
Führerschein-Umtausch: So geht’s!
EU-weit müssen alle Pkw- und Motorrad-Führerscheine verpflichtend in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
09.01.2023 • 1 min Lesezeit
Das ist zu tun!
Pkw- und Motorrad-Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen EU-weit nach und nach in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate.
Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins: Zunächst sind Führerscheine dran, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden – und zwar abhängig vom Geburtsjahr des Inhabers. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten ihre Führerscheine bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Spätestens bis zum 19. Januar 2023 müssen die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 ihre Führerscheine umtauschen. Bis zum 19. Januar 2024 sind die Jahrgänge 1965 bis 1970 dran.
Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Es ist aber jederzeit möglich, den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen. Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit erneuert werden. So soll eine Aktualisierung von Namen und Lichtbild sichergestellt werden.
Der Umtauschprozess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müssen dann Führerscheine aus den Jahren 2012 und 2013 sowie ganz alte Führerscheine, deren Inhaber vor 1953 geboren wurden, umgetauscht sein.
Was passiert, wenn man nicht umtauscht?
Wer weiterhin mit alten Papieren unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen.
Wie sind die Fristen?
Wer wann umtauschen muss, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in zwei Tabellen zusammengefasst.
1. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, werden nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers befristet:
Geboren |
Fristablauf |
---|---|
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
2. Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind, werden nach Ausstellungsjahr befristet:
Ausgestellt |
Fristablauf |
---|---|
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.1.2013 | 19.01.2033 |
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