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09.11.2021

Glaubt man der Werbung, verliebt sich alle elf Minuten ein Single vor dem Computerbildschirm, der gerade mit einem der größten Anbieter von Cyber-Liebesglück verbunden ist. Singlebörsen und Partnervermittlungen boomen. Was Verbraucher zur rechtlichen Seite wissen sollten, sagen ARAG Experten.

Wie arbeiten Singlebörsen und Partnervermittlungen?

Online-Partnervermittlungen unterbreiten aufgrund eines umfangreichen Persönlichkeitstests und mittels (laut eigener Aussage) wissenschaftlicher Methoden passende Partnervorschläge. Hierbei ist der Kunde auf die Vermittlungsleistung des Anbieters angewiesen. Wer laut Matching-Algorithmus nicht passt, wird nicht vorgeschlagen und kann somit auch nicht kontaktiert werden. Die Nutzer überlassen also dem Partnervermittler, bei der Partnersuche die Spreu vom Weizen zu trennen.

Viele Singles schätzen vor allem den Vorteil einer Partneragentur, dass man am Anfang anonym bleibt. Erst wenn man sich für einen anderen Single wirklich interessiert, erteilen die meisten die Freigabe, dass sich der Andere die eigenen Bilder anschauen darf. Eine aktive Suche in der Datenbank ist nicht möglich. Die bieten wiederum die Singlebörsen oder Dating-Portale. Bei ihnen liegt der Fokus auf der eigenständigen Suche der Nutzer unter allen registrierten Mitgliedern nach Kriterien, die sie selbst wählen können. Einen Persönlichkeitstest und darauf aufbauende Partnervorschläge bieten diese Portale nur selten oder in bescheidenerem Umfang an. Darum sind sie in der Regel auch etwas preiswerter.

Was kostet das Versprechen des großen Glücks?

Die Preise für die Partnervermittlungen gehen weit auseinander. Bei den Marktführern liegen sie zwischen 25 und 40 Euro pro Monat. Einige Anbieter nehmen aber gerne auch wesentlich mehr Geld von ihren einsamen Kunden. Aber nicht nur der Preis ist entscheidend, auch Leistungsumfang und Vertragsbedingungen sind recht unterschiedlich. Das gleiche gilt auch für Singlebörsen. Besondere Aufmerksamkeit sollten Nutzer vor dem Vertragsabschluss den Vertragslaufzeiten widmen. Denn eines ist laut ARAG Experten sicher: Man hat sich vertraglich schneller an Zahlungen gebunden, als man ihnen nach Vertragsabschluss wieder entkommt.

Haben Kunden ein Widerrufsrecht?

Die Sehnsucht nach der großen Liebe ist ein gutes Geschäft. Kein Wunder also, dass es die Singlebörsen, Dating-Portale und Partnervermittlungen flüchtenden Kunden immer wieder schwer machen. Dabei sind viele Nutzer nach den ersten Erfahrungen mit den anderen Singles sehr ernüchtert oder sogar enttäuscht und wollen die Partnerbörse genauso schnell wieder verlassen, wie sie Mitglied geworden sind. Wer kurz nach der Anmeldung merkt, dass die Partnersuche im Netz nicht zur seligmachenden Zweisamkeit führt, für den stellt sich die Frage, ob er ein Widerrufsrecht hat.

Die gute Nachricht für Verbraucher: Die Mitgliedschaft in einer Partnerbörse gilt als ein übers Internet geschlossener Dienstvertrag, bei dem ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht. Die Portale können sich auch nicht darauf berufen, dass das Widerrufsrecht durch das Nutzen von Kontakten erloschen sei. Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nur dann vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt wurde und der Kunde dem Erlöschen ausdrücklich zugestimmt hat. Verträge über eine Partnervermittlung werden aber als Abo über eine längere Laufzeit abgeschlossen, so dass ein Erlöschen in dieser Konstellation nicht möglich ist.

ARAG Experten raten ernüchterten Kunden daher dazu, sich auf ein bestehendes Widerrufsrecht zu berufen und den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung zu widerrufen. Der Anbieter kann in diesem Fall Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bestätigt hat (Az.: III ZR 125/19). Voraussetzung: Der Nutzer ist über Widerrufsrecht und Wertersatz ordnungsgemäß belehrt worden und hat ausdrücklich verlangt, dass mit der Ausübung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Den in der Vergangenheit oft überzogenen Wertersatzforderungen der Dating-Portale von bis zu 75 Prozent der Jahresgebühr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil aus dem vergangenen Jahr Absage erteilt: Danach darf der Wertersatz nur zeitanteilig bezogen auf die Gesamtdauer der Mitgliedschaft und nicht etwa nach Anzahl der bereits genutzten Kontakte berechnet werden (Az.: C-641/19). Für Kunden mit einem Jahresabo bedeutet das also, dass der Gesamtpreis durch 365 Tage geteilt und dieser Betrag dann mit der Anzahl der Tage multipliziert wird, die bis zum Widerruf vergangen sind.

Kann man online kündigen?

Partnerbörsen im Internet müssen ihren Kunden auch die Kündigung online ermöglichen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber einer Partnerbörse, der inzwischen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert hat. Bis zu dieser Änderung konnten die Kunden nicht online kündigen, sondern lediglich per Brief oder Fax. Dies wurde als unzulässig erachtet. Danach konnten Kunden der beklagten Partnerbörse „aus Sicherheitsgründen“ zwar nicht per E-Mail, aber online über das Kundencenter kündigen (BGH, Az.: III ZR 387/15).

Seit dem 01.10.2016 schafft eine Gesetzesänderung generell mehr Klarheit. Seitdem ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von „Textform“ und nicht mehr von „Schriftform“ die Rede. Das soll deutlicher machen, dass damit auch die Kündigung per E-Mail gemeint ist, erläutern ARAG Experten.

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