
Umweltschadensversicherung
Wir bieten Ihnen eine wirksame Absicherung gegen ökologische Risiken.
Jetzt beraten lassenDie Umweltschadensversicherung dient der Absicherung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Umweltschadensgesetz. Wer für einen Umweltschaden verantwortlich ist, muss demnach auch für die ökologischen Folgen eintreten. Ein Unternehmer haftet für Schäden, die der Natur selbst zugefügt werden, mit dem gesamten Betriebsvermögen und je nach Rechtsform auch mit dem privaten Vermögen. Wir schützen Sie vor diesem finanziellen Risiko.


Im Rahmen der Umweltschadensversicherung
Für berechtigte Ersatzansprüche aus Umweltschäden durch Ihren Betrieb an geschützten Arten und besonderen natürlichen Lebensräumen oder auf fremdem Grund und Boden und in Gewässern übernehmen wir das Kostenrisiko
Je Versicherungsfall beträgt die Selbstbeteiligung 1.000 €.
Mitversichertes Anlagenrisiko
Um diese Risiken ist der Versicherungsschutz erweiterbar
Zusatzbaustein 1
Schäden geschützter Tier- und Pflanzenarten und besonders geschützter Lebensräume sowie Grundwasser auf dem eigenen Grund und Boden und im eigenen Gewässer.
Zusatzbaustein 2
Aufwendungen für die Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz.
Wir stehen vor Ort an Ihrer Seite
Dank unserer zahlreichen Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet finden Sie immer einen persönlichen Berater in Ihrer Nähe. Und wenn Ihnen der telefonische Kontakt lieber ist, erreichen Sie uns rund um die Uhr zum Festnetztarif!
Wir sind unabhängig
Die ARAG ist der größte Versicherer Deutschlands in Familienbesitz – und damit ganz und gar unabhängig. Als echtes Familienunternehmen handeln wir jederzeit vertrauenswürdig und verlässlich.
Wir sind international erfahren
Als unabhängiger Qualitätsversicherer bieten wir unseren Kunden in 20 Ländern ausgezeichnete Versicherungen rund um die Themen Recht, Absicherung, Gesundheit und Vorsorge.
Wie sind Umweltschäden genau definiert und was ist geschützt?
Unter Umweltschäden versteht man die Schädigung von Gewässern, des Bodens bei Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen. Letzteres bezeichnet man auch als Biodiversität oder biologische Vielfalt. In Deutschland gibt es derzeit ca. 4.560 geschützte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), ca. 530 geschützte Vogelschutzgebiete, ca. 800 nach FFH-Richtlinie geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie ca. 180 nach Vogelschutzrichtlinie geschützte Vogelarten.
Wer ist Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes?
Verantwortlich ist jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht.
Als berufliche Tätigkeit gilt jede Aktivität, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeit privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird.
Auch Arbeiten auf fremden Grundstücken – zum Beispiel Montagetätigkeiten, Bauarbeiten – sind berufliche Tätigkeiten im Sinne des Umweltschadensgesetzes.
Auch die Herstellung und Lieferung von Produkten – zum Beispiel Elektrogeräte, Chemikalien – kann die Ursache für einen Umweltschaden sein.

Haftet der Verantwortliche nur bei Verschulden?
Dies ist abhängig von der beruflichen Tätigkeit, die der Verantwortliche ausübt. Einzelheiten regelt Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz. Demzufolge haftet derjenige verschuldensunabhängig, der beispielsweise Umweltschäden verursacht durch
Alle anderen, die keine berufliche Tätigkeit nach Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz ausüben, haften nur bei Verschulden, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.