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Auf den Punkt

 
  • Das Recht zur Aussageverweigerung besteht, wenn sie sich selbst oder nahe Angehörige strafrechtlich gefährden könnten oder wenn sie Berufsgeheimnisträger sind. Dieses Recht ist in der Strafprozessordnung (§ 52 und § 53 StPO) verankert.
  • Als Zeuge müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie müssen nicht auf Fragen antworten, die eine mögliche Straftat Ihrerseits nahelegen. Wenn dieses Recht in Frage gestellt wird, sollten Sie rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.
  • Als Beschuldigter hat man das Recht zu schweigen und keine Aussage zur Sache zu machen. Dieses Recht gilt während des gesamten Strafverfahrens. Dabei ist es ratsam, vor einer Aussage einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
 

In welchen Fällen ist eine Aussageverweigerung erlaubt?

Ob Sie als Zeuge aussagen müssen und ein Aussageverweigerungsrecht haben, ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Grundsätzlich müssen Sie keine Aussagen vor der Polizei machen und haben das Recht zu schweigen. Werden Sie jedoch als Zeuge vor Gericht geladen, sind Sie verpflichtet zu erscheinen und auszusagen. Zudem besteht dann eine rechtliche Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen und alle Ihnen bekannten relevanten Informationen weiterzugeben.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen zu dieser Regel. Als Zeuge haben Sie unter bestimmten Umständen das Recht, die Aussage zu verweigern. Dieses Aussageverweigerungsrecht ist in § 52 und § 53 StPO verankert. Das Aussageverweigerungsrecht besteht, wenn Sie durch Ihre Aussage:

  • Sich selbst oder einen nahen Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden. (§ 52 StPO)
  • Berufsgeheimnisträger sind, wie Ärzte, Anwälte, Seelsorger und andere, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (§ 53 StPO)

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben oder wie Sie dieses ausüben, können Sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

 

Aussage verweigern gegen Angehörige

Gegenüber der Polizei kommt es also gar nicht darauf an, ob Ihnen ein besonderes Schweigerecht zusteht. Die gesetzlichen Schweigerechte – ein wichtiges Element unseres Rechtsstaates – werden aber wichtig, sobald der Staat von Ihnen eine Aussage erzwingen kann. Das ist der Fall, wenn Sie vor dem Staatsanwalt aussagen sollen. Oder einem Richter. Ein wichtiges Schweigerecht begründet die persönliche Nähe zum Beschuldigten.

Niemand soll in einen Gewissenskonflikt geraten, wenn er über nahestehende Menschen aussagt. Ein uneingeschränktes Zeugnis­verweigerungsrecht gilt für Ehegatten, Verlobte, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie. Verwandte in der Seitenlinie dürfen bis zum maximal dritten Grad die Aussage verweigern.

 

Sonderfall des Zeugnisverweigerungsrechts: Patchwork-Familien

Gerade bei Patchwork-Familien kann die Frage nach dem Schweigerecht mitunter richtig kompliziert werden. Eines ist jedoch Fakt und doch vielen Menschen nicht bewusst: Wer lediglich in „wilder Ehe“ zusammenlebt, muss im Zweifel zwar nicht gegen seine Kinder, wohl aber gegen den eigenen Partner aussagen. Eine Scheidung oder die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben dagegen interessanterweise keine Auswirkung auf das einmal entstandene Schweigerecht.

Schweigerecht bei Patchwork-Familien

Zeugnisverweigerungsrecht bei Selbstbelastung

Von großer Bedeutung ist auch der in der Strafprozessordnung verankerte Grundsatz, dass man sich als Zeuge niemals selbst belasten muss. Das bedeutet: Auf Fragen, die auf eine Straftat Ihrerseits schließen lassen, müssen Sie nicht antworten. Dabei ist es keineswegs erforderlich, dass ein konkreter Verdacht im Raume steht. Vielmehr genügt es, wenn eine Straftat ansatzweise möglich erscheint.

Spätestens in dem Moment, in dem Ihnen mit zweifelhaften Gründen dieses Recht abgestritten wird, sollten Sie an juristische Rückendeckung durch einen Anwalt denken. Zu groß ist in solchen Fällen nämlich die Gefahr, dass Sie zunächst harmlos als Zeuge befragt und dann zum Beschuldigten hochgestuft werden.

Apropos Anwalt: In größeren Strafprozessen haben Sie als Zeuge häufig sogar einen Anspruch darauf, dass Ihnen auf Kosten der Staatskasse ein Anwalt zur Seite gestellt wird. Wenn alle Rechte nicht greifen, kommen Sie um eine Aussage nicht herum. In dem Augenblick unterliegen sie einer unbedingten Wahrheitspflicht. Eine Falschaussage – möglicherweise noch unter Eid – kann mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe belegt werden. Einfach gar nicht kommen oder konsequent nichts sagen, ist übrigens keine Alternative. Denn auch hier drohen bis zu sechs Monate Haft, und die Verfahrenskosten müssen Sie auch noch tragen.

 

Zeugenaussage verweigern bei Berufsgeheimnis

Das Recht, als Zeuge eine Aussage aufgrund des Berufsgeheimnisses zu verweigern, ist ein wichtiger Bestandteil unseres Rechtssystems. Es stellt sicher, dass sensible Informationen, die im Rahmen bestimmter Berufe erlangt werden, geschützt sind und das Vertrauen zwischen Fachleuten und Kunden gewahrt bleibt.

Demnach haben bestimmte Berufsgruppen das Recht, ihre Aussage zu verweigern, wenn sie aufgrund ihres Berufsgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dazu gehören Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Psychotherapeuten, Geistliche und andere Berufsgruppen, deren Tätigkeit eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren Klienten erfordert. Wenn Sie als solcher Berufsgeheimnisträger vor Gericht als Zeuge geladen werden, können Sie sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Jene Informationen, die Ihr Berufsgeheimnis betreffen, müssen Sie also nicht preisgeben und Fragen in diese Richtung auch nicht beantworten.

 

Gilt das Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter?

Ja, als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht, von Anfang an zu schweigen und keine Aussage zur Sache zu machen. In § 136 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) heißt es dazu:
"Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern [...]"

Dieses Recht gilt während des gesamten Strafverfahrens – also sowohl während der Ermittlungen der Polizei als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht. Sie müssen als Beschuldigter zu keiner Zeit eine Aussage zur Sache machen und es kann auch nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen. Zudem haben Sie das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, bevor Sie eine Aussage machen. Dieser kann Sie beraten und Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte zu wahren. Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft befragt werden, sollten Sie in der Regel keine Aussage machen, bevor Sie nicht mit einem Rechtsbeistand gesprochen haben. Einzig Ihre Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort) müssen Sie korrekt angeben, wenn Sie danach gefragt werden.

 

Zeugenaussage vor Gericht: Dürfen Zeugen für immer schweigen?

Natürlich ist es nicht so, dass Zeugen bis in alle Ewigkeit schweigen dürfen. Es gibt zum Beispiel die Pflicht, beim Staatsanwalt auszusagen. Oder vor einem Richter. Die sind aber in aller Regel gar nicht vor Ort, sodass man als Zeuge erst mal auf einen späteren Zeitpunkt vorgeladen werden muss.

Somit haben Sie stets die Möglichkeit, sich vor der Aussage rechtlich beraten zu lassen. Oder gleich einen Zeugenbeistand mitzubringen, der übrigens nicht unbedingt ein Anwalt sein muss. Erst vor dem Staatsanwalt oder Richter spielt es dann eine Rolle, ob man mit dem Verdächtigen verwandt, verlobt oder verschwägert ist. Das kann dann weitergehende Rechte begründen.

 

Kann ich eine Zeugenaussage verweigern aus Angst?

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt sehr genau, wann eine Aussage als Zeuge verweigert werden kann. Angst oder Bedrohungen sind grundsätzlich keine anerkannten Gründe. Wenn Sie als Zeuge jedoch aus Angst vor Repressalien zögern auszusagen, sollten Sie das unbedingt den Behörden oder einem Rechtsbeistand mitteilen. In Deutschland gibt es den Zeugenschutz, der vielfältige Maßnahmen wie geheime Wohnadressen, Polizeischutz, Begleitung zu Gerichtsterminen oder in extremen Fällen neue Identitäten bietet. Alternativ können Sie Ihre Aussagen auch außerhalb der Anhörung machen und müssen dem Angeklagten so nicht persönlich gegenübertreten.

 

Kann das Zeugnisverweigerungsrecht auch Nachteile mit sich bringen?

Die Entscheidung, eine Aussage zu verweigern, kann verschiedene Auswirkungen haben – je nachdem, in welcher Rolle Sie sich in einem Strafverfahren befinden.

Als Zeuge

Wenn Sie als Zeuge ohne gesetzlich anerkannten Grund (zum Beispiel Gefahr der Selbstbelastung oder Verletzung des Berufsgeheimnisses) die Aussage verweigern, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. In schweren Fällen kann auch Ordnungshaft angeordnet werden, wenn Sie sich weigern, auszusagen. Darüber hinaus könnte eine Aussageverweigerung die Wahrheitsfindung beeinträchtigen und somit den Verlauf des Prozesses negativ beeinflussen.

Als Beschuldigter

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und dieses Recht kann nicht gegen Sie verwendet werden. Allerdings kann in manchen Fällen eine Aussage hilfreich sein, um Ihre Sicht der Dinge darzulegen. Ihr Verteidiger kann Sie dazu beraten. Wenn Sie sich entscheiden zu schweigen, kann dies dazu führen, dass das Gericht nur die Beweise und Aussagen der Anklage zur Kenntnis hat.

Unabhängig von Ihrer Rolle in einem Strafverfahren ist es immer ratsam, einen Rechtsbeistand zu konsultieren, bevor Sie die Entscheidung treffen, Ihre Aussage zu verweigern. Die genauen Konsequenzen hängen stark von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls ab.

 

Zeugnisverweigerungsrecht: Habe ich als Zeuge etwas zu befürchten?

Alles geht, aber nichts muss. So möchte ich das weithin unbekannte, aber praktisch doch so bedeutsame Schweigerecht gegenüber der Polizei auf den Punkt bringen. Erinnern Sie sich daran, wenn ein Polizist Sie mal zu einer Aussage drängen will, bei der Ihnen im Moment unbehaglich ist.

Und zwar egal, aus welchen Gründen! Zu befürchten haben Sie als Zeuge jedenfalls rein gar nichts, wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen. Ein Polizist kann Sie in so einer Situation weder festhalten noch Ihnen ein Bußgeld auferlegen.

 
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Das sagt Rechtsanwalt Udo Vetter zu Ihren Pflichten als Zeuge

Udo Vetter

Es gibt genug Konstellationen, in denen ein Zeuge vielleicht lieber nichts sagen will. Nehmen wir mal an, Ihr Nachbar oder Ihr bester Freund wird einer Straftat bezichtigt. Wollen Sie da zwischen Tür und Angel der Polizei wirklich gleich alles erzählen, was Sie möglicherweise wissen oder ahnen? Kooperation ist natürlich Ihr gutes Recht. Aber eben nicht Ihre Pflicht – und genau das wissen nur die Allerwenigsten.

Viele Menschen, einschließlich Polizisten, gehen fälschlicherweise davon aus, dass Zeugen stets aussagen müssen. Aber tatsächlich gibt es Situationen, in denen Zeugen das Recht haben zu schweigen.

Selbst nach geltendem Recht besteht eine Aussagepflicht nur, wenn ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Ohne diesen Auftrag haben Zeugen weiterhin das uneingeschränkte Recht zu schweigen. Bei Vorliegen des Auftrags kann die Situation jedoch komplizierter werden.

Wichtiger Hinweis ist, dass Zeugen das Recht haben, jederzeit Beistand zu suchen, zum Beispiel von einem Anwalt. Zeugen sind auch nicht verpflichtet, gegen Familienmitglieder, Ehepartner oder Verlobte auszusagen und können Aussagen verweigern, die sie selbst unter Verdacht stellen könnten. Es gibt immer noch genug Möglichkeiten, sich gegen übermäßigen Druck zur Zeugenaussage zu wehren. Die Polizei vor Ort hat keine Zwangsmittel zur Verfügung und kann Zeugen nicht gegen ihren Willen auf die Wache bringen oder festhalten. Sanktionen wie ein Ordnungsgeld können nur von der Staatsanwaltschaft verhängt werden, und über eine Ordnungshaft entscheidet ausschließlich ein Richter. In allen diesen Fällen hat man das Recht, sich juristisch zur Wehr zu setzen.

 

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