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Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle 2025 – Kindesunterhalt berechnen und verstehen

Unser Ratgeber liefert Antworten auf Fragen rund um Kindesunterhalt.

Auf den Punkt

  • Der Mindestunterhalt für Minderjährige ist gesetzlich festgelegt und beträgt 482 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 554 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 649 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
  • Als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle.
  • Der Selbstbehalt beträgt für Berufstätige 1.450 Euro und für Nichterwerbstätige 1.200 Euro.
  • Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag abgezogen, während bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld angerechnet wird.
  • Eltern bleiben unterhaltspflichtig, bis das Kind die erste berufliche Ausbildung oder das Studium abgeschlossen hat.
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Was ist Unterhalt?

Von Unterhalt ist immer dann die Rede, wenn jemand für den Lebensbedarf einer anderen Person aufkommt. Obwohl Unterhalt in einer weiteren Definition auch durch Pflege und Erziehung geleistet werden kann, wird der Begriff in der öffentlichen Debatte zumeist mit finanziellen Leistungen verknüpft – und hier primär mit dem Thema Kindesunterhalt.

Da minderjährige Kinder qua Gesetz einen Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern haben, werden Unterhaltsfragen vor allem im Trennungsfall akut. Dann ist nämlich nicht nur zu klären, bei wem das Kind lebt und wer sich um die Erziehung kümmert, sondern zudem, welcher Elternteil wie viel Unterhalt zu leisten hat.

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?

Wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen, richtet sich nach dem Alter der Kinder, der Größe Ihrer Familie und Ihrem Monatseinkommen. Als Leitlinie zur Unterhaltsberechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig überarbeitet wird. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie Ihren zu zahlenden Unterhalt mit wenigen Klicks ganz einfach selbst berechnen. Tragen Sie einfach die Anzahl der Kinder und Ihr monatliches Nettoeinkommen ein.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ergibt sich aus der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a BGB und richtet sich „nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes“. Seit dem 1. Januar 2025 gelten die folgenden monatlichen Mindestunterhaltssätze: 482 Euro bis zum 6. Geburtstag eines Kindes, 554 Euro bis zum 12. Geburtstag eines Kindes und 649 Euro bis zum 18. Geburtstag. Diese Sätze entsprechen der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und sind bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.100 Euro pro Monat zu zahlen.

Unterhaltsrechner

Ja
Nein
Basiert auf der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2024.
Nicht berücksichtigt ist das Kindergeld, das gemäß §1612b Abs. 1 BGB auf das jeweilige Kind angerechnet wird.

Wie wird Unterhalt berechnet?

Beläuft sich Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in 2025 beispielsweise auf 2.000 Euro und haben Sie ein Kind im Alter von acht Jahren, sind Sie zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 554 Euro verpflichtet. Verdienen Sie mehr als 2.100 Euro netto, ändert sich der zu zahlende Kindesunterhalt, da Sie der nächsthöheren Einkommensstufe zugeordnet sind.

Mit einem Nettomonatseinkommen in 2025 von mehr als 2.500 Euro rutschen Sie derweil bereits in die dritte Einkommensstufe. Für ein Kind im Alter von acht Jahren zahlen Sie dann 610 Euro Unterhalt. Und ist Ihr Kind schon älter, erhöht sich dieser Betrag noch weiter: Für ein 15-jähriges Kind fallen so etwa monatliche Alimente in Höhe von 714 Euro an.

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen bei 2.000 Euro netto?

482 €1 Kind unter 5

Wie viel Unterhalt bei 2.800 € Einkommen?

531 €1 Kind unter 5

Wie viel Unterhalt bei 3.400 € Nettoeinkommen im Monat?

579 €1 Kind unter 5

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Düsseldorfer Tabelle 2025 – Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts

Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 erstmals vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ausgearbeitet, um die deutsche Unterhaltsrechtsprechung zu vereinheitlichen. Sie enthält konkrete Vorgaben zu Fragen des Kindesunterhalts, zum Ehegattenunterhalt, zum Verwandtenunterhalt, beispielsweise dem Elternunterhalt, und zur sogenannten Mangelfallberechnung. Seit ihrer Entstehung gilt die Tabelle als deutschlandweit anerkannte Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltssätzen und wird von Gerichten regelmäßig als Orientierungshilfe in Unterhaltsfragen herangezogen.

Um verschiedene Einkommensgruppen und entsprechende Unterhaltssätze möglichst genau abbilden zu können, wird die Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag laufend aktualisiert und weiterentwickelt. Von 1990 bis 2007 wurde sie zudem für die neuen Bundesländer durch die sogenannte Berliner Tabelle ergänzt.

Düsseldorfer Tabelle 2025

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 2.100 482
554
649
693
2.101 - 2.500 507
582
682
728
2.501 - 2.900 531
610
714
763
2.901 - 3.300 555
638
747
797
3.301 - 3.700 579
665
779
832
3.701 - 4.100 617
710
831
888
4.101 - 4.500 656
754
883
943
4.501 - 4.900 695
798
935
998
4.901 - 5.300 733
843
987
1.054
5.301 - 5.700 772
887
1.039
1.109
5.701 - 6.400 810
931
1.091
1.165
6.401 - 7.200 849
976
1.143
1.220
7.201 - 8.200 887
1.020
1.195
1.276
8.201 - 9.700 926
1.064
1.247
1.331
9.701 - 11.200 964
1.108
1.298
1.386

Frühere Fassungen der Düsseldorfer Tabelle

Hier finden Sie Informationen zu den Düsseldorfer Tabellen der letzten Jahre. Die Beträge ändern sich in der Regel jedes Jahr und werden teilweise neu berechnet. Jede Unterhaltsberechnung stellt jedoch nur eine Momentaufnahme dar. Sie ist so lange gültig, bis sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ändern. Das kann bei Änderung der Steuerklasse, Gehaltserhöhung oder -minderung der Fall sein. Da Unterhaltszahlungen auch steuerliche Relevanz besitzen, lohnt sich ein Blick in die Tabellen der letzten Jahre.

01.01.2024 - 31.12.2024

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 2.100 480
551
645
689
2.101 - 2.500 504
579
678
724
2.501 - 2.900 528
607
710
758
2.901 - 3.300 552
634
742
793
3.301 - 3.700 576
662
774
827
3.701 - 4.100 615
706
826
882
4.101 - 4.500 653
750
878
938
4.501 - 4.900 692
794
929
993
4.901 - 5.300 730
838
981
1.048
5.301 - 5.700 768
882
1.032
1.103
5.701 - 6.400 807
926
1.084
1.158
6.401 - 7.200 845
970
1.136
1.213
7.201 - 8.200 884
1.014
1.187
1.268
8.201 - 9.700 922
1.058
1.239
1.323
9.701 - 11.200 960
1.102
1.290
1.378

01.01.2023 - 31.12.2023

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.900 437
502
588
628
1.901 - 2.300 459
528
618
660
2.301 - 2.700 481
553
647
691
2.701 - 3.100 503
578
677
723
3.101 - 3.500 525
603
706
754
3.501 - 3.900 560
643
753
804
3.901 - 4.300 595
683
800
855
4.301 - 4.700 630
723
847
905
4.701 - 5.100 665
764
894
955
5.101 - 5.500 700
804
941
1.005
5.501 - 6.200 735
844
988
1.056
6.201 - 7.000 770
884
1.035
1.106
7.001 - 8.000 805
924
1.082
1.156
8.001 - 9.500 840
964
1.129
1.206
9.501 - 11.000 874
1.004
1.176
1.256

01.01.2022 - 31.12.2022

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.900 396
455
533
569
1.901 - 2.300 416
478
560
598
2.301 - 2.700 436
501
587
626
2.701 - 3.100 456
524
613
655
3.101 - 3.500 476
546
640
683
3.501 - 3.900 507
583
683
729
3.901 - 4.300 539
619
725
774
4.301 - 4.700 571
656
768
820
4.701 - 5.100 602
692
811
865
5.101 - 5.500 634
728
853
911
5.501 - 6.200 666
765
896
956
6.201 - 7.000 697
801
939
1002
7.001 - 8.000 729
838
981
1.047
8.001 - 9.500 761
874
1.024
1.093
9.501 - 11.000 792
910
1.066
1.138

01.01.2021 - 31.12.2021

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.900 393
451
528
564
1.901 - 2.300 413
474
555
593
2.301 - 2.700 433
497
581
621
2.701 - 3.100 452
519
608
649
3.101 - 3.500 472
542
634
677
3.501 - 3.900 504
578
676
722
3.901 - 4.300 535
614
719
768
4.301 - 4.700 566
650
761
813
4.701 - 5.100 598
686
803
858
5.101 - 5.500 629
722
845
903
5.101 - 5.500 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

01.01.2020 - 31.12.2020

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.900 369
424
497
530
1.901 - 2.300 388
446
522
557
2.301 - 2.700 406
467
547
583
2.701 - 3.100 425
488
572
610
3.101 - 3.500 443
509
597
636
3.501 - 3.900 473
543
637
679
3.901 - 4.300 502
577
676
721
4.301 - 4.700 532
611
716
764
4.701 - 5.100 561
645
756
806
5.101 - 5.500 591
679
796
848
ab 5.501 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Im Jahr 2019 wurden die Unterhaltsbeträge im Vergleich zum Vorjahr in fast allen Altersgruppen etwas angehoben, ausgenommen bei volljährigen Kindern. Zum 1. Juli 2019 hingegen wurde das Kindergeld pro Kind um 10 Euro angehoben. Dadurch verringerten sich die Beträge des Unterhalts zur zweiten Hälfte des Jahres wieder.

01.01.2019 - 31.12.2019

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.900 354
406
476
527
1.901 - 2.300 372
427
500
554
2.301 - 2.700 390
447
524
580
2.701 - 3.100 408
467
548
607
3.101 - 3.500 425
488
572
633
3.501 - 3.900 454
520
610
675
3.901 - 4.300 482
553
648
717
4.301 - 4.700 510
585
686
759
4.701 - 5.100 539
618
724
802
5.101 - 5.500 567
650
762
844
ab 5.501 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

2018 änderten sich in der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsbeträge, Einkommensbereiche und Selbstbehalte. Erstmals seit über 10 Jahren wurden die zu leistenden Unterhaltsbeträge für Einkommen zwischen 1.501 und 5.100 Euro in diesem Jahr gesenkt.

01.01.2018 - 31.12.2018

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.900 348
399
467
527
1.901 - 2.300 366
419
491
554
2.301 - 2.700 383
439
514
580
2.701 - 3.100 401
459
538
607
3.101 - 3.500 418
479
561
633
3.501 - 3.900 446
511
598
675
3.901 - 4.300 474
543
636
717
4.301 - 4.700 502
575
673
759
4.701 - 5.100 529
607
710
802
5.101 - 5.500 557
639
748
844
ab 5.501 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Für das Jahr 2017 wurden die Bedarfssätze erneut erhöht. Dabei stieg der Mindestunterhalt für Kinder um bis zu 10 Euro.

01.01.2017 - 31.12.2017

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.500 342
393
460
527
1.501 - 1.900 360
413
483
554
1.901 - 2.300 377
433
506
580
2.301 - 2.700 394
452
529
607
2.701 - 3.100 411
472
552
633
3.101 - 3.500 438
504
589
675
3.501 - 3.900 466
535
626
717
3.901 - 4.300 493
566
663
759
4.301 - 4.700 520
598
700
802
4.701 - 5.100 548
629
736
844
ab 5.101 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

In diesem Jahr stieg der Mindestunterhalt für Kinder in allen Altersgruppen an. Außerdem orientierte sich die Berechnung des Unterhalts 2016 erstmals am kindlichen Existenzminimum und nicht mehr an den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Eine Praxis, die bis heute beibehalten wurde.

01.01.2016 - 31.12.2016

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.500 335
384
450
516
1.501 - 1.900 352
404
473
542
1.901 - 2.300 369
423
495
568
2.301 - 2.700 386
442
518
594
2.701 - 3.100 402
461
540
620
3.101 - 3.500 429
492
576
661
3.501 - 3.900 456
523
612
702
3.901 - 4.300 483
553
648
744
4.301 - 4.700 510
584
684
785
4.701 - 5.100 536
615
720
826
ab 5.101 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle 2015 blieben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die notwendigen Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen wurden 2015 jedoch erhöht.

01.01.2015 - 31.12.2015

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.500 317
364
426
488
1.501 - 1.900 333
383
448
513
1.901 - 2.300 349
401
469
537
2.301 - 2.700 365
419
490
562
2.701 - 3.100 381
437
512
586
3.101 - 3.500 406
466
546
625
3.501 - 3.900 432
496
580
664
3.901 - 4.300 457
525
614
703
4.301 - 4.700 482
554
648
742
4.701 - 5.100 508
583
682
781
ab 5.101 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Für das Jahr 2013 blieben die zu leistenden Unterhaltsbeträge unverändert. Der notwendige Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen wurde erhöht. Im Jahr 2014 gab es keine Aktualisierungen. Die Düsseldorfer Tabelle 2014 gleicht der aus dem Vorjahr.

01.01.2013 - 31.12.2014

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.500 317
364
426
488
1.501 - 1.900 333
383
448
513
1.901 - 2.300 349
401
469
537
2.301 - 2.700 365
419
490
562
2.701 - 3.100 381
437
512
586
3.101 - 3.500 406
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546
625
3.501 - 3.900 432
496
580
664
3.901 - 4.300 457
525
614
703
4.301 - 4.700 482
554
648
742
4.701 - 5.100 508
583
682
781
ab 5.101 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

In der Düsseldorfer Tabelle 2011 wurden die Freibeträge, Bedarfskontrollbeträge und Zahlbeträge für Kinder außerhalb des eigenen Haushalts geändert. Alle anderen Beträge blieben unverändert. Für das Jahr 2012 galt die bestehende Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2011. Die Leitlinien wurden dennoch aktualisiert.

01.01.2011 - 31.12.2012

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.500 317
364
426
488
1.501 - 1.900 333
383
448
513
1.901 - 2.300 349
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469
537
2.301 - 2.700 365
419
490
562
2.701 - 3.100 381
437
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3.101 - 3.500 406
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4.301 - 4.700 482
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742
4.701 - 5.100 508
583
682
781
ab 5.101 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

01.01.2010 - 31.12.2010

Nettoeinkommen in Euro
Kind 0-5 Jahre
Kind 6-11 Jahre
Kind 12-17 Jahre
Kind ab 18 Jahren
bis 1.500 317
364
426
488
1.501 - 1.900 333
383
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1.901 - 2.300 349
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4.701 - 5.100 508
583
682
781
ab 5.101 Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Wird das Kindergeld in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt?

Kindergeld wird in der Düsseldorfer Tabelle zwar nicht berücksichtigt, ist aber dennoch relevant für die Unterhaltsberechnung, da es als Einkommen des Kindes zählt.

Eltern von minderjährigen Kindern steht das Kindergeld theoretisch je zur Hälfte zu. Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern wird es an den erziehungsberechtigten Elternteil ausgezahlt, der sich überwiegend um das Kind kümmert. Daher darf der getrennt lebende Elternteil das Kindergeld auf die Unterhaltszahlung anrechnen – allerdings nicht in voller Höhe. Es darf lediglich die Hälfte des Kindergeldes vom Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden, um die finale Höhe des Kindesunterhalts zu ermitteln.

Volljährige Kinder haben mit dem Eintritt in die Volljährigkeit beiden Elternteilen gegenüber einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Eltern können das Kindergeld daher in voller Höhe auf die Unterhaltssumme aus der Düsseldorfer Tabelle anrechnen, müssen das Kindergeld aber gleichzeitig an das Kind auszahlen.

Befreiung vom Kindesunterhalt: Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle

Eine Befreiung vom Kindesunterhalt ist möglich, wenn die Unterhaltszahlungen die Existenz eines Elternteils gefährden. Dieser notwendige Selbstbehalt liegt 2025 laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.450 Euro monatlich für Berufstätige und bei 1.200 Euro monatlich für Nichterwerbstätige. Der Selbstbehalt stellt sicher, dass einem Elternteil genügend bereinigtes Nettoeinkommen verbleibt, um die eigene Existenz zu sichern. Anpassungen des Selbstbehalts erfolgen nur in Ausnahmefällen, etwa bei unvermeidbar höheren Wohnkosten.

Volljährig und dann? Wie lange muss man Unterhalt für Kinder zahlen?

Mit der Volljährigkeit erlischt das Sorgerecht der Eltern für ihr Kind. Dennoch können beide Eltern weiter unterhaltspflichtig sein, denn: Eltern müssen ihren Kindern in der Regel so lange Unterhalt zahlen, bis diese ihre erste berufliche Ausbildung vollendet haben. Der Unterhaltsanspruch der Kinder endet also nicht – wie oft fälschlicherweise angenommen – mit der Volljährigkeit. Im Gegenteil: Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Soll heißen: Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht mehr zu Hause wohnen, liegt der Gesamtunterhaltsbedarf in der Regel in 2025 bei 990 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Einkommen angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf (von etwa 100 Euro) besteht.

Ein ewig langer Aufschub der Unterhaltspflicht in die Zukunft, etwa durch ein besonders langwieriges Studium, ist übrigens nicht möglich. Hier wird für die Festlegung des Unterhaltsanspruchs nämlich im Normalfall die Regelstudienzeit angelegt.

Kindesunterhalt ab 18: Wer bekommt das Geld?

Bis zur Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes fließen die Unterhaltszahlungen auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind wohnt. Nach dem 18. Geburtstag muss der Unterhalt jedoch direkt an das Kind überwiesen werden.

Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt bei Studium oder Ausbildung?

Während des Studiums muss Unterhalt gezahlt werden, und zwar unabhängig von der Wahl des Studienfaches und unabhängig davon, wie sinnvoll der Studiengang in den Augen der Eltern ist oder wie viel Zukunftsperspektive das Studium hat. Daneben ist ein Studienort- oder Fachrichtungswechsel nach spätestens drei Semestern problemlos möglich, ohne dass der Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt. Kinder sind aber verpflichtet, zügig und zielorientiert zu studieren und dabei die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich zu überschreiten. Im Zweifel müssen Kinder ihren Eltern sogar Leistungsnachweise vorlegen. Wird an den Bachelor- ein Masterstudiengang angehängt, besteht währenddessen ebenfalls Unterhaltspflicht, solange zwischen beiden Studiengängen nicht allzu viel Zeit verstreicht. Nach Studienende müssen Eltern noch maximal drei Monate lang Unterhalt zahlen.

Befindet sich das volljährige Kind in der Ausbildung und erzielt ein eigenes Einkommen, besteht der Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss. Das eigene Einkommen wird aber – abzüglich eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von etwa 100 Euro – auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Volljährigen, die Kindergeld bekommen, wird dieses ebenfalls vollständig vom Unterhalt abgezogen.

Kind ohne Ausbildung: Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Befindet sich Ihr volljähriges Kind weder in einer Ausbildung noch in einem Studium, muss es selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht nämlich nur, wenn eine Schulausbildung, eine Ausbildung, ein Studium oder ein Pflichtpraktikum absolviert wird. Auch längere Pausen vor einer Ausbildung des Kindes oder einem Studium müssen von den unterhaltspflichtigen Eltern nicht mitfinanziert werden: Entscheidet sich Ihr Kind also, eine Auszeit zu nehmen oder eine Weltreise zu machen, muss es dieses Unterfangen aus der eigenen Tasche zahlen.

Häufige Fragen zum Thema Kindesunterhalt berechnen

Werden Unterhaltszahlungen nicht rechtzeitig oder gar nicht geleistet, sollten Sie sich zuerst informieren, warum dies der Fall ist. Immerhin kann die Nichtzahlung der Alimente aus unterschiedlichen Gründen vorkommen und muss nicht direkt einen böswilligen Hintergrund haben. Es ist beispielsweise möglich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil derzeit zu wenig Geld verdient, um Unterhaltszahlungen zu leisten.
Haben Sie jedoch die Vermutung, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt absichtlich zurückhält (oder die ausbleibenden Zahlungen gar als Druckmittel benutzt), sollten Sie handeln. Hier empfiehlt es sich, zunächst den Weg zum Jugendamt zu suchen. Dort können Sie einen sogenannten Unterhaltstitel festlegen lassen, der die exakte Höhe des zu leistenden Unterhalts beziffert. Der Unterhaltspflichtige wird dann in die Pflicht genommen, alles zu tun, um die jeweilige monatliche Unterhaltssumme aufzubringen. Ist dies nicht der Fall, kann der Unterhalt von einem Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.

Alternativ können Sie eine Unterhaltsklage einreichen. Hierzu sollten Sie sich jedoch im Vornherein umfassend beraten lassen, denn: Eine Klage ist immer mit Kosten verbunden, sei es für Anwälte, Verfahrenskosten oder Termingebühren, die ohne Rechtsschutzversicherung eine hohe Belastung sein können.

Grundsätzlich muss für alle unterhaltsberechtigten Kinder der Unterhalt entsprechend ihrer Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle geleistet werden. Eine Rangfolge nach Erst-, Zweit- und Drittgeborenen gibt es nicht. Verfügen Sie nicht über genug Einkommen, um allen Kindern den ihnen zustehenden Unterhaltsbetrag zu zahlen, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung vorgenommen. Dabei wird das zur Verfügung stehende Einkommen so verteilt, dass die Bedarfssätze der Kinder prozentual gekürzt werden.

Übrigens: Zwischen „alten“ und „neuen“ Kindern wird in der Frage der Unterhaltspflicht nicht unterschieden. Sind Sie also gegenüber Ihren Kindern aus erster Ehe zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und bekommen mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner ein weiteres gemeinsames Kind, bleiben alle Kinder – egal aus welcher Ehe – in Sachen Unterhaltspflicht gleichberechtigt. 

Um zu ermitteln, wie viel Unterhalt Sie im Einzelfall zahlen müssen, verschaffen sich die zuständigen Ämter eine Übersicht über Ihre Einkünfte. Dabei werden sowohl Gehälter und Nebeneinkünfte als auch Rücklagen und Steuerrückerstattungen berücksichtigt. Sind Sie angestellt, müssen Sie dazu im Regelfall Auskunft über Ihre Einkünfte der vergangenen zwölf Monate geben. Sind Sie selbstständig, wird wiederum Ihr Einkommen der letzten drei Jahre begutachtet. Auch Schulden, die Sie gemeinsam mit Ihrem ehemaligen Ehepartner vor der Trennung aufgenommen haben, werden in die Berechnung aufgenommen. Zudem kann ein sogenannter Wohnvorteil beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Dieser ergibt sich, wenn einer der Ex-Ehepartner weiterhin mietfrei in einer gemeinsam gekauften Wohnung wohnt.

Wichtig zu wissen: Das unterhaltsrelevante Einkommen entspricht nicht dem steuerpflichtigen Einkommen, da in Steuerfragen mitunter Freibeträge berücksichtigt werden, die für Unterhaltsfragen irrelevant sind.

Unterhaltspflichtige müssen laut Gesetz grundsätzlich auch ihr Vermögen für den Unterhalt ihrer Kinder einsetzen, wenn es ihnen anders nicht möglich ist, für den Mindestunterhalt aufzukommen. Allerdings gibt es Grenzen: Die Verwertung des Vermögens muss zumutbar sein, was nicht der Fall ist, wenn dadurch der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre. Wie hoch dieses Schonvermögen jedoch im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dazu in der Vergangenheit, dass die Höhe des Schonvermögens nicht in Freibeträgen festgesetzt werden kann, sondern von Fall zu Fall abgewogen werden muss.

Unterhaltszahlungen können in der Regel nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn für das unterhaltsberechtigte Kind kein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auf einen Kinderfreibetrag besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Kindesunterhalt als sogenannte außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung aufgenommen werden. Die Höchstgrenze beträgt dabei für das Jahr 2025 12.096 Euro.

Seit dem 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen allerdings nur noch steuerlich anerkannt, wenn sie per Banküberweisung getätigt wurden. Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Wichtig zu wissen: Ist das unterhaltsberechtigte Kind bereits volljährig und verdient ein eigenes Einkommen (oder erhält eine Ausbildungsvergütung), mindert dies die Unterhaltsansprüche und damit die Unterhaltssumme, die von der Steuer abgesetzt werden kann.

Eine Nachforderung von Kindesunterhalt ist in der Regel ausgeschlossen, da Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem er ausdrücklich verlangt wird. Eine Ausnahme ergibt sich laut Gesetz jedoch, wenn Sie den Barunterhaltspflichtigen bereits vor geraumer Zeit zur Auskunft seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert haben, dieser allerdings erst verspätet reagiert. Haben Sie die entsprechende Auskunft also im Januar verlangt und erst im August Antwort erhalten, können etwaige Unterhaltsansprüche sogar rückwirkend bis Januar geltend gemacht werden.

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Zum Familienrechtsschutz
Foto Jan-Hendrik Hermans

Autor

Jan-Hendrik Hermans

Fachanwalt für Erb- und Familienrecht

Als Fachanwalt für Erb- und Familienrecht mit langjähriger Erfahrung stehe ich meinen Mandanten in allen Fragen des Familien- und Erbrechts zur Seite. Gerne beantworte ich Ihre Fragen persönlich:
  • ARAG Partneranwalt & Familienrechts-Experte
  • Rechtsanwalt & Partner, Kanzlei Züll Hermans Schlüter

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