
Alles zum Thema Kindergeldantrag 2023
Hier finden Sie die notwendigen Informationen und Formulare sowie Angaben zu Antragsberechtigten, Dauer und Höhe der Zahlung.
11.01.2023
Das Kindergeld ist der wichtigste Baustein der Familienförderung in Deutschland. So haben es vor allem junge Familien und Alleinerziehende leichter, die anfallenden Lebenshaltungskosten für ihre Kinder zu schultern.
So beantragen Sie Kindergeld
Das Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Die Antragsformulare bekommen Sie über die Familienkasse. Diese schicken Sie ausgefüllt zusammen mit der Geburtsbescheinigung an die zuständige Familienkasse. Das ist meist die, in deren Bezirk Sie wohnen. Das Kindergeld muss nicht sofort nach der Geburt beantragt werden. Es wird bis zu vier Jahre rückwirkend bis zum Geburtsmonat gezahlt. Kindergeld wird nur einem Elternteil gezahlt.
Auf den Anträgen müssen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes angeben. Sie wird Ihnen nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern zugesendet. In der Regel gibt das Standesamt, welches die Geburtsurkunde ausgestellt hat, die Info über die Geburt Ihres Kindes an das zuständige Einwohnermeldeamt weiter.

Stand Januar 2023
Wer hat Anspruch auf Kindergeld und wie lange?
Alle Kinder haben von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Den Anspruch auf das Kindergeld haben grundsätzlich die Kindergeldberechtigten – in der Regel die Eltern – sowohl für leibliche Kinder und Adoptivkinder, aber auch für in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder, Enkelkinder oder Stiefkinder.
Der Anspruch kann unter bestimmten Umständen verlängert werden:
Der Kindergeldanspruch kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Es werden alle Ausbildungsmaßnamen anerkannt, die zur Erreichung des angestrebten Berufs nötig sind wie der Besuch allgemeinbildender Schulen, eine betriebliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium. Der Anspruch verfällt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Außerdem entfällt nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums der Kindergeldanspruch, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Kindes mehr als 20 Stunden beträgt, es sei denn
- sie wird im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt.
- sie ist geringfügig im Sinne der §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
- sie wird nur vorübergehend, für maximal zwei Monate, ausgeweitet, wenn im gesamten Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Für Kinder, die sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und bei einer Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Will ein Kind eine Berufsausbildung aufnehmen, kann diese aber mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist eine ernsthafte Bemühung nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann das Kindergeld auf für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten gezahlt werden. Das gilt beispielsweise für Zeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung.
Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind berücksichtigungsfähige Freiwilligendienste leistet. Dazu gehören z.B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wie beim Bundesfreiwilligendienst oder dem internationalen Jugendfreiwilligendienst.
Im Einzelfall kann der freiwillige Wehrdienst, abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung, eine Berufsausbildung darstellen.
Liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Kindes vor, kann das Kindergeld trotz möglicher Beschäftigung über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert werden. Es wird so lange gezahlt, bis das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf mit dem eigenen Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter, z. B. Pflegegeld oder andere Zuschüsse, decken kann. Die Behinderung muss vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Aktuelle Gerichtsurteile
Vater muss an Mutter ausgezahltes Kindergeld zurückerstatten
Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann der Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter gezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 5 K 1182/19).
Kindergeld ist dem Einkommen anzurechnen
Erhält ein Kindergeldberechtigter Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), so ist ihm das Kindergeld grundsätzlich auch dann als Einkommen zuzurechnen, wenn die Familienkasse es an das volljährige Kind auszahlt, das im Haushalt lebt – so eine Entscheidung des Sozialgerichts Speyer. Im zugrunde liegenden Fall war das Kind, an das das Kindergeld ausgezahlt wurde, aufgrund eigenen Vermögens selbst nicht bedürftig (Az.: 18 AS 917/20).
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