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10.11.2020

Ob Vögel im Winter und überhaupt gefüttert werden sollten – darüber wird gerne gestritten. Daneben ist es auch ein Thema unter Nachbarn. Folgt man den Gerichtsurteilen, sollten Sie lieber Amsel, Drossel, Fink und Star unterstützen, Tauben und Möwen aber besser nicht. Es drohen Bußgelder und ein Taubenfreund hat sogar die Kündigung des Mietvertrags erhalten.

Balkon: Vogelhäuschen sind erlaubt

Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist genauso erlaubt wie das Aufstellen eines Vogelbades im Sommer. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens kann vom Vermieter oder den Nachbarn nicht beanstandet werden (LG Berlin, Az.: 65 S 540/09).

Der rechtliche Hintergrund

Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist selbst in Städten kaum zu vermeiden. Es ist deshalb in der Regel kein vertragswidriger Zustand, der zu einer Mietminderung berechtigen würde. Das gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Futter und Wassergefäße anlocken.

In einem konkreten Fall hatte das Gericht erklärt, das Füttern von Vögeln sei „sozialadäquat“ und weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes gelte nur, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Tauben gefüttert würden.

Vermieter dürfen im Mietvertrag oder der Hausordnung das Füttern von Möwen und Tauben untersagen.

Tauben füttern: Nicht den Mietvertrag riskieren

Ein Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt.

Weil ein Mieter mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Vermieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte.

Das AG Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten, der an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben gefüttert habe, stelle eine erhebliche und nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung habe beenden dürfen.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört. Auch Nachbarn seien bereits an den Kläger herangetreten und hätten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden.

Der Beklagte habe trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Klägers nicht reagiert, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte (AG Nürnberg, Az.: 14 C 7772/15).

Viele Städte haben in ihren Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgelegt, dass Stadttauben nicht gezielt gefüttert werden dürfen.

In Stuttgart beispielsweise drohen bis zu 5.000 Euro Bußgeld.

Tauben füttern auch für Wohnungseigentümer verboten

Es waren nicht etwa nur die ganz schnöden Meisenknödel, mit denen der Wohnungsinhaber Möwen und Tauben auf seinem Balkon fütterte. Nein, sogar Rosinen, Käsestreifen und Sonnenblumenkerne kredenzte er den gefiederten Genossen. Das hatte eine enorme Verschmutzung des Balkons und des darunter liegenden Flachdaches zur Folge. Die Eigentümergemeinschaft wies ihren Miteigentümer also auf die Hausordnung hin, nach der das Füttern von Vögeln auf dem Balkon sogar verboten war.

Doch der stellte sich stur und fütterte weiter. Auch das Argument seiner Nachbarn, dass Tauben eine gesundheitliche Gefahr darstellten, wies er als Panikmache zurück. Dabei ist die Gesundheitsgefährdung durch Tauben allgemein bekannt und wissenschaftlich belegt. Einen speziellen Beweis braucht es also gar nicht. Zudem muss sich auch der Taubenfreund natürlich an die Hausordnung halten.

Schließlich landete der Fall vor Gericht und der Wohnungseigentümer musste das Füttern auf seinem Balkon unterlassen und seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nachkommen (Amtsgericht München, Az.: 485 C 5977/15 WEG).

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