Was Sie über das Weihnachtsgeld wissen müssen
Wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld? Wie hoch fällt die Sonderzahlung aus? Muss ich es versteuern? Erfahren Sie hier mehr.
06.12.2024 • 9 min Lesezeit
Rechtlich gesehen ist Weihnachtsgeld ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird es im November mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen.
Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob man überhaupt Weihnachtsgeld erhält, entscheiden einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.
Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt: Was ist der Unterschied?
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt – aber aus rechtlicher Sicht gibt es Unterschiede.
Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zumindest auch die Betriebstreue belohnen soll. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung.
So weit, so gut. Im Falle einer Kündigung vor Jahresende jedoch würde das 13. Gehalt in diesem Fall anteilig auf das Kalenderjahr verteilt und ausgezahlt. Weihnachtsgeld hingegen müssen Sie möglicherweise sogar zurückzahlen, wenn Sie das Unternehmen verlassen.
Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?
Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. Schließlich entscheiden Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien über die Höhe Ihres Weihnachtsgeldes. Zahlreiche Angestellte erhalten ein Brutto-Monatsgehalt zusätzlich zu ihrem November-Gehalt.
Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Faktoren, die generell die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen können, sind beispielsweise die Branche oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Wie wird das Weihnachtsgeld versteuert?
Auf das Weihnachtsgeld sind grundsätzlich Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben zu zahlen.
Passendes Gerichtsurteil
Gleiches Weihnachtsgeld für alle?
Auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, muss der Arbeitgeber dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigen. Will er bestimmte Mitarbeiter ausschließen oder ihnen weniger zahlen, benötigt er dafür einen sachlichen Grund.
In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Chef den angestellten Mitarbeitern einen vollen Monatslohn gezahlt, den Arbeitern jedoch nur 55 Prozent. Als Grund führte er das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern an. Doch dem Bundesarbeitsgericht fehlte der sachliche Grund für die Differenzierung. Dieser hätte beispielsweise lauten können, dass er Angestellte stärker ans Unternehmen binden müsse, da sie nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind oder länger intern ausgebildet werden müssen (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).
Bekommt jeder Arbeitnehmer Weihnachtsgeld?
Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es leider nicht. Die Sonderzahlung erfolgt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert ist. Ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag hilft.
Die gute Nachricht: Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ausschließen, wenn er einen sachlichen Grund hat. Für Beamte gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie Weihnachtsgeld erhalten.
Ein besonderer Fall ist die betriebliche Übung. Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge ohne Freiwilligkeitsvorbehalt das Weihnachtsgeld, so können Sie Rechtsansprüche stellen. Denn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden durch die betriebliche Übung verpflichtende Leistungen.
Das passende Gerichtsurteil:
In einem konkreten Fall wollte ein Automobilzulieferer nur den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen, die zwei Jahre zuvor einer Arbeitszeitverlängerung und einer Absenkung des Grundlohns zugestimmt hatten, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Zudem sollte mit der Zahlung die Betriebstreue belohnt werden.
Die rund 50 Arbeitnehmer, die damals der Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erhielten kein Angebot über diese Zahlung.
Einige von ihnen klagten dagegen und bekamen Recht. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass und ist daher an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Eine Gruppe von Arbeitnehmern darf von einer solchen Leistung nur ausgenommen werden, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist.
Zumindest der Zweck, die Betriebstreue honorieren zu wollen, traf aber auch auf die Arbeitnehmer zu, die der Vertragsänderung damals nicht zugestimmt hatten. Sie trotz ihrer Betriebstreue auszuschließen, war nicht rechtens. Auch sie hatten Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung (BAG, Az.: 10 AZR 568 bis 570/06).
Weihnachtsgeld als Belohnung für eine besondere Arbeitsleistung?
Als Belohnung für einzelne Mitarbeiter mit herausragenden Leistungen oder großer Loyalität in schwierigen Zeiten, eignet sich das Weihnachtsgeld nicht.
Erhält ein Mitarbeiter diese Sonderzahlung, haben möglicherweise alle anderen Kollegen auch einen Anspruch darauf. Für Belohnungen eignen sich eher klassische Provisionen, die nach dem Erreichen von leistungsorientierten Zielen ausgezahlt werden.
Gibt es Weihnachtsgeld bei Kurzarbeit?
Muss ein Betrieb die Arbeitszeit seiner Beschäftigten vorübergehend verringern – wie das während der Corona-Pandemie vielfach der Fall war – kann Kurzarbeit eingeführt werden. Dann gilt: Wer vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als sogenannte Einmalzahlung keine Auswirkung.
Weihnachtsgeld als Minijobber
Sie arbeiten als Minijobber? Dann dürfen Sie natürlich von Ihrem Arbeitgeber Weihnachtsgeld erhalten. Aber Vorsicht: Wenn Ihr Gehalt jeden Monat die zulässige Obergrenze von 556 Euro erreicht, verdienen Sie im Jahr 6.672 Euro. Diese Verdienstgrenze dürfen Sie auch mit der Sonderzahlung von Weihnachtsgeld nicht überschreiten. Das bedeutet, dass das Weihnachtsgeld nicht höher ausfallen darf als die Differenz Ihres Brutto-Jahresverdienstes und der Verdienstgrenze von 6.672 Euro.
Wie sieht es mit Weihnachtsgeld für Teilzeitkräfte aus?
Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1.000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. Ein solcher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in einem Tarifvertrag rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99).
Weihnachtsgeld bei längerer Krankheit
Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr mehrere Wochen oder sogar Monate krank waren, kann es gut sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Weihnachtsgeld mehr auszahlen muss. Das hängt davon ab, welchen Zweck Ihr Chef mit der Zuwendung verfolgt.
Wird die geleistete Arbeit vergütet, darf er die Zahlung kürzen oder ganz streichen. Soll dagegen Ihre Betriebstreue belohnt werden, scheidet eine Kürzung aus. Hat die Zuwendung Mischcharakter, kann die Möglichkeit einer Kürzung vereinbart werden.
Weihnachtsgeld in der Ausbildung
Die Zahlung von zusätzlichem Weihnachts- und Urlaubsgeld ist nicht gesetzlich festgelegt. Einen Anspruch gibt es in der Regel nur, wenn die Zahlung in einem Manteltarifvertrag festgelegt ist. Manche Betriebe zahlen aber auch unabhängig von einem Manteltarifvertrag freiwillig Weihnachts- und Urlaubsgeld oder andere Prämien aus.
Wichtig: Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zählt als Einkommen. Dies kann dazu führen, dass der Auszubildende weniger Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält.
Weihnachtszuwendung bei Bürgergeld
In der alten Sozialhilfe gab es eine Weihnachtszuwendung. Nach der Zusammenlegung der alten Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe wurde die Weihnachtszuwendung abgeschafft. Nur in wenigen Kommunen gibt es eine Weihnachtszuwendung für Bezieher von Hartz IV (seit 2023: Bürgergeld). Allerdings sind das freiwillige Leistungen, die nicht vom Gesetzgeber vorgegeben sind.
Kein Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber muss Angestellten in der Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich während dieser Zeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Damit verstößt er auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im zweiten Jahr ihrer Elternzeit kein Weihnachtsgeld bekommen wie im Vorjahr. Ihre Klage vor Gericht hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Richter keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage erkennen konnten. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart. Auch den Vergleich der vermeintlich zu kurz gekommenen Mutter mit ihren tatsächlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter nicht gelten lassen, da sie keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werde (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02).
Weihnachtsgeld bei eigener Kündigung zurückzahlen?
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art. Wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Auch Tarifverträge können eine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen.
Passendes Gerichtsurteil:
In der Vergangenheit haben die Gerichte so entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, Arbeitgeber von Ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (BAG, Az.: 10 AZR 390/02).
Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.
Hat das Weihnachtsgeld Mischcharakter, d.h. soll es nicht nur die Betriebstreue belohnen, sondern auch geleistete Arbeit vergüten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, wenn er im laufenden Jahr seinen Job kündigt.
Im konkreten Fall sollte die Zahlung laut den "Richtlinien" des Chefs an Mitarbeiter erfolgen, die sich am Jahresende in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung sollte 1/12 des Bruttomonatsgehalts gezahlt werden. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung anteilig. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30. September. Er verlangte eine anteilige Zahlung von 9/12 des Weihnachtsgeldes.
Mit Recht, so das BAG: Die Sonderzahlung sollte zwar einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen. Gleichzeitig diente sie aber der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen unwirksam. Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).
Weihnachtsgeld bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber
Sie sind von Ihrem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt worden? Entsprechende Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag, nach denen Sie Ihr Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen, können auch für diesen Fall gültig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes alleine die Betriebstreue der Mitarbeiter honorieren soll.
Passendes Gerichtsurteil:
Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig machen. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
Im zugrunde liegenden Fall sollte die Weihnachtsgratifikation mit dem November-Gehalt zur Auszahlung kommen. Gemäß dem Arbeitsvertrag war der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befand. Der Arbeitgeber kündigte der klagenden Mitarbeiterin mit Schreiben vom 23. November zum 31. Dezember betriebsbedingt. Diese hielt die Klausel im Vertrag für unwirksam und klagte auf Zahlung der Gratifikation.
Zunächst ohne Erfolg: Ob eine Sonderzuwendung davon abhängig gemacht werden kann, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist, hängt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) vom Zweck der Zuwendung ab. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel wirksam. Das BAG verwies den Fall allerdings an die Vorinstanz zurück.
Die Klägerin hatte nämlich behauptet, ihr sei nur deshalb gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichtet habe. Ein solch treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers würde dazu führen, dass sie doch noch einen Anspruch auf die Zahlung hätte (Az.: 10 AZR 667/10).
Rückforderung von Weihnachtsgeld
In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden. Der Beklagte arbeitete im verhandelten Fall seit 1995 als Busfahrer in dem Verkehrsunternehmen der Klägerin. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung vorsieht. Diese dient auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der Abrechnung für den Monat November 2015 zahlte die Klägerin an ihn die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hatte, verlangte sie die Sonderzuwendung nach der tarifvertraglichen Regelung zurück.
Der Beklagte lehnte das ab, weil die Tarifvorschrift unwirksam sei. Die Klage war auf Rückzahlung in allen Instanzen erfolgreich. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt laut BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schütze auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer sei hier aber noch verhältnismäßig, meint das BAG. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien seien nicht überschritten (BAG, Az.: 10 AZR 290/17).
Kann das Weihnachtsgeld gepfändet werden?
Ein Schuldner muss damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zur Hälfte des jeweils geltenden Pfändungsfreibetrages unpfändbar sind.
Seit dem 1. Juli 2024 beläuft sich die Pfändungsfreigrenze auf 1.499,99 Euro. Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenze für die Weihnachtsvergütung wird dieser Betrag laut ZPO bis auf die nächsten vollen 10 Euro – derzeit also auf 1.500 Euro – aufgerundet. Bis zur Hälfte davon – also bis zu 750 Euro – bleibt das Weihnachtsgeld pfändungsfrei.
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