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Die freiwillige Sonderzahlung des Weihnachtsgeldes wirft manchmal komplexere rechtliche Fragen auf. Wir wollen sie beantworten.

 

Weihnachtsgeld als Belohnung für eine besondere Arbeitsleistung?

Das Weihnachtsgeld ist für Arbeitnehmer eine schöne Gratifikation, die meistens im November ausgezahlt wird. Doch als Belohnung für einzelne Mitarbeiter mit herausragenden Leistungen oder großer Loyalität in schwierigen Zeiten, eignet sich das Weihnachtsgeld nicht.

Erhält ein Mitarbeiter diese Sonderzahlung, haben möglicherweise alle anderen Kollegen auch einen Anspruch darauf. Für Belohnungen eignen sich eher klassische Provisionen, die nach dem Erreichen von leistungsorientierten Zielen ausgezahlt werden.

Infografik Weihnachtsgeld
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In einem konkreten Fall wollte ein Automobilzulieferer nur den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen, die zwei Jahre zuvor einer Arbeitszeitverlängerung und einer Absenkung des Grundlohns zugestimmt hatten, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Zudem sollte mit der Zahlung die Betriebstreue belohnt werden.

Die rund 50 Arbeitnehmer, die damals der Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erhielten kein Angebot über diese Zahlung.

Einige von ihnen klagten dagegen und bekamen Recht. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass und ist daher an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Eine Gruppe von Arbeitnehmern darf von einer solchen Leistung nur ausgenommen werden, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist.

Zumindest der Zweck, die Betriebstreue honorieren zu wollen, traf aber auch auf die Arbeitnehmer zu, die der Vertragsänderung damals nicht zugestimmt hatten. Sie trotz ihrer Betriebstreue auszuschließen, war nicht rechtens. Auch sie hatten Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung (BAG, Az.: 10 AZR 568 bis 570/06).

 

Weihnachtsgeld bei eigener Kündigung zurückzahlen?

Weihnachtsgeld bei eigener Kündigung zurückzahlen

Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art. Wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Auch Tarifverträge können eine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen.

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In der Vergangenheit haben die Gerichte so entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, Arbeitgeber von Ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (BAG, Az.: 10 AZR 390/02).

Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.

Hat das Weihnachtsgeld Mischcharakter, d.h. soll es nicht nur die Betriebstreue belohnen, sondern auch geleistete Arbeit vergüten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, wenn er seinen Job kündigt.

Im konkreten Fall sollte die Zahlung laut den "Richtlinien" des Chefs an Mitarbeiter erfolgen, die sich am Jahresende in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung sollte 1/12 des Bruttomonatsgehalts gezahlt werden. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung anteilig. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30. September. Er verlangte eine anteilige Zahlung von 9/12 des Weihnachtsgeldes.

Mit Recht, so das BAG: Die Sonderzahlung sollte zwar einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen. Gleichzeitig diente sie aber der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen unwirksam. Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).

Leistungsorientierte Boni und Provisionen sind Teil der Vergütung
 

Weihnachtsgeld bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber

Weihnachtsgeld bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber

Sie sind von Ihrem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt worden? Entsprechende Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag, nach denen Sie Ihr Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen, können auch für diesen Fall gültig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes alleine die Betriebstreue der Mitarbeiter honorieren soll.

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Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig machen. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

Im zugrunde liegenden Fall sollte die Weihnachtsgratifikation mit dem November-Gehalt zur Auszahlung kommen. Gemäß dem Arbeitsvertrag war der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befand. Der Arbeitgeber kündigte der klagenden Mitarbeiterin mit Schreiben vom 23. November zum 31. Dezember betriebsbedingt. Diese hielt die Klausel im Vertrag für unwirksam und klagte auf Zahlung der Gratifikation.

Zunächst ohne Erfolg: Ob eine Sonderzuwendung davon abhängig gemacht werden kann, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist, hängt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) vom Zweck der Zuwendung ab. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel wirksam. Das BAG verwies den Fall allerdings an die Vorinstanz zurück.

Die Klägerin hatte nämlich behauptet, ihr sei nur deshalb gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichtet habe. Ein solch treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers würde dazu führen, dass sie doch noch einen Anspruch auf die Zahlung hätte (Az.: 10 AZR 667/10).

Weihnachtsgeld bei betriebsbedingter Kündigung
 

Weihnachtsgeld als Minijobber

Sie arbeiten als Minijobber? Dann dürfen Sie natürlich von Ihrem Arbeitgeber Weihnachtsgeld erhalten. Aber Vorsicht: Wenn Ihr Gehalt jeden Monat die zulässige Obergrenze von 538 Euro erreicht, verdienen Sie im Jahr 6.456 Euro. Diese Verdienstgrenze dürfen Sie auch mit der Sonderzahlung von Weihnachtsgeld nicht überschreiten. Das bedeutet, dass das Weihnachtsgeld nicht höher ausfallen darf als die Differenz Ihres Brutto-Jahresverdienstes und der Verdienstgrenze von 6.456 Euro.

 

Weihnachtsgeld bei längerer Krankheit

Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr mehrere Wochen oder sogar Monate krank waren, kann es gut sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Weihnachtsgeld mehr auszahlen muss. Das hängt davon ab, welchen Zweck Ihr Chef mit der Zuwendung verfolgt.

Wird die geleistete Arbeit vergütet, darf er die Zahlung kürzen oder ganz streichen. Soll dagegen Ihre Betriebstreue belohnt werden, scheidet eine Kürzung aus. Hat die Zuwendung Mischcharakter, kann die Möglichkeit einer Kürzung vereinbart werden.

Weihnachtsgeld bei längerer Krankheit
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Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie, im Gegensatz zu vergangenen Jahren, kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen sollte. Der Arbeitgeber hatte drei Jahre lang Weihnachtsgeld gezahlt – dies war laut Arbeitsvertrag freiwillig und unter Vorbehalt geschehen. Im darauffolgenden Jahr zahlte er die Gratifikation nur anteilig mit dem Hinweis, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen. Die Arbeitnehmerin verlangte aber die volle Auszahlung.

Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht Recht. Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch ‚aufgebraucht‘ sei, so die Begründung des Gerichts.

Voraussetzung sei nur, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter rechtzeitig und verständlich über diese Folge informiert habe. Nach Überzeugung der Mainzer Richter kann dies sogar dazu führen, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).

Weihnachtsgeld in der Ausbildung

Die Zahlung von zusätzlichem Weihnachts- und Urlaubsgeld ist nicht gesetzlich festgelegt. Einen Anspruch gibt es in der Regel nur, wenn die Zahlung in einem Manteltarifvertrag festgelegt ist. Manche Betriebe zahlen aber auch unabhängig von einem Manteltarifvertrag freiwillig Weihnachts- und Urlaubsgeld oder andere Prämien aus.

Wichtig: Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zählt als Einkommen. Dies kann dazu führen, dass der Auszubildende weniger Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält.

Weihnachtszuwendung bei Bürgergeld

In der alten Sozialhilfe gab es eine Weihnachtszuwendung. Nach der Zusammenlegung der alten Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe wurde die Weihnachtszuwendung abgeschafft. Nur in wenigen Kommunen gibt es eine Weihnachtszuwendung für Bezieher von Hartz IV (seit 2023: Bürgergeld). Allerdings sind das freiwillige Leistungen, die nicht vom Gesetzgeber vorgegeben sind.

Weihnachtszuwendung bei Hartz 4
 

Pfändung des Weihnachtsgeldes

Pfändung des Weihnachtsgeldes

Das Weihnachtsgeld kann vom Gläubiger gepfändet werden. Jedoch nicht in voller Höhe. Die Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass Weihnachts­vergütungen bis zur Hälfte der aktuell geltenden Pfändungsgrenze unpfändbar sind. Danach kann entsprechend des seit dem 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibetrages Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von 705 Euro nicht gepfändet werden.

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Ein Schuldner muss damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer

einen Rechtsanspruch hat, bis zur Hälfte des jeweils geltenden Pfändungsfreibetrages unpfändbar sind.

Seit dem 1. Juli 2023 beläuft sich die Pfändungsfreigrenze auf 1.402,28 Euro. Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenze für die Weihnachtsvergütung wird dieser Betrag laut ZPO bis auf die nächsten vollen 10 Euro – derzeit also auf 1.410 Euro – aufgerundet. Bis zur Hälfte davon – also bis zu 705 Euro – bleibt das Weihnachtsgeld pfändungsfrei.

Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro zusteht, müssen 705 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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