Hitze und Kälte am Arbeitsplatz – Rechte bei Extremtemperaturen
Bei extremen Temperaturen am Arbeitsplatz geht es nicht um Befindlichkeiten, sondern um Gesundheitsschutz. Wenn der Chef notwendige Schutzmaßnahmen verweigert, sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen und Ihre Rechte kennen.
Auf den Punkt
- Es gibt kein automatisches Hitzefrei auf der Arbeit, aber wer bei extremen Temperaturen den richtigen Weg einhält, darf die Arbeit niederlegen, ohne auf Gehalt verzichten zu müssen.
- Das Stufenmodell bei Hitze: Ab 26 °C Raumtemperatur soll, ab 30 °C muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Über 35 °C ist der Raum ohne Sondermaßnahmen nicht als Arbeitsraum nutzbar.
- Mindesttemperaturen gelten ganzjährig. Bei leichter Büroarbeit sind 20 °C das Minimum – dauerhaftes Unterschreiten ist ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung.
- Arbeiten im Freien kennt keine feste Temperaturgrenze. Entscheidend ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.
- Wer den Arbeitsplatz ohne vorherige Dokumentation, schriftliche Rüge und Fristsetzung verlässt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung.
Welche Temperaturen am Arbeitsplatz sind zulässig? Die gesetzliche Grundlage
Die Pflicht des Arbeitgebers, für ein gesundheitsgerechtes Raumklima zu sorgen, fußt auf zwei Säulen: dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dies wird durch die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.
Arbeitsstättenverordnung: Temperatur gemäß Anhang 3.5 Abs. 1
Arbeitsräume, in denen aus betrieblicher Ursache eine spezifische Raumtemperatur nicht gefordert wird, müssen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.
Wie diese „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ in der Praxis auszusehen hat, regelt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5. Sie entfaltet zwar keine direkte Gesetzeskraft, aber eine sogenannte Vermutungswirkung: Hält sich der Arbeitgeber an die ASR, gilt die gesetzliche Pflicht als erfüllt.
Arbeitsschutz bei Hitze: Das Stufenmodell der ASR A3.5
Sobald die Außenlufttemperatur 26 °C übersteigt, greift ein dreistufiges System:
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Raumtemperatur |
Pflicht des Arbeitgebers |
Beispielmaßnahmen |
|---|---|---|
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über 26 °C |
soll Maßnahmen ergreifen (bei Schwangeren, Kranken: muss) |
Sonnenschutz schließen, Lüftung anpassen |
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über 30 °C |
muss wirksame Maßnahmen ergreifen |
Getränke bereitstellen, Dresscode lockern, Ventilatoren |
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über 35 °C |
Raum ohne Sondermaßnahmen nicht als Arbeitsraum nutzbar |
Luftduschen, Hitzepausen, Verlagerung des Arbeitsorts |
Kälte: Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz im Winter
Nachdem in vergangenen Jahren temporäre Verordnungen das Absenken von Bürotemperaturen auf bis zu 19 °C erlaubten, um Energie zu sparen, gilt im Winter wieder der ungeschmälerte Schutz.
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Tätigkeit |
Mindesttemperatur |
|---|---|
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Leichte sitzende Tätigkeit (Büroarbeit) |
+20 °C |
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Leichte stehende / mittelschwere sitzende Tätigkeit |
+19 °C |
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Mittelschwere stehende Tätigkeit |
+17 °C |
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Schwere körperliche Arbeit |
+12 °C |
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Pausen-, Bereitschafts-, Sanitärräume |
+21 °C |
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Waschräume mit Duschen (während Nutzung) |
+24 °C |
Gibt es Hitzefrei bei der Arbeit?
Der Satz „Es gibt kein Hitzefrei im Arbeitsrecht“ stimmt nur halb. Das Gesetz kennt zwar keine pauschale Hitzefrei-Regel wie in der Schule, aber es kennt das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung (§ 273 BGB) bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen.
Wenn der Arbeitgeber trotz Überschreitung der Grenzwerte der ASR A3.5 untätig bleibt – sei es bei Raumtemperaturen über 35 °C, wo der Raum ohne Sondermaßnahmen gar nicht mehr als Arbeitsraum geeignet ist, oder bei dauerhaftem Unterschreiten der Mindesttemperaturen im Winter – dürfen Sie die Arbeit niederlegen.
Muss der Arbeitgeber Wasser bereitstellen?
Einen allgemeinen Anspruch auf kostenlose Getränke gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Pflicht ergibt sich erst aus der ASR A3.5 (Abschnitt 4.4, Abs. 5), wenn die Außenlufttemperatur über 26 °C liegt:
- Ab einer Raumtemperatur von mehr als 26 °C: Arbeitgeber sollen geeignete Getränke bereitstellen.
- Ab einer Raumtemperatur von mehr als 30 °C: Arbeitgeber müssen geeignete Getränke bereitstellen.
Als „geeignet" genügt Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung – also auch Leitungswasser, solange Qualität und Hygiene gesichert sind. Ein Anspruch auf Mineralwasser, Softdrinks oder Wasserspender besteht nicht.
Darf ich die Arbeit einstellen, wenn der Chef trotz Temperaturen jenseits der Grenzwerte nicht handelt?
Hier greift das Zusammenspiel aus der vertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 Abs. 1 BGB und dem Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers nach § 273 Abs. 1 BGB.
§ 618 Abs. 1 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, Räume und Arbeitsbedingungen so einzurichten, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, soweit die Natur der Tätigkeit es gestattet.
Wird diese Pflicht verletzt – etwa, weil der Arbeitgeber trotz Kenntnis extremer Raumtemperaturen und nach Aufforderung keine Schutzmaßnahmen ergreift –, steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung dann vorübergehend verweigern, bis ein gesundheitsverträglicher Zustand wiederhergestellt ist.
Ist Arbeitsverweigerung wegen Extremtemperatur am Arbeitsplatz erlaubt?
Ein eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Einhaltung des Dienstwegs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar und rechtfertigt eine Abmahnung oder Kündigung. Es müssen also zwingend drei Schritte eingehalten werden, damit sich Arbeitnehmende nicht wegen Arbeitsverweigerung angreifbar machen:
1. Das Messprotokoll (Beweissicherung)
Ein einfaches „Es ist gefühlt zu heiß“ reicht vor Gericht nicht. Notieren Sie stündlich die exakte Raumtemperatur. Wichtig: Die ASR A3.5 misst die Lufttemperatur im Raum (in 0,6 m Höhe über dem Fußboden bei sitzenden und 1,1 m bei stehenden Tätigkeiten), geschützt vor direkter Sonneneinstrahlung.
2. Die schriftliche Mängelanzeige (Die Rüge)
Sie müssen den Chef nachweislich (am besten per E-Mail oder unter Zeugen) über die unhaltbaren Zustände informieren und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen.
Musterformulierung: „Hiermit zeige ich an, dass die Raumtemperatur in Büro X aktuell [Wert] °C beträgt. Ich fordere Sie auf, bis heute, [Uhrzeit, z. B. in 3 Stunden] geeignete Schutzmaßnahmen gemäß ASR A3.5 (z. B. Bereitstellung von Ventilatoren/Getränken, Verlagerung der Arbeitszeit) zu ergreifen.“
3. Die Frist verstreichen lassen
Erst wenn der Arbeitgeber die gesetzte, angemessene Frist tatenlos verstreichen lässt und die Hitze/Kälte eine objektive Gesundheitsgefahr darstellt (besonders leicht nachweisbar bei Schwangeren, chronisch Kranken oder älteren Kollegen), greift das Recht zur Arbeitsniederlegung. Erklären Sie dem Arbeitgeber ausdrücklich, dass Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben, bevor Sie den Arbeitsplatz verlassen.
Ausnahme bei akuter Gefahr (§ 9 Abs. 3 ArbSchG)
Droht durch extreme Hitze oder Kälte eine unmittelbare erhebliche Gefahr (z. B. erste Anzeichen eines Hitzschlags, massiver Kreislaufkollaps), dürfen Beschäftigte den Arbeitsplatz sofort und ohne Fristsetzung verlassen.
Lohnanspruch bei rechtmäßiger Arbeitsniederlegung
Übt der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht rechtmäßig aus, behält er seinen Entgeltanspruch. Der Arbeitgeber gerät gemäß § 615 Satz 1 BGB in Annahmeverzug, da er die geschuldete Arbeitsleistung nicht in einer den gesetzlichen Schutzvorschriften entsprechenden Weise annehmen kann.
4 Konfliktfelder zu Temperaturen am Arbeitsplatz im Praxis-Check
Dem einen zieht es im Nacken, der andere schwitzt im T-Shirt. Kaum ein Thema sorgt in Großraumbüros für mehr Konfliktstoff als die Einstellung der Klimaanlage oder Heizung.
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber. Im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO bestimmt er, wie die Haustechnik eingestellt wird. Dabei muss er allerdings billiges Ermessen wahren. Er darf nicht einfach die Wünsche einer einzelnen Fraktion durchsetzen, sondern muss die Interessen aller Beschäftigten angemessen berücksichtigen. Zugleich begrenzt die Fürsorgepflicht (§ 618 Abs. 1 BGB) seinen Spielraum. Eine Klimaanlage, die so eisig eingestellt ist, dass Mitarbeiter reihenweise mit Muskelverspannungen oder Atemwegsreizungen ausfallen, verstößt gegen den Gesundheitsschutz nach Arbeitsstättenverordnung und ArbSchG.
Einbeziehung des Betriebsrats bei Extremtemperaturen am Arbeitsplatz
In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber diesen ohnehin einbeziehen. Denn bei Regelungen zum Gesundheitsschutz steht dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. In der Praxis mündet das häufig in einer Betriebsvereinbarung (etwa mit einer festen Zieltemperatur von 22 °C oder einem definierten Korridor), die den Streit um das Thermostat dauerhaft befriedet.
Darf der Arbeitgeber bei 34 Grad im Schatten auf den langen Anzug oder das schwere Kostüm bestehen? Hier prallen mehrere Rechtspositionen aufeinander: Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einem seriösen Erscheinungsbild der Firma gegenüber Fürsorgepflicht und Gesundheitsschutz.
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Szenario |
Rechtslage |
Was gilt in der Praxis? |
|---|---|---|
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Sicherheitskleidung (PSA) |
absolut unverzichtbar |
Helm, Sicherheitsschuhe oder Warnwesten dürfen niemals wegen Hitze abgelegt werden. Der Chef muss stattdessen häufigere Hitzepausen gewähren. |
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Reiner Dresscode (Kundenkontakt) |
eingeschränkt wirksam |
Der Chef darf lange Hosen fordern. Sitzen Sie jedoch im unklimatisierten Büro bei über 30 °C, kippt die Verhältnismäßigkeit. Der Chef muss Erleichterungen (z. B. Verzicht auf Krawatte/Sakko) zulassen. |
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Büro ohne Kundenkontakt |
weitgehend frei |
Ohne Kundenkontakt ist ein Verbot von gepflegten kurzen Hosen oder Sandalen bei extremer Hitze rechtlich kaum noch zu rechtfertigen, es sei denn, Sicherheitsaspekte sprechen dagegen. |
Eine häufige Annahme: Der Arbeitgeber muss im Sommer auch die private Wohnung kühl halten, wenn Beschäftigte von zu Hause arbeiten. Das ist in den meisten Fällen ein Irrtum. Allerdings kommt es auf die Art der Vereinbarung an.
Wer lediglich mobiles Arbeiten praktiziert (also flexibel und ohne fest eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz tätig ist), fällt nicht unter die Arbeitsstättenverordnung. Für das Raumklima in der eigenen Wohnung ist man selbst verantwortlich, und einen Anspruch auf Finanzierung eines Klimageräts oder Ventilators durch den Arbeitgeber gibt es grundsätzlich nicht. Anders liegt der Fall bei einem vertraglich vereinbarten Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV – sprich einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich. Hier treffen den Arbeitgeber weitergehende Arbeitsschutzpflichten, die auch die Gestaltung der Arbeitsbedingungen betreffen.
Wird es im Homeoffice unerträglich heiß, bleibt die einfachste Lösung: den Laptop einpacken und ins klimatisierte Büro zurückkehren, sofern ein betrieblicher Arbeitsplatz vorhanden ist.
Ja, aber mit Grenzen. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts Arbeitszeiten anpassen, um die Hitzebelastung zu verringern – etwa durch einen früheren Arbeitsbeginn oder verlängerte Pausen während der Mittagshitze. Extrem ungewohnte Arbeitszeiten (z. B. späte Nachtstunden) können jedoch nicht einseitig angeordnet werden, müssen billigem Ermessen entsprechen und bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats (wenn vorhanden).
Arbeiten im Freien: Welche Regeln gelten
Eine gesetzlich festgelegte Temperatur, ab der auf Baustellen oder im Außendienst nicht mehr gearbeitet werden darf, gibt nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch die tatsächliche Belastung für die Beschäftigten ist. Dabei spielen unter anderem die körperliche Anstrengung, die Dauer der Tätigkeit, die Sonneneinstrahlung sowie individuelle Risikofaktoren eine Rolle.
Dass Hitze kein reines Komfortproblem ist, zeigen die Zahlen: Im DGUV Barometer Arbeitswelt 2026 nennen 15 % der Beschäftigten Hitze oder Kälte als unfallrisikoerhöhend. Vor allem Beschäftigte in den Branchen Bau und Verkehr sehen hier ein Risiko für ihren Arbeitsplatz.
Gerade bei körperlich anstrengenden Arbeiten wie etwa im Dachdeckerhandwerk, Straßenbau oder Garten- und Landschaftsbau kann bereits an heißen Sommertagen eine erhebliche Gesundheitsgefahr bestehen. Arbeitgeber müssen daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Konkrete Schutzmaßnahmen bei Hitzearbeit im Freien
Anders als bei Innenräumen gibt es für Außenarbeitsplätze keine feste Temperaturgrenze, ab der die Arbeit eingestellt werden muss. Die Pflicht zum Handeln ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Je heißer, je körperlich anstrengender und je länger die Exposition, desto umfangreicher müssen die Maßnahmen sein.
Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein abgestuftes Maßnahmenpaket umsetzen, das dem TOP-Prinzip folgt – also technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Maßnahmen
- Beschattung der Arbeitsplätze durch Sonnensegel, Schirme oder Überdachungen
- Bereitstellung von belüfteten oder klimatisierten Pausenräumen bzw. Schattenplätzen
Organisatorische Maßnahmen
- Verlagerung schwerer körperlicher Arbeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden
- Einführung zusätzlicher Pausen (Entwärmungsphasen), mindestens alle 60–90 Minuten
- Rotation zwischen belastenden und weniger belastenden Tätigkeiten
- Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder alkoholfreien Getränken in Arbeitsplatznähe
- Erstellung eines Hitzeschutzplans mit Notfallmaßnahmen
Personenbezogene Maßnahmen
- Bereitstellung geeigneter UV-Schutzkleidung (langärmlig, aber atmungsaktiv), Kopfbedeckung mit Nackenschutz und Sonnencreme
- Unterweisung der Beschäftigten über Hitzegefahren, Symptome von Hitzschlag/Sonnenstich und richtiges Verhalten
- Besondere Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen (chronisch Kranke, ältere Beschäftigte, Schwangere)
Gut zu wissen
Auf Baustellen müssen Beschäftigte unabhängig von der Temperatur in der Nähe des Arbeitsplatzes über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können. Das schreibt Anhang Nr. 5.2 Abs. 1 Buchst. c der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausdrücklich vor.