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Nur wenige Papiere sind so wichtig wie das Arbeitszeugnis. Denn das Dokument dient als Eignungsnachweis bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz – und kann Ihre Karriere damit beträchtlich fördern!

Sie suchen neue Herausforderungen oder Ihr Arbeitgeber trennt sich seinerseits von Ihnen?
Ganz gleich, weshalb und von welcher Seite das Arbeitsverhältnis gekündigt wird: Ihnen steht ein Arbeitszeugnis zu. Ein Dokument, das für Personalentscheider von höchster Aussagekraft ist.

Aus gutem Grund: Das Arbeitszeugnis ist der offizielle Nachweis, der über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten informiert. Zudem kann es, je nach Zeugnistyp, die Leistungsstärke, spezielle Kenntnisse und das Verhalten des Bewerbers vermitteln.

Kein Wunder, dass potenzielle Arbeitgeber da ganz genau hinschauen und sich bevorzugt Arbeitskräfte mit überdurchschnittlicher Beurteilung in die eigenen Reihen holen.

Damit Ihr Arbeitszeugnis zum Karriereturbo statt zum Bremsstein wird, müssen Inhalt, Stil und Form stimmen. Gehen wir ins Detail!

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Die Gesetzeslage ist eindeutig: Wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet, haben Sie als Arbeitnehmer nach § 109 GewO (Gewerbeordnung) ein Anrecht auf ein schriftliches Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber.

Uneingeschränkten Anspruch haben Sie auch als

Auszubildender (Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis)
Praktikant (Anspruch auf ein Praktikumszeugnis)
Werkstudent

Eingeschränkten Anspruch haben Sie als

Angestellter einer Zeitarbeitsfirma

In diesem Fall sind Sie ja nicht beim Unternehmen selbst angestellt. Dementsprechend besteht Ihr Rechtsanspruch auch nur gegenüber der Zeitarbeitsfirma. Dennoch können Sie den Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, natürlich um ein Arbeitszeugnis bitten.

Kein Zeugnis ohne Ihren Wunsch

Was Sie möglicherweise überrascht: Erst auf Ihr Verlangen hin muss Ihr Arbeitgeber die Ausstellung des Arbeitszeugnisses veranlassen. Von sich aus ist er nämlich nicht dazu verpflichtet. Wichtig zu wissen: Ihr Anspruch auf ein Zeugnis besteht nur drei Jahre lang, bei einer vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist unter Umständen sogar kürzer.

Ein einmal ausgestelltes Arbeitszeugnis verjährt übrigens nicht: Es begleitet Sie Ihr gesamtes Berufsleben lang!

Tipp: Am besten keine Zeit verlieren

Lassen Sie sich Ihr Arbeitszeugnis so früh wie möglich ausstellen. Idealerweise direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sogar noch davor! Denn Sie können nicht davon ausgehen, dass sich Ihr Arbeitgeber auch noch nach Jahren an Sie und Ihre Leistungen im Detail erinnert. Vielleicht gibt es noch Unterlagen über Ihre Tätigkeit im Unternehmen. Verlassen sollten Sie sich aber lieber nicht darauf!

Wer Ihr Arbeitszeugnis ausstellt

Wer Ihr Arbeitszeugnis ausstellt

Überwiegend werden Arbeitszeugnisse in der Personalabteilung geschrieben. Die Mitarbeiter dort kennen die rechtlichen Anforderungen an das Dokument und die üblichen Formulierungen. Sie sind in einem kleineren Betrieb tätig? Dann kann es gut sein, dass Ihr Chef selbst Zeugnis und Leistungsbewertung formuliert.

Achten Sie unbedingt darauf, dass eine in der Unternehmenshierarchie über Ihnen stehende Person unterzeichnet – und nicht der Ihnen zugeneigte Kollege, mit dem Sie regelmäßig die Mittagspause verbringen. Bei Unklarheiten, Mängeln oder Fehlern ist der Unterzeichner des Arbeitszeugnisses Ihr erster Ansprechpartner.

Wer unterschreibt das Arbeitszeugnis?

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitszeugnis vom obersten Chef des Unternehmens unterschrieben wird. Es genügt die Unterschrift eines weisungsbefugten Vorgesetzten bzw. ranghöheren Mitarbeiters.

Auch eine Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Unterschreibendem ist keine Voraussetzung für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. Hierfür ist das Heranziehen von Angaben Dritter, die mit dem Zeugnisempfänger zusammengearbeitet haben, ausreichend, heißt es laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 151/17).

Zwei Zeugnistypen zur Auswahl

Sie haben das Recht, frei zu entscheiden, ob Sie ein einfaches Arbeitszeugnis oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Beide Formen unterscheiden sich hinsichtlich Inhalt, Form und Aussagegehalt deutlich.

Einfaches Arbeitszeugnis

Diese reduzierte Variante weist lediglich grundsätzliche Angaben zu Ihrer Person sowie der Art und Dauer Ihrer Beschäftigung aus. Anders als im qualifizierten Arbeitszeugnis dürfen Ihre Leistung und Ihr Verhalten darin nicht bewertet werden. Auch über Ihre konkreten Aufgaben sind keinerlei Informationen zu finden. Entsprechend kurz fällt das weitgehend in Branchen mit eher geringer qualifizierten Tätigkeiten ausgestellte Dokument für gewöhnlich aus.

So ist das einfache Arbeitszeugnis aufgebaut:

Briefkopf mit vollständigen Angaben zum Arbeitgeber
(u. a. Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens)
Das Wort „Zeugnis“ als Überschrift
Der Vor- und Zuname des ausscheidenden Mitarbeiters
Geburtsdatum und -ort des ausscheidenden Mitarbeiters
Dauer der Beschäftigung
Art der Beschäftigung
(über die Berufszeichnung hinaus ist die Abteilung oder der Einsatzbereich anzugeben, also z. B. nicht nur „Oberflächenbeschichter“, sondern „Oberflächenbeschichter in der Abteilung für Fertigungstechnik")
Schlusssatz, in dem der Arbeitgeber dem ausscheidenden Mitarbeiter Glück für die Zukunft wünscht (wenn er mit dessen Leistungen zufrieden war)
Ort, Datum, Unternehmensname und Unterschrift

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Dieser ausführlichere, am häufigsten ausgewählte Zeugnistyp beinhaltet über die im einfachen Arbeitszeugnis genannten Informationen hinausgehende Inhalte. So umfasst das qualifizierte Arbeitszeugnis neben der detaillierten Beschreibung von Aufgaben und Tätigkeitsfeld die Beurteilung der Leistung sowie des Verhaltens gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen.

Prüfen Sie bitte sorgfältig, ob alle wesentlichen von Ihnen verantworteten Aufgaben ausgewiesen sind – aufgeführt nach abnehmender Wichtigkeit. Ob Einsatzbereitschaft, spezielle Fachkenntnisse oder Qualität und Geschwindigkeit Ihrer Arbeit: Wie zufrieden Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Leistung war, spiegeln unterschiedliche Bewertungskriterien wider.

Im Laufe der Zeit haben sich Formulierungen etabliert, die sich vergleichsweise einfach in klassische Schulnoten „übersetzen“ lassen.

Die Geheimcodes der Chefs

Als Mitarbeiter, der das Unternehmen verlässt, haben Sie das Recht auf ein wahrheitsgemäßes, wohlwollend formuliertes Zeugnis. Soweit zumindest die Theorie. Denn nicht alles, was sich positiv liest, ist auch so gemeint.

Über die Jahre hinweg hat sich eine Art „Geheimsprache“ entwickelt, mit deren Hilfe sich die wahre Leistungseinschätzung dekodieren lässt. Zwar sind solche versteckten Formulierungen laut § 109 Absatz 2 der GewO (Gewerbeordnung) unzulässig. Sie sind aber noch häufig anzutreffen.

Wir haben für Sie typische „Geheimcode“-Sätze entschlüsselt. Damit Sie schlechte Bewertungen auch als solche erkennen und sich dagegen wehren können. Lesen Sie dazu unseren Artikel Das Arbeitszeugnis – Botschaften zwischen den Zeilen.

So ist das qualifizierte Arbeitszeugnis aufgebaut:

Briefkopf mit vollständigen Angaben zum Arbeitgeber
(u. a. Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens)
Das Wort „Zeugnis“ als Überschrift
Der Vor- und Zuname des ausscheidenden Mitarbeiters
Geburtsdatum und -ort des ausscheidenden Mitarbeiters
Dauer der Beschäftigung
Genaue Beschreibung der Beschäftigung (primäre und sekundäre Tätigkeiten)
Leistungsbeurteilung
Bewertung von Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung und Arbeitsweise
Aufführung besonderer Fähigkeiten, Kenntnisse und etwaiger Führungskompetenzen
Schlussteil
Verhaltensbeschreibung (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Partnern)
Nennung der Gründe für das Verlassen des Unternehmens (nur mit Ihrem Einverständnis)
Schlusssatz, in dem der Arbeitgeber dem ausscheidenden Mitarbeiter Glück für die Zukunft wünscht
(wenn er mit dessen Leistungen zufrieden war)
Ort, Datum, Unternehmensname und Unterschrift

Tipp: Immer auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis setzen

Hand aufs Herz: Waren Ihre Leistungen möglicherweise nicht auf ganzer Linie überzeugend und Sie befürchten deshalb, eher mittelmäßig beurteilt zu werden? Natürlich haben Sie die Option, auf ein Zeugnis zu verzichten. Besonders clever wäre das aber nicht. Denn dann könnten Sie keinen Nachweis über die entsprechende Zeitspanne in Ihrem Lebenslauf erbringen. Und das sieht immer ganz schlecht aus.

Auch das Ausweichen auf ein einfaches Arbeitszeugnis ist nicht zu empfehlen. Denn wer Abstand von einer detaillierten Beurteilung nimmt, möchte damit vielleicht – in den Augen der Personalchefs – eine schlechte Leistung verbergen. Außerdem: Bestimmt hatten Sie in Teilbereichen Ihre Stärken. Und diese wollen Sie Ihrem nächsten Chef ja nicht vorenthalten.

Unser Ratschlag: Lassen Sie sich immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen. Sollte dieses nicht Ihren Wünschen entsprechen, können Sie auf das vom Gesetz geforderte Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer verweisen. Beruhigend zu wissen:
Bei schlechten Beurteilungen ist Ihr Arbeitgeber beweispflichtig. Verweigert Ihr Chef die Berichtigung, können Sie dagegen vorgehen – notfalls vor dem Arbeitsgericht.

Das passende Gerichtsurteil

Aktuell: Ihr Recht auf ein ordentlich unterschriebenes Arbeitszeugnis

Unterschreibt der Chef in Kürzeln oder auffällig quer zum Text, ist dies ein Formfehler, der nicht hingenommen werden muss.

In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber zunächst nur den Anfangsbuchstaben seines Namen unter das Arbeitszeugnis einer Mitarbeiterin gesetzt. Angeblich, weil ihm eine vollständige Unterschrift mit seinem gebrochenen Schlüsselbein nicht möglich gewesen sei.

Nachdem die Frau sich darüber beschwerte, unterschrieb er zwar vollständig, aber nicht – wie üblich – unter den Zeugnistext, sondern quer dazu. Das musste die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 4 Ta 118/16).

Ihr Recht auf ein Zwischenzeugnis

Sie möchten sich aus gesicherter Position heraus bei einem anderen Unternehmen bewerben? Dann können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen. Für Ihren Arbeitgeber bedeutet das allerdings zusätzliche Arbeit, die man sich nicht immer gerne macht. Darüber hinaus kann ein Zwischenzeugnis in einem eventuellen Kündigungsrechtsstreit drastische Auswirkungen haben. Auch deshalb überschlagen sich Personalabteilungen oft nicht gerade vor Begeisterung, wenn es um die Ausstellung geht.

Neben der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz gibt es weitere Situationen, in denen berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis besteht. Beispielsweise dann, wenn Ihr Vorgesetzter wechselt, es Änderungen im Unternehmensgefüge gibt oder Sie eine Weiterbildung besuchen möchten, für deren Anmeldung ein solches erforderlich ist. Sollten Sie Ihren Betrieb für längere Zeit verlassen (zum Beispiel weil Sie in Elternzeit gehen), ist Ihr Arbeitgeber natürlich ebenfalls zur Aushändigung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet.

Grundlage für das endgültige Arbeitszeugnis

Mit einem Zwischenzeugnis sind Sie jederzeit handlungsfähig. Und Sie gewinnen an Sicherheit. Denn das Dokument darf nicht entscheidend von Ihrem späteren Arbeitszeugnis abweichen. Vorausgesetzt, die Ausstellung liegt nicht allzu lange zurück und Sie haben sich in der Zwischenzeit nichts Gravierendes zuschulden kommen lassen.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Sie vermutlich schneller zu Ihrem finalen Arbeitszeugnis kommen werden. Schließlich existiert durch das Zwischenzeugnis ja bereits eine fundierte Vorlage.

Bedenken Sie aber, dass Ihr Vorgesetzter nach Ihrer Bitte um ein Zwischenzeugnis möglicherweise damit rechnet, dass Sie sich auf dem Arbeitsmarkt umsehen. Das kann das Arbeitsverhältnis belasten und Ihre Karrierechancen mindern.

Grundlegende gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis

Keine Sorge: Sie müssen nicht dicke Gesetzesbücher wälzen, um die wesentlichen Bestimmungen rund ums Arbeitszeugnis zu kennen.
Wissen sollten Sie vor allem Folgendes:

Ihre Leistungen sind wahrheitsgetreu anzugeben
(der Wahrheitsgehalt hat Vorrang vor dem Wohlwollen).
Die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten sollten vollständig ausgewiesen sein.
„Geheimcodes“ dürfen nicht verwendet werden.
Ihnen sollten durch das Arbeitszeugnis keine unnötigen Nachteile entstehen.
Die Angabe von Krankheitszeiten ist verboten.
Der Kündigungsgrund darf nur mit Ihrer Zustimmung genannt werden.
Auf die Zugehörigkeit zu einer Partei oder Gewerkschaft ist nicht hinzuweisen.

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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