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Dauerparkern auf Supermarktparkplätzen geht es immer öfter an den Kragen – oder auch an die Geldbörse. Immer mehr Supermarktketten, Baumärkte, Kauf- und Möbelhäuser lassen ihre Parkplätze von privaten Firmen kontrollieren. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, das mitunter mehr kostet, als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Aber ist dieses Vorgehen überhaupt zulässig? Und welche Regeln gelten noch auf den Parkplätzen vor den Einkaufsparadiesen? Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer gibt Antworten.

Dürfen Supermärkte „Knöllchen“ verteilen?

Das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens. Supermärkte können – wie andere private Parkplatzbetreiber auch – die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer – gut sichtbaren – Parkplatzordnung reglementieren.

Rechtlich handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oft geschieht dies durch Schilder, die auf eine Parkscheibenpflicht hinweisen und gleichzeitig die erlaubte Parkdauer beschränken. Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird ausweislich der Hinweisschilder ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Wer seinen Pkw nun auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein.

Wer überwacht Kundenparkplätze und was kosten die Knöllchen?

Das Einhalten der Parkplatzordnung kann der Betreiber selbstverständlich selbst überwachen – oder durch private Firmen überwachen lassen. Mitunter werden die Supermarktparkplätze auch an Überwachungsfirmen verpachtet, die dann im eigenen Namen "Knöllchen" verteilen. Während der Parkverstoß auf öffentlichem Grund allerdings als Ordnungswidrigkeit mit einem (gesetzlich festgelegten) Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, handelt es sich bei dem Parkentgelt, dass die privaten „Politessen“ auf den Kundenparkplätzen verlangen, aus rechtlicher Sicht um eine sogenannte Vertragsstrafe. Ob deren Höhe angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an. Die 15 Euro, die etwa bei Aldi fällig werden, wenn zu lange oder ohne Parkscheibe geparkt wurde, dürften aber ebenso im Rahmen sein, wie die 20 oder auch 30 Euro, die andere Supermarktketten in Rechnung stellen.

Kann man sich gegen die Knöllchen wehren?

Selbstverständlich kann man jedem "Knöllchen" widersprechen. Es ist aber schwer zu beweisen, dass man entgegen den Vorwürfen regelgerecht geparkt hat. Oft sind die Vorfälle auch bestens dokumentiert; denn die Händler, die die Kundenparkplätze betreiben, wollen mit unberechtigten „Knöllchen“ ja keine Kunden vergraulen. Und wenn man für die Abwehr des Anspruchs rechtlichen Beistand benötigt, wird es auf jeden Fall sehr viel teurer als die erhöhte Parkgebühr.

Darf von Kundenparkplätzen kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Einen unbefugt abgestellten Wagen darf der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch abschleppen lassen. Auf dieses „Risiko“ weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin. Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt – und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt.

Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei waren (Az.: V ZR 144/08).

Das aktuelle BGH-Urteil: Keine Ausreden mehr für Falschparker!

Ein Knöllchen für Parkvergehen kommt nicht immer vom Ordnungsamt oder der Polizei. Auf privaten Parkplätzen, wie vor Supermärkten oder Krankenhäusern, können auch private Dienstleister Falschparker abstrafen. Rechtlich handelt es sich dann allerdings nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Vertragsstrafe. Den Vertrag hat der Fahrer abgeschlossen, indem er sein Fahrzeug auf den privat betriebenen Parkplatz stellte. Falschparker auf Privatparkplätzen müssen also Knöllchen bezahlen!

Sie können sich dabei auch nicht einfach damit herausreden, dass nicht sie das Auto dort abgestellt hätten, wie der BGH nun entschied. Der Überwachungsfirma eines Parkplatzes ist es schließlich in den meisten Fällen nur möglich, den Halter des Fahrzeuges ausfindig zu machen. Wer das Auto tatsächlich gesteuert und falsch geparkt hat, bleibt den Privat-Sheriffs in der Regel verborgen. Bestreitet der Halter, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er selbst auf den Kosten sitzen.

Im verhandelten Fall wurde der Pkw einer Frau aus Nordrhein-Westfalen dreimal ordnungswidrig auf Parkplätzen vor Krankenhäusern geparkt. Weil die Knöllchen am Scheibenwischer nicht beglichen wurden, ermittelte der Parkplatzbetreiber die Halterin. Sie bestritt, das Auto selbst dort abgestellt zu haben und weigerte sich auch, die fälligen 215 Euro als erhöhtes Parkentgelt zu bezahlen. „So nicht“, befanden die Richter, entschieden zugunsten der Parkplatzbetreiberin und verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Fahrzeughalterin hat dort nun die Möglichkeit, den Fahrer zu benennen oder die Strafgebühren selbst zu begleichen (BGH, Az.: XII ZR 13/19).

Wer zahlt die Strafe beim Auto vom Car-Sharing?

Die Car-Sharing-Anbieter wissen genau, wer zu welcher Zeit das Fahrzeug in Gebrauch hatte. Somit streckt der Anbieter die entstandenen Kosten höchstens vor und holt sie sich vom Nutzer wieder. Es gibt also auch hier kein Entrinnen: Wer regelwidrig parkt, muss Strafzettel oder Abschleppgebühren zahlen.

Das ist noch nicht alles: In der Regel erheben die Car-Sharing-Anbieter pauschale Bearbeitungsgebühren. Die variieren allerdings stark. So berechnet Car2Go bei einem normalen Parkverstoß für die Ermittlung des Fahrers und die Weitergabe der Personalien an die Ordnungsbehörden 10 Euro; wird das Fahrzeug abgeschleppt, werden es sogar 50 Euro. DriveNow berechnet hingegen 18 Euro für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und 25 Euro bei Abschleppvorgängen. Beide Anbieter berechnen 50 Euro, wenn Mitarbeiter die Pkw umparken müssen.

Wer darf auf Kunde-Kind-Parkplätzen parken?

Mutter-Kind-, Eltern-Kind- oder Kunde-Kind-Parkplätze liegen immer nah am Eingang des Gebäudes. Perfekt, wenn man nur mal schnell in den Supermarkt huschen will. Stellen Sie sich aber besser nicht ohne Kind auf diese speziellen Plätze. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung dafür, aber Nutzungsbedingungen des Betreibers. Und die können Vertragsstrafen, Hausverbote oder gar Abschleppen für Falschparker vorsehen.

Gilt auf Kundenpark­plätzen die StVO?

Das hängt – vereinfacht gesagt – davon ab, ob der Parkplatz durch eine Schranke abgesperrt ist oder nicht. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur im sogenannten öffentlichen Verkehrsraum anwendbar.

Nach der Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum aber immer dann öffentlich, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist (LG Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03). Auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung als Straße kommt es dabei nicht an.

Für Kundenparkplätze von Supermärkten oder Warenhäusern bedeutet das also: Sind sie nicht baulich – z. B. durch eine Schranke – abgetrennt, gilt auf ihnen die StVO in jedem Fall. Ob der Eigentümer ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt hat oder nicht, hat rechtlich keinerlei Auswirkungen.

Anders sieht es indes auf abgesperrten Privatparkplätzen aus: Hier kann der Eigentümer zwar nicht einfach die Geltung der StVO festlegen. Er kann jedoch eigene Regeln aufstellen, die mit denen der StVO übereinstimmen können.

Wenn man auf dem Supermarktparkplatz ausrutscht

Wer auf einem Supermarktparkplatz beim Ein- oder Aussteigen oder beim Beladen seines Fahrzeugs ausrutscht, ist selbst Schuld. So zumindest die unnachgiebige Ansicht des Bundesgerichtshofes.

In einem konkreten Fall war eine Frau auf einem zugefrorenen Wasserloch ausgerutscht, als sie auf einem Supermarktparkplatz aus ihrem Wagen stieg. Sie fiel aufs Gesicht und verletzte sich schwer. Da zwar die Fahrwege, nicht aber die markierten Parkflächen gestreut waren, verlangte sie vom Supermarktbetreiber Schadensersatz.

Ihre Klage wurde abgewiesen: Die Streupflicht ist dazu da, wirkliche Gefahren zu beseitigen. Das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug bei Glätte ist hingegen keine echte Gefahr und das Risiko daher eher gering einzuschätzen. Zudem können sich Fahrzeuginsassen am Fahrzeug festhalten. Darüber hinaus war die Parkfläche im konkreten Fall sehr groß und wurde ständig von ein- und ausfahrenden Autos befahren, so dass nicht mit dem Streufahrzeug gestreut werden konnte. Und händisches Streuen der kompletten Fläche hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, der nicht zumutbar sei (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 184/18).

 

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Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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