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Jobwechsel, Familienzuwachs oder eine Trennung – Gründe für einen Umzug gibt es viele. Damit der Wohnungswechsel trotz vieler Formalitäten stressfrei abläuft und die Vorfreude auf das neue Zuhause überwiegt, ist Ihr Planungsgeschick gefragt. Wir packen mit an – mit unseren nützlichen Tipps und Checklisten für Ihre Behördengänge. Auf geht’s.

 

Die Vermieterbescheinigung: Was ist zu tun?

Die Vermieterbescheinigung, auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt, muss bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt zwingend vorgelegt werden.

  • Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt. Alternativ kann der Vermieter die Daten dem Einwohnermeldeamt auch elektronisch übermitteln.
  • Die schriftliche Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
  • Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.

Laut Gesetz ist es ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung gar nicht vorgesehen ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!

 

Abmelden, ummelden, anmelden: Checkliste für Ihren Umzug

Wohnsitz ummelden

Innerhalb von zwei Wochen müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und Ihren Ausweis umschreiben lassen. Versäumen Sie die Ummeldefrist, riskieren Sie eine Geldstrafe.

Für eine Anmeldung benötigen Sie als deutscher Staatsbürger Ihren Personalausweis oder Reisepass; bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Reisepass oder ein entsprechendes Ersatzpapier nötig. Alle Personen, die in dem Haushalt leben werden, müssen Papiere vorlegen. Im Haushalt lebende Kinder brauchen einen Personalausweis oder Reisepass. Kinderreisepässe haben nur noch Gültigkeit bis zu deren Ablauf. Seit 2024 werden sie nicht neu ausgestellt.

Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland ziehen oder Ihre Wohnung aufgeben, ohne einen neuen Wohnsitz anzumelden. Dafür haben Sie ebenfalls zwei Wochen Zeit.

Auto

Auch Ihr Auto zieht mit um. Wer möchte, kann sein Kennzeichen behalten. Für einen Wechsel benötigt man den umgeschriebenen Personalausweis beziehungsweise die Meldebestätigung, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, die Elektronische Versicherungsbestätigung, neue Kennzeichen sowie gegebenenfalls die Berichte der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung. Auch um eine Feinstaubplakette müssen Sie sich kümmern.

Bank, Versicherungen und Finanzamt

Ihre Bank, Ihre Krankenkasse, die Versicherungen und das Finanzamt müssen über den Wohnungswechsel Bescheid wissen und die neue Adresse erfahren. Denken Sie daran, Einzugsermächtigungen und Daueraufträge zu stornieren oder neu anzulegen. Stichwort Finanzamt und Steuern: Sie können die Kosten für einen Umzug von der Steuer absetzen – so er denn berufsbedingt erfolgt.

Versorgungsbetriebe

Strom, Wasser und Gas müssen abgemeldet und die Zähler beim Auszug abgelesen werden.

Hund

Wenn Sie einen Hund haben, müssen Sie sich zudem um die Ummeldung Ihres Vierbeiners beim Bürger-, Ordnungs- oder Finanzamt kümmern.

Ämter, Rentenversicherung & Hochschule

Wenn Sie entsprechende Leistungen beziehen, müssen Sie auch das Arbeitsamt, das Sozialamt, die Rentenversicherung, die Hochschulverwaltung und das BAföG-Amt informieren.

Kita, Schule & Familienkasse

Familien mit Kindern haben noch ein paar Extra-Gänge bei einem Umzug zu erledigen. Klar, dass Kindergärten und Schulen am alten und neuen Ort informiert werden müssen. Denken Sie aber auch an die Kindergeldstelle, die Sie über die Familienkasse der Agentur für Arbeit erreichen. Nicht zu vergessen die Vereine, denen die Familienmitglieder angehören.

Nachsendeauftrag

Praktisch, der Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post: Alles, was an Ihre alte Adresse geschickt wurde, kommt damit direkt in der neuen Wohnung an. Denken Sie auch an die Umadressierung von Zeitungen, Zeitschriften, Telefon- und Kabelanschlüssen und die GEZ.

 
 

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Steuerpauschale für Umzüge: Was Sie bei einem berufsbedingten Umzug beachten sollten

Sie müssen aus beruflichen oder betrieblichen Gründen umziehen? Benachrichtigen Sie rechtzeitig Ihren Arbeitgeber – und fragen gleich nach Sonderurlaub. Sie erhalten bei einem berufsbedingten Umzug einen Tag zusätzlich frei.

Außerdem können Sie für sogenannte sonstige Umzugskosten einen Pauschalbetrag von der Steuer abziehen. Seit April 2022 gelten diese Beträge: Für denjenigen, der berufsbedingt umzieht, können 886 Euro angesetzt werden; für jede andere Person im Haushalt – etwa Ehe- oder Lebenspartner, Großeltern oder Kinder – gilt eine Pauschale von 590 Euro. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 erhöhen sich die Pauschalen: Dann kann der Umziehende selbst 964 Euro ansetzen und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen können 643 Euro addiert werden. Gut zu wissen: Bei zwei berufsbedingten Umzügen innerhalb von zwei Jahren erhöht sich die Umzugskostenpauschale sogar um 50 Prozent.

Unter die sonstigen Umzugskosten fallen zum Beispiel Kosten für Zeitungsanzeigen, Gebühren für die Ummeldung oder ein neues Kfz-Kennzeichen. Daneben können auch die sogenannten allgemeinen Umzugskosten unter Vorlage der Nachweise angesetzt werden. Das sind zum Beispiel die Einzelkosten für Makler, Fahrtkosten zu Besichtigungen oder die Kosten für eine Spedition.

Unter Umständen kann sogar die Nachhilfe für das Kind, das durch den Umzug die Schule wechseln musste und in der neuen Klasse nicht den Anschluss verpassen soll, vom Finanzamt anerkannt werden. Dabei werden bei Umzügen seit dem 1. April 2022 jährlich Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.181 Euro pro Kind als Werbungskosten berücksichtigt. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 steigt der Höchstwert auf 1.286 Euro.

 

Christina Gellert

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Mietrechts-Expertin
  • Seit 2022 zugelassene Rechtsanwältin

Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:

info@zuhorn.de

 

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