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Steuern im Verein

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und mehr: Wann sind Vereine steuerpflichtig und wo gibt es Steuerermäßigungen?

Auf den Punkt

  • Auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • In vielen Bereichen sind sie allerdings steuerbegünstigt, das heißt, entweder greift eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung.
  • Steuer ist nicht gleich Steuer: Jede Steuerart muss für sich betrachtet werden.
  • Die wichtigsten Steuerarten sind die Ertragsteuer in Form der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer einerseits und die Umsatzsteuer andererseits. Daneben kommen weitere Steuerarten in Frage, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
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Die Ertragsteuer: Körperschaft- und Gewerbesteuer bei Vereinen

Muss ein Verein Steuern zahlen? Ja, auch gemeinnützige Vereine sind ertragsteuerpflichtig. Damit wird der Gewinn, der im Geschäftsjahr erzielt wird, besteuert. Da ein Verein eine Körperschaft ist, greift hier die Körperschaftsteuer. Diese zieht zwangsläufig die Gewerbesteuer nach sich.

Für gemeinnützige Vereine gelten aber Steuerbefreiungen. Ein Verein ist nur mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig und auch nur dann, wenn die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro im Jahr überschritten wird. Dieser Betrag bezieht sich auf die Bruttoeinnahmen in diesem Bereich.

In seiner Buchhaltung muss ein gemeinnütziger Verein seine Einnahmen und Ausgaben vier Bereichen, den steuerlichen Tätigkeitsbereichen zuordnen: dem Ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieben und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das wird auch „Vier-Säulen-Prinzip“ genannt.

  • Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden, Zuschüsse
  • Vermögensverwaltung Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen aus langfristiger Vermietung, Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten
  • Zweckbetriebe Startgelder, Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder aus sportlichen Veranstaltungen, Sportreisen, kurzfristige Vermietung von Sportanlagen an Mitglieder
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Werbeeinnahmen (z. B. Trikot-, Banden-, Inseratenwerbung), Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder aus geselligen Veranstaltungen, kurzfristige Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder, Touristik- und Erholungsreisen

Die Ausgaben werden den Einnahmen zugeordnet, für die sie aufgewendet werden, und entsprechend in den jeweiligen Bereichen gebucht.

Welche Bereiche sind steuerfrei?

Sowohl der Ideelle Bereich als auch die Vermögensverwaltung sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Die Zweckbetriebe sind steuerfrei, wenn die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro im Jahr, bezogen auf die Bruttoeinnahmen, nicht überschritten wird.

Vereine, deren Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsjahr die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht überschreiten, müssen grundsätzlich nur alle drei Jahre die vereinfachte Steuererklärung abgeben und sind ertragsteuerfrei. Auch sie müssen aber eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aufgegliedert in die vier Bereiche vornehmen und dem Finanzamt vorlegen.

So wird die Körperschaftsteuer für Vereine berechnet

Vereine, die die Besteuerungsgrenze überschreiten, müssen jährlich eine Steuererklärung einreichen.

Beispiel einer Körperschaftsteuerberechnung eines Vereins:
Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: 60.000 Euro
Ausgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: 45.000 Euro
Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: 15.000 Euro

Von dem Gewinn kann ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro abgezogen werden, der gesetzlich vorgesehen ist. Aus dem zu versteuernden Gewinn ist die Körperschaftsteuer von zurzeit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abzuführen.

Gewerbesteuer beim Verein: So hoch ist sie in Düsseldorf

Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben, in der der Verein seinen Sitz hat. Der Gewerbesteuersatz beträgt 3,5 %, worauf dann allerdings noch der Hebesatz der Gemeinde anzuwenden ist.

Beispiel anhand der Stadt Düsseldorf:
Gewinn 10.000 Euro x 3,5 % Gewerbesteuer = 350 Euro x 440 % Hebesatz = 1.540 Euro

Gut zu wissen: Viele Vereinsvertreter befürchten beim Thema „Steuern im Verein“, dass ihr Verein seine Gemeinnützigkeit verliert, sobald er steuerpflichtig wird. Das ist nicht automatisch der Fall. Auch wenn ein Verein Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen muss, kann er weiterhin als gemeinnützig anerkannt bleiben – solange die gemeinnützigen Zwecke eingehalten werden.

Die Umsatzsteuer bei Vereinen

Die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz geregelt. Danach hat ein Unternehmer auf seine Einnahmen, die er im Inland gegen Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen erzielt, grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen.

Auch Vereine können unter diese Regelung fallen, wenn sie nachhaltig Einnahmen erzielen – etwa durch den Verkauf von Speisen, Kursangebote oder Eintrittsgelder. Ob tatsächlich Umsatzsteuer anfällt, hängt unter anderem von der Art der Einnahme, dem Bereich der Vereinsaktivität und der Höhe der Umsätze ab.

Bei Vereinen ist es ein wenig kompliziert. Grundsätzlich wird zwischen dem Ideellen Bereich (nichtunternehmerisch) und den übrigen Bereichen als dem unternehmerischen Bereichen unterschieden. Im nichtunternehmerischen Bereich hat die Umsatzsteuer keine Bedeutung. Nur der unternehmerische Bereich ist für die Umsatzsteuer relevant. Hierbei kommen wiederum Begünstigungen für gemeinnützige Vereine in Betracht:

  • Steuerbefreiungen zum Beispiel für Startgelder und Teilnahmegebühren sowie
  • ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent für Umsätze außerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Gut zu wissen: Stichwort Vorsteuerabzugsberechtigung. Vereine können die Umsatzsteuer, die sie von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen, vom Finanzamt erstatten lassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass die Kosten im Zusammenhang mit Einnahmen angefallen sind, mit denen der Verein umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Umsatzsteuer, insbesondere für steuerbegünstigte Vereine, ist aber eine äußerst komplizierte Materie. Wir raten, sich unbedingt intensiver damit zu befassen und Kenntnisse zu vertiefen, wenn der Verein davon betroffen ist. Die Dachverbände des organisierten Sports bieten regelmäßig Fortbildungen zu dem Thema an. Sportvereine aus Nordrhein-Westfalen finden beispielsweise hier Fortbildungsmöglichkeiten. Weitere Angebote kann man bei den Landessportbünden oder Regionalverbänden erfragen.

Die Kleinunternehmerreglung

Viele Vereine müssen keine Umsatzsteuer abführen, weil sie unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen. Seit 2025 gelten folgende Grenzwerte: Der steuerpflichtige Netto-Umsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigen.

Wichtig: Wenn der Betrag von 25.000 Euro überschritten wird, beginnt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich erst mit Beginn des Folgejahres. Wird allerdings der Betrag von 100.000 Euro überschritten, beginnt die Pflicht mit dem Überschreiten des Betrages auch im laufenden Jahr.

Der Betrag setzt sich zusammen aus allen Einnahmen aus den Bereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Ausgenommen hiervon sind umsatzsteuerfreie Einnahmen wie zum Beispiel die Start- und Teilnahmegelder oder Kursgebühren von Sportveranstaltungen.

Weitere Steuerarten

Neben der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuer können noch weitere Steuern im Verein vorkommen. Das sind die häufigsten Steuerarten bei einer Besteuerung von Vereinen:

  • Lohnsteuer: Beschäftigen Vereine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dann ist der Verein lohnsteuerpflichtig.
  • Grundsteuer: Wenn der Verein über eigene Immobilien verfügt, dann muss er hierfür Grundsteuer zahlen. Aber auch hier kommt eine Steuerbefreiung in Betracht, wenn Grund und Boden ausschließlich oder überwiegend zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet wird. Das gilt zum Beispiel für Kursräume, Sportplätze oder andere Sportanlagen, nicht dagegen für die vereinseigene Gaststätte.
  • Grunderwerbsteuer: Erwirbt oder veräußert der Verein ein Grundstück, dann fällt Grundsteuer an. Gleiches gilt für den Abschluss eines Erbpachtvertrages. Hier gelten keine Ausnahmen für gemeinnützige Vereine. Beim Verkauf von Immobilien ist es üblich, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt.

Verantwortung des Vorstands bei Steuern im Verein

Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Sie sind dafür verantwortlich, dass der Verein seine steuerlichen Verpflichtungen korrekt erfüllt. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haften Vorstandsmitglieder persönlich gegenüber dem Finanzamt für entstandene Steuerausfälle.
Tipp: Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) kann in solchen Fällen finanzielle Risiken absichern.“

D&O-Versicherung

Bei aller Sorgfalt: Fehler können passieren. Dennoch sollten Vorstandmitglieder, die sich ehrenamtlich in ihrem Verein oder Verband engagieren, nicht bei fahrlässigen Fehlern mit dem privaten Vermögen einstehen müssen.

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Was Vereine zu den Steuererklärungen wissen sollten

Vereine, deren Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Jahr nicht übersteigen, müssen grundsätzlich nur alle drei Jahre eine vereinfachte Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Hierzu ist ein Formular für die Körperschaftsteuererklärung und die Anlage GEM über Elster, das Online-Portal der Finanzverwaltung, einzureichen. Daneben hat der Verein für jedes der drei Geschäftsjahre die nach den vier Bereichen aufgegliederte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Geschäfts- und Tätigkeitsberichte und die Protokolle der Mitgliederversammlungen einzureichen.

Mittels der eingereichten Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Verein keine Steuern zu zahlen und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit eingehalten hat. Mit dem Freistellungsbescheid erteilt es dem Verein die Gemeinnützigkeit.

Vereine, die dagegen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sind, haben für jedes Geschäftsjahr eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung nebst der Anlage EÜR für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einzureichen.

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