
Home-Office: Rechte und Pflichten beim Arbeiten von zu Hause
Während der Corona-Krise ist die Arbeit im Home-Office für viele ganz plötzlich Realität geworden. Was Sie jetzt zur Arbeit von zu Hause aus wissen müssen.
19.03.2020
Viele Arbeitnehmer und Selbständige arbeiten gerne im Home-Office. Sie schätzen die flexible Zeiteinteilung und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Seit der Corona-Krise steigt die Zahl der Menschen im Home-Office rasant an. Vielleicht reizt es nach positiven Erfahrungen einige Angestellte später öfter in den eigenen vier Wänden zu arbeiten. Daher beleuchten wir die rechtliche Seite der Heimarbeit, unter anderem zu diesen Themen: Gibt es einen Rechtsanspruch auf Arbeit im Home-Office? Oder auch im Gegenteil: Darf Home-Office angeordnet werden? Welche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind wichtig? Wie sieht es mit der Versicherung in den eigenen vier Wänden aus?
Für immer mehr Mitarbeiter ist es inzwischen üblich, nur sporadisch im Unternehmensbüro zu sein und ansonsten von zu Hause aus zu arbeiten. Und für Existenzgründer kann ein Home-Office zunächst ein kostenneutraler Arbeitsort sein, ehe sie etwas anmieten.
Telearbeit
Wer Telearbeit verabredet hat, arbeitet entweder ganz von zu Hause aus oder teilweise im Unternehmen und teilweise zu Hause. Nach der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Mitarbeiter. Ist alternierende Telearbeit – also ein Wechsel zwischen Büro und zu Hause – vereinbart, wird den Mitarbeitern in der Firma ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Eventuell muss man sich einen Schreibtisch mit mehreren Kollegen, die ebenfalls alternierend arbeiten, teilen. Bei diesem Arbeitsmodell ist es üblich, dass die unterschiedlichen Zeiten, zu denen Sie im Unternehmen anwesend sind, abgesprochen werden. Durch diese äußerst flexible Konstellation ist es sogar möglich, etwa in Hamburg zu leben, aber in Berlin zu arbeiten.
Mobiles Arbeiten
Mobile Arbeit wird hauptsächlich von Außendienstlern geleistet. Mobil heißt hier ‚viel unterwegs‘. Rechtlich fällt das Arbeiten von unterwegs – zum Beispiel im Zug oder Flieger – nicht unter den Begriff „Telearbeit“. Mobile Arbeiternehmer haben täglich wechselnde Einsatzorte, beispielsweise wenn sie Kunden oder Lieferanten besuchen. So pendeln sie zwischen ihrem Büro in der Firma und den Kunden und arbeiten dabei oft vom Laptop oder Smartphone aus. Hierbei können sie auf die IT-Infrastruktur des Unternehmens zugreifen.
Aktuelle Frage
Corona-Krise: Darf Home-Office angeordnet werden?
Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit. Auch nicht in Zeiten von Corona. Allerdings sollten Sie bedenken, dass das Home-Office unter Umständen mehr Sicherheit für Arbeitnehmer bedeuten kann und sinnvoll ist, um eine Infektion auszuschließen. Sind Mitarbeiter allerdings infiziert, dürfen sie weder im Büro noch zu Hause arbeiten.
Es gibt kein Recht aufs Home-Office
Angenommen, Sie finden es attraktiv, von zu Hause aus zu arbeiten, dann sollten Sie das mit Ihrem Chef besprechen. Legen Sie sich überzeugende Argumente zurecht, denn anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, den Job ganz oder teilweise im Home-Office zu erledigen.
Hier haben es die Niederländer besser. Seit Juli 2015 können sie einen Anspruch auf Heimarbeit durchsetzen, beispielsweise wenn die Kinder krank oder Angehörige pflegebedürftig sind. Dieses Recht haben Angestellte in Unternehmen ab zehn Mitarbeitern. Allerdings muss sich die Arbeit natürlich auch von Hause aus erledigen lassen. Lehnt der Chef die Bitte ab, muss er dies begründen.
In Deutschland hingegen bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Das bedeutet nicht, dass Ihr Wunsch, zu Hause zu arbeiten, gänzlich zum Scheitern verurteilt ist. Klären Sie daher zunächst, ob es für Ihren Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Home-Office regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.
Andersherum kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht gegen Ihren Willen ins Home-Office verbannen. Da Ihre Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangs-Versetzung. Sie können also unbesorgt Heimarbeit ablehnen. Mit einer Ausnahme: Wurde das Home-Office arbeitsvertraglich festgeschrieben, müssen Sie bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung rechnen.
Arbeitszeiten im Home-Office
In den meisten Fällen vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer Vertrauensarbeitszeit . Das bedeutet: Sie müssen die vereinbarte Arbeitszeit erbringen; es erfolgt aber keine Kontrolle Ihrer Zeiteinteilung. Für die Arbeit im heimischen Büro hat es sich dennoch bewährt, geregelte Arbeitszeiten einzuhalten. Ihre Kollegen im Büro sollten wissen, wann sie Sie telefonisch erreichen können und wann nicht. Finden Sie Ihren persönlichen gesunden Arbeitsrhythmus heraus und denken auch an regelmäßige Pausen und Abwechslung in den Arbeitsabläufen.
Ihr Chef zu Besuch?
Ihr Chef darf Sie nicht unangemeldet besuchen kommen. Auch wenn der Chef-Besuch durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind sie im Zweifel nichtig. Hier greift der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 im Grundgesetz festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.
Wann ist eine Überwachung im Home-Office erlaubt?
Ob per Videokamera, Smartphone-Ortung oder GPS-Sender am Dienstfahrzeug des Mitarbeiters – die Überwachungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter sind vielfältig. Sie sind aber durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern im Home-Office geschützt. Ohne einen auf konkreten Tatsachen gegründeten Verdacht darf ein Arbeitgeber Sie daher nicht zu Hause überwachen.
Anders kann es aussehen, wenn Sie beispielsweise im Kino gesehen wurden, während Sie eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollten. Hier könnte Ihr Chef überprüfen oder überprüfen lassen, ob Sie das Haus regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit verlassen.
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Richtet Ihr Arbeitgeber Ihnen in den eigenen vier Wänden einen Bildschirmarbeitsplatz ein, der über Informations- und Kommunikationseinrichtungen mit der Firma verbunden ist, handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Telearbeitsplatz.
Im Normalfall werden laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag das Arbeiten im Home-Office nicht vorgesehen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine zusätzliche Vereinbarung diesbezüglich treffen. Ganz wichtig sind dabei diese Fragen:
Darf der Vermieter ein Home-Office verbieten?
Sie haben Ihren Chef überzeugt! Muss man jetzt noch den Vermieter fragen? Grundsätzlich ist es nicht gestattet ist, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Solange Ihre Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es keiner vertraglichen Regelung. Wenn Sie also zu Hause am Computer arbeiten oder Telefonate erledigen, bewegen Sie sich noch im Rahmen der so genannten vertragsgemäßen Nutzung Ihrer Mietwohnung. Es sind sogar gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen erlaubt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Vermieter sein Einverständnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. Während der Lehrer, der abends noch Klausuren korrigiert, seinen Vermieter hierfür nicht um Erlaubnis fragen muss, sieht es bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empfängt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Geschäftspapieren verwendet, anders aus.
Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung stärker abgenutzt, sondern unter Umständen auch die Nachbarn gestört. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die geschäftlichen Aktivitäten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: VIII ZR 165/08).
Die heimische Tätigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit Lärm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (BGH, Az.: VIII ZR 213/12). Allerdings gilt auch anders herum: Hat die Tätigkeit keine Außenwirkung, selbst wenn sie hauptberuflich erfolgt, muss der Vermieter sie „nach Recht und Glauben“ erlauben. So darf beispielsweise ein Journalist auch in seiner Mietwohnung schreiben, muss auf Wunsch des Vermieters allerdings beweisen, dass er weder die Wohnung mehr als gewöhnlich abnutzt, noch seine Nachbarn stört.Wer sicher gehen will, bittet seinen Vermieter mit einem formlosen Schreiben um Erlaubnis.

Arbeitsschutz gilt auch daheim
Genau wie im Unternehmen gelten in Ihrem Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Sie auch an Ihrem Bildschirmarbeitsplatz zu Hause Ihre Gesundheit nicht gefährden – und handelt ordnungswidrig, wenn er diese Vorschriften nicht einhält.
Grundsätzlich kann er auch nach Absprache prüfen, ob Sie Ihre Vertraulichkeitspflichten einhalten. Ob das aktuell in die Tat auch geschehen wird, ist natürlich fraglich. Dennoch müssen Sie alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte schützen. Sie sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.

Contra
- Persönliche Beziehungen zu Kollegen oder einem Team gehen verloren.
- Der Chef sieht nicht, ob und wie ich arbeite.
- Was ist mit meinen Karrierechancen, wenn ich nicht präsent bin?
- Ich fürchte mich vor Ablenkungen und kann Arbeit und Privatleben schlecht trennen. Das Abschalten nach Feierabend fällt schwerer.
Wie bin ich im Home-Office versichert?
Auch bei der Arbeit im Home-Office oder als mobiler Arbeitnehmer unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Kunden. Ihr Arbeitsweg beginnt übrigens erst an der Außentür des Wohngebäudes, wie das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Daher liegt kein so genannter Wegeunfall vor, wenn Sie im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeiten und dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglücken (SG Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10). Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – ebenfalls nicht unfallversichert (SG München, Az.: S 40 U 227/18).

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