Verbeamtung: Voraussetzungen, Probezeit und Ernennung auf Lebenszeit
Der Beamtenstatus bietet eine hohe berufliche Sicherheit, die jedoch an klare Anforderungen geknüpft ist. Wer verbeamtet werden möchte, muss fachliche, persönliche und gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen.
Auf den Punkt
- Ein Beamtenverhältnis entsteht nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine Zusage. Erst die Aushändigung der Ernennungsurkunde macht die Verbeamtung wirksam.
- Öffentliche Ämter werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Zusätzlich muss die erforderliche Staatsangehörigkeit und Verfassungstreue, die Laufbahnbefähigung, die persönliche und gesundheitliche Eignung nachgewiesen werden.
- Eine bundesweit einheitliche Altersgrenze gibt es nicht. Im Bundesdienst gilt grundsätzlich eine Einstellungshöchstgrenze von 50 Jahren. Die Länder und einzelne Laufbahnen haben eigene Regeln.
- Vor der Ernennung auf Lebenszeit steht eine Probezeit. Beim Bund dauert sie grundsätzlich 3 Jahre. Für Landesbeamte bestimmt das jeweilige Landesrecht die Dauer.
- Beamte auf Lebenszeit genießen einen besonders hohen Bestandsschutz. Die konkrete Stelle und die bisherigen Aufgaben sind jedoch nicht dauerhaft garantiert.
Was ändert sich durch die Verbeamtung?
Mit der Verbeamtung entsteht ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis mit dem Dienstherrn. Anders als bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis schließen beide Seiten keinen Arbeitsvertrag. Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung begründet und mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam.
Die wesentlichen Rechte und Pflichten werden nicht individuell ausgehandelt, sondern durch Gesetze und Verordnungen bestimmt. Für Bundesbeamte stehen die zentralen Regelungen im Bundesbeamtengesetz (BBG). Für Landes- und Kommunalbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands.
Beamte müssen unter anderem für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten, ihr Amt unparteiisch ausüben und sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen. Der Dienstherr ist im Gegenzug zu Fürsorge, amtsangemessener Besoldung und späterer Versorgung verpflichtet.
Beamte oder Tarifbeschäftigte: Wo liegt der Unterschied?
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst werden nicht ernannt, sondern schließen einen Arbeitsvertrag. Für sie gelten das Arbeitsrecht, der Arbeitsvertrag und Tarifverträge wie TVöD oder TV-L. Bei Streitigkeiten sind grundsätzlich die Arbeitsgerichte zuständig und nicht, wie bei Beamten, das Verwaltungsgericht.
Wer darf als Beamter arbeiten?
„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Art. 33 Abs. 2 GG
Daraus folgt kein Anspruch auf eine bestimmte Stelle oder eine Verbeamtung. Bewerber können aber verlangen, dass der Dienstherr ihre Bewerbung nach einheitlichen Maßstäben, frei von sachfremden Erwägungen und ohne Benachteiligung prüft.
Welche Arten des Beamtenverhältnisses gibt es?
Nicht jeder, der im öffentlichen Dienst arbeitet, ist sofort "Beamter auf Lebenszeit". Das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ordnetn je nach Zweck unterschiedliche Formen zu.
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Beamtenverhältnis |
Zweck |
Was ist wichtig? |
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auf Widerruf |
Vorbereitung: z. B. Referendariat oder Studium im Vorbereitungsdienst. |
Kann jederzeit widerrufen werden; bietet noch keine dauerhafte Sicherheit. |
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auf Probe |
Bewährung: Der Übergang zwischen Ausbildung und Lebenszeit. |
Prüfung der fachlichen, persönlichen und gesundheitlichen Eignung ("Probezeit"). |
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auf Lebenszeit |
Dauerhafte Dienstleistung: Das Ziel der meisten Laufbahnen. |
Unkündbarkeit (außer bei schweren Pflichtverletzungen) und dauerhafte Versorgung. |
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auf Zeit |
Spezialaufgaben: Befristete Ämter oder politische Leitungsfunktionen. |
Zeitlich streng limitiert; bietet weniger langfristige Sicherheit als die Lebenszeit. |
Wie sicher ist die Verbeamtung auf Lebenszeit wirklich?
Eine ordentliche Kündigung wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. Geschützt ist der Status, nicht ein bestimmter Posten. Der Dienstherr darf Beamte versetzen oder ihnen andere amtsangemessene Aufgaben übertragen.
Nur aus gesetzlich geregelten Gründen kann das Beamtenverhältnis beendet werden. Dazu zählen:
- der Eintritt in den Ruhestand,
- die Entlassung auf eigenen Antrag,
- der Verlust der Beamtenrechte nach bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen
- und die Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren.
Gut zu wissen: Dauerhafte Dienstunfähigkeit führt zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, nicht zur Entlassung. Zuvor muss der Dienstherr prüfen, ob eine anderweitige Verwendung oder eine begrenzte Dienstfähigkeit infrage kommt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Verbeamtung?
Öffentliche Ämter werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Zusätzlich müssen Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis und die jeweilige Laufbahn erfüllen.
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Kriterium |
Worum es geht |
Rechtsgrundlage |
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1. Staatsangehörigkeit und Verfassungstreue |
Deutsch oder EU/EWR/Schweiz (mit Ausnahmen) |
§ 7 BeamtStG, § 7 BBG |
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2. Laufbahnbefähigung |
Vorgeschriebene Abschlüsse, Vorbereitungsdienst, Prüfungen oder anerkannte Erfahrung |
Bundeslaufbahnverordnung, Landeslaufbahnrecht |
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3. persönliche Eignung |
Charakterliche Zuverlässigkeit, Integrität und Eignung für die Anforderungen des angestrebten Amts |
Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG, § 9 BeamtStG |
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4. gesundheitliche Eignung |
Prognose einer möglichen vorzeitigen Dienstunfähigkeit oder über Jahre erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten |
Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG bzw. § 9 BeamtStG und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts |
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5. Altersgrenzen |
Einstellungshöchstalter je nach Dienstherrn |
für den Bund § 48 BHO und besondere Laufbahnvorschriften |
1. Staatsangehörigkeit: Wer darf Beamter werden?
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht für jede Verbeamtung zwingend erforderlich. Grundsätzlich kommen auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie bestimmte vertraglich gleichgestellte Drittstaatsangehörige infrage.
Verlangen die konkreten Aufgaben eine besondere Bindung an den deutschen Staat, darf die deutsche Staatsangehörigkeit vorausgesetzt werden. Darüber hinaus lassen Bundes- und Landesrecht in begründeten Fällen Ausnahmen zu.
2. Laufbahnbefähigung und Ausbildung: Der Weg zum Amt
„Laufbahnbefähigung“ oder „Befähigung“ ist die fachliche Basis. Für Bundesbeamte verlangt § 7 Bundesbeamtengesetz die vorgeschriebene Vorbildung oder eine gleichwertige Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem Bundeslaufbahnrecht beziehungsweise dem jeweiligen Landesrecht.
Je nach Laufbahn führen verschiedene Wege zur Befähigung:
- Vorbereitungsdienst: In vielen Laufbahnen erfolgt der Nachweis durch einen Vorbereitungsdienst mit anschließender Prüfung.
- Anerkennung vorhandener Qualifikationen: Ausbildungs- oder Hochschulabschlüsse und einschlägige Berufserfahrung können anerkannt werden. Für ausländische Abschlüsse ist regelmäßig ein Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich.
- Einstieg mit Berufserfahrung: Beim Bund können sogenannte andere Bewerber ihre Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung nachweisen. Das gilt nicht, wenn eine bestimmte Ausbildung oder Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 26 Bundeslaufbahnverordnung).
Mittlerer, gehobener oder höherer Dienst: Was bedeutet das?
Die Bezeichnungen beschreiben nicht den Beamtenstatus, sondern die Laufbahngruppe. Beim Bund gibt es 4 davon, die unterschiedliche Bildungs- und Qualifikationsanforderungen stellen:
- einfacher Dienst: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand
- mittlerer Dienst: mittlerer Schulabschluss oder Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung
- gehobener Dienst: Hochschulzugangsberechtigung; häufig Bachelorstudium oder entsprechender Vorbereitungsdienst
- höherer Dienst: Masterabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss (z.B. Staatsexamen)
Je nach Laufbahn kommen ein Vorbereitungsdienst, eine Prüfung, eine Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrung hinzu. Die Bundesländer können ihre Laufbahnen anders gliedern und bezeichnen.
3. Persönliche Eignung: Worauf achtet der Dienstherr?
Zur persönlichen Eignung gehört die Frage, ob Bewerber den besonderen Pflichten des angestrebten Amts voraussichtlich gerecht werden. Maßgeblich sind charakterliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit.
Nach § 7 BBG bzw. § 7 BeamtStG müssen Bewerber außerdem die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Eine politische Anschauung allein darf die Auswahl aber nicht beeinflussen. Zweifel an der Verfassungstreue müssen sich auf konkrete Äußerungen oder Aktivitäten stützen.
Auch frühere Pflichtverletzungen, falsche Angaben, einschlägige Vorstrafen oder laufende Strafverfahren können bei der Bewertung eine Rolle spielen. Sie schließen eine Verbeamtung aber nicht automatisch aus. Entscheidend sind Art und Schwere des Vorfalls, sein Bezug zum angestrebten Amt, der zeitliche Abstand und das weitere Verhalten.
4. Gesundheitliche Eignung: Entscheidend ist die Prognose
Eine Vorerkrankung oder frühere Behandlung schließt die Verbeamtung nicht aus. Entscheidend ist die gesundheitliche Prognose für das angestrebte Amt. Der Dienstherr darf die Eignung verneinen, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder über Jahre hinweg erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten überwiegend wahrscheinlich sind.
5. Welche Altersgrenze gilt für die Verbeamtung?
Einheitliche Altersgrenzen für die Verbeamtung gibt es nicht. Die Vorgaben unterscheiden sich nach Dienstherrn und teilweise auch nach Laufbahn. Sie sollen insbesondere ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und späterer Pension gewährleisten.
Für den Bundesdienst gilt nach § 48 Bundeshaushaltsordnung grundsätzlich, dass Bewerber bei der Berufung in das Beamtenverhältnis das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Im Polizeivollzugsdienst des Bundes liegen sie je nach Verwendung bei 40 oder 45 Jahren. Die Bundesländer legen eigene Einstellungshöchstaltersgrenzen fest.
Eine Verbeamtung nach Überschreiten der regulären Grenze ist nicht immer ausgeschlossen. Beim Bund gelten dafür besondere Voraussetzungen, etwa ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern und ein erheblicher Vorteil für den Bund. Die Länder regeln eigene Ausnahmen oder höhere Grenzen. Je nach Landesrecht können beispielsweise Kinderbetreuung, die Pflege naher Angehöriger, eine Schwerbehinderung oder ein erhebliches dienstliches Interesse berücksichtigt werden.
Müssen Sie sich für eine Verbeamtung neu bewerben?
Nicht immer. Wer neu in den öffentlichen Dienst einsteigt, bewirbt sich meist auf einen Vorbereitungsdienst oder eine Stelle, die für Beamte vorgesehen ist. Arbeiten Sie bereits als Tarifbeschäftigter bei einer Behörde, kann die Verbeamtung auch auf Ihrer bisherigen oder einer vergleichbaren Stelle erfolgen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Planstelle vorhanden ist und Sie alle persönlichen, gesundheitlichen und laufbahnrechtlichen Anforderungen erfüllen. Einen Anspruch auf den Statuswechsel gibt es nicht.
Sind Sie bereits Beamter auf Widerruf oder Probe, steht keine erstmalige Verbeamtung an. Ihr bestehendes Beamtenverhältnis wird durch eine weitere Ernennung umgewandelt, etwa von Probe in Lebenszeit. Ob dafür eine Bewerbung, ein Antrag oder ein internes Verfahren erforderlich ist, bestimmt der jeweilige Dienstherr.
Die kritische Phase: Vom Beamten auf Probe bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit
Zwischen Ernennung und lebenslanger Sicherheit steht die Probezeit. In dieser Phase sind Sie bereits Beamter auf Probe, müssen sich die Übernahme auf Lebenszeit aber erst verdienen. Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob aus dem Einstieg eine dauerhafte Laufbahn wird.
Wie wird die Bewährung beurteilt?
Für Bundesbeamte gelten seit dem 17. März 2026 neue Vorgaben. Sie sollen während der Probezeit in mindestens 2 unterschiedlichen Verwendungsbereichen eingesetzt werden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Ihre Bewährung wird mindestens 2-mal beurteilt: erstmals spätestens nach der Hälfte der Probezeit und erneut vor ihrem Ablauf. Die Beurteilungen müssen auf besondere Eignungen und bestehende Mängel hinweisen. Sie werden vollständig eröffnet und auf Verlangen mit Ihnen besprochen. Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesvorschriften.
Wie lange dauert die Probezeit?
- Für Landesbeamte erlaubt das Beamtenstatusgesetz BeamtStG § 10 eine Probezeit zwischen mindestens 6 Monaten und höchstens 5 Jahren, wobei das jeweilige Landesrecht die Einzelheiten festlegt.
- Bei Bundesbeamten dauert die Probezeit grundsätzlich 3 Jahre, die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sieht in § 37 sieht eine Mindestprobezeit von 1 Jahr vor.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Ja. Kann der Dienstherr die Bewährung bis zum regulären Ende der Probezeit wegen besonderer Umstände nicht abschließend beurteilen, darf er die Probezeit verlängern. Das kommt etwa infrage, wenn längere Abwesenheiten keine ausreichende Grundlage für eine dienstliche Beurteilung lassen.
Beim Bund verlängert eine Beurlaubung ohne Besoldung die Probezeit grundsätzlich um die Dauer der Beurlaubung. Teilzeitbeschäftigung, Kinderbetreuung bis zu 3 Jahren je Kind und die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 3 Jahren je Person führen dagegen nicht zu einer Verlängerung. Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesvorschriften.
Was passiert bei fehlender Bewährung?
Bewährt sich ein Beamter auf Probe nicht, kann der Dienstherr ihn entlassen. Darin liegt der entscheidende Unterschied zur Lebenszeit: Während bei einem Beamten auf Lebenszeit hohe Hürden für eine Beendigung gelten, genügt beim Beamten auf Probe bereits die Feststellung der fehlenden Bewährung.
Verbeamtung abgelehnt: Was können Sie tun?
Eine Ablehnung ist kein automatisches Ende Ihrer Beamtenlaufbahn. Entscheidend ist, den Grund richtig einzuordnen und rechtzeitig zu reagieren. Denn nicht jede Absage bedeutet dasselbe.
Eine Ablehnung im Auswahlverfahren und fehlende Voraussetzungen für die Ernennung sind rechtlich nicht dasselbe. Im ersten Fall waren andere Bewerber besser, im zweiten Fall fehlt Ihnen eine grundlegende Voraussetzung.
So können Sie vorgehen
- Prüfen Sie das Schreiben und die Rechtsbehelfsbelehrung sofort. Entscheidend sind der genaue Ablehnungsgrund, die geltende Frist und die Frage, ob Bundes- oder Landesrecht anzuwenden ist.
- Beantragen Sie bei Bedarf eine Begründung und Akteneinsicht. Beteiligte dürfen die Verfahrensakten grundsätzlich einsehen, soweit dies zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
- Bei einer Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers ist schnelles Handeln besonders wichtig. Nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde lässt sich die Auswahlentscheidung meist nicht mehr auf demselben Weg korrigieren.
- Geht es um eine fehlende Laufbahnvoraussetzung, die Altersgrenze oder Zweifel an Ihrer persönlichen oder gesundheitlichen Eignung, kommen je nach anwendbarem Recht Widerspruch oder eine Klage in Betracht.
Warten Sie bei einer Ablehnung daher nicht bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Lassen Sie frühzeitig klären, welches Verfahren tatsächlich vorliegt.