Auf Dauerstandplätzen aufgestellte Mobilheime können nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden. Das OVG hat im konkreten Fall hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen.
Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben wolle, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen.
Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein, so die ARAG Experten (OVG Schleswig-Holstein, Az.: 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).
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