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Auf den Punkt

 
  • Hauseigentümer und Vermieter können die Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen und die Gehsteige zu streuen, auf ihre Mieter abwälzen.
  • In der Regel müssen Gehwege werktags von 7 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr frei sein. Informieren Sie sich, was bei Ihnen gilt.
  • Sie müssen nicht den gesamten Bürgersteig von Schnee und Eis befreien. Die Faustregel: Zwei Passanten müssen auf einem rutschfesten Durchgang gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
  • In den meisten Kommunen ist das Streuen glatter Wege mit Salz verboten, da es die Umwelt schädigen kann. Nehmen Sie lieber Sand, Kies, Split oder Asche als Streugut. Ausnahmen kann es bei Eisglätte, Eisregen oder auf Treppen und an Wegen mit starkem Gefälle geben.
 

Wenn es schneit: Kinder freuen sich auf Schneeballschlacht und Schlittenfahrten. Weniger Spaß haben alle, die die weiße Pracht schnell beiseite schieben müssen. Schnee und Eis bringen nämlich Rechte und Pflichten für Hauseigentümer und Mieter mit sich.

 

Wer ist fürs Schneeräumen verantwortlich?

Eigentlich müssen die Kommunen öffentliche Gehwege von Schnee und Eis befreien. In der Praxis sieht das aber anders aus. Zwar werden viele Straßen geräumt, um die Bürgersteige müssen sich meist aber die Eigentümer der anliegenden Grundstücke kümmern, wenn die Kommunen ihre Räum- und Streupflicht per Satzung an die Anlieger übertragen haben. Das geht sogar noch weiter: Hauseigentümer und Vermieter können ihrerseits die Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen und die Gehsteige zu streuen, auf ihre Mieter abwälzen.

 

Müssen Mieter Winterdienst machen?

Ob Sie als Mieter schippen und streuen müssen, steht in Ihrem Mietvertrag oder in der Hausordnung (wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages ist). Ganz wichtig: Wenn Sie für den Winterdienst zuständig sind, sollten Sie das ernst nehmen. Wenn Sie verreisen, krank sind oder arbeiten müssen, müssen Sie einen Ersatz suchen, der den Winterdienst für Sie übernimmt. Denn wenn jemand ausrutscht, weil nicht geräumt wurde, müssen Sie möglicherweise Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Oder Sie riskieren sogar eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung. Auf der sicheren Seite sind Sie übrigens mit einer privaten Haftpflichtversicherung.

Auch Vermieter können im Schadensfall mitverantwortlich gemacht werden. Daher sollten diese die Räum- und Streupflichten in Mietvertrag und Hausordnung festlegen und kontrollieren, ob die Mieter sich an die Regeln halten.

Gut zu wissen: Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur auf Bürgersteigen, sondern haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, das darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit den Eigentümer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht. Bei Vermietern kann übrigens die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Fall des Falles greifen.

 

Passende Gerichtsurteile

Keine Räumpflicht für Senioren

Eine 80-jährige Seniorin war laut einer Klausel in ihrem Mietvertrag zur Wegereinigung und Streuung im Winter verpflichtet. Wegen ihres Alters konnte sie dies nicht erledigen. Dies belegte sie durch ein ärztliches Attest.

Der Vermieter verlangte daraufhin 290 Euro für einen Räumdienst von ihr. Im Prozess wertete das Amtsgericht die Kosten aber als indirekte Mieterhöhung und urteilte, dass diese nicht auf die Mieterin abgewälzt werden durften
(AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).

 

Vereister Parkplatz

Eine Postbotin, die mit ihrem E-Bike den erkennbar vereisten Teil einer Parkplatzfläche befährt, obwohl ein geräumter oder gestreuter Gehwegbereich vorhanden ist, kann nach einem Sturz kein Schmerzensgeld verlangen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar müsse grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee befreien und für die Begehbarkeit sorgen. Anders als auf Gehwegen müssten Parkplätze aber nicht vollständig geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Die Klägerin hätte ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben und die gesicherten Wege benutzen müssen (AG Augsburg, Az.: 74 C 1611/18).

 

Wann und wie oft ist Winterdienst Pflicht?

Die jeweiligen Räum- und Streuzeiten stehen meistens entweder im Landesgesetz oder in der Ortssatzung der Städte und Gemeinden. Häufig müssen Gehwege werktags von 7 bis 20 Uhr frei sein sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr. Es gibt aber auch Kommunen, in denen die Streupflicht ein oder zwei Stunden früher beginnt. Unser Tipp: Informieren Sie sich, was genau bei Ihnen gilt.

Mo - Sa 07:00 - 20:00 Uhr und Sonn- und Feiertag 09:00 - 20:00 Uhr

Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall müssen Sie auch mehrmals am Tag raus und spätestens innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall schippen. Und wenn für die Nacht Glatteis angekündigt ist, darf nicht bis zum nächsten Morgen gewartet werden, sondern es muss vorbeugend gestreut werden.

Es gibt – wie so oft – auch Ausnahmen: Das OLG Naumburg verurteilte einen Restaurantbesitzer, der nach 20 Uhr während der Öffnungszeiten seines Lokals nicht darauf geachtet hatte, dass der Weg sicher passiert werden konnte. Für Gastwirte besteht unter Umständen eine erhöhte Räum- und Streupflicht, so das Gericht (Az.: 10 U 54/12).

 

Wie breit muss auf Wegen Schnee geräumt werden?

Sie müssen nicht gleich den gesamten Bürgersteig von Schnee und Eis befreien. Die Faustregel lautet: Zwei Passanten müssen auf einem rutschfesten Durchgang gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Räumen Sie auch die zum Grundstück gehörenden Zugänge wie Hauseingang und Zugänge zu Garagen oder Mülltonnen von Schnee und machen sie begehbar. Private Flächen, die als Abkürzung genutzt werden, brauchen Sie laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht zu räumen und streuen (Az.: 6 U 178/12).

Schieben Sie den Schnee besser nicht einfach vom Grundstück auf den Gehweg oder die Fahrbahn. Dafür riskieren Sie beispielsweise in der Stadt Düsseldorf ein Bußgeld.

Wie breit muss ein Weg geräumt werden? Zwei Passanten müssen aneinander vorbeigehen können.
 

Schneeräumen auf Balkon und Dachterrasse: Das sind die Regeln für Mieter und Vermieter

Gefahren durch Schnee
Nasser Schnee ist schwerer als Pulverschnee. Während Pulverschnee laut Wissensplattform „Welt der Physik“ 30 bis 50 Kilogramm pro Kubikmeter wiegt, ist feuchter Neuschnee mit bis zu 200 Kilo etwa vier Mal so schwer. Ist die Schneeschicht zu hoch, könnte also die Statik von Balkon oder Dachterrasse beeinträchtigt werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Schmelzwasser in die Wohnung eindringt. Daher gehört es zu den Aufgaben von Mietern, Balkonabflüsse frei von Eis, Schmutz und Laub zu halten, damit Wasser ungehindert abfließen kann.

Wer muss auf Balkonien räumen?
Im Gegensatz zu den Gehwegen vor dem Haus gibt es keine generelle Räumpflicht für Balkon und Dachterrasse. Es ist jedoch üblich, diese Pflicht auf Mieter zu übertragen. Dies muss allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden. Sind Sie dazu nicht in der Lage, z. B. aufgrund von Abwesenheit oder Krankheit, müssen Sie selbstständig für Ersatz sorgen.

Bei Pflichtverletzung droht Strafe
Ob nicht geräumter Gehweg, Balkon oder Dachterrasse: Wenn es im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist, dass Mieter eine Schneeräumpflicht haben, muss diese erfüllt werden. Ansonsten riskieren Sie eine Abmahnung. Wenn Sie sich dauerhaft weigern, Ihre Pflicht zu erfüllen, kann Ihnen der Vermieter die Wohnung kündigen. Droht durch nicht geräumte Schneemassen ein Schaden an der Immobilie, müssen Sie sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Zudem sind Sie im Falle eines Schadens unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Wenn Schnee vom nicht geräumten Balkon beispielsweise auf Passanten fällt und die dabei zu Schaden kommen, haftet derjenige, der nachweislich gegen die Räumpflicht verstoßen hat. Dann kann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen.

Schneemassen auf dem Dach
Auch auf dem Dach sind Schneeberge gefährlich. Zum einen für die Statik des Hauses, zum anderen für Passanten, die durch herunterfallende Schneelawinen oder Eiszapfen, die sich von Dachrinnen lösen, zu Schaden kommen können. Diese Gefahrenquellen kann der Eigentümer bzw. Vermieter nicht auf Mieter abwälzen. Er muss selbst dafür sorgen, dass das Dach regelmäßig vom Schnee befreit wird, am besten mit Hilfe eines Fachmanns.

 

Mit dem Winterdienst Steuern sparen

Schnee zu räumen kann auch Vorteile haben, denn als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung kann sich der Winterdienst steuermindernd auswirken, sogar außerhalb der Grundstücksgrenzen. Wer also Profis zum Räumen und Streuen beauftragt, kann Steuern sparen. Notwendig ist allerdings, dass das Schnee schippen sonst von Familienmitgliedern erledigt wird, die diese Aufgabe nicht erledigen können. Zudem muss es dem Haushalt dienen und es muss ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehen.

 
 

Bestens abgesichert mit Mietrechtsschutz

Unser Mietrechtsschutz stärkt Ihre Position bei Konflikten mit Vermietern, Nachbarn oder der Hausverwaltung. Und die Kosten für eine Mediation übernehmen wir auch!

 

Streuen mit Salz?

In den meisten Kommunen ist das Streuen glatter Wege mit Salz verboten, da es die Umwelt schädigen kann. Hier raten ARAG Experten, auf Sand, Kies oder Split als Streugut zurückzugreifen. Auch Asche hilft bei Rutschgefahr. Eine Ausnahme kann es bei Eisglätte, Eisregen oder auf Treppen und an Wegen mit starkem Gefälle geben, wenn andere Streumittel keine Wirkung zeigen. Diese Ausnahmen regelt jede Kommune individuell. Sobald der Winter vorbei ist, ist Frühjahrsputz angesagt. Dann müssen Sand, Kies und Co. wieder zusammengefegt und entfernt werden (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 260/02).

 

Passende Gerichtsurteile

Darf Schnee aufs Grundstück des Nachbarn ?

Ein Mann klagte, sein Nachbar habe mehrmals unbeobachtet Schnee auf sein Grundstück verbracht und verlangte vom Beklagten, dies zu unterlassen. Denn an seinem Rasen entstünden wegen verzögerter Begrünung im Frühjahr Schäden. Zudem müsse er den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt von seinem Grundstück entfernen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht konnte in diesem, wenn auch absichtlichen Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums erkennen.

Das Verbringen einer solchen Menge an Schnee möge zwar geeignet sein, den Kläger zu provozieren. Darüber hinaus habe es jedoch keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche sogenannte Herrschaftsmacht des Klägers, erklären unsere Experten (AG München, Az.: 213 C 7060/17).

 

Bei Glatteis: Hobelspäne sind kein geeignetes Streumittel

Eine Frau hatte einen eisglatten Gehweg mit Hobelspänen gestreut. Eine Passantin stürzte und brach sich den Oberarm, der daraufhin operiert werden musste. Die Beklagte musste später aber nur 50 Prozent der Schadensersatzforderungen begleichen. Die Richter urteilten, dass die Verletzte für ihren Unfall mitverantwortlich gewesen wäre, weil sie eine erkennbar glatte Stelle betreten hat. (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 92/12).

 

Beispielhafte Streusalz-Regelungen - Winterdienst in deutschen Großstädten

Stuttgart

Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

Bis zu 500 Euro Bußgeld

Frankfurt

Nur wenn auf andere Weise Gefahr nicht beseitigt werden kann, darf Salz benutzt werden.

Wer Schnee nicht räumt, Asche oder Streusalz auf Baumscheiben / begrünte Flächen streut, muss mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro rechnen.

Leipzig

Chemische Auftaumittel sind nur bei besonderen Witterungsbedingungen – wie z.B. Blitzeis – erlaubt.

Wer nicht für ausreichenden Winterdienst sorgt, muss mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen. Das gilt auch für den Einsatz von Streusalz oder Asche.

Düsseldorf

Salz ist an gefährlichen Stellen (Treppen, Rampen, Brückenaufgänge und -abgänge) erlaubt.

Bußgeld bis zu 500 Euro, wenn man Winterpflichten nicht nachkommt oder Schnee und Eis vom Grundstück auf Gehwege oder Fahrbahnen schafft.

Berlin

Streusalze oder andere Auftaumittel dürfen nicht verwendet werden.

Bis zu 10.000 Euro Bußgeld

Hamburg

Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen auf Gehwegen nicht verwendet werden.

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld beim Verstoß gegen Räum- und Streupflichten

München

Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt.

Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Stand Dezember 2017

Christina Gellert

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Mietrechts-Expertin
  • Seit 2022 zugelassene Rechtsanwältin

Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:

info@zuhorn.de

 

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