
Einen gemeinsamen Mietvertrag kündigen
Erfahren Sie, wie Sie Ihren gemeinsamen Mietvertrag als Partner oder Mitbewohner richtig kündigen. Für die Mietparteien gibt es einige Optionen.
22.06.2016
Sie stehen vor der Entscheidung, wie es mit der bislang gemeinsam genutzten Wohnung weiter geht, da sich die Wege einer Partnerschaft oder Wohngemeinschaft trennen? Wir sagen Ihnen welche Handlungsoptionen Sie haben.
Eines ist klar: Ein Umzug ist immer mit anfallenden Kosten verbunden. Vielleicht möchte auch ein Partner oder Mitbewohner die Wohnung weiterhin nutzen und das Mietverhältnis weiter fortführen.
Dass Sie oder der andere Partner oder Mitbewohner ausziehen möchten, begründet allerdings kein Sonderkündigungsrecht. Erklären Sie Ihrem Vermieter nach Möglichkeit Ihre Situation und Ihren Willen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Wenn Ihr Mietvertrag auf beide Partner oder die Mitglieder einer Wohngemeinschaft abgeschlossen ist, sind alle Vertragsparteien gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Soll der gemeinsame Mietvertrag aufgelöst werden, kündigen Sie im Idealfall gemeinsam unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist.
Wichtig zu wissen: Gründe für Ihre Kündigung müssen Sie nicht nennen. Aber es ist essentiell, dass alle Vertragspartner des Mietvertrags die Kündigungserklärung unterschreiben.
Sind Sie sich mit Ihrem Partner oder Mitmieter einig, können Sie in der Wohnung bleiben und das Mietverhältnis gemeinsam fortführen. Im Verhältnis zu Ihrem Vermieter ändert sich nichts. Ihr Partner bleibt aber in der Pflicht, Miete zu zahlen. Das sollte wohlüberlegt sein, denn es birgt ein Risiko für den, der auszieht. Geraten Sie mit der Miete in Zahlungsverzug, wird sich Ihr Vermieter auch an Ex-Mitbewohner wenden.
Ein solches Konstrukt eignet sich eher für kurze Übergangszeiten - beispielsweise, wenn Sie noch auf der Suche nach einer neuen Wohnung sind. Besser ist es natürlich, den gemeinsamen Mietvertrag zeitnah auf einen Mieter umzustellen oder aufzulösen.
Das funktioniert nur, wenn derjenige, der aus der Wohnung auszieht, den Mietvertrag allein unterzeichnet hat. Dann kann er Sie als Untermieter dort weiterhin wohnen lassen. Dazu müssen Sie das Untermietverhältnis Ihrem Vermieter mitteilen und seine Zustimmung einholen.
Der ausziehende Partner bleibt als Hauptmieter verpflichtet, die Miete zu bezahlen. Im Innenverhältnis können Sie die Zahlung einer Untermiete vereinbaren. Auch dies ist nur kurzfristig geeignet. Besser wäre es, den Mietvertrag auf den neuen Hauptmieter umzuschreiben.
Sie wollen gerne in der Wohnung bleiben? Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, wenn Sie wirtschaftlich in der Lage sind, die Miete zu zahlen und die Wohnung zu unterhalten. Er kann den Ausziehenden einvernehmlich aus dem Mietvertrag entlassen und das Mietverhältnis mit Ihnen fortführen. Dazu muss Ihr Vermieter natürlich bereit sein, eine Person als zahlende Mietpartei zu verlieren.
Der Gesetzgeber schreibt eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Beachten Sie allerdings unbedingt die in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Frist.
Kündigen Sie bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats. Am besten übergeben Sie das Schreiben Ihrem Vermieter persönlich. Lassen Sie sich den Erhalt quittieren oder nehmen einen Zeugen mit.
Oder verschicken Sie die Kündigungserklärung mit der Post per Einschreiben mit Rückschein. Der Brief muss am dritten Werktag eines Monats im Briefkasten des Vermieters liegen, damit der Monat noch mitgerechnet werden kann. Sonst verschiebt sich Ihre Kündigung um einen Monat nach hinten.
Ihre Kündigung des Mietverhältnisses wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Ein Beispiel: Sie kündigen die Wohnung bis Montag, den 4. April 2016. Ihre Kündigung wird dann zum 30. Juni 2016 wirksam.

Die ausziehende Partei des Mietvertrages, muss natürlich anteilig die Nebenkosten bis zum Zeitpunkt des Auszuges zahlen. Denn zahlungspflichtig sind stets alle Parteien des Mietvertrages.
Verbleiben Sie allein in der Wohnung und übernehmen den Mietvertrag, müssen Sie selbstverständlich ab diesem Zeitpunkt auch die Mietnebenkosten alleine zahlen. Dazu gehören die Kosten für den Energieverbrauch und sämtliche vertraglich vereinbarten Nebenkosten, die der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung umlegt und abrechnet.
In der Trennungsphase können Sie unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, von Ihrem Ehegatten verlangen, dass er Ihnen die Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt (§ 1361b BGB). Nach dem Gesetz ist dafür Voraussetzung, dass es Ihnen, beispielsweise wenn Sie Kinder haben, nicht zuzumuten ist, aus der Wohnung ausziehen zu müssen und Sie sich auf eine „unbillige Härte“ im Sinne des Gesetzes berufen können.
Zeigt sich der Vermieter widerspenstig, hilft Ihnen nach der Scheidung das BGB mit § 1568a Abs. III. Möchten Sie in der Wohnung bleiben und das Mietverhältnis allein fortführen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, dass der Vermieter das Mietverhältnis allein mit Ihnen fortführt.
Hatte der ausziehende Partner den Mietvertrag allein unterzeichnet und Sie als Partner in die Wohnung aufgenommen, steht auch Ihnen das Recht zu, dass der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihnen fortführt. Zu diesem Zweck genügt es, wenn Sie Ihren Wunsch mitteilen. In der Konsequenz scheidet der Partner, der aus der Wohnung auszieht, per Vertragsänderung aus dem Mietverhältnis aus und Sie werden alleiniger Mieter.
Sollte sich in Ihrem Mietvertrag eine Klausel befinden, die dem Vermieter das Recht einräumt, im Fall Ihrer Trennung oder Scheidung das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, so ist diese Klausel nicht wirksam. Ihr Vermieter kann also nicht verhindern, dass Sie und Ihr Partner das Mietverhältnis in Ihrem Sinne neu regeln. Mit einer Ausnahme: Liegt in der Person desjenigen, der in der Wohnung verbleibt, ein wichtiger Grund vor (zum Beispiel eine Störung des Hausfriedens), steht dem Vermieter per Gesetz ein außerordentliches fristgerechtes Kündigungsrecht zu.
Sofern Sie nach der Scheidung neuer (alleiniger) Mieter der Wohnung werden, sind Sie selbstverständlich verpflichtet, sich vertragsgerecht zu verhalten. Kommen Sie mit der Miete in Zahlungsverzug oder verhalten Sie sich vertragswidrig, kann Ihr Vermieter das Mietverhältnis auch dann fristgerecht und, falls wichtige Gründe vorliegen, auch fristlos kündigen.
Knifflig wird es am Ende einer Partnerschaft, wenn ein Paar aus Eigentümer und Mieter besteht. Ein Hauseigentümer lebte mit seiner Lebensgefährtin zwar unter einem Dach; sie war Mieterin der Erdgeschosswohnung während er offiziell die Dachgeschosswohnung bewohnte. Die Wohnungen waren miteinander verbunden und wurden vom Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt. Als die Partnerschaft zerbrach, kündigte der Mann den Mietvertrag wegen Eigenbedarf.
Damit kam er vor Gericht allerdings nicht durch. Die Richter meinten, der Abschluss des Mietvertrages zwischen den ehemals Liebenden zeige, dass das Nutzungsrecht der Wohnung nicht von der Beziehung abhängen solle. Eine Eigenbedarfskündigung war dem Mann daher zu diesem Zeitpunkt verwehrt (LG Kiel, Az.: 1 S 48/08).

Könnte Sie auch interessieren