
Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn der Mieter stirbt?
Nach einem Trauerfall müssen Angehörige und Vermieter das Mietverhältnis recht schnell regeln. Welche Rechte und Pflichten beide Parteien dabei haben, erklären wir hier.
01.02.2018
Angehörige setzen das Mietverhältnis fort
Wenn neben Ihrem verstorbenen Mieter noch weitere Personen im Vertrag stehen, wird das Mietverhältnis automatisch mit den verbleibenden Mitmietern fortgesetzt. Schließlich sollen Angehörige bei einem Todesfall nicht ihr Zuhause verlieren.
Hat nur der Verstorbene den Mietvertrag abgeschlossen, haben der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und die im Haushalt lebenden Kinder das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Verzichten diese, kommen alle anderen dort bereits wohnenden Familienmitglieder oder auch ein Lebensgefährte in Frage.
Mehr Kaution bei Mieterwechsel
Musste vom Verstorbenen keine Mietkaution geleistet werden, dürfen Sie eine solche jetzt verlangen, wenn Hinterbliebene in den Mietvertrag eintreten oder ihn ohne den Verstorbenen fortsetzen. Ist es diesen nicht möglich, die Kaution in einer Summe zu zahlen, müssen Sie Ihnen eine monatliche Ratenzahlung in Höhe einer Kaltmiete anbieten. Zusätzlich erhalten Sie natürlich die vereinbarte Monatsmiete.
Die rechtlichen Hintergründe
§ 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt das Eintrittsrecht beim Tod des Mieters, also wer statt diesem den Mietvertrag übernehmen kann.
In § 563b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht es um die Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung, also, wer für die Verbindlichkeiten des Mieters zahlen muss.
Der Mietvertrag soll gekündigt werden
Stand der Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam mit dem Verstorbenen im Mietvertrag, hat er ein Sonderkündigungsrecht, wenn er nicht weiter dort wohnen möchte. Er muss innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis vom Tod des Verstorbenen eine Kündigungserklärung abgeben und das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. In dieser Zeit erhalten Sie weiterhin die Miete.
Verpasst der Hinterbliebene die einmonatige Frist, können Sie darauf bestehen, den Mietvertrag unter den alten Bedingungen fortzusetzen. Als Vermieter haben Sie in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht.
Kann ein Mietvertrag vererbt werden?
Wenn der Verstorbene allein gelebt hat oder keine andere Person den Vertrag übernehmen möchte, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Diese übernehmen die Wohnung und kommen für mögliche Schönheitsreparaturen, Räumungskosten oder fällige Mietzahlungen aus ihrem Nachlass auf.
Möchten sie den Mietvertrag nicht fortsetzen, können sie ihn außerordentlich mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Die Kündigung muss nicht sofort erklärt werden: Erben haben dafür einen Monat ab Kenntnis vom Tod des Verstorbenen Zeit. Erben können sich von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag aber auch entbinden lassen, indem sie innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Das will sehr gut überlegt sein, denn man verliert damit auch das Recht, persönliche Erinnerungsstücke aus der Wohnung zu nehmen. Dieses Recht, aber auch die Pflichten aus dem Mietvertrag gehen dann auf mögliche weitere Erben über.
Gibt es keine Erben, geht der Nachlass mitsamt den Pflichten aus dem Mietvertrag auf den Fiskus über. Ist der Nachlass überschuldet, haben Sie als Vermieter allerdings Pech: Dann bleiben Sie auf Ihren Forderungen – und der Räumung – sitzen.
Vermieter haben ein Sonderkündigungsrecht
Nicht nur Mieter, auch Vermieter haben das Recht, den Mietvertrag binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod Ihres Mieters mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn der Erbe bislang nicht in der Wohnung wohnte.
Mietern, die den Vertrag eigentlich fortsetzen möchten, können Sie nur kündigen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Beispiele sind: Zahlungsverzögerungen, Störung des Hausfriedens oder wenn Sie Eigenbedarf haben.