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Auf den Punkt

 
  • Ab einem gewissen Alter haben Kinder in Deutschland einen Betreuungsanspruch und ein Recht auf Kindertagesbetreuung.
  • Aufgrund des allgemeinen Kitaplatzmangels lässt sich dieser Anspruch jedoch in der Praxis nicht immer sofort umsetzen.
  • Scheitern alle Bemühungen um eine Betreuung, dann kann ein Kitaplatz eingeklagt werden. Dieser Schritt sollte jedoch wohlüberlegt sein.
  • Als alternative Formate der Kinderbetreuung kommen Tagesmütter, Babysitter, Au-Pairs oder Nannys in Frage.
 

Rechtsanspruch auf Kita – Was in Deutschland gilt

Eigentlich sollte das Leben der Eltern von Kindern zwischen einem und drei Jahren leichter sein: Sie haben seit 2013 einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz bzw. Krippenplatz für ihren Sprössling. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab 3 Jahren gilt bereits seit 1996.

Soweit die Theorie. Die Realität stellt Familien leider noch immer vor Probleme: Nach den letzten Berechnungen der Bertelsmann Stiftung fehlen in Deutschland aktuell rund 430.000 Kita- und Krippenplätze (Stand Juni 2024).

 

Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz gemäß § 24 SGB VIII

Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ist in § 24 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) festgelegt. Dieser Rechtsanspruch bedeutet, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte, verpflichtet ist, Ihrem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

Der Gesetzestext sieht vor, dass die Förderung entweder in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder durch Kindertagespflege (z.B. eine Tagesmutter) erfolgen kann. Eltern haben das Recht, zwischen diesen beiden Betreuungsformen zu wählen. Allerdings besteht keine Verpflichtung für die Einrichtungen, ihre Kapazitäten speziell für einen Kita-Platz zu erweitern, wenn eine alternative Betreuungsmöglichkeit, wie die Kindertagespflege, zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass die Wahlfreiheit der Eltern zwar grundsätzlich gegeben ist, jedoch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten der Einrichtungen und der jeweiligen Angebote der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt.

 

Kein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz mit besonderen Öffnungszeiten

Kinder im Alter von einem bis drei Jahren haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, die auch zu bestimmten Randzeiten geöffnet ist. Der Träger der Tagesstätte ist auch nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 12 B 1324/19).

Allerdings gehen immer mehr Kitas in Deutschland dazu über, ihre Öffnungszeiten zu erweitern. Sogenannte 24-Stunden-Kitas ermöglichen es Eltern, die im Schichtdienst arbeiten, ihr Kind zwischen 6:00 und 20:00 Uhr in die Kita zu bringen. Eine Betreuung über Nacht ist ebenfalls möglich. Die Betreuungsdauer ändert sich nicht, in der 24-Stunden-Kita geht es um flexiblere Öffnungszeiten.

 

Kindertagespflege: Ganztags- oder Halbtagsplatz?

Ob ein Kind einen Ganztags- oder Halbtagsplatz erhält, hängt von den Bedürfnissen der Familie und den Kapazitäten der jeweiligen Kita ab. Eltern können einen Ganztagsplatz beantragen, wenn sie berufstätig sind oder aus anderen Gründen einen längeren Betreuungszeitraum benötigen. Alleinerziehende und Eltern, die noch studieren und nebenher jobben, haben theoretisch bevorzugten Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Die bedarfsgerechte Entscheidung erfolgt durch die Jugendämter, die die individuellen Umstände der Familien, aber auch die Kapazitäten der jeweiligen Kita berücksichtigen.

 

Welche Entfernung zur Kita ist zumutbar?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Kita-Platz zumutbar erreichbar sein muss. Dies bedeutet, dass der Weg zur Kita für Eltern und Kinder in einem vernünftigen Verhältnis stehen sollte. Eine konkrete Kilometerangabe gibt es jedoch nicht. Wir nennen Ihnen deshalb Gerichtsurteile, an denen Sie sich orientieren können.

 

Münster: Rund vier Kilometer

Der Betreuungsanspruch eines zweijährigen Kindes ist erfüllt, wenn ihm ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angeboten wird, die per Auto gut vier und mit dem Fahrrad rund drei Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 12 B 683/23).

 

Köln: Unter fünf Kilometer

Die Stadt Köln muss nach Meinung der Kölner Verwaltungsrichter Kindern einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertages­einrichtung zur Verfügung stellen und zwar in weniger als fünf Kilometern Entfernung. Die Richter des Verwaltungsgerichts Köln hielten das für den städtischen Bereich für angemessen (Az.: 19 L 877/13).

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ in der nächsthöheren Instanz die Frage der Entfernung offen, verwies aber darauf, dass stattdessen auch ein Platz bei einer Tagesmutter zumutbar sein kann (Az.: 12 B 793/13).

 

München: Eine halbe Stunde

Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts München ist dagegen nicht die Kilometerzahl, sondern die Zeit entscheidend. Dauert die Fahrt von der elterlichen Wohnung und der Arbeitsstelle zur Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils etwa 30 Minuten, ist das Eltern noch zumutbar (Az.: M 18 K 13.2256).

 

Halle: Zehn Autominuten

Für Eltern ist es zumutbar, ihren Nachwuchs in eine bis zu fünf Kilometer entfernte Kindertagesstätte zu bringen. Auch ein Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten Fahrzeit jeweils für Hinbringen und Abholen, egal mit welchem Verkehrsmittel, ist zumutbar.

In einem konkreten Fall lehnten Eltern das Angebot eines Ganztags-Kita-Platzes ab, weil er ihrer Ansicht nach zu weit von ihrem Wohnort entfernt war. Sie pochten dabei auf ihr Recht auf einen Kita-Platz und verlangten vom Träger, ihr Kind in einer näher gelegenen Kindertagesstätte unterzubringen, obwohl es dort lange Wartelisten gab.

Der Fall landete vor Gericht und die Eltern hatten das Nachsehen: Der Weg von zehn Autominuten zur angebotenen Kita war durchaus zumutbar (Verwaltungsgericht Halle, Az.: 3 B 175/20).

 

Die Anmeldung im Kindergarten

Wollen Sie für Ihr Kind aus ökonomischen oder persönlichen Interessen bereits frühestmöglich eine Betreuung organisieren, dann ist es empfehlenswert, diesen Betreuungsbedarf schnell anzumelden und sich im Zweifelfall bereits zu Beginn der Schwangerschaft über die Situation in Ihrer Umgebung zu informieren. In jedem Fall gilt hier der Grundsatz „Lieber zu früh als zu spät“, denn je nach Wohnort kann es durchaus sein, dass die Wartezeit auf einen Kitaplatz mehrere Jahre beträgt und eine Voranmeldung bereits während der Schwangerschaft möglich ist. Während die Situation in einer kleinen Gemeinde auf dem Land also womöglich so entspannt ist, dass Sie bei der Platzsuche nichts überstürzen müssen, kann es in der Großstadt durchaus sein, dass Sie Ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz stark verbessern, wenn Sie diesen bereits früh beantragen.

 

Wie melde ich mein Kind im Kindergarten an?

Wie eine Anmeldung für den Kindergarten vonstattengeht, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Kommune und in welcher Einrichtung Sie Ihr Kind anmelden. Unterschiede kann es hier etwa bei Formalitäten und Anmeldungszeiträumen bzw. Regelungen rund um etwaige Wartelisten geben.

Wollen Sie Ihr Kind in einem städtischen bzw. kommunalen Kindergarten unterbringen, dann wenden Sie sich dafür in der Regel an das zuständige Jugendamt. Dort erhalten Sie nicht nur eine Liste der Kindergärten in Ihrem Umkreis, sondern auch die notwendigen Antragsformulare. In diesen werden neben den jeweiligen Arbeits- und Wegezeiten auch die gewünschte Betreuungsdauer und der gewünschte Kindergarten eingetragen. Dabei spielt das Wunsch- und Wahlrecht eine bedeutende Rolle, da Eltern die Möglichkeit haben, ihre Prioritäten bei der Auswahl des Kindergartens mitzuteilen. Darüber hinaus können Ausweicheinrichtungen berücksichtigt werden, falls der Wunschkindergarten keine Betreuungsplätze frei hat. Alternativ kann die Anmeldung auch direkt bei der Einrichtung Ihrer Wahl vorgenommen werden.

Wollen Sie Ihr Kind wiederum in einem privaten oder kirchlich betriebenen Kindergarten anmelden, dann sollten Sie das in jedem Fall direkt bei der Leitung oder dem Träger der Einrichtung tun, der Ihnen die richtigen Anmeldeformulare an die Hand geben kann. Das können Sie entweder ganz einfach per Telefon erledigen oder indem Sie während der Öffnungszeiten persönlich bei der Einrichtung vorbeigehen und sich vorstellen. Zudem werden oft auch regelmäßige Informationsabende für interessierte Eltern veranstaltet.

 

Härtefall- und Dringlichkeitsantrag beim Kindergarten

Ist es für Sie aus beruflichen, finanziellen, familiären oder gesundheitlichen Gründen erforderlich, dass Ihr Kind einen Kindergartenplatz erhält, dann kann für Sie auch ein Dringlichkeitsantrag bzw. ein Härtefallantrag in Frage kommen. Dafür können Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung für die Kita beantragen, in der dieser darlegt, dass er unter keinen Umständen auf Sie verzichten kann, Sie in wechselnder Einsatztätigkeit oder an einem Ort außerhalb Ihres Wohnortes arbeiten. All diese Faktoren können Ihren Anspruch auf Kinderbetreuung untermauern.

Einen Härtefallantrag können Sie zudem auch dann stellen, wenn Sie oder ein anderer sorgerechtspflichtiger Elternteil unter einer körperlichen Behinderung leiden, ihr Kind wegen Auffälligkeiten in Verhalten, Sprache oder Bewegung eine Sonderförderung braucht oder die gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern eine Aufnahme in eine Kita erfordert. Ihr Ansprechpartner für diese und ähnliche Anträge ist immer das Jugendamt.

 

Was kostet ein Kindergartenplatz?

Die Kita-Gebühren unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesländern und sogar zwischen verschiedenen Kommunen innerhalb eines Bundeslandes und zwischen den Trägern. Ob es sich um städtische, kirchliche oder private Kindertageseinrichtungen handelt, beeinflusst ebenfalls die Kosten. Private Kindergärten sind meist deutlich teurer als öffentliche oder kirchliche Kitas. Schließlich spielen auch das Alter des Kindes, die Betreuungszeit sowie Betreuungsform eine Rolle.

Insofern lässt sich nicht pauschal sagen, was ein Kita-Platz kostet. In Berlin sind beispielsweise Kita-Plätze für alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr beitragsfrei, nur das Essensgeld (ca. 23 € pro Monat) fällt an. In Bayern bekommen Eltern von Kindern ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung einen monatlichen Zuschuss von 100 €, was viele Kindergartenplätze nahezu kostenfrei macht. In Hamburg gibt es eine tägliche fünfstündige Grundbetreuung kostenlos, zusätzliche Stunden werden nach Einkommen gestaffelt. Zusätzlich zu den monatlichen Gebühren können noch Zusatzkosten anfallen, z. B. für besonderes Mittagessen, Ausflüge und Aktivitäten, Bastelmaterialien, etc. In 24-Stunden-Kitas fallen aufgrund der gesonderten Betreuungszeiten zusätzliche Betreuungszusatzgebühren an.

 

Wer bezahlt meine Mehrkosten für eine private Kita oder eine Kinderfrau?

Wenn Sie keinen Platz in einer öffentlichen Einrichtung finden können, kann die Alternative in einer privaten Kita oder der Anstellung einer Kinderfrau liegen.

Die zusätzlichen Kosten können Sie vor Gericht geltend machen, egal wie hoch sie sind. Es besteht aber die Pflicht zu wirtschaftlichem Handeln. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

Das passende Gerichtsurteil: Stadt muss Mehrkosten für privaten Kita-Platz zahlen

In Rheinland-Pfalz hatten Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Eine Mutter erhielt keinen Platz für ihre Tochter und brachte sie in einer privaten Kita unter. Sie verklagte die Stadt Mainz auf die Extrakosten. Das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 1 K 981/11.MZ) und das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7 A 10671/12) gaben ihrer Klage statt. Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Urteile höchstrichterlich bestätigt (Az.: 5 C 35.12).

Möglicherweise hilft aber auch die Kommune: Fragen Sie beim Jugendamt nach, ob Stadt oder Gemeinde Ihre Mehrkosten übernimmt, bis der reguläre Platz in Ihrer Wunsch-Kita frei ist.

 

Alternative Betreuung zum Kindergarten: Tagesmutter, Au-Pair & Co.

Die Tagesmutter kann eine gute Alternative zum Kindergarten sein oder auch eine Möglichkeit, die Wartezeit zu überbrücken. Sie können Ihr Kind von einer Tagesmutter betreuen lassen, bis ein Platz in einer Kita frei geworden ist, oder eben auch auch dauerhaft. Das ist durchaus legitim, wie ein Gericht bestätigte: Grundsätzlich können Eltern zwischen den gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kita und bei einer Tagesmutter wählen. Wenn allerdings in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden ist, so die Richter des Oberverwaltungsgerichtes Münster, muss dem Wunsch der Eltern nicht entsprochen werden.

 

Großtagespflege: Noch mehr Tagesmütter, noch mehr Tageskinder

Während eine Tagesmutter oder ein Tagesvater bis zu fünf Kinder betreuen darf, können sich Kindertagespflegepersonen zusammenschließen und mehr Kinder gleichzeitig beaufsichtigen – eigener Nachwuchs eingeschlossen.

Dabei ist die Großtagespflege in den Bundesländern unterschiedlich geregelt: In NRW sind es bis zu neun Kinder und in Bayern etwa bis zu zehn gleichzeitig anwesende Kinder, die betreut werden dürfen. In Hamburg können sich sogar bis zu vier Tagesmütter zusammentun und dann bis zu 20 Kinder betreuen.

Das Personal dieser Mini-Kitas muss bestimmte Qualifikationen nachweisen. Teilweise wird verlangt, dass eine der Tagesmütter eine pädagogische Ausbildung hat. Die Räume sollen möglichst im Erdgeschoss liegen, Fluchtwege haben und mit Rauchmeldern und Feuerlöschern ausgestattet sein.

Ihr örtliches Jugendamt weiß, ob die Großtagespflege in Ihrem Bundesland gesetzlich vorgesehen ist und kennt die konkreten Anforderungen.

 

Alternative Kinderbetreuung neben der Tagesmutter

Neben der Tagesmutter oder dem Tagesvater gibt es noch weitere Formen der Kinderbetreuung, die Sie als Eltern selbst organisieren können. Wir haben die wichtigsten alternativen Betreuungsangebote für Sie zusammengefasst:

 
  • Haushälterin oder Nanny Etwas kostspieliger als eine Tagesmutter oder ein Tagesvater ist die Betreuung durch eine Nanny bzw. Haushälterin, die sich in größerem Umfang um Ihr Kind kümmert und auch organisatorische und/oder haushaltsbezogene Aufgaben übernimmt.
  • Au-Pairs Haben Sie zuhause genug Platz für einen ständigen Gast, dann können Sie sich auch von einem Au-Pair unterstützen lassen, also einem oder einer jungen Erwachsenen aus dem Ausland, der/die Sie bei der Kinderbetreuung unterstützt. Im Gegenzug lernen Au-Pairs Sprache und Kultur der Gastgeber und bekommen ein Taschengeld und Logis.
  • Babysitter Wollen Sie Ihr Kind zunächst nur stundenweise und kurzfristig betreuen lassen, dann bietet sich ein Babysitter an, zum Beispiel ein Schüler oder eine Studentin, die sich etwas dazuverdienen wollen und im Gegenzug auf Ihren Nachwuchs aufpassen.
  • Patengroßeltern Ein bislang weniger verbreitetes Konzept der Kinderbetreuung ist es, eine Leihoma oder einen Leihopa in die Betreuung miteinzubeziehen. Hierunter versteht man Pensionäre und Seniorinnen, die ihre Zeit gerne dafür nutzen wollen, sich um Kinder zu kümmern und neue soziale Kontakte zu pflegen.
 

Kindergartenplatz einklagen – Rechtsanspruch auf Betreuung

In Deutschland haben Kinder einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung. Der sogenannte Kernrechtsanspruch liegt dabei zwischen dem ersten Geburtstag und der Einschulung bei einer Betreuungszeit von sechs Stunden am Tag bzw. dreißig Stunden in der Woche. Angesichts von überstrapazierten Einrichtungen und des allgemeinen Kitaplatzmangels in Deutschland bedeutet dieser Rechtsanspruch jedoch nicht automatisch, dass Ihr Kind auch in jedem Fall einen Betreuungsplatz erhält. Vielmehr kommt Ihnen als Elternteil im Falle einer gescheiterten Kindergartenplatzsuche die Aufgabe zu, den Rechtsanspruch für Ihr Kind durchzusetzen.

Erst einmal sollten Sie sich jedoch Alternativen überlegen. Kommt eine andere Kita – vielleicht im Nachbarort – infrage? Oder kann auch eine Tagesmutter die Betreuung des Kindes übernehmen? Denn erst wenn Sie als Elternteil nachweisen können, dass Sie trotz vieler Bemühungen keinen Betreuungsplatz finden, kann man die frühkindliche Förderung einklagen.

 

Wie klage ich einen Kitaplatz ein?

Kommen Sie mit Ihren Bemühungen um alternative Betreuungsangebote oder Plätze in anderen Einrichtungen nicht weiter, dann sollten Sie überlegen, ob sich eine Klage lohnt, auch wenn die in der Regel nicht sofort zu einem Platz verhilft. Schließlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz oder Krippen-Platz. Sprechen Sie also zunächst mit einem Anwalt oder schalten Ihre Rechtsschutzversicherung ein.

Kann Ihnen kein Platz in einer Einrichtung oder bei einer Tagesmutter zur Verfügung gestellt werden, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. An den Bescheid des Jugendamtes schließt sich in der Regel ein verbindliches Widerspruchsverfahren an. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren dagegen entweder fakultativ möglich oder der Anspruch muss sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Welches Verfahren in Ihrem Bundesland gilt, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung im ablehnenden Bescheid. Klagen sind jedoch nicht immer die beste Lösung. Denn sie schaffen trotz Rechtsanspruch keine neuen Kita-Plätze! Und sie können langwierig und teuer sein.

 

Das könnten Sie erstreiten

  • Einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes (im Eilverfahren)
  • Ersatz der Kosten für eine private Kinderbetreuung
  • Möglicherweise Schadensersatz wegen Verdienstausfall aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes
  • Untätigkeitsklage, wenn über Ihren Antrag auf einen Kita-Platz ohne Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde
 

Kitaplatz einklagen – Kosten mit denen zu rechnen ist

Die Kosten für einen Rechtsstreit hängen vom Streitwert ab und davon, ob zu den Kosten des eigenen Anwalts – falls Sie unterliegen – auch ein gegnerischer Anwalt bezahlt werden muss. Vor dem Zivilgericht kommen zudem Gerichtskosten dazu.

Verfahren
1. Instanz
2. Instanz (zusätzlich)
Gesamt
Eilverfahren/Einstweilige Verfügung zur Zuweisung eines Kita-Platzes
Angenommener Streitwert 2.500 Euro*
862,75 Euro* 1.001,50 Euro 1.864,25 Euro
Hauptverfahren zur Zuweisung eines Kita-Platzes (evtl. parallel zum Eilverfahren)
Angenommener Streitwert 5.000 Euro*
1.500,45 Euro* 1.780,69 Euro 3.281,14 Euro
Verfahren Schadensersatz beispielsweise wegen Jobverlust oder Mehrkosten für Kinderfrau vor dem Verwaltungsgericht
Angenommener Streitwert 9.000 Euro*
2.418,85 Euro* 2.863,06 Euro 5.281,91 Euro
Verfahren Schadensersatz beispielsweise wegen Jobverlust oder Mehrkosten für Kinderfrau vor dem Zivilgericht
Angenommener Streitwert 9.000 Euro**
4.102,70 Euro** 4.746,12 Euro 8.848,82 Euro
* eigene Anwaltskosten, da sich die Behörden in der Regel selbst vertreten
** eigene und gegnerische Anwaltskosten

Angaben ohne Gewähr
 

Kitaplatz einklagen ohne Anwalt – geht das?

Im Prinzip brauchen Eltern keinen Anwalt, um einen Kitaplatz beim Verwaltungsgericht einzuklagen. Sie können Ihre Klage auch selbst formulieren – beachten Sie dabei nur die gesetzlichen Anforderungen und fügen Sie alle relevanten Dokumente und Belege bei. Im Internet gibt es Vorlagen und Muster für Klagen und Widersprüche, die Ihnen bei der Formulierung helfen können.

Bei Schadensersatzklagen können Sie jedoch nicht ohne Anwalt auftreten. Für Verfahren vor dem Landgericht herrscht nämlich Anwaltszwang.

Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz?

Eine Gemeinde ist nicht ohne Weiteres zu Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann, hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Eltern müssen erst vor das Verwaltungsgericht ziehen und alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes ausschöpfen, bevor sie Anspruch auf Schadensersatz haben (Az.: 3 O 313/23).

 

Mediation als Alternative zur Klage

Je nach ihrem Tarif können unsere Kunden einen Mediator einschalten. Zum einen hilft das Gespräch herauszufinden, was Sie wirklich wollen: Ist es der Platz in der Nachbargemeinde, um Ihr Kind möglich schnell versorgt zu wissen oder können auch Alternativen die Zeit bis zum freien Kitaplatz im hausnahen Wunsch-Kindergarten mit besonders gutem Ruf überbrücken? Zum anderen können Sie sich argumentativ fit machen lassen oder Sie geben die Verhandlung mit den künftigen Betreuern Ihres Kindes direkt in kompetente Hände.

 

Praxisfall 1: Kitaplatz-Suche mit Mediation und Happy End

Unsere alleinerziehende Kundin war dringend auf einen Betreuungsplatz für ihren jüngsten Sohn angewiesen und hatte ihn bereits kurz nach der Geburt in der Tagesstätte ihrer älteren Tochter angemeldet. Obwohl sie sich sogar im Elternrat stark engagierte, bekam sie wegen des großen Andrangs keine Zusage. Ihre ständigen Nachfragen führten zu Missstimmungen – bis unser Mediator aktiv wurde. Die Gespräche sorgten für mehr gegenseitiges Verständnis.

Das Klima entspannte sich, obwohl inzwischen mehrere Alternativvorschläge wegen Unzumutbarkeit abgelehnt werden mussten. Schließlich konnten Kindergartenleitung und Träger davon überzeugt werden, dass ein Härtefall vorlag. Das Geschwisterkind bekam seinen Betreuungsplatz genau zum richtigen Termin. Auch eine weitere ARAG Kundin war aufgrund ihrer beruflichen Situation ab September auf eine Unterbringung ihrer Tochter angewiesen. Anfang April erfuhr sie, dass in den Wunsch-Kitas keine Plätze mehr zur Verfügung gestellt werden könnten.

Unser Mediator führte zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung Gespräche mit der zuständigen Jugendamtsleiterin. Diese setzte alle Hebel in Bewegung und erreichte binnen einer Woche eine Zusage für einen Platz ab Januar in der gewünschten Einrichtung. Auch der Arbeitgeber unserer Kundin spielte mit und stimmte einem etwas späteren Wiedereinstieg seiner Angestellten zu. Die junge Mutter freut sich sehr, Beruf und Familie miteinander vereinbaren zu können.

 

Praxisfall 2: Ein Kind will seinen Kitaplatz nicht

Sie haben endlich den lang ersehnten Kita-Platz bekommen, aber Ihr Kind spielt nicht mit. Es geht nicht darum, dass Kinder sich in der Eingewöhnungsphase etwas schwer tun. Oder Eltern schlecht loslassen können. Es geht um ein Kind, das über Wochen massive Probleme hat, die Kindertagesstätte zu besuchen. Das sich mit Händen und Füßen wehrt. Können die Eltern dann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen? Das hatte jetzt das Amtsgericht Bonn zu entscheiden (Az: 114 C 151/15). Die Richter gaben den Eltern des kleinen Kita-Verweigerers Recht. Sie befanden, dass im beschriebenen Fall der Kita-Vertrag die Eltern unangemessen benachteiligt, weil die Eltern bei Eingewöhnungsschwierigkeiten laut Vertrag kein fristloses Kündigungsrecht haben. Die Kita hingegen durfte fristlos kündigen, beispielsweise wenn Eltern nicht bezahlen oder sich Kinder nicht eingewöhnen können.

 
Familienrechtsschutz
 

Unsere Absicherung für Ihre Familie

Sichern Sie sich und die Menschen, die Sie am meisten lieben, ab! Mit unserem maßgeschneiderten Familienrechtsschutz helfen wir Ihrer Familie, das Leben gelassen zu genießen. Denn wir tragen das finanzielle Risiko und sind schon lange vor einem Rechtsstreit für Sie da.

Jan-Hendrik Hermans

Fachanwalt für Erb- und Familienrecht

  • Rechtsanwalt & Partner, Kanzlei Züll Hermans Schlüter
  • ARAG Partneranwalt & Familienrechts-Experte
  • Seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt

Als Fachanwalt für Erb- und Familienrecht mit langjähriger Erfahrung stehe ich meinen Mandanten in allen Fragen des Familien- und Erbrechts zur Seite. Gerne beantworte ich Ihre Fragen persönlich:

hermans@kanzlei-zhs.de

 

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