13.01.2017

Besteht für einen Mieter ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten, so muss der Vermieter der Untermiete grundsätzlich zustimmen. Laut ARAG Experten darf der Vermieter allerdings unter den Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB einen Untermietzuschlag verlangen, wenn er an eine dritte Person untervermietet.

In der Regel wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Untermiete als angemessen erachtet. Erreicht der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, so dass der Mieter deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erzielt, wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent als zulässig erachtet (Landgericht Berlin, Az.: 18 T 65/16).

Für preisgebundenen Wohnraum gibt es allerdings eine Sonderregelung. Gemäß der Neubaumietenverordnung 1970 darf der Vermieter bei einem Untermieter lediglich einen Untermietzuschlag in Höhe von 2,50 Euro monatlich und bei zwei und mehr Untermietern einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro monatlich erheben.

UNSERE EMPFEHLUNG

Mietrechtsschutz

Wir schützen Ihr Recht, wenn es einmal zum Konflikt mit Ihrem Vermieter, Nachbarn oder Hausverwalter kommen sollte.

Wohnungsbesichtigung: Ihre Rechte als Mieter

Ihr Vermieter hat sich für eine Wohnungsbesichtigung angekündigt? Lesen Sie, wann Sie ihn in Ihre Wohnung lassen müssen. Und welche Rechte und Pflichten er hat.

Untermieter – was Sie beim Untermietvertrag beachten müssen

Anmeldung, Untermietvertrag oder Kündigungsfristen. Wer Untermieter ist oder untervermietet, muss einige Dinge berücksichtigen.

Kündigung der Wohnung inkl. Mustervorlage

Wie wird die Wohnung gekündigt? Wie lange ist die Kündigungsfrist? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Mietvertrag kündigen.

Hinweis: Ältere Beiträge können von der aktuellen Rechtslage abweichen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

  • Untermiete
  • Untermieter
  • Untermietvertrag