Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie über die Möglichkeit und Abläufe einer Kündigungsschutzklage zu informieren. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sich hierzu schlau zu machen. Sie allein entscheiden, ob das Arbeitsgericht die Rechtswirksamkeit Ihrer Kündigung prüfen soll.

Kündigungsschutzklage – Ihre Chance gegen die Entlassung
Sie halten die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses für unrechtmäßig? Durch eine Kündigungsschutzklage können Sie die Wirksamkeit der Entlassung prüfen lassen. So setzen Sie sich rechtlich zur Wehr!
Veröffentlicht am:06.07.2015
Selbst wer gute Arbeit leistet, ist nicht vor Kündigung gefeilt. Die gute Nachricht: Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht dagegen vorzugehen. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie feststellen lassen, ob Ihre Kündigung tatsächlich rechtsgültig ist.
„Rausgeworfen? Vergessen Sie es, Chef!“, denken wohl viele Beschäftigte im ersten Moment aufgebracht, wenn sie das Kündigungsschreiben in den Händen halten. Schließlich geht es nicht nur um verletzten Stolz, sondern vor allem um die berufliche Existenz.
Sie glauben, zu Unrecht entlassen worden zu sein? Das lässt sich feststellen. Denn als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung von dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Bei der Kündigungsschutzklage wird untersucht, ob die Entlassung gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist.
Auch weitere Gründe, die zu Unwirksamkeit einer Kündigung führen können, werden geprüft. Das gilt vor allem für formale Mängel wie zum Beispiel die fehlende Unterschrift einer Person, die zum Unterzeichnen berechtigt ist.
Ist Ihre Kündigungsschutzklage erfolgreich, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Zumindest theoretisch. Denn in der Praxis hat auch der Kläger oft kein Interesse daran, die Zusammenarbeit nach der juristischen Auseinandersetzung weiterzuführen. Selbst dann nicht, wenn die Kündigung als unzulässig erklärt wird. Deshalb schließt man in der Regel einen Vergleich und einigt sich auf eine Abfindung.
Wenn Sie sich gegen Ihre Entlassung wehren möchten, spielt der Grund für die Kündigung zunächst keine Rolle. Auch wenn Sie keinen Kündigungsschutz genießen, können Sie Ihre Kündigung nur im Wege einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen. Geht es aber um die Frage, ob Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt war, müssen für eine wirksame Kündigungsschutzklage folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt Ihre Kündigung – egal, aus welchem Grund sie erfolgte - als von Anfang an rechtswirksam. Übrigens auch dann, wenn Sie im Urlaub oder Krankenhaus waren.
Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn Sie diese im Original und unterzeichnet überreicht bekommen haben, sie sich in Ihrem Briefkasten befindet oder vom Arbeitgeber auf andere Weise in Ihren „Hoheitsbereich“ gebracht wurde. Bei postalischer Zustellung gilt: Der Einwurf hat so früh am Tag zu erfolgen, dass Sie die Kündigung mit der üblicherweise eingeworfenen Post erhalten.
Unser dringlicher Rat: Reichen Sie Ihre Kündigungsschutzklage unbedingt termingerecht ein. Eine Verlängerung der Frist zu bewirken, ist praktisch fast unmöglich!
Die Einreichung der Kündigungsschutzklage erfolgt am Arbeitsgericht. Am besten bei jenem, wo sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet. Wir empfehlen, die Erhebung der Kündigungsschutzklage einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu überlassen. Als Spezialist berät er Sie auch hinsichtlich Ihrer Erfolgschancen.
Sie möchten sich selbst darum kümmern? Auch das ist möglich. Wenden Sie sich dazu an die Rechtsantragsstelle im zuständigen Arbeitsgericht. Rechtspfleger unterstützen Sie dort bei der Formulierung Ihrer Kündigungsschutzklage. Eine Rechtsberatung erhalten Sie allerdings nicht. Damit die Klage dann direkt vor Ort eingereicht werden kann, sollten Sie die schriftliche Kündigung mitbringen.
Bei Kündigungsschutzverfahren wird keine Zeit verloren. Denn es unterliegt dem Beschleunigungsgrundsatz, um den Schwebezustand des unsicheren Beschäftigungsverhältnisses so rasch wie möglich zu beenden. In der Regel wird deshalb innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage ein Gütetermin angesetzt (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Das Ziel: die frühzeitige Beendung des Rechtsstreits.
Tatsächlich kommt es bei vielen Kündigungsschutzklagen gar nicht zur Verhandlung. Weil der Konflikt zuvor durch eine gütliche Einigung beigelegt wird. Meistens durch die Zahlung einer Abfindung. Zwar besteht darauf kein rechtlicher Anspruch. Als „Gegenleistung“ für das Zurückziehen der Kündigungsschutzklage lassen sich Arbeitgeber aber dennoch oftmals darauf ein. Aus gutem Grund: Sie schließen damit aus, den Mitarbeiter weiter beschäftigen zu müssen und ihm möglicherweise – bei erfolgreichem Ausgang für den Arbeitnehmer – auch noch das Gehalt für die Zeit der Nichtbeschäftigung nachzuzahlen.
Die Güteverhandlung findet nur vor dem vorsitzenden Richter statt. Er hört die Argumente von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an, erläutert beiden Parteien die jeweiligen Chancen und Risiken eines Kündigungsschutzprozesses. Als Vorsitzender gibt er eine erste Einschätzung ab. Selbstverständlich ohne eine verbindliche Aussage über den Ausgang des Rechtsstreits.
Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, wird eine Kammerverhandlung anberaumt. Zwischen den Terminen können bis zu fünf Monaten liegen. Im Vorfeld gibt es eine Frist, in der beide Parteien ihre Beweise und eine schriftliche Stellungnahme vorlegen können. Spätestens jetzt sollten Sie einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Die mündliche Verhandlung findet dann vor dem Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen Richtern (jeweils einem Vertreter für die Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite) statt. Auch im Kammertermin wird auf eine gütliche Einigung hingewirkt. Bleibt diese jedoch aus und wurden alle rechtsrelevanten Aspekte zur Kündigung behandelt, fällt das Gericht sein Urteil.
Wenn Sie rechtlich gegen Ihre Entlassung angehen möchten, sollten Sie wissen, was finanziell auf Sie zukommt. Im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Auseinandersetzungen fallen bei der Kündigungsschutzklage in jedem Fall Kosten an – für beide Seiten.
Denn in der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Kosten für juristische Beratung oder die Vertretung durch einen Anwalt vor Gericht selbst. Dabei ist völlig unerheblich, wer den Rechtsstreit für sich entschieden hat.
Diese Bestimmung dient dem Schutz des wirtschaftlich meinst schlechter gestellten Arbeitnehmers, dem bei einer gerichtlichen Niederlage so nicht auch noch die Kosten der Gegenseite aufgebürdet werden.
Der Nachteil liegt auf der Hand: Gewinnt der Klagende den Kündigungsschutzprozess, wird er benachteiligt. Weil er seine Kosten trotz der Entscheidung zu seinen Gunsten selbst zu übernehmen hat.
Das alles gilt jedoch nur für die erste Instanz. Ab dem Landesarbeitsgericht kommt der übliche Grundsatz zum Tragen: Die unterliegende Partei muss sämtliche Kosten übernehmen – auch die der Gegenseite.
Was die Gerichtskosten betrifft: Diese gehen immer zu Lasten desjenigen, der das Verfahren verliert. In jeder Instanz. Auch schon beim Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht.
Gewonnen – aber schon im neuen Job
Sie haben die Kündigungsschutzklage gewonnen, aber bereits eine neue Arbeitsstelle angetreten? Keine Sorge! Nachdem das Urteil in Kraft getreten ist, haben Sie eine Woche lang Zeit, Ihrem Arbeitgeber zu erklären, dass Sie die Fortführung des Arbeitsverhältnisses verweigern (§ 12 KSchG).
Falls Sie Ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis wieder aufnehmen möchten, müssen Sie sich mit Ihrem neuen Arbeitgeber einigen. Oder aber ordentlich kündigen.
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