
Schenkungsteuer Freibetrag – Pro und Contra der Schenkung
Der Staat verlangt bei einer Schenkung zwar die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft, aber es gelten auch dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft – und das alle zehn Jahre!
13.10.2021
Ein Geschenk erfolgt ohne Gegenleistung und gibt Ihnen das gute Gefühl, einer geschätzten Person eine Freude zu machen. Obendrein kann das „Geben mit der warmen Hand“ – also das Schenken statt des Vererbens – auch noch ganz rationale Vorteile bieten. Wir erklären Ihnen, wann eine Schenkung welchen Vorzug bietet.
Nicht nur, dass Sie bei einer Schenkung zu Lebzeiten die Freude des Beschenkten noch miterleben und Ihr Vermögen nach eigenem Ermessen gerecht verteilen können, die Schenkung ist auch eine steuerlich attraktive Alternative zum Erbe, die sich in vielen Fällen lohnt – gerade wenn Ihr Vermögen groß ist.
Denn dann können Sie die Beträge, die Ihre Lieben steuerfrei erhalten dürfen, gleich mehrmals verschenken. Das klingt wunderbar, oder? Dazu müssen Sie nur gewisse Fristen und die Pflichtteile der übrigen Angehörigen berücksichtigen. Wir erklären Ihnen, was es genau damit auf sich hat.
Ihr steuerlicher Vorteil
Der Staat verlangt bei einer Schenkung zwar die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft, weshalb sie „Erbschafts- und Schenkungsteuer“ genannt wird, aber es gelten auch dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft – mit Ausnahme bei den Eltern und Großeltern.
Ohne, dass der Beschenkte Steuern zahlen muss, können Sie folgende Geldwerte verschenken:
Was nach Abzug der Freibeträge noch an Vermögenswert übrig bleibt, unterliegt der Schenkungsteuer, die je nach Höhe des Vermögens und Steuerklasse des Beschenkten zwischen sieben und fünfzig Prozent liegt.
Nutzen Sie also die Freibeträge gleich mehrfach. Das ist bei der Schenkung alle zehn Jahre möglich. Mit einer langfristigen Planung können Sie so Ihr Vermögen steuergünstig zu Lebzeiten übertragen.
Unser Tipp: Frühzeitige Schenkungen lohnen sich besonders, wenn die Begünstigten Personen mit niedrigen Freibeträgen sind, wie beispielsweise Nichten und Neffen einer kinderlosen Erblasserin, und wenn Ihr Nachlassvermögen höher ist als die entsprechenden Freibeträge.
Geschenkt ist geschenkt
Um Sie vor übereilten Handlungen zu schützen, müssen Sie eine Schenkung notariell beurkunden lassen. Das gilt nicht für sogenannte Handschenkungen, die Sie sofort übereignen, wie ein Kaffeeservice zum Geburtstag zum Beispiel, aber für Schenkungsverträge, beispielsweise über eine Immobilie.
Schenkungsverträge lassen sich nur schwer bis kaum wieder rückgängig machen. Einzige Berechtigungen dazu können grober Undank und die Verarmung des Schenkers sein. Die einzelnen Fälle sind allerdings genau zu prüfen, wie diese Beispiele zeigen:
Wann Schwiegereltern Geschenke zurückfordern können
Manche Eltern unterstützen ihre Kinder und deren Lebensgefährten oder Ehepartner mit der Schenkung einer Immobilie oder einer großzügigen Unterstützung zum Kauf oder Bau einer solchen. Was aber passiert, wenn die Ehe oder die Lebensgemeinschaft zerbricht. Können die Schwiegereltern dann das Geld oder den Anteil der Immobilie von Schwiegertochter, Schwiegersohn oder Lebenspartner zurückfordern?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2019 (Az.: X ZR 107/16) dürfen Schwiegereltern von ihrer Schenkung zurücktreten, wenn die Beziehung oder Ehe nach der Zuwendung nur von kurzer Dauer ist. Dann können Schenker ihre Zuwendung in voller Höhe zurückverlangen. Der Fall: Ein Paar lebte seit 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 2011 kaufte es sich eine Immobilie.
Die Eltern der Frau unterstützten hier mit rund 104.000 Euro. 2013 trennte sich das Paar jedoch und die Eltern verlangten vom Ex-Lebensgefährten der Tochter die Hälfte des geschenkten Geldes zurück.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Die Begründung: Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Außerdem sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen.
Verarmter Schenker
Wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück schenken, dürfen diese sich nicht zu früh freuen. Verarmen die Eltern, müssen die Beschenkten das Grundstück unter Umständen zurückgeben.
Im vorliegenden Fall wollte die Sozialverwaltung durchsetzen, dass der Sohn einer Sozialhilfeempfängerin 20.000 Euro zahlt, da diese ihm Jahre zuvor zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen hatte.
Mit diesem Geld sollten die Heimkosten bezahlt werden, die durch die Einkünfte der Mutter nicht gedeckt wurden.
Das Gericht machte der Verwaltung aber einen Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass keine echte Schenkung vorliegt und somit auch kein rückforderbares Geschenk. Der Sohn hatte nämlich jedes seiner fünf Geschwister für ihren Anteil mit umgerechnet 10.000 Euro entschädigt.
Das entsprach dem damaligen Wert des Grundstücks. Nur seine Mutter hatte keine Gegenleistung erhalten, was das Gericht als unerheblich ansah.
Zur Erklärung: Eine echte Schenkung liegt nur dann vor, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung auch an Dritte erfolgt (LG Coburg, Az.: 13 O 34/07).
Erben müssen über Schenkungen informieren
Erben müssen Miterben, denen ein Pflichtteil zusteht, über Schenkungen informieren – auch wenn diese bereits einige Jahre zurückliegen. Denn der Pflichtteil bemisst sich nach dem Wert des Erbes. Und dazu gehören auch die Werte, die der Verstorbene bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat.
In einem konkreten Fall vermutete ein Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung zu Lebzeiten. Denn trotz monatlicher Einkünfte von gut 1.700 Euro war das Konto des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt fast leer. Der Erbe stellte sich unwissend, ermächtigte den Pflichtteilberechtigten jedoch, selbst die Bank des Verstorbenen zu fragen, wo das Geld geblieben sei.
Zur Not muss er Freunde, Bekannte und Verwandte nach dem Verbleib befragen und sämtliche Bank-Unterlagen wie etwa Sparbücher, Kontoauszüge, etc. prüfen. Entstehen durch diese Recherche Bankkosten, kann der Erbe diese vom Nachlass begleichen.
Nach Auskunft der ARAG Experten kann sogar ein Zwangsgeld gegen Erben verhängt werden, die ihrer Informationspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigtennicht nachkommen (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 19 W 78/15).
Schenken, um zu spenden
Wer spendet, darf den Betrag von der Einkommenssteuer abziehen. So weit so gut. Doch wie sieht es aus, wenn man Geld geschenkt bekommt, viel Geld, aber nur mit der Auflage, davon etwas zu spenden? Senkt auch diese vertraglich auferlegte Spende die Steuerlast?
Das ist zumindest für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Nämlich dann, wenn man steuerlich zusammenveranlagt ist und es einen Schenkungsvertrag mit der Auflage gibt, einen festgelegten Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein zu spenden.
Der Fall: Eine Frau bekam von ihrem verstorbenen Ehemann kurz vor dessen Tod 400.000 Euro geschenkt. Davon sollte sie laut Schenkungsvertrag 130.000 Euro spenden. Das tat sie und bekam von den beschenkten Vereinen Spendenbescheinigungen.
Das Finanzamt wollte ihr trotzdem keinen steuerlichen Abzug gewähren. Die Begründung: Sie habe nicht freiwillig gespendet. Doch das sahen die Richter des Bundesfinanzhofes anders: Auch wenn es eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gab, kann man der Frau nicht absprechen, diese freiwillig übernommen und daher im steuerrechtlichen Sinne gespendet zu haben. Daher musste ihr das Finanzamt am Ende den Spendenabzug gewähren (Bundesfinanzhof, Az.: X R 6/17).
Wir raten:
Schenkungen führen zu besonderen Ansprüchen
Mindern Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte, gibt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten – Kindern, Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Hand. Dieser soll verhindern, dass durch die Schenkung deren Pflichtteilsanspruch am Erbe umgangen wird.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, der ihm durch die Schenkung, welche dem Erbe hätte hinzugerechnet werden müssen, durch die Lappen gegangen ist. Das gilt allerdings nur, wenn zwischen Schenkung und Erbfall weniger als zehn Jahre liegen. Bis Januar 2010 war es dabei so, dass Geschenke innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall komplett zugeschlagen und nach zehn Jahren gar nicht mehr auf die Erbschaft angerechnet wurden.
Jetzt gilt eine gleitende Frist, sodass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt.
Das bedeutet, dass Ihre Schenkung im ersten Jahr vor einem Erbfall noch voll in die Berechnung einbezogen wird, im zweiten Jahr aber nur noch zu 90 Prozent, im dritten Jahr zu 80 Prozent usw. bis sie nach zehn Jahren eben gar nicht mehr zu Buche schlägt.
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