19.01.2023

Mehr als 1,5 Millionen zugelassene Elektroautos und Hybridfahrzeuge fahren laut Statista auf deutschen Straßen. Und auch wenn die staatliche Förderung für E-Autos seit Januar gesunken ist, liegen elektrische Fahrzeuge im Trend. Für die ARAG Experten ein Anlass, Fahrzeuge und Markt einmal unter die Lupe zu nehmen.

Am 1. Oktober 2022 gab es 840.600 zugelassene Elektroautos, die ausschließlich mit elektrischer Energie fahren, sowie rund 745.000 Plug-In-Hybrid-Pkw, deren Akku über den Verbrennungsmotor und über das Stromnetz geladen werden kann. Und obwohl E-Fahrzeuge laut ARAG Experten seit Januar nur noch eingeschränkt staatlich gefördert werden, wächst ihre Anzahl laut Prognose bis 2030 auf über elf Millionen Fahrzeuge, was einem Anteil von über 24 Prozent entspricht. Derzeit liegt der Anteil von E-Autos am Pkw-Bestand bei etwa 1,2 Prozent.

Förderung für Elektroautos seit Januar eingeschränkt

Seit 1. Januar 2023 werden nur noch elektrische Kraftfahrzeuge gefördert, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Laut ARAG Experten gibt es daher seit 2023 für Plug-In-Hybridfahrzeuge keinen Umweltbonus mehr. Zudem ist die Höhe der Fördersummen zum Jahreswechsel gesunken: Fahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro erhalten nur noch maximal 4.500 Euro (statt bisher 6.000 Euro) vom Staat. Der Herstelleranteil sank von 3.000 auf 2.250 Euro. Kostet das E-Auto zwischen 40.000 und 65.000 Euro, beträgt der Umweltbonus nur noch 3.000 statt 5.000 Euro. Auch vom Hersteller gibt es nur noch 1.500 statt 2.500 Euro. Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt bis September 2023 gleich. Danach sollen nur noch Privatpersonen und evtl. gemeinnützige Organisationen den Zuschuss erhalten. Entscheidend für die Förderung ist das Datum der Fahrzeugzulassung.

Ladestationen: Infos für Mieter und Vermieter

Jeder Mieter hat einen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation an seinem Stellplatz. Vermieter können die Erlaubnis nur noch in wenigen Ausnahmefällen verweigern. Als Mieter muss man den Vermieter auf jeden Fall fragen, weil der Einbau einer Wandladestation, der so genannten Wallbox, eine bauliche Veränderung ist. Ausnahme: Im Mietvertrag ist die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen gestattet.

Wer in einem Mehrfamilienhaus mit gemeinsam genutztem Parkraum oder Tiefgarage wohnt, könnte sich eine Wallbox mit anderen Mietern teilen. Dann sollten mit dem Vermieter jedoch vorher einige Fragen geklärt werden: Z. B. wer die Kosten für den Einbau übernimmt, wer den Elektriker beauftragt oder mit welcher technischen Lösung entnommene Strommengen auf verschiedene Nutzer aufgesplittet werden können.

Nach Auskunft der ARAG Experten lohnt sich auch die Nachfrage beim Stromversorger, weil viele Unternehmen bereits günstige Autostromtarife anbieten. Zudem sollte die Frage geklärt werden, was mit der Wallbox geschieht, wenn man umzieht.
Wohnungseigentümer können verlangen, dass die Eigentümerversammlung den Einbau durch Beschluss gestattet. Für die Beschlussfassung reicht eine einfache Mehrheit aus. Die Kosten trägt der Eigentümer, der den Einbau verlangt. Die Miteigentümer dürfen über die Ausführung mitentscheiden.

Wallbox-Sharing: So klappt das Teilen

Im Vergleich zur Haushaltssteckdose ist die Wallbox vor allem sicherer. Auch beim Tanken größerer Strommengen drohen weder Überhitzung noch Kabelbrand. Außerdem kann ein Elektrofahrzeug an einer Wallbox in nur 90 Minuten sehr viel schneller aufgeladen werden, da sie in der Regel an einen Starkstromkreis mit 400 Volt bei 32 Ampere angeschlossen wird. Zum Vergleich: An einer normalen 220-Volt-Haushaltssteckdose kann der Ladevorgang bis zu 20 Stunden dauern. Und günstiger ist das heimische Stromtanken an der Wallbox unter Umständen auch. So kann man beispielsweise den Zeitpunkt des Tankens so programmieren, dass man den günstigeren Nachtstromtarif nutzt.

Ist die Wallbox erstmal installiert, wird sie in der Regel nicht dauerhaft genutzt, sodass es sinnvoll sein kann, die Wandladestation mit anderen zu teilen. Dabei wird nicht nur der Gebrauch der Wallbox geteilt, sondern auch die Investitionskosten und der Ressourcenbedarf. In Deutschland gibt es nach Auskunft der ARAG Experten bereits mehrere Internet-Portale und Apps, die das Wallbox-Sharing organisieren und auf denen Elektro-Fahrer Ladestationen finden oder eigene Wallboxen öffentlich zugänglich machen können. Den Preis des Tankens bestimmt dabei der Besitzer der Ladestation. Natürlich kann man den Strom aus der Wallbox auch kostenlos teilen.

Genaue Kostenerfassung
Als Sharing-Anbieter kann nachträglich ein Unterzähler eingebaut werden, damit die Strommenge von weiteren Nutzern separiert werden kann. Neue Wallboxen sollten über einen Chipkarten-Leser sowie einen integrierten Stromzähler verfügen. Dann können sich Nutzer mit einem Chip ausweisen, ohne den man die Ladestation nicht nutzen kann.

E-Kennzeichen: Diese Privilegien gibt es noch

Um ein E-Kennzeichen führen zu dürfen, muss man nicht mal ein reines Elektroauto fahren. So gelten auch Brennstoffzellenautos, die ihre Antriebsenergie aus Wasserstoff ziehen, vor dem Gesetz als Elektroautos. Bestimmte Plug-in-Hybride können auch von den Sonderregelungen profitieren. Dazu müssen sie entweder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern oder einen CO2-Ausstoß von unter 50 Gramm pro Kilometer vorweisen können. Wer mit Zulassungspapieren, gültiger Hauptuntersuchung (HU), Personalausweis und dem bisherigen Nummernschild bei der Zulassungsstelle vorstellig wird, kann gegen Zahlung der anfallenden Gebühr ein nagelneues E-Kennzeichen mit nach Hause nehmen und direkt an seinem Fahrzeug anbringen. Aber was bringt letztlich das E am Ende der Nummer? Laut Paragraf 3 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) können mit den Fahrzeugnummern für E-Autos unter anderem folgende Vorteile wahrgenommen werden:

  • Wer ein E-Auto fährt, darf in manchen Städten und Kommunen Parkplätze und Parkbuchten kostenlos nutzen.
  • Erlaubt ist mit E-Kennzeichen außerdem das Fahren auf der Busspur.

Es gibt aber eine große Einschränkung! Im EmoG selbst steht bereits, dass die oben genannten Privilegien lediglich möglich sind, aber nicht zwangsläufig gelten müssen. Das bedeutet, dass die Städte und Kommunen zunächst die notwendigen Strukturen schaffen müssen. Einige deutsche Städte sehen aber beispielsweise in der Benutzung der Busspuren die Gefahr, dass der öffentliche Nahverkehr darunter leidet. Man muss laut ARAG Experten daher sehr genau hinschauen und sich informieren, wo in Deutschland welche Vorteile genutzt werden können.

Das sind die steuerlichen Anreize

Für reine Elektroautos fallen ab der Erstzulassung zehn Jahre lang keine Kraftfahrzeugsteuern an. Diese Regelung ist allerdings bis zum 31. Dezember 2030 befristet, sodass die Steuerbefreiung beim Kauf eines Neuwagens derzeit nicht mehr voll ausgenutzt werden kann. Plug-in-Hybride profitieren zwar nicht von der Steuerbefreiung, sind aber aufgrund ihres geringeren CO₂-Ausstoßes steuerlich günstiger als Verbrenner. Wer sein Elektrofahrzeug im Betrieb beim Arbeitgeber auflädt, bekommt zudem nicht nur die ‚Tankfüllung‘ umsonst, sondern muss den abgezapften Strom nicht einmal als geldwerten Vorteil versteuern, wie es bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen wie z. B. bei Dienstwagen der Fall ist.

Gratis tanken, so geht’s

Besonders im städtischen Bereich haben Sparfüchse Chancen, kostenlos Strom zu tanken. Supermarktketten und Discounter bieten zunehmend Gratisladen an, während man bei ihnen einkauft. Manchmal gilt das aber nur in der Anfangsphase neuer Ladesäulen oder es gibt nur eine geringe Ladeleistung.

Hier sollten Sie noch nach Gratis-Tankstellen fahnden: An Fastfood-Restaurants in Autobahnnähe oder auf Parkplätzen von Baumärkten und Einrichtungshäusern – jeweils während deren Öffnungszeiten. Gratis tanken ist sehr beliebt: Am schönsten wäre eine App, die zeigt, wo in der Nähe gerade etwas frei ist.

Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber! Einige Unternehmen unterstützen ihre Angestellten bereits mit Gratis-Strom während der Arbeitszeit.

Warum man Reifen nicht selber wechseln sollte

Wer ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug fährt, sollte nach Auskunft der ARAG Experten auf keinen Fall die Reifen selber wechseln, denn hier ist lebensgefährliche Hochspannung im Spiel! Der Reifenwechsel darf nur von einer qualifizierten Werkstatt durchgeführt werden, die eine sogenannte Hochvolt-Qualifizierung vorweisen kann. Dazu gehört nicht nur elektrotechnisch unterwiesenes Personal, sondern eine spezielle Ausstattung. Da nur rund 60 Prozent der Werkstätten den Hochvoltschein haben, muss man unter Umständen auf seine Lieblingswerkstatt verzichten.

Sind E-Autos gefährlicher?

Egal, ob mit Kraftstoff, Gas oder Batterie betrieben: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass alle zugelassenen Fahrzeuge gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen, so dass Autofahrer sicher sind. Tritt bei Elektroautos – beispielsweise in Folge eines Unfalls – ein Defekt auf, wird der Stromfluss der Batterie sofort automatisch unterbunden. Daher geht laut Deutschem Feuerwehrverband von zertifizierten Elektrofahrzeugen keine größere Brandgefahr als von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor aus. Auch zertifizierte und fachmännisch installierte Ladeeinrichtungen können bedenkenlos – selbst in Tiefgaragen – betrieben werden. So kann die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos von einer Eigentümerversammlung auch nicht generell untersagt werden (Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 92 C 2541/21).

Brennendes Elektrofahrzeug länger gefährlich

Auch wenn die Brandgefahr von E-Autos nicht komplexer oder gefährlicher ist als der Brand herkömmlich betriebener Kraftfahrzeuge, ist es nach Information der ARAG Experten doch etwas schwieriger, ein brennendes Elektrofahrzeug zu löschen. Grundsätzlich können zwar auch E-Fahrzeuge von den Einsatzkräften der Feuerwehr gelöscht werden, aber es wir mehr Wasser über einen längeren Zeitraum benötigt, bis das betroffene Elektro- oder Hybridfahrzeug keine Gefahr mehr darstellt. Der Grund ist die Möglichkeit einer sogenannten Rückzündung, bei der sich die Lithium-Ionen-Batterie über Tage oder sogar Wochen erneut entzünden kann. Daher sollte es in Abschleppunternehmen immer auch eine Fachkraft im Bereich der Hochvoltsysteme geben.

Die Rettungskarte als lebensrettender Wegweiser

Um Verletzte bei einem Unfall möglichst schnell in Sicherheit zu bringen, müssen die Rettungskräfte mit der richtigen Technik und dem passenden Werkzeug möglichst an der optimalen Stelle ansetzen, um Personen aus dem verunfallten Fahrzeug zu bergen. Bei Elektrofahrzeugen ist zudem wichtig, wie Hochvoltsysteme zuverlässig deaktiviert werden. Eine Rettungskarte enthält alle benötigten Informationen, individuell für jede Fahrzeug-Marke. Sie zeigt Rettungskräften auf einen Blick, wie sie am schnellsten und sichersten für alle Beteiligten ins Fahrzeug gelangen. Die ARAG Experten empfehlen allen Autofahrern, sich den passenden Leitfaden für ihr Automodell herunterzuladen und hinter die Sonnenblende zu heften oder im Handschuhfach zu deponieren.

Passende Gerichtsurteile

München: Keine private Ladestation

Laut ARAG Experten hat das Amtsgericht München die Klage eines Ehepaares gegen ihre Vermieterin auf Erlaubnis, eine Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihm selbst gewählte Firma zu errichten, abgewiesen. Mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien sei es nur gerecht, eine einheitliche Lösung zu gewähren, die eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern könne (Az.: 416 C 6002/21).

München: Keine Baugenehmigung für Ladesäulen nötig

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Der Antragsteller wendet sich im konkreten Fall gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.

In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt – auch in zweiter Instanz war er erfolglos. Das Gericht meint, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßen- und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handele es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll, so die ARAG Experten (Bay. VGH, Az.: 8 CE 18.1071).

Parken nur für Elektrofahrzeuge

Verbietet ein Verkehrszeichen auf einer Parkfläche an einer Elektroladestation das Parken für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, ist das Parkverbot auch dann zu beachten, wenn es für die Beschilderung keine Rechtsgrundlage gibt.

Der Betroffene parkte im zugrunde liegenden Fall sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen an einer Elektroladestation, an der ein Parkplatzschild und ein Zusatzschild mit der Aufschrift «Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs» angebracht waren. Wegen Verstoßes gegen ein Parkverbot wurde gegen ihn eine Geldbuße von 10 Euro verhängt. Hiermit war er nicht einverstanden und klagte.

Vor Gericht wurde der Betroffene jedoch wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 Euro verurteilt. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei.

Dieses Parkverbot ist laut OLG auch wirksam, denn Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen sind in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien, erläutern ARAG Experten. Da dies hier der Fall war, hätte der Betroffene dort nicht parken dürfen (OLG Hamm, Az.: 9 U 13/14).

Kein Vorrecht auf den Parkplatz?

Der Fahrer eines E-Autos wollte sein Fahrzeug an einer Ladestation aufladen, an der per Halteverbotsschild ausschließlich elektrischen Autos das Parken während des Ladevorgangs gestattet war. Da einer der beiden vorhandenen Plätze bereits belegt war und sein Kabel am anderen Zugang nicht passte, ließ er sein Fahrzeug kurzerhand stehen, um später an die zurzeit belegte Station zurückzukehren. Er staunte nicht schlecht, als sein Auto einige Stunden später nicht mehr da war. Es wurde abgeschleppt.

Zu Recht, wie die ARAG Experten bestätigen, denn immerhin hatte er die Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge missbraucht, da das Parken ausdrücklich nur während des zeitintensiven Aufladens erlaubt war. So musste der Fahrer die 150 Euro Abschleppkosten wohl oder übel tragen (Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 227 C 76/16, nicht rechtskräftig). Die Sache ist (Stand Februar 2021) in zweiter Instanz beim LG Berlin anhängig, Az.: 55 S 288/16.

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