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13.02.2017

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer ab ihrem ersten Arbeitstag Anspruch auf Lohn haben. Unter Umständen selbst dann, wenn ein ärztliches Beschäftigungsverbot besteht und der Arbeitnehmer daher gar nicht erst die Arbeit antritt.

In einem konkreten Fall hatte eine Frau mit ihrem neuen Arbeitgeber im November einen Arbeitsvertrag geschlossen. Am darauf folgenden 1. Januar sollte es losgehen. Doch im Dezember legte der Arzt der Frau aufgrund einer Risikoschwangerschaft sein Veto ein und erteilte ihr ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber verweigerte der neuen Mitarbeiterin daraufhin ihren Lohn, da sie ihre Arbeit nie tatsächlich aufgenommen hatte. Bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes kommt es allein darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrages besteht.

Zudem bekam der Arbeitgeber die Lohnzahlungen in voller Höhe von der Krankenkasse der schwangeren Mitarbeiterin erstattet, wurde also nicht unverhältnismäßig belastet (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 9 Sa 917/16).

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