
Home-Office: Rechte und Pflichten beim Arbeiten von zu Hause
Das Arbeiten im Home-Office ist für viele Normalität. Was Sie zur Arbeit von zu Hause aus wissen müssen.
09.01.2023 • 8 min Lesezeit
Was ist Homeoffice?
Beim Homeoffice arbeiten Sie teilweise oder komplett von zu Hause aus. Sie kommunizieren mit Ihrer Firma per Telefon und Computer. Das kann für Arbeitgeber interessant sein, weil sie durch die Heimarbeit ihrer Angestellten fixe Büro-Kosten sparen.
Für immer mehr Mitarbeiter ist es inzwischen üblich, nur sporadisch im Unternehmensbüro zu sein und ansonsten von zu Hause aus zu arbeiten. Und für Existenzgründer kann ein Homeoffice zunächst ein kostenneutraler Arbeitsort sein, ehe sie etwas anmieten.
Telearbeit
Wer Telearbeit verabredet hat, arbeitet entweder ganz von zu Hause aus oder teilweise im Unternehmen und teilweise zu Hause (hybrid). Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Mitarbeiter. Die Bedingungen der Telearbeit müssen von Arbeitgeber und Beschäftigten gemeinsam festgelegt werden. Ist alternierende Telearbeit – also ein Wechsel zwischen Büro und zu Hause – vereinbart, wird den Mitarbeitern in der Firma ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Eventuell muss man sich einen Schreibtisch mit mehreren Kollegen, die ebenfalls alternierend arbeiten, teilen. Bei diesem Arbeitsmodell ist es üblich, dass die unterschiedlichen Zeiten, zu denen Sie im Unternehmen anwesend sind, abgesprochen werden. Durch diese äußerst flexible Konstellation ist es sogar möglich, etwa in Hamburg zu leben, aber in Berlin zu arbeiten.
Mobile Arbeit
Mobile Arbeit wird hauptsächlich von Außendienstlern geleistet. Mobil heißt hier ‚viel unterwegs‘. Rechtlich fällt das Arbeiten von unterwegs – zum Beispiel im Zug oder Flieger – nicht unter den Begriff „Telearbeit“. Mobile Arbeitnehmer haben täglich wechselnde Einsatzorte, beispielsweise wenn sie Kunden oder Lieferanten besuchen. So pendeln sie zwischen ihrem Büro in der Firma und den Kunden und arbeiten dabei oft vom Laptop oder Smartphone aus. Hierbei können sie auf die IT-Infrastruktur des Unternehmens zugreifen.
Nach Angaben des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung arbeiteten im Juni 2024 bei 31 Prozent der Unternehmen aus der Informationswirtschaft mehr als die Hälfte der Beschäftigten mindestens einmal pro Woche vom Homeoffice aus. Im verarbeitenden Gewerbe waren es 29 Prozent der Unternehmen, in denen ein bis zehn Prozent der Mitarbeiter mindestens einmal pro Woche Telearbeit leisteten.
Vorteile und Nachteile vom Arbeiten im Homeoffice
Laut einer repräsentativen ARAG-Umfrage mit dem Meinungsforschungsinstitut TNS Infratest wünschen sich mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer mehr Homeoffice-Angebote. Wenn Sie noch unsicher sind, lesen Sie unsere Entscheidungshilfen.
Pro
- Ich kann Familie und Job besser vereinbaren.
- Ich spare Zeit und die Kosten für die Fahrten zum Job.
- Man kann Kinderkrankheitstage oder Kitaschließungszeiten besser abdecken.
- Meine Loyalität steigt, wenn mein Arbeitgeber mir die Möglichkeit gibt, Familie und Beruf besser zu vereinbaren.
Contra
- Persönliche Beziehungen zu Kollegen oder einem Team gehen verloren.
- Der Chef sieht nicht, ob und wie ich arbeite.
- Was ist mit meinen Karrierechancen, wenn ich nicht präsent bin?
- Ich fürchte mich vor Ablenkung und geringer Produktivität. Ich kann Arbeit und Privatleben schlecht trennen, das Abschalten nach Feierabend fällt schwerer.
Darf Homeoffice angeordnet werden?
Ein kurzer Blick in die Vergangenheit: In Zeiten hoher Corona-Inzidenzen wurden Arbeitgeber im Jahr 2021 vorübergehend verpflichtet, ihren Mitarbeitern mit Büro-Jobs die Arbeit im Homeoffice anzubieten – sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprachen. Beschäftigte waren sogar verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Nachdem die Corona-Zahlen sanken, wurde diese Regelung wieder aufgehoben.
Seitdem gilt wieder, was vor Corona galt: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht gegen Ihren Willen ins Homeoffice verbannen. Da Ihre Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangs-Versetzung. Sie können also unbesorgt Heimarbeit ablehnen.
Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf Sie weder der Chef gegen Ihren Willen ins Homeoffice schicken, noch haben Sie ein Anrecht auf Heimarbeit. Mit einer Ausnahme: Wurde das Homeoffice arbeitsvertraglich festgeschrieben, müssen Sie bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung rechnen.
Es gibt kein Recht aufs Homeoffice
Angenommen, Sie finden es attraktiv, von zu Hause aus zu arbeiten, dann sollten Sie das mit Ihrem Chef besprechen. Legen Sie sich überzeugende Argumente zurecht, denn anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, den Job ganz oder teilweise im Homeoffice zu erledigen.
Hier haben es die Niederländer besser. Seit Juli 2015 können sie einen Anspruch auf Heimarbeit durchsetzen, beispielsweise wenn die Kinder krank oder Angehörige pflegebedürftig sind. Dieses Recht haben Angestellte in Unternehmen ab zehn Mitarbeitern. Allerdings muss sich die Arbeit natürlich auch von Hause aus erledigen lassen. Lehnt der Chef die Bitte ab, muss er dies begründen.
In Deutschland hingegen bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Das bedeutet nicht, dass Ihr Wunsch, zu Hause zu arbeiten, gänzlich zum Scheitern verurteilt ist. Klären Sie daher zunächst, ob es für Ihren Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Homeoffice regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Homeoffice genehmigt wird.
Arbeitszeiten im Homeoffice
In den meisten Fällen vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet: Sie müssen die vereinbarte Arbeitszeit erbringen; es erfolgt aber keine Kontrolle Ihrer Zeiteinteilung. Für die Arbeit im heimischen Büro hat es sich dennoch bewährt, geregelte Arbeitszeiten einzuhalten. Ihre Kollegen im Büro sollten wissen, wann sie Sie telefonisch erreichen können und wann nicht. Finden Sie Ihren persönlichen gesunden Arbeitsrhythmus heraus und denken auch an regelmäßige Pausen und Abwechslung in den Arbeitsabläufen.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice?
Ja, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet auch bei der Heimarbeit Anwendung. Demnach darf laut § 3 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erreicht wird. § 4 ArbZG schreibt Ruhepausen vor: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist laut § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Für bestimmte Branchen gibt es Ausnahmen, aber die Regelung gilt grundsätzlich auch im Homeoffice.
Im Übrigen greift hier auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Laut § 3 ArbSchG müssen Arbeitgeber darauf hinwirken, dass ihre Arbeitnehmer die Arbeitszeit- und Pausenregelungen einhalten, damit es nicht zu Überlastung und gesundheitlichen Risiken kommt.
Ihr Chef zu Besuch?
Ihr Chef darf Sie nicht unangemeldet besuchen kommen. Auch wenn der Chef-Besuch durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind sie im Zweifel nichtig. Hier greift der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 im Grundgesetz festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.
Wann ist eine Überwachung im Homeoffice erlaubt?
Ob per Videokamera, Smartphone-Ortung oder GPS-Sender am Dienstfahrzeug des Mitarbeiters – die Überwachungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter sind vielfältig. Sie sind aber durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern im Homeoffice geschützt. Ohne einen auf konkreten Tatsachen gegründeten Verdacht darf ein Arbeitgeber Sie daher nicht zu Hause überwachen.
Anders kann es aussehen, wenn Sie beispielsweise im Kino gesehen wurden, während Sie eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollten. Hier könnte Ihr Chef überprüfen oder überprüfen lassen, ob Sie das Haus regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit verlassen.
Arbeiten im Homeoffice: Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Richtet Ihr Arbeitgeber Ihnen in den eigenen vier Wänden einen Bildschirmarbeitsplatz ein, der über Informations- und Kommunikationseinrichtungen mit der Firma verbunden ist, handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Telearbeitsplatz.
Im Normalfall werden laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag das Arbeiten im Homeoffice nicht vorgesehen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine zusätzliche Vereinbarung diesbezüglich treffen. Ganz wichtig sind dabei diese Fragen:
- An wie vielen Tagen pro Woche darf oder soll die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden?
- Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Homeoffice einzuhalten sind?
- Muss man zu bestimmten Zeiten für Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden erreichbar sein?
- Darf der Chef den Heimarbeitsplatz besichtigen?
- Was darf man auch privat nutzen?
Darf der Vermieter ein Homeoffice verbieten?
Sie haben Ihren Chef überzeugt! Muss man jetzt noch den Vermieter fragen? Grundsätzlich ist es nicht gestattet, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Solange Ihre Tätigkeit aber nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es keiner vertraglichen Regelung. Wenn Sie also zu Hause am Computer arbeiten oder Telefonate erledigen, bewegen Sie sich noch im Rahmen der sogenannten vertragsgemäßen Nutzung Ihrer Mietwohnung. Es sind sogar gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen erlaubt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Vermieter sein Einverständnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. Während der Lehrer, der abends noch Klausuren korrigiert, seinen Vermieter hierfür nicht um Erlaubnis fragen muss, sieht es bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empfängt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Geschäftspapieren verwendet, anders aus.
Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung stärker abgenutzt, sondern unter Umständen auch die Nachbarn gestört. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die geschäftlichen Aktivitäten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: VIII ZR 165/08).
Die heimische Tätigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit Lärm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (BGH, Az.: VIII ZR 213/12). Allerdings gilt auch andersherum: Hat die Tätigkeit keine Außenwirkung, selbst wenn sie hauptberuflich erfolgt, muss der Vermieter sie „nach Recht und Glauben“ erlauben. So darf beispielsweise ein Journalist auch in seiner Mietwohnung schreiben, muss auf Wunsch des Vermieters allerdings beweisen, dass er weder die Wohnung mehr als gewöhnlich abnutzt noch seine Nachbarn stört. Wer sichergehen will, bittet seinen Vermieter mit einem formlosen Schreiben um Erlaubnis.
Arbeitsschutz gilt auch daheim
Genau wie im Unternehmen gelten in Ihrem Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Sie auch an Ihrem Bildschirmarbeitsplatz zu Hause Ihre Gesundheit nicht gefährden – und handelt ordnungswidrig, wenn er diese Vorschriften nicht einhält.
Grundsätzlich kann er nach Absprache auch überprüfen, ob Sie Ihre Vertraulichkeitspflichten einhalten. Ob dies tatsächlich geschieht, ist natürlich fraglich. Dennoch müssen Sie alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor der Einsichtnahme Dritter schützen. Sie sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.
Wie wirkt sich das Homeoffice auf die Pendlerpauschale aus?
Die Fahrtkosten für den Hin- und Rückweg zur Arbeit drücken die Steuerlast bei den meisten Arbeitnehmern kräftig nach unten. Seit Corona-Zeiten arbeiten aber viele – zumindest einen Teil ihrer Arbeitszeit – von zu Hause aus. Aus Steuersicht könnte das jedoch zu weniger Erstattungen führen. Denn die Pendlerpauschale darf nur für die Tage genutzt werden, die Arbeitnehmer tatsächlich dienstlich unterwegs waren.
- Bis zum 20. Kilometer können 30 Cent geltend gemacht werden.
- Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent (erhöhte Pauschale für sogenannte Fernpendler).
Geben Sie Fahrtkosten immer ehrlich an. Finanzämter fragen durchaus beim Arbeitgeber nach, ob Mitarbeiter im Büro oder zu Hause waren.
Lohnt sich die Homeoffice-Pauschale für Steuerzahler?
Nicht alle Arbeitnehmer verfügen über ein komplett eingerichtetes, separates Büro daheim. Viele arbeiten am Küchentisch, in der Essecke oder im Gästezimmer. Aber wer von zu Hause aus arbeitet, verbraucht mehr Strom, Gas, Wasser etc. Diese Mehrkosten konnte man bis zur Einführung der sogenannten Homeoffice-Pauschale nur mit „echtem“ Arbeitszimmer absetzen, was lediglich beruflich genutzt wird.
Um all diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht haben zu entlasten, wurde daher die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Sie war zunächst befristet auf die Corona-Jahre 2021 und 2022. Seit 2023 gilt sie unbefristet. So sind pro Tag sechs Euro von der Einkommenssteuer abzugsfähig. 210 Homeoffice-Tage sind begünstigt, sodass die Pauschale auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt ist.
Das Problem der Homeoffice-Pauschale
Die Pauschale wird in die allgemeine Werbekostenpauschale, die seit dem 1. Januar bei 1.230 Euro liegt, inkludiert. Ein echter Mehrwert ist das also nicht. Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich daher nur für Arbeitnehmer, die mehr als 1.230 Euro für Werbungskosten ausgeben, zum Beispiel für eigens angeschaffte Büromöbel für zu Hause, einen zusätzlichen Computer, Fortbildungen oder Telefon- und Internetkosten. Dafür kann es dann zusätzliche Erstattungen geben. Auch die Pendler-Pauschale erhöht Ihre Werbungskosten.
Kann man die Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale gleichzeitig anrechnen?
Seit dem 1. Januar 2023 geht das unter bestimmten Voraussetzungen: Haben Sie in Ihrem Betrieb keinen Arbeitsplatz, an dem Sie etwa Schreibarbeiten erledigen können, können Sie für Tage, an denen Sie sowohl zu Hause am Schreibtisch als auch an Ihrer Arbeitsstelle waren, sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Alle anderen können die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage ansetzen, an denen sie vollständig von zu Hause aus gearbeitet haben.
Was gilt bei technischem Ausfall oder Internetstörung im Homeoffice?
Wenn die Technik im Homeoffice ausfällt und dadurch die Arbeit beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, gilt grundsätzlich der Vergütungsanspruch weiter. Die Arbeitszeit gilt also als „geleistet“, und der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Vergütung. Das gilt jedoch nur, wenn der technische Ausfall nicht im Verschulden des Arbeitnehmers liegt (zum Beispiel bei Serverausfällen des Unternehmens, defekten Firmengeräten etc.). Sollte der Internetausfall durch das Verschulden des Arbeitnehmers verursacht werden, etwa durch Missachtung der IT-Vorgaben, kann dies anders bewertet werden.
Damit es nicht zu Missverständnissen bei der Zeiterfassung kommt, sollte der Arbeitnehmer den technischen Ausfall sofort melden und die Dauer der Unterbrechung dokumentieren.
Gut zu wissen: Arbeitet ein Arbeitnehmer dauerhaft im Homeoffice, kann ein Arbeitgeber verlangen, dass sein Mitarbeiter für einen funktionstüchtigen Internetanschluss sorgt.
Das passende Gerichtsurteil – Bürostuhl mit ins Homeoffice: Kündigung
Es war eine pragmatische Entscheidung der Arbeitnehmerin: Da ihr Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie das Arbeiten aus dem Homeoffice angeordnet hatte, nahm sie kurzerhand ihren Bürostuhl mit nach Hause, um auch dort acht Stunden lang in einer sitzenden Position arbeiten zu können. Die Möbelstücke, die sie zu Hause hatte, waren allesamt ungeeignet. Daraufhin flatterte der verdutzten Frau die Kündigung ins Homeoffice. Die Begründung ihres Arbeitgebers: Sie hatte die Mitnahme des Bürostuhls nicht mit ihm abgesprochen. Nach richterlicher Ansicht reichte der Tatbestand nicht für eine außerordentliche Kündigung. Denn immerhin war das Homeoffice eine Anordnung des Arbeitgebers, der gleichzeitig nicht so kurzfristig für die notwendige Ausstattung gesorgt hatte (Arbeitsgericht Köln, Az.: 16 Ca 4198/21, nicht rechtskräftig).
Wie bin ich im Homeoffice versichert?
Auch bei der Arbeit im Homeoffice oder als mobiler Arbeitnehmer unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Kunden. In der Vergangenheit gab es allerdings immer wieder Streitigkeiten zwischen Unfallkassen und Arbeitnehmern darüber, welche Wege im Homeoffice versichert sind. Hier hat der Gesetzgeber im Zuge der Corona-Krise nachgebessert und den Schutz der Beschäftigten im Homeoffice gestärkt. Nun gilt: Wege, die während der Arbeitszeit im Haus zurückgelegt werden, sind ebenso versichert wie gleichartige Wege bei der Präsenzarbeit im Büro. Für den Gang aus dem heimischen Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette greift daher nun ebenfalls der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Übrigens: Auch der Weg aus dem Homeoffice zur Kinderbetreuung und zurück ist nach der Gesetzesänderung für Beschäftigte versichert.
Könnte Sie auch interessieren
Was ist eigentlich Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit ist die eigenverantwortliche Verteilung der individuellen Arbeitszeit durch die Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben im Rahmen der geltenden rechtlichen Bedingungen.
Facebook: Chef liest mit
Udo Vetter erläutert, warum man dem Unmut über seinen Arbeitgeber besser nicht bei Facebook & Co Luft macht.
Arbeiten im Ausland
Eine mutige Entscheidung, die im wahrsten Sinne den Horizont erweitert. Damit Ihre „Grenzerfahrung“ gelingt, gibt’s hier wichtige Tipps für die Vorbereitung.