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Was ist eigentlich erlaubt und was tabu in Sachen Überwachung am Arbeitsplatz? Wie sieht es konkret mit einer Überwachungskamera im Job aus? Darf der Arbeitgeber alles an Mitarbeiterüberwachung auch durchführen, was technisch machbar ist? Wir haben einmal das Wichtigste zusammengetragen.

Sieben Fakten zur Mitarbeiterüberwachung

  • Arbeitgeber dürfen keine heimliche Kamera installieren, um ihre Mitarbeiter zu überwachen. Es sei denn, es besteht der Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung. Das gilt auch für die Überwachung außerhalb des Arbeitsplatzes, beispielsweise durch einen Detektiv.
  • Wer seine Mitarbeiter per Videoaufzeichnung oder E-Mail-Analyse überwacht, muss diese Überwachung am Arbeitsplatz transparent und nachvollziehbar machen und Datenschutz und Löschfristen beachten.
  • Wer seine Mitarbeiter oder Kunden per Überwachungskamera filmen lässt, muss ihnen auf Wunsch Auskunft über die gespeicherten Daten geben.
  • Aufnahmen von offenen Videoüberwachungen einer Überwachungskamera am Arbeitsplatz dürfen gespeichert und erst später ausgewertet werden, wenn es dafür einen Anlass gibt. Wird dabei eine Straftat entdeckt, darf diese angezeigt werden, auch wenn die Löschfrist nicht eingehalten wurde.
  • Ein Chef darf seine Mitarbeiter nicht aktiv in Sozialen Netzwerken überwachen, möglicherweise mit einem gefälschten Profil. So gewonnene Daten verstoßen gegen das Bundesdatenschutzgesetz und werden von den Gerichten selten als „Beweise“ anerkannt.
  • Wer Arbeitnehmer am Firmen-PC mit so genannten Keyloggern ohne Anlass durch ein Spähprogramm überwacht, verstößt gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dadurch gewonnene Erkenntnisse zählen in einem Kündigungsprozess nicht. Private Mails dürfen nicht kontrolliert werden.
  • Diensthandys dürfen zur Mitarbeiterüberwachung nur geortet werden, wenn die Mitarbeiter darüber informiert werden und sie dem Vorgehen zustimmen.
Icon Passendes Gerichtsurteil

Überwachung per Detektiv?

Eine Sekretärin hatte sich direkt nach den Weihnachtstagen arbeitsunfähig gemeldet: Bandscheibenvorfall. Der Chef glaubte ihr nicht und beauftragte einen Detektiv.

Dieser observierte das Haus der Frau und machte Videos. Das empfand die Sekretärin als rechtswidrig und forderte Schmerzensgeld. Mit Erfolg: Sie erhielt 1.000 Euro, weil ihr Persönlichkeitsrecht missachtet wurde. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war nach Auffassung der Richter rechtswidrig, denn der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung (BAG, Az.: 8 AZR 1007/13).

Aus der Praxis

Rechtsanwalt Udo Vetter zum Thema Überwachung am Arbeitsplatz: „Chef liest mit“

Wer nach einem missglückten Arbeitstag Dampf über den Chef ablassen will, möchte vielleicht sein Leid online beklagen. Soziale Netzwerke scheinen die ideale Plattform, um mal befreit abzuledern. Aber nur auf den ersten Blick, denn bei Facebook & Co. gibt es gleich mehrere Fallstricke. Sie können dazu führen, dass der Arbeitgeber früher oder später Wind von starken Worten über das Betriebsklima bekommt. Am Ende kann sogar die Kündigung stehen.

Bis es tatsächlich soweit kommt, ist allerdings viel juristischer Grauschleier zu lüften. Denn bislang gibt es noch keine wegweisenden oder gar abschließenden Urteile zu der Frage, wie sich Frust im Job und ein reges Facebook-Profil vertragen. Wer im Sozialen Netzwerk über die Arbeit motzt, tut dies derzeit also zu einem guten Teil auf eigenes Risiko.

Klar sind allerdings schon einige Eckpunkte. So gibt ein Arbeitnehmer seine Grundrechte keinesfalls am Personaleingang ab. Auch über die Firma darf also grundsätzlich gesprochen werden, und das auch online. Betriebsgeheimnisse sind natürlich ausgenommen.

Je kleiner und privater der Empfängerkreis ist, desto eher sind auch „starke Worte“ zulässig, die ansonsten schon als Ehrverletzung durchgehen würden. Die Gerichte orientieren sich hier meist daran, ob im Sozialen Netzwerk nur „Friends und Family“ mitlesen oder gleich der Rest der Welt.

Entsprechend wichtig ist es, die Privatsphäre-Einstellungen im Sozialen Netzwerk immer sorgfältig im Auge zu behalten. Eine gute Orientierung bietet hier die Frage, ob man die fraglichen Äußerungen tatsächlich öffentlich, im Freundeskreis oder vielleicht nur ganz privat am heimischen Abendbrottisch vertreten würde.

Wer sich im Sozialen Netzwerk gegenüber einem eher intimen Kreis äußert, darf dann im Regelfall auch darauf vertrauen, dass die Worte – oder entsprechend aussagekräftige „Smileys“ – privat bleiben. So hat etwa das Verwaltungsgericht Ansbach es bei einem privaten Chat unter wenigen Leuten für unerheblich erachtet, dass ein vermeintlicher Facebook-“Freund“ beim Arbeitgeber über das Posting petzte.

Fazit: Wer Ärger vermeiden will, sollte vielleicht doch besser möglichst persönliche Gespräch suchen. Am Telefon oder über den Gartenzaun sind Worte im Zweifel nur Schall und Rauch. Auf Sozialen Netzwerken werden sie im schlimmsten Fall für alle Zukunft konserviert.

Icon Chef liest mit

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber auch nicht erlaubt, Mitarbeiter in Sozialen Netzwerken aktiv zu überwachen, möglicherweise sogar unter Verwendung gefälschter Profile. Eine entsprechende Datensammlung verstieße ganz eindeutig gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Überdies lehnen es Gerichte auch regelmäßig ab, auf diesem Weg gewonnene „Beweise“ zu verwerten.

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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