
Steuererklärung 2023: Diese Fristen und Neuerungen gelten
Wie die Fristen für 2023 bei der Steuererklärung aussehen und alles, was Sie noch dazu wissen müssen.
04.09.2023 • 5 min Lesezeit
Für wen gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/ oder Vorauszahlungen während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie:
- gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren
- unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten (etwa Honorare, Renten oder Mieten)
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld über 410 Euro hatten
- auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen haben
- oder Ihr Ehepartner für einen Zeitraum die Steuerklasse V oder VI hatten
Sobald Sie kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis erzielen, dafür jedoch selbstständig sind oder Mieteinnahmen generieren, sieht es etwas anders aus. Die Steuererklärungs-Pflicht besteht für Sie nur dann, wenn diese Einkünfte über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegen. Dazu später mehr.
Freiwillige Steuererklärung
Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Steuererklärung freiwillig abzugeben, haben Sie dafür maximal vier Jahre Zeit. Die Frist endet jeweils am 31. Dezember.
Verpflichtung zur Steuererklärung
Wenn Sie zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet sind, muss diese für das Jahr 2023 bis zum 31. Juli 2024 (bzw. 02.09.2024, weil der 31.08 ein Samstag ist) beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Frist bei Aufforderung
Wenn Sie das Finanzamt zur Einreichung einer Steuererklärung auffordert, wird Ihnen eine individuelle Frist mitgeteilt.
Besonderheit: Neue Fristen für die Steuererklärung 2023 & 2022
Die Steuererklärung für das Jahr 2022 ohne einen Steuerberater erstellt, muss sie bis zum 2. Oktober 2023 beim Finanzamt einreichen. Für die Steuererklärung des Jahres 2023 wurde die Abgabefrist auf den 2. September 2024 verschoben.
Verlängerung der Abgabefrist durch Corona
Steuerberater haben viel damit zu tun, Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige zu stellen. Um ihnen für diese unverzichtbare Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021, die von Steuerberatern erstellt wird, von Ende Februar 2023 durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz noch einmal bis zum 31. August 2023 verlängert. Für Steuerzahler, die keinen Steuerberater beauftragt haben, galt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31. Oktober 2022.
So beantragen Sie eine Fristverlängerung für Ihre Steuererklärung
Wurde der Abgabetermin verpasst, drohen Verzugszinsen. Steuerzahler sollten sich daher so schnell wie möglich um eine Fristverlängerung bemühen. Wer kurz vor der Abgabefrist eine stillschweigende Fristverlängerung beantragt, kann davon ausgehen, dass das Finanzamt diese akzeptiert. Wenn man vom Finanzamt nichts mehr hört, ist der Antrag genehmigt.
Wer nach verstrichener Frist noch eine Fristverlängerung beantragt, ist auf das Wohlwollen der zuständigen Finanzbehörde angewiesen. Wichtig ist, gute Gründe für den erneuten Aufschub zu nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Steuerzahler nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel noch bis zum Jahresende Zeit.
So hoch ist der Verspätungszuschlag beim Finanzamt
Es gilt: Je später die Steuerunterlagen abgegeben werden, desto höher die Verspätungszuschläge. Ab dem 15. Monat nach Ablauf des Besteuerungsjahres darf das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlungen kassieren, mindestens jedoch 25 Euro monatlich. Immerhin: Bei 25.000 Euro ist der Säumniszuschlag gedeckelt. Wenn keine Aufforderung und Erinnerung mehr helfen, übernimmt schließlich das Finanzamt die Steuererklärung und schätzt die Besteuerungsgrundlage. Diese Rechnung fällt jedoch in der Regel nicht zu Ihren Gunsten aus.
Steuererklärung falsch ausgefüllt: Droht eine Strafe?
Wenn Sie beim Eintragen Ihrer Daten in der Zeile verrutscht sind oder einen anderen Flüchtigkeitsfehler gemacht haben, ist das meistens nicht sonderlich schlimm. Berichtigen Sie den Fehler am besten sofort – sofern Sie ihn erkennen. Ist die Steuererklärung einmal abgegeben, schützt aber Unwissenheit bekanntlich nicht vor möglichen Konsequenzen. Demnach richtet sich eine Strafe nach der Schwere Ihres Fehlers. Aber keine Sorge, nur wenn Sie absichtlich falsche Angaben gemacht haben, wird dies in der Regel als Steuerhinterziehung gewertet. Und damit ist dann nicht mehr zu spaßen.
Gut zu wissen: Bei kleineren Fehlern darf das Finanzamt diese bis zu vier Jahre nachverfolgen. Bei Steuerhinterziehung kann ein Strafverfahren sogar bis zu zehn Jahre später eingeleitet werden. Um Fehler zu vermeiden, können Sie sich an einen Steuerberater wenden oder eine App nutzen.
Das sind die wichtigsten Steueränderungen 2023
Das Steuerjahr 2023 hat sich als ein Jahr voller bedeutsamer Veränderungen und Neuerungen im Steuerrecht erwiesen. Von der Anpassung des Grundfreibetrags über die Einführung der Inflationsausgleichsprämie bis hin zur erhöhten Homeoffice Pauschale – es gab zahlreiche Änderungen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung sind. Die wichtigsten Steueränderungen haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Grundsteuer: das gilt im Jahr 2023 für Eigentümer
Wegen der Reform der Grundsteuer müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bei ihrem Finanzamt elektronisch eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (die sogenannte Feststellungserklärung) einreichen. Wer seine Steuererklärung über das Online-Finanzamt ELSTER macht, kann sein Benutzerkonto für die Übermittlung der Feststellungserklärung nutzen. Ansonsten kann ein Benutzerkonto unter www.elster.de beantragt werden. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden. Die Frist dafür lief ursprünglich bis zum 31. Oktober 2022. Aufgrund eines Beschlusses der Finanzministerkonferenz wurde diese Frist nun einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Eigentümer sollten dies gewissenhaft erledigen, ansonsten riskieren sie ein Bußgeld oder die Schätzung der Angaben durch das Finanzamt.
Gut zu wissen: Bis Ende 2024 wird die Grundsteuer nach bisheriger Rechtslage berechnet. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird dann der neue Grundsteuerwert herangezogen. Die Grundsteuer kann übrigens an Mieter weitergegeben werden: über die Nebenkosten. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind, kann in der Nebenkostenabrechnung die Grundsteuer als Posten aufgeführt werden.
Homeoffice Pauschale erhöht sich im Jahr 2023 auf bis zu 210 Tage
Wenn Sie seit einiger Zeit im Homeoffice arbeiten und kein eigenes Arbeitszimmer besitzen, gibt es seit diesem Jahr gute Nachrichten. Statt bisher 120 Arbeitstagen von zuhause, können Sie nun bis zu 210 Homeoffice-Tage steuerlich fördern lassen. So dürfen Sie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von sechs Euro pro Tag ansetzen – maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr.
Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht
Was ändert sich 2023 noch für Arbeitnehmer? Seit dem 1. Januar ist auch der Werbungskostenpauschbetrag weiter angestiegen und erreicht mittlerweile 1.230 Euro. Diese Erhöhung folgt auf eine vorherige Anpassung, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 stattfand und den Betrag von 1.000 auf 1.200 Euro anhob. Sie können ihre Werbungskosten als Arbeitnehmer bis zur Höhe dieses Pauschbetrags in ihrer Einkommensteuererklärung ohne Nachweis durch Belege pauschal geltend machen.
Grundfreibetrag 2023 ebenfalls angehoben
Der Grundfreibetrag im Steuerrecht stellt sicher, dass das Existenzminimum aller Menschen steuerfrei bleibt. Im Jahr 2023 steigt dieser Betrag weiter um 561 Euro und beträgt damit aktuell 10.908 Euro. Des Weiteren ist eine zusätzliche Erhöhung für 2024 geplant, wobei der Freibetrag um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro ansteigt.
Dieser Grundfreibetrag gilt für die Rente
Wenn Sie sich als Rentner nebenbei noch etwas dazuverdienen, gilt für Sie der gleiche Grundfreibetrag, wie für Arbeitnehmer – also 10.908 Euro. Auch für das Jahr 2024 erhöht sich dieser entsprechend auf 11.604 Euro.
Rentenfreibeträge sind voll steuerlich absetzbar
Ursprünglich war geplant, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Rentenbeiträge erst ab 2025 voll von der Steuer absetzen können. Dies wurde jedoch vorverlegt, sodass Sie diese Beiträge bereits seit diesem Jahr voll steuerlich absetzen können. Dadurch haben Sie nun eine geringere Steuerlast und Ihre Rente wird nicht doppelt besteuert.
Für Selbstständige: Erleichterung beim Rechnungsabgrenzungsposten
Ein Rechnungsabgrenzungsposten hilft in der Buchhaltung dabei, Einnahmen und Ausgaben in übergreifenden Wirtschaftsjahren einem richtigen Zeitraum zuzuordnen. Manchmal bezahlen Sie als Unternehmer für etwas im Voraus, erhalten die Leistung aber erst später. Oder Sie erhalten Geld für eine Leistung, die Sie erst im nächsten Wirtschaftsjahr erbringen werden.
Das Jahressteuergesetz 2022 ermöglicht Ihnen eine neue Option, wenn diese Kosten nicht mehr als 800 Euro netto sind. Wenn Sie beispielsweise für eine Versicherung, die vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 läuft, nur 700 Euro im Jahr zahlen, müssen Sie keine Rechnungsabgrenzung mehr vornehmen. Alle Ausgaben können Sie dann komplett als Betriebskosten für das Jahr 2023 berücksichtigen.
Energiepauschale Steuererklärung
Im Zuge des Entlastungspakets haben Sie im vergangenen Jahr eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro erhalten – die sogenannte Energiepreispauschale (EPP). Hintergrund sind die steigenden Preise für Strom, Gas und Öl. Auch wenn Sie diesen Betrag vorerst komplett erhalten haben, muss er in der Steuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt werden.
Wo trage ich die Energiepauschale in der Steuererklärung ein?
Für Arbeitnehmer wird die EPP ähnlich wie ein 13. Gehalt oder Weihnachtsgeld behandelt und somit auf den Bruttolohn aufgeschlagen. Sie können die Zahlung also ganz einfach in Zeile 3 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen und wie gewohnt als Gehalt in der Anlage N eintragen. Wie viel letztlich übrig bleibt, hängt von Ihrer jeweiligen Steuerklasse ab.
Gut zu wissen: Für Selbstständige zählt die Energiepauschale nicht als Einnahme, sondern als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“. Die übliche Freigrenze in Höhe von 256 Euro findet jedoch keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Gewinneinkünfte handelt.
Was Sie zur Inflationsausgleichsprämie 2023 wissen müssen
Die Inflationsausgleichsprämie ist ein wichtiger Bestandteil des dritten Entlastungspakets, das am 3. September 2022 beschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro gewähren können. Diese Regelung, die rückwirkend ab dem 26. Oktober 2022 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2024 gilt, bietet Ihnen Flexibilität bei der Auszahlung dieser Prämie. Sie kann entweder als Ganzes oder in mehreren Teilen ausgezahlt werden. Wichtig ist, dass diese Prämie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird und die Arbeitgeber deutlich machen, dass sie im Zusammenhang mit der Inflation steht. Ebenso ist zu beachten, dass diese Prämie bei der Berechnung von einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Coronabonus Steuererklärung
Als Corona noch ein aktuelles Thema war, haben einige Arbeitgeber zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. März 2022 eine Corona-Prämie gezahlt. Diese betrug bis zu 1.500 Euro. Beihilfen und/ oder Unterstützungen vom Arbeitgeber sind jedoch bis zu genau diesem Betrag steuerfrei. Da der Coronabonus zudem nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt und sozialversicherungsfrei ist, müssen Sie ihn in Ihrer Steuererklärung nicht angeben.
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