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Auf den Punkt

 
  • Außer beim Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung dürfen Arbeitgeber keine heimliche Kamera installieren, um ihre Mitarbeiter zu überwachen.
  • Ein Chef darf seine Mitarbeiter in der Regel nicht systematisch in Sozialen Netzwerken überwachen. So gewonnene Daten verstoßen gegen den Datenschutz.
  • Diensthandys dürfen zur Mitarbeiterüberwachung nur geortet werden, wenn die Mitarbeiter darüber informiert werden und sie zustimmen.
  • Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann sogar den Job kosten.
 
 

Vier Fakten zur Mitarbeiterüberwachung

  • Arbeitgeber dürfen keine heimliche Kamera installieren, um ihre Mitarbeiter zu überwachen. Es sei denn, es besteht der Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung. Das gilt auch für die Überwachung außerhalb des Arbeitsplatzes, beispielsweise durch einen Detektiv.
  • Wer seine Mitarbeiter oder Kunden per Überwachungskamera filmen lässt, muss ihnen auf Wunsch Auskunft über die gespeicherten Daten geben.
  • Aufnahmen von offenen Videoüberwachungen einer Überwachungskamera am Arbeitsplatz dürfen gespeichert und erst später ausgewertet werden, wenn es dafür einen Anlass gibt. Wird dabei eine Straftat entdeckt, darf diese angezeigt werden, auch wenn die Löschfrist nicht eingehalten wurde.
  • Diensthandys dürfen zur Mitarbeiterüberwachung nur geortet werden, wenn die Mitarbeiter darüber informiert werden und sie dem Vorgehen zustimmen.
 

Überwachung per Detektiv?

Eine Sekretärin hatte sich direkt nach den Weihnachtstagen arbeitsunfähig gemeldet: Bandscheibenvorfall. Der Chef glaubte ihr nicht und beauftragte einen Detektiv.

Dieser observierte das Haus der Frau und machte Videos. Das empfand die Sekretärin als rechtswidrig und forderte Schmerzensgeld. Mit Erfolg: Sie erhielt 1.000 Euro, weil ihr Persönlichkeitsrecht missachtet wurde. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war nach Auffassung der Richter rechtswidrig, denn der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung (BAG, Az.: 8 AZR 1007/13).

 

Drei Fakten zur digitalen Mitarbeiterüberwachung

  • Wer seine Mitarbeiter per Videoaufzeichnung oder E-Mail-Analyse überwacht, muss diese Überwachung am Arbeitsplatz transparent und nachvollziehbar machen und Datenschutz und Löschfristen beachten.
  • Ein Chef darf seine Mitarbeiter regelmäßig nicht systematisch in Sozialen Netzwerken überwachen, möglicherweise mit einem gefälschten Profil. So gewonnene Daten verstoßen gegen den Datenschutz und werden von den Gerichten selten als „Beweise“ anerkannt. Bei entsprechendem Anlass kann aber eine Sichtung einzelner Beiträge unter Umständen zulässig sein.
  • Wer Arbeitnehmer am Firmen-PC mit so genannten Keyloggern ohne konkreten Anlass durch ein Spähprogramm überwacht, verstößt gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dadurch gewonnene Erkenntnisse zählen in einem Kündigungsprozess nicht. Private Mails dürfen nicht kontrolliert werden.
 

Zwar mag es in vielen Firmen heute gang und gäbe sein, dass man kurz mal Facebook checkt oder online nach Urlaubsreisen schaut – automatisch erlaubt ist das aber keineswegs. Das belegt ein Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Ein Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass ein Angestellter während der Arbeitszeit exzessiv im Internet surft. Ohne den Mitarbeiter zu informieren, sicherte er über einen längeren Zeitraum den Browserverlauf. Heraus kam, dass der Mitarbeiter fünf komplette Arbeitstage im Monat privat im Internet unterwegs war.

Die fristlose Kündigung geht bei so massivem Missbrauch in Ordnung, meinen die Richter. Im Arbeitsvertrag des Mannes war nämlich ausdrücklich geregelt, dass er privat nur während der Pausen surfen darf. Dass der Arbeitnehmer heimlich überwacht wurde, sei zulässig. Das sei noch mit dem (damals geltenden) Bundesdatenschutzgesetz vereinbar, heißt es im Urteil. Auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gehen laut dem Gericht nicht so weit, dass ein Arbeitgeber einem konkreten Missbrauchsverdacht nicht aktiv nachgehen darf (Az.: 5 Sa 657/15). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ähnlich entschieden (Az.: 61496/08).

 
 

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Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

 

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