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22.08.2016

Auch wenn Sie aufmerksam und konzentriert fahren, ist es schnell passiert: ein Bußgeld wird fällig, es drohen Punkte in Flensburg oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis. Damit Sie im Ernstfall nicht alleine dastehen, hilft der neue ARAG Verkehrsrechtsschutz Sofort. Nur bei uns können Sie diesen Rechtsschutz abschließen, sogar wenn das Malheur bereits passiert ist – bis zu drei Monate nach dem Vorfall.

Heute berichten wir von Fällen, bei denen Sie mit dem ARAG Verkehrsrechtsschutz Sofort gut beraten sind.

Rotlichtverstöße

Darf man eine rote Ampel umfahren?

Nutzt ein Autofahrer ein Tankstellengelände zum Umfahren einer roten Ampel, so liegt darin kein Rotlichtverstoß vor. In dem verhandelten Fall nutzte ein Autofahrer eine Tankstelle, um einer auf Rot stehenden Ampel auszuweichen. Er fuhr vor der Ampel auf das Gelände rauf und verließ dieses wieder nach der Kreuzung. Das zuständige Gericht sah darin einen Rotlichtverstoß und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer war damit ganz und gar nicht einverstanden und legte Beschwerde ein.

Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) entschied zugunsten des Autofahrers. Dieser habe keinen Rotlichtverstoß begangen. Zwar kann das Umfahren einer Ampel einen solchen Verstoß begründen, denn zum geschützten Bereich gehören der gesamte Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich, nicht nur die Fahrbahn. Das Rotlicht einer Ampel ordnet jedoch den Halt vor der Kreuzung oder Einmündung an (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO), um den dahinter liegenden Bereich zu schützen. Das Rotlicht untersagt aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Ampel geschützten Bereich zu befahren, wie etwa ein Tankstellengelände (OLG Hamm, 1 RBs 98/12).

Rote Ampel übersehen: Wer hat Vorfahrt?

Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. Im entschiedenen Fall fuhr eine Autofahrerin aus der Grundstücksausfahrt heraus, als die etwa 40 Meter entfernte Ampel „Rot“ zeigte. Sie stieß mit einem Fahrzeug zusammen, das trotz roter Ampel weitergefahren war. Das Gericht verurteilte die Fahrerin dazu, 75 Prozent des Schadens zu zahlen. Der Rotlichtsünder musste lediglich 25 Prozent übernehmen. Wer aus einem Grundstück herausfährt, hat besondere Sorgfaltspflichten. Die Ampel ist nicht dafür da, die aus den angrenzenden Grundstücken Herausfahrenden zu schützen. Daher ist der Beklagte – selbst wenn er über „Rot“ fährt – grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Wegen des Rotlichtverstoßes müsse er allerdings mithaften (OLG Hamm Az.: 6 U 222/09).

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Tempoverstoß für erkrankte Tiere?

Wenn das geliebte Haustier lebensbedrohlich erkrankt, gibt es nur eins: Ab zum Tierarzt oder in die Tierklinik! Aber rechtfertigt die Sorge um das Tier dabei auch einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln? Bei aller Tierliebe: Wer auf dem Weg zum Tierarzt zum Raser wird, muss mit erheblichen Geldbußen rechnen. Denn trotz aller Sorge haben die Verkehrsregeln Priorität, da andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen.

Der kranke Hund
Eine Hundebesitzerin überschritt die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h, um ihren schwer erkrankten Hund möglichst schnell zum Arzt zu bringen. Die Richter berücksichtigten allerdings u.a. die besondere Stresssituation der Frau, die schließlich nur 35 Euro statt der Regelbuße von 80 Euro zahlen musste (Amtsgericht Koblenz, Az.: 2010 Js 43957/12.34 OWi).

Wenn das Verkehrsschild verdeckt ist

Mit rund 70 km/h durch eine Tempo-30-Zone – das kann ganz schön teuer werden. In einem solchen Fall wurde der sportliche Fahrer zu einer Geldbuße verurteilt. Das entsprechende Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und objektiv nicht erkennbar, weswegen der Fahrer klagte. Das Amtsgericht führte aus, dass der Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war. Das sah das angerufene Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern ist demnach deren Erkennbarkeit. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt war, hat es keine Wirkung entfaltet. Es blieb daher bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (OLG Hamm, 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09).

 

Auffahrunfälle

Wer auffährt, ist auch schuld?

Jeden Tag passieren unzählige Verkehrsunfälle auf deutschen Straßen. Zumeist handelt es sich dabei um Auffahrunfälle, mit denen sich dann Gerichte befassen müssen. Denn so einfach wie bei der weitverbreiteten Meinung "Wer auffährt, ist schuld", ist es nicht immer. ARAG Experten räumen mit dem Vorurteil auf.

Infos zum Anscheinsbeweis
Aus vielen Verhandlungen zum Auffahrunfall hat sich bei den Gerichten der so genannte Anscheinsbeweis gebildet. Dies bedeutet, dass der erste Anschein zu Lasten des Auffahrenden geht und von seiner vollen Haftung ausgegangen wird. Denn in den allermeisten Fällen hat der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, ist zu schnell gefahren ist oder war schlicht unaufmerksam. Natürlich gibt es aber auch Unfallkonstellationen, bei denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Der Auffahrende hat durchaus Möglichkeiten, sich von der Haftung – zumindest teilweise – zu befreien. Er trägt dabei die Beweislast, weil er sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft.

Wenn der Vordermann stark bremst
Allein durch die Tatsache, dass der Vorausfahrende plötzlich und unerwartet stark abbremst, ist der Anscheinsbeweis noch nicht erschüttert. Dieses Verhalten ist grundsätzlich im Straßenverkehr einzuberechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), es sei denn, der Vorausfahrende ist ohne zwingenden Grund „in die Eisen gestiegen“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO).

Typische Ausnahmen von der Regel

Bei den dargestellten Ausnahmen sind durch die Gerichte unterschiedliche Haftungsquoten festgelegt worden, die sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richten.

  • Bei einem Auffahrunfall aufgrund starken Abbremsens wegen eines Tieres trifft den Vorausfahrenden eine (Mit-)Schuld, wenn das Tier klein ist (z.B. Katze) und keine Gefahr für die Insassen bei einer Kollision besteht. Anders wird dies bei größeren Tieren wie Großwild oder Kühen gesehen, da ein Unfall für die Fahrzeuginsassen gefährlich sein kann. Manche Gerichte in ländlichen Gegenden urteilen bei Kleintieren anders als in der Stadt, da dort mit mehr freilaufenden Tieren zu rechnen ist und dieses Risiko von den Verkehrsteilnehmern einzukalkulieren ist. Dort wäre der Anscheinsbeweis also schwerer zu erschüttern als in städtischen Gegenden.
  • Auf einer Bundesautobahn braucht ein Verkehrsteilnehmer weder mit einem stehenden Fahrzeug zu rechnen noch mit einem erheblichen Verringern der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund.
  • Wenn der Vorausfahrende plötzlich stark abbremst, um den Abbiegevorgang einzuleiten und dies nicht vorher rechtzeitig durch den Fahrtrichtungsanzeiger deutlich gemacht hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO).
  • Starkes Abbremsen kurz nach einem Fahrspurwechsel durch den Vorausfahrenden, so dass der Auffahrende keine Gelegenheit hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen.
Verkehrsrechtsschutz Sofort

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Schaden geltend machen ohne Kostenrisiko

Gut gelaunt will Klaus F. nach der Arbeit nach Hause fahren. Er freut sich auf ein Abendessen mit seiner Familie. Als er auf der 4-spurigen Straße stadtauswärts fährt, die linke Spur ist im Berufsverkehr ebenfalls stark befahren, zieht rechts aus einer untergeordneten Straße ein Fahrzeug heraus. Klaus F. kann nur wenig nach links ausweichen und bremst sofort. Er kann jedoch nicht vermeiden, dass seine rechte Autoseite an dem anderen Fahrzeug vorbeischrammt.

Seine gute Laune ist dahin, besonders, weil der Unfallgegner ihn beschimpft, er hätte rechts geblinkt und sei dann doch geradeaus gefahren. Dies lässt Klaus F. nicht auf sich sitzen, es sei eine Schutzbehauptung des Unfallgegners. Er ist davon überzeugt, dass der Gegner an dem Unfall alleine schuld ist.

Aufgrund des Verhaltens des Gegners am Unfallort befürchtet Klaus F. jedoch, dass es Schwierigkeiten bei der Unfallschadenregulierung geben könnte. Sein Schaden beträgt 7.500 Euro.
Leider ist er nicht rechtsschutzversichert.

Aber, Klaus F. erinnert sich an ein Gespräch mit einem Arbeitskollegen, dass die ARAG einen „Verkehrsrechtsschutz Sofort“ anbietet, mit dem er auch diesen bereits eingetretenen Verkehrsunfall versichern kann.

Nach einem Anruf bei der ARAG mit den üblichen Formalitäten wird ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Schadens beauftragt.

Das Kostenrisiko bei einem Verkehrsunfall mit einem Schaden von 7.500 Euro beträgt für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit in erster Instanz mehr als 3.700 Euro.

Klaus F. ist sehr zufrieden, dass er ohne dieses Kostenrisiko seinen Schaden bei dem Unfallgegner geltend machen kann.

Zu geringer Abstand ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit

Sabine L. fährt nach getaner Arbeit nach Hause. Auf der Autobahn überholt sie mit anderen Verkehrsteilnehmern langsamer fahrende Fahrzeuge. Ein paar hundert Meter vor einer Fußgängerbrücke quetscht sich ein Pkw von der rechten Spur vor sie auf die linke Spur.

Kurz drauf wird sie von der Fußgängerbrücke „gefilmt“. Die Bußgeldbehörde wirft ihr vor, sie habe zum Vorderfahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten (weniger als 3/10 des halben Tachowertes). Es ergeht ein Bußgeldbescheid über 240 Euro Buße. Auch drohen der Eintrag von zwei Punkten und ein Fahrverbot von einem Monat.

Sabine L. sieht dies nicht ein, schließlich konnte sie ja nicht auf das sich „herüberdrängelnde“ Fahrzeug auffahren. Ein sehr starkes Bremsen kam wegen der nachfolgenden Fahrzeuge auch nicht in Betracht. Nun ist guter Rat teuer, da Sabine L. über keine Rechtsschutzversicherung verfügte. Oder doch?

Als Sabine L. den Vorfall mit ihrem Arbeitgeber bespricht und im Internet nach Lösungen sucht, stoßen sie auf den „ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort“. Nach einem Anruf bei der ARAG mit den üblichen Formalitäten wird ein Rechtsanwalt für Sabine L. tätig. Gegen den Bußgeldbescheid legt der Rechtsanwalt Einspruch ein. Auch wird ein Sachverständiger über die ARAG vermittelt. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass Sabine L. in der kurzen Zeit nach dem Herüberdrängeln den Abstand nicht vergrößern konnte.

Leider lässt sich die Behörde davon nicht beeindrucken, es kommt zu einem gerichtlichen Verfahren. Nachdem auch das Amtsgericht einen eigenen Sachverständigen beauftragte und Zeugen in der Hauptverhandlung gehört wurden, wurde durch Urteil auf eine Geldbuße von nur noch 100 Euro und der Eintrag eines Punktes entschieden. Das Fahrverbot entfiel, da ohne das herüberdrängelnde Fahrzeug nur eine geringere Abstandsunterschreitung vorlag.

Sabine S. ist mit dem Ausgang des Verfahrens sehr zufrieden. Die ARAG hat für sie Kosten von über 3.250 Euro übernommen.

An Rechtsanwaltskosten fielen etwas mehr als 880 Euro, an eigenen Sachverständigenkosten etwas mehr als 670 Euro und an Gerichtskosten incl. Zeugen und Sachverständigenkosten sowie Gebühren für das Bußgeldverfahren rund 1.700 Euro an.

Wie hoch fällt mein Bußgeld aus?

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Zu schnell gefahren: Was tun bei Bußgeldbescheid und Fahrverbot?

Erfahren Sie, was passiert, nachdem Sie geblitzt wurden und was es kosten kann.

Wer auffährt, ist schuld?

Bei einem Auffahrunfall ist vielen sofort klar: Der Hintermann ist schuld! Stimmt häufig, aber nicht immer. Wir berichten über die Ausnahmen.

Rechtsirrtümer von Autofahrern

Wie gut kennen Sie sich aus? Handy am Steuer, Lichthupe beim Überholen und laute Musik.

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