
Umzug: Rein ins neue Wohnglück
Von Einwohnermeldeamt bis zur neuen Vermieterbescheinigung: Wer umzieht, hat auch eine Menge Papierkram zu erledigen. Alles zu den Formalitäten beim Umzug.
13.02.2024 • 3 min Lesezeit
Die Vermieterbescheinigung: Was ist zu tun?
Die Vermieterbescheinigung, auch Wohnungsgeberbestätigung genannt, muss bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt zwingend vorgelegt werden.
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt. Alternativ kann der Vermieter die Daten dem Einwohnermeldeamt auch elektronisch übermitteln.
Die schriftliche Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.
Laut Gesetz ist es ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung gar nicht vorgesehen ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!
Innerhalb von zwei Wochen müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und Ihren Ausweis umschreiben lassen. Versäumen Sie die Ummeldefrist, riskieren Sie eine Geldstrafe.
Für eine Anmeldung benötigen Sie als deutscher Staatsbürger Ihren Personalausweis oder Reisepass; bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Reisepass oder ein entsprechendes Ersatzpapier nötig. Alle Personen, die in dem Haushalt leben werden, müssen Papiere vorlegen. Im Haushalt lebende Kinder brauchen einen Personalausweis oder Reisepass. Kinderreisepässe haben nur noch Gültigkeit bis zu deren Ablauf. Seit 2024 werden sie nicht neu ausgestellt.
Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland ziehen oder Ihre Wohnung aufgeben, ohne einen neuen Wohnsitz anzumelden. Dafür haben Sie ebenfalls zwei Wochen Zeit.
Auch Ihr Auto zieht mit um. Wer möchte, kann sein Kennzeichen behalten. Für einen Wechsel benötigt man den umgeschriebenen Personalausweis beziehungsweise die Meldebestätigung, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, die Elektronische Versicherungsbestätigung, neue Kennzeichen sowie gegebenenfalls die Berichte der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung. Auch um eine Feinstaubplakette müssen Sie sich kümmern.
Ihre Bank, Ihre Krankenkasse, die Versicherungen und das Finanzamt müssen über den Wohnungswechsel Bescheid wissen und die neue Adresse erfahren. Denken Sie daran, Einzugsermächtigungen und Daueraufträge zu stornieren oder neu anzulegen. Stichwort Finanzamt und Steuern: Sie können die Kosten für einen Umzug von der Steuer absetzen – so er denn berufsbedingt erfolgt. Bei privat veranlassten Umzügen können zumindest haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgesetzt werden.
Strom, Wasser und Gas müssen abgemeldet und die Zähler beim Auszug abgelesen werden.
Wenn Sie einen Hund haben, müssen Sie sich zudem um die Ummeldung Ihres Vierbeiners beim Bürger-, Ordnungs- oder Finanzamt kümmern.
Wenn Sie entsprechende Leistungen beziehen, müssen Sie auch das Arbeitsamt, das Sozialamt, die Rentenversicherung, die Hochschulverwaltung und das BAföG-Amt informieren.
Familien mit Kindern haben noch ein paar Extra-Gänge bei einem Umzug zu erledigen. Klar, dass Kindergärten und Schulen am alten und neuen Ort informiert werden müssen. Denken Sie aber auch an die Kindergeldstelle, die Sie über die Familienkasse der Agentur für Arbeit erreichen. Nicht zu vergessen die Vereine, denen die Familienmitglieder angehören.
Praktisch, der Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post: Alles, was an Ihre alte Adresse geschickt wurde, kommt damit direkt in der neuen Wohnung an. Denken Sie auch an die Umadressierung von Zeitungen, Zeitschriften, Telefon- und Kabelanschlüssen und die GEZ.
Mietvertrag: Was sollte unbedingt enthalten sein?
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Neun nützliche Tipps, die Ihren Umzug leichter machen
Mal so richtig aussortieren? Am liebsten vor dem Umzug! Selten getragene Kleidung, ungeliebte Bücher, defekte Elektronik – weg damit! Oder hin zu jemandem, der die Sachen besser gebrauchen kann. Gehen Sie Raum für Raum, Schrank für Schrank durch und fragen sich, ob Sie es wirklich noch brauchen und es Ihnen Freude macht. Was zu schade zum Wegwerfen ist, findet auf dem Flohmarkt vielleicht einen glücklichen Nachbesitzer.
Bereiten Sie Kinder behutsam auf den Umzug vor. Sprechen Sie ausführlich über die Gründe – und worauf sie sich am neuen Ort freuen können. Ist Ihr Nachwuchs alt genug, kann er seine Spielsachen selbst verstauen. Wollen Sie den Kindern das Durcheinander und die Hektik am Umzugstag ersparen, bitten Sie Freunde oder Verwandte, mit ihnen einen schönen Tag zu verbringen.
Das ist das Geheimrezept für den reibungslosen Einzug ins neue Domizil ist geschicktes Einpacken. Denn wenn Sie wissen, wo Sie was finden, geht das Einräumen wesentlich schneller von der Hand. Packen Sie raumweise und beschriften alles deutlich. Nie 30 Kilogramm überschreiten.
Bei jeder Fahrt ins neue Domizil können Sie handliche oder empfindliche Dinge schon mitnehmen.
Diese Dinge werden bei fast jedem Umzug gebraucht. Prima, wenn sie griffbereit in einer Kiste verstaut sind: Lappen und Putzmittel, Haushaltsrolle, Kaffeemaschine, Flaschenöffner, Werkzeug wie Hammer und Cutter, Toilettenpapier, Kleingeld fürs Trinkgeld, Hausapotheke mit Pflaster, Verlängerungskabel, Wegwerfgeschirr.
Lassen Sie in Gegenden mit raren Parkplätzen oder Halteverbot für den Umzugstag am alten wie am neuen Wohnort Halteverbotszonen direkt vor dem Haus einrichten. Diese können Sie bei der Stadtverwaltung des jeweiligen Wohnortes beantragen. Kalkulieren Sie für einen typischen Umzugswagen etwa 15 m Platz. Unsere Kunden finden hierzu übrigens einen Musterbrief mit einem Antrag auf eine Sondergenehmigung zum Parken im ARAG Online-Rechtsservice.
Damit der unvermeidliche Lärm bei einem Umzug nicht gleich zum Krach mit den neuen Nachbar ausartet, sollten Sie Ruhezeiten einhalten, während derer Sie nur in Zimmerlautstärke weiterarbeiten dürfen. Ruhezeiten stehen beispielsweise in den kommunalen Satzungen und bei Mietwohnungen oft auch in der Hausordnung. Orientieren können Sie sich an diesen Zeiten: Nachtruhe dauert von 22 Uhr bis sechs Uhr. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe gibt es nicht. An Sonn- und Feiertagen herrscht den ganzen Tag Ruhezeit.
Grundsätzlich gilt: Einrichtungen, die dem normalen Wohnen dienen, wie Einbauküchen oder Türschlösser dürfen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters einbauen. Auch das normale Maß an Dübellöchern in Bad oder Küche muss er dulden. Wenn aber in die bauliche Substanz eingegriffen wurde – z.B. Umbauten oder fest verbundene Einrichtungen wie Parkett – muss beim Auszug der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Es sei denn, der „Eingriff“ war genehmigt oder Sie haben einen Wertausgleich beim Auszug verabredet. Wenn nicht, kann Sie oft nur noch der Nachmieter retten, der Ihnen beispielsweise das Parkett abkauft.
Spediteure haben recht kurze Fristen für die Meldung von Schäden. Ein zerbrochenes Stuhlbein beispielsweise muss innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Und zwar schriftlich, so das AG Siegen. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus (Az.: 11 C 284/00). Für weniger offensichtliche Schäden haben Sie zwei Wochen Zeit. Besser ist es, sofort auszupacken und Beweise zu sichern – durch Fotos oder Zeugen. Perfekt, wenn Sie die Quittung vom Möbelkauf aufgehoben haben. Damit lässt sich der Zeitwert eines Stücks ermitteln: Nur den ersetzt nämlich die Versicherung. Für Pflanzen und Tiere übernehmen die Spediteure meist keine Haftung.
Mit Profis umziehen oder in Eigenregie?
Nicht zuletzt ist es eine Frage der Kosten und des Aufwands: Gibt man seinen Umzug an Profis ab – oder stemmt ihn in Eigenarbeit, mit fleißigen Helfern aus dem Freundes- und Familienkreis? Günstiger ist es womöglich, wenn man selbst einen Umzugswagen mietet und anpackt. Will man Zeit sparen und die Nerven und Gelenke schonen, ist ersteres ratsam – vor allem dann, wenn Sie Ihren Hausrat nicht gerade als „überschaubar“ definieren würden, oder ins Ausland umziehen. Lassen Sie sich auf jeden Fall von verschiedenen Speditionen Angebote erstellen.
Haben Sie sich für eine Spedition entschieden, klären Sie, welche Aufgaben der Spediteur übernehmen soll. Für eine Haftung bei möglichen Schäden ist es besser, möglichst wenig oder gar keine Mischung zwischen Eigen- und Fremdleistung vorzunehmen.
Der Vorteil: Mit einem Umzugsvertrag übernimmt die Spedition die gesetzliche Haftung für die Umzugsgüter mit maximal 620 Euro je Kubikmeter Laderaum. Wertvolle Stücke sollten Sie besser über eine zusätzliche Transportversicherung absichern. Das ist über die eigene Hausratversicherung möglich.
Helfen Freunde und Bekannte beim Umzug, sparen Sie zwar wahrscheinlich Geld, tragen aber als Umziehender das Risiko für alle Schäden. Freunde sollen schließlich für ihre Muskelkraft nicht noch mit einem Haftungsrisiko belegt werden. Anders sieht es aus, wenn Ihre Helfer bewusst ruppig mit dem Umzugsgut oder dem Parkett in der Wohnung umgeht – dann müsste der Verursacher unter Umständen für die Schäden aus eigener Tasche zahlen. Normalerweise treten Haftpflichtversicherer dafür auch nicht ein. Es gibt aber auch Anbieter, die diese Gefälligkeiten mitversichern. Das steht dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich also.
Toi, toi, toi, wenn alles glatt geht. Was aber, wenn sich jemand verletzt? Leider ist es das Risiko des Helfers, wenn er aus Unachtsamkeit stolpert oder fällt. Auch, wenn er dadurch mehrere Tage krank ist. Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht zuständig. Haben allerdings Sie den Unfall verursacht, weil Sie beispielsweise nicht auf einen losen Teppich auf der Treppe hingewiesen haben, können Sie in Anspruch genommen werden. Bei Angestellten eines Umzugsunternehmens ist das anders. Hier greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung.
Steuerpauschale für Umzüge: Was Sie bei einem berufsbedingten Umzug beachten sollten
Sie können für sogenannte sonstige Umzugskosten einen Pauschalbetrag von der Steuer abziehen. Seit dem 1. März 2024 kann der Umziehende 964 Euro ansetzen und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 643 Euro addieren werden. Bei zwei berufsbedingten Umzügen innerhalb von zwei Jahren erhöht sich die Umzugskostenpauschale sogar um 50 Prozent. Unter die sonstigen Umzugskosten fallen zum Beispiel Kosten für Zeitungsanzeigen, Gebühren für die Ummeldung oder ein neues Kfz-Kennzeichen. Sind die sonstigen Kosten höher als die Pauschale, können die Kosten auch einzeln nachgewiesen werden.
Daneben können auch die sogenannten allgemeinen Umzugskosten unter Vorlage der Nachweise angesetzt werden. Das sind zum Beispiel die Einzelkosten für Makler, Fahrtkosten zu Besichtigungen oder die Kosten für eine Spedition.
Unter Umständen kann sogar die Nachhilfe für das Kind, das durch den Umzug die Schule wechseln musste und in der neuen Klasse nicht den Anschluss verpassen soll, vom Finanzamt anerkannt werden. Dabei werden jährlich Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 Euro pro Kind als Werbungskosten berücksichtigt.
Gut zu wissen:
Bei privat veranlassten Umzügen können zumindest haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgesetzt werden.
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