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Auf den Punkt

 
  • Die gute Nachricht für Grillfreunde: Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, können Sie grillen so viel Sie wollen.
  • Das Grillen auf dem Balkon in einem Mehrfamilienhaus kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten oder eingeschränkt sein.
  • Die Rechtsprechung macht keinen Unterschied zwischen Holzkohle- und Elektrogrills. Wenn im Mietvertrag ein Grillverbot aufgeführt ist, gilt das auch auf Elektrogrills.
  • Wenn öffentliche Grünflächen zum Grillen freigegeben sind, ist offenes Feuer in den allermeisten Fällen tabu. Auch Einmalgrills, die auf dem Boden stehen, sind oft verboten.
 

Grillen auf dem Balkon: Ist ein striktes Grillverbot im Mietvertrag zulässig?

Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Wenn Sie sich als Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot halten, so darf Ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).

Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Zweibrücken, Az.:3 W 50/93). Ob das noch zeitgemäß ist, ist fraglich. Wir raten jedoch von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme.

Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.

Die Vorstellung, dass man mit dem nahezu qualmlosen Elektrogrill immer auf dem Balkon grillen darf, ist leider falsch. Trotz der Empfehlung einen Elektrogrill zu nutzen (LG Stuttgart Az.: 10 T 359/96), wird der Elektrogrill juristisch mit einem Holzkohlegrill gleichgesetzt. In seinem Urteil (Az.: 10 S 438/01) unterscheidet das Landgericht Essen nämlich nicht zwischen einem Elektrogrill und einem Holzkohlegrill. Demnach ist grillen einfach nur grillen. Wenn im Mietvertrag ein Grillverbot aufgeführt ist, erstreckt sich das also auch auf Elektrogrills. Wenn aber nur die Verwendung von Holzkohle ausdrücklich verboten wird, kann man das Elektrogerät bei gegenseitiger Rücksichtnahme nutzen.

Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte für das Barbecue zu nutzen.

 

Wie oft ist das Grillen auf dem Balkon laut Mietrecht erlaubt?

Wie oft Sie grillen dürfen, kommt hauptsächlich darauf an, wo Sie grillen möchten. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, können Sie natürlich grillen so viel Sie wollen. Ganz anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon in einem Mehrfamilienhaus aus: Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile.

  • Das Landgericht Stuttgart begrenzt die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden (Az.: 10 T 359/96).
  • Die Richter in Bonn sehen das etwas entspannter: Sie erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96).
  • Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) darf grundsätzlich bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Bis zu viermal im Jahr kann es sogar „sozialadäquat“ sein, bis 24.00 Uhr zu grillen.
  • Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/01).
 

Gefahren vermeiden: So grillen Sie ohne Risiko auf dem Balkon

Beim Anzünden der Holzkohle sollten niemals Brandbeschleuniger wie Spiritus oder Benzin verwendet werden. Wer dabei jemanden verletzt, muss für den Schaden geradestehen. Auch Beteiligte, die die Verwendung von Spiritus und Co. nicht verhindern, haften bei einem Unfall. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, den Brandbeschleuniger besser nicht einzusetzen.

Laut einem wegweisenden Gerichtsurteil muss man selbst aktiv einschreiten, um die Gefahr abzuwenden. Tut man dies nicht, können alle Beteiligten haftbar gemacht werden, wenn es zu einem Grillunfall kommt (OLG Hamm, Az.: 9 U 129/08).

 

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Wo ist Grillen erlaubt? Grillen im Park und auf öffentlichen Grünflächen

Wenn Sie in der Stadt wohnen und keinen zum Grillen geeigneten Balkon besitzen, sind Sie auf öffentliche Plätze angewiesen. Parks, Wiesen und Grünanlagen unterstehen in der Regel der Obhut der Kommunen. Auch wenn Grünflächen zum Grillen freigegeben sind, ist offenes Feuer in den allermeisten Fällen tabu. Erstens aus Sicherheitsgründen und zweitens, weil es die Grünfläche schädigen könnte. Ein handelsüblicher Grill, der Abstand zur Gras- oder Rasenfläche herstellt, ist demnach unverzichtbar. Einmalgrills, die auf dem Boden stehen, sind deshalb oft auch verboten.

Wer andere Besucher durch starken Rauch oder fliegende Rußpartikel belästigt, macht sich unbeliebt. Es verstößt auch gegen die Regeln beim Grillen auf öffentlichen Plätzen. Sie sollten das Feuer also möglichst klein halten. Außerdem muss ein Sicherheitsabstand zu Bäumen und Wohnanlagen eingehalten werden.
Klar ist auch, dass das Feuer immer beaufsichtigt sein muss. Wer diese Hinweise beachtet und dann hinterher noch seinen Müll wegräumt, bekommt auch keinen Ärger mit dem Ordnungsamt. Ein Thema kann auch die Lautstärke beim Grillfest sein. Was Sie beachten sollten, finden Sie in unserem Artikel zum Thema Ruhestörung. So genießen Sie entspannt Ihren Grillnachmittag. Wer sich nämlich nicht an die Regeln hält, riskiert Bußgelder, die schnell ein paar hundert Euro betragen können.

 

Christina Gellert

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Mietrechts-Expertin
  • Seit 2022 zugelassene Rechtsanwältin

Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:

info@zuhorn.de

 

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