
Laub vom Nachbarn: Wer muss es wegräumen?
Muss ich mich um Laub vom Nachbarn kümmern, das vom Nachbargrundstück auf mein Grundstück fliegt? Das sagt das Nachbarschaftsrecht zum Thema Laub.
12.10.2022 • 1 min Lesezeit
Bunt gefärbte Blätter sind für viele Menschen ein Highlight des Herbstes. Das gefallene Laub vom Boden auf dem eigenen Grundstück zusammenzukehren und zu entsorgen hingegen macht nicht so viel Freude. Müssen Sie sich auch um Blätter kümmern, die von einem Baum auf dem Nachbargrundstück zu Ihnen fliegen?
Das Nachbarschaftsrecht ist Landesrecht. Informieren Sie sich daher über die Vorgaben in Ihrem Bundesland.
Nachbarschaftsrecht & Laub: individuell je nach Bundesland geregelt
Schauen wir auf die Rechtslage, bevor Sie jetzt vorschnell mit Ihrem Nachbarn in einen Streit geraten. Das sogenannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen sowie landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.
Für Bäume und Sträucher sieht das Nachbarschaftsrecht Grenzabstände vor. Diese Entfernungen dieser Abstände bestimmt jedes Bundesland selbst. Bäume, die auf der Grundstücksgrenze stehen, werden als „Grenzbäume“ bezeichnet. Sie gehören zu gleichen Teilen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken. Beide Nachbarn haben damit Anspruch auf die Früchte und, wenn eine Fällung nötig ist, den Baum selbst. Jeder Nachbar kann die Beseitigung eines solchen Baumes verlangen.
Müssen Sie Beeinträchtigungen durch Laub vom Nachbarn hinnehmen?
Sind die vorgegebenen Grenzabstände eingehalten, die Äste des Baums nicht beeinträchtigend rübergewachsen und liegt auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vor? Dann werden Sie vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen oder Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Im Regelfall ist das herübergewehte Laub – auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten – also hinzunehmen. Nur in Ausnahmefällen kann der betroffene Nachbar eine Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn die Beeinträchtigung seines Grundstücks das zumutbare Maß überschreitet.

Äste dürfen abgeschnitten werden
Ein Grundstücksnachbar darf überhängende Äste auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Selbsthilferecht aus Paragraf 910 Bürgerliches Gesetzbuch könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein (Az.: V ZR 234/19). Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH.
Das sagt das Nachbarschaftsrecht zum Laub vom Nachbarn
So hat etwa das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre „Wohlfahrtswirkung“ zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt. Als Konsequenz muss er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen (LG Saarbrücken, Az.: 11 S 363/86).
Wenn der Baum der Gemeinde gehört
Auch Laub von Bäumen, die der Gemeinde gehören, und in den eigenen Garten fällt, muss beseitigt werden. Nimmt das Laub jedoch so überhand, dass man es selbst nicht bewältigen kann und es über das Ortsübliche hinausgeht, ist im seltenen Einzelfall die Gemeinde verantwortlich.
Gut zu wissen: Fällt das Laub von gemeindeeigenen Bäumen in großer Menge auf Geh- und Radwege und wird zur Rutschgefahr, muss die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und eventuell sogar am Wochenende kehren, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 9 U 170/04) und nennt das die "Pflicht zur witterungsabhängigen Laubbeseitigung".
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