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10.06.2016

Laut dem Sächsischen Waldgesetz ist das Reiten außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege verboten. Dieses Verbot umfasst allerdings nicht das Führen von Pferden. In einem aktuellen Fall hatte eine Hobbyreiterin das Pferd per Zügel zu einer 50 Meter vom Reitweg entfernten Wiese geführt, um dort Rast zu machen. Das Amtsgericht (AG) Pirna verurteilte sie wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldbuße von 50 Euro, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleichsetzte.

Das wollte die Reiterin nicht einsehen, legte Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden ein und hatte Erfolg. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen dem „Führen“ und dem „Reiten“. Unter dem Begriff „Reiten“ werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt, erklären ARAG Experten (Az.: 26 Ss 505/15 (Z)).

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