Was Studenten über eine Wohngemeinschaft wissen sollten
17.08.2020
Ein neues Semester beginnt für zahlreiche Studenten mit einem Umzug. Da die Kapazitäten der Studentenwohnheime begrenzt sind, suchen sich viele ein bezahlbares Zimmer in einer Wohngemeinschaft und sind dann auch bereit, Räume wie Bad, Küche und ggf. Wohnzimmer mit den Mitbewohnern gemeinsam zu nutzen. Die häufigsten Fragen zum Mietvertrag beantworten ARAG Experten.
Die verschiedenen Mietverträge
Mietvertrag mit mehreren Hauptmietern
Es gibt grundsätzlich drei Arten von WG-Mietverträgen. Die wohl verbreitetste Form ist ein Vertrag, in dem alle Mieter als Hauptmieter den Mietvertrag unterschreiben. So haben alle Mitbewohner die gleichen Rechte und Pflichten. Doch das kann nach Auskunft der ARAG Experten durchaus tückisch sein: Gibt es beispielsweise Mietrückstände, haften alle WG-Bewohner gesamtschuldnerisch, d.h. der Vermieter kann sich aussuchen, welcher seiner Mieter die Schulden begleichen muss. Auch kann es kompliziert werden, wenn ein Mitbewohner ausziehen möchte, denn der Vertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Ist im Vertrag allerdings explizit festgehalten, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt, können sich die verbleibenden Mitglieder problemlos einen neuen Mitbewohner suchen. Hier muss allerdings der Vermieter zustimmen.
Mietvertrag mit einem Hauptmieter
Eine weitere Variante ist der Vertrag mit einem Hauptmieter, der untervermieten darf. Dies sollte vertraglich festgehalten werden. Lediglich der Hauptmieter unterzeichnet den Mietvertrag und zahlt alleine die Miete. Allerdings haftet er auch alleine, wenn es Probleme etwa mit Mietrückständen oder Renovierungen gibt. Seine Mitbewohner sind lediglich Untermieter mit einem entsprechenden Untermietvertrag für einzelne Zimmer. Der Hauptmieter kann den Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters kündigen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermieter ein Mitspracherecht bei einem neuen Mitbewohner hat; er darf diesen aber nicht willkürlich ablehnen.
Separate Mietverträge
Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit jedem einzelnen Mitbewohner einen separaten Vertrag ab. Das heißt aber auch, dass er unter Umständen einen neuen Mieter aussucht, wenn einer der Bewohner seinen Mietvertrag kündigt und auszieht. Dafür haften die WG-Mitglieder nicht gesamtschuldnerisch, wenn es zu Problemen kommt, denn jeder haftet nur für seinen Vertrag. Das kann auch bei den Nebenkosten ein Vorteil sein, weil der Vermieter diese mit jedem Mieter separat abrechnen muss.
Wohnen für Hilfe
Auf dem Wasser heißt das Prinzip „Hand gegen Koje“ und ist unter Mitseglern sehr verbreitet. Das Projekt Wohnen für Hilfe funktioniert ähnlich: Studenten dürfen günstig oder kostenfrei wohnen und helfen dafür bei allem, was in Garten und Haushalt so anfallen kann. Vor allem ältere Menschen nutzen diese Art der Wohngemeinschaft und stellen freien Wohnraum zur Verfügung. Art und Umfang der Arbeit werden dabei genau festgelegt, ebenso wie der Preis des Zimmers. Nach Information der ARAG Experten können Studenten mit etwa einer Stunde Arbeit pro Monat pro Quadratmeter Wohnraum rechnen. Für ein 15 Quadratmeter großes Zimmer müssen also etwa 15 Stunden im Monat Hilfe geleistet werden.
Empfehlenswerte Versicherungen
Hausratversicherung für die WG
Oft sind Studenten und Auszubildende über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichert, wenn sie während ihrer Ausbildung an einem anderen Ort leben. Hier gibt es allerdings Obergrenzen für einen Schadensersatz, den man unbedingt bei der Versicherung erfragen sollte. Ist diese zu niedrig, kann es sinnvoll sein, eine eigene Versicherung für den eigenen Hausstand abzuschließen. Ob es sinnvoll ist, nur für das eigene WG-Zimmer einen Vertrag abzuschließen oder für die ganze Wohngemeinschaft, ist abhängig davon, ob man Einzel-, Haupt- oder Untermieter ist und wie viele WG-Mitbewohner es gibt. Die ARAG Experten raten, den Vertrag unbedingt an die individuelle Mietsituation anpassen zu lassen bzw. den Vertrag anzupassen, sobald sich am Mietverhältnis etwas ändert.
Haftpflichtversicherung in einer WG
Auch hier sind junge Menschen je nach Vertrag bis zum 27. oder gar 30. Lebensjahr über ihre Eltern mitversichert, während sie in der ersten Ausbildung bzw. im ersten Studium sind. Und grundsätzlich greift eine Haftpflichtversicherung im Fall einer Wohngemeinschaft immer dann, wenn der eine Mitbewohner den Gegenstand eines anderen Mitbewohners aus Versehen kaputt macht. Fegt er beispielsweise das Handy seines Mitbewohners vom Küchentisch, tritt die Versicherung für den Schaden ein. Handelt es sich jedoch um gemeinsam genutzte Geräte, wie etwa einem Thermomix, ist dieser Schaden in der Regel vom Vertrag ausgeschlossen, egal, wem das Gerät gehört.