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Fehlalarm im Seniorenheim

In einem Seniorenheim löste ein Rauchmelder regelmäßig Fehlalarme aus. Meistens handelte es sich um angebranntes Essen, das von den Heim-Bewohnern auf dem Herd vergessen wurde. Doch immer, wenn die Feuerwehr angerückt war, hatten die Angestellten schon gelüftet und die verbrannten Speisen und Töpfe entsorgt. Irgendwann wurde es der Verbandsgemeinde als Trägerin der Feuerwehr zu bunt und sie erließ für die letzten beiden vergeblichen Einsätze, die innerhalb von 22 Tagen erfolgten, zwei Kostenbescheide, in denen sie jeweils eine Einsatzkostenpauschale von 400 Euro bei Falschalarm einer Brandmeldeanlage festsetzte. Der Betreiber des Seniorenheims klagte, hatte aber nur teilweise Erfolg: Beim ersten Fall habe nach Einschätzung des Gerichts eine objektive Gefahr bestanden, so dass dieser nicht als Fehlalarm einzustufen war. Dies war jedoch beim zweiten Einsatz nicht der Fall, so dass für diesen die Kosten zu tragen waren. Laut ARAG Experten liegt es im Verantwortungsbereich des Seniorenheim-Betreibers, Rauchmelder so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 5 K 491/14.NW).

Dass Gerichte ähnliche Sachverhalte unterschiedlich bewerten, zeigen die ARAG Experten am Beispiel eines anderen Falles ebenfalls in einer Seniorenwohnanlage. Auch hier gab es diverse Einsätze der Feuerwehr, die durch Brandmelder ausgelöst wurden, weil Essen auf dem Herd vergessen wurde oder ein Toaster defekt war. In allen Fällen war das Personal schneller und hatte einen Brand verhindern können. Doch anders als in Neustadt mussten die Betreiber der Seniorenwohnanlage nicht für die Kosten der insgesamt fünf vergeblichen Einsätze aufkommen, da es sich bei den Falschalarmen nicht um eine Fehlfunktion des Brandmelders gehandelt hatte, sondern bei jedem Alarm eine konkrete Brandgefahr oder Gefahr einer Rauchvergiftung bestanden hatte (Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 3 K 376/17.KO)

 

Küchenqualm im Flur

Statt das Küchenfenster zu öffnen, hatte ein Mieter zum wiederholten Mal seinen Küchenqualm in den Flur der Wohnung ziehen lassen. Der Rauchmelder ging los und alarmierte direkt die Feuerwehr. Weil ihm das Missgeschick nicht das erste Mal passierte, musste er zahlen (Landgericht Frankfurt, Az.: 2/11 S 153/14).

 

Wenn die Feuerwehr Schäden verursacht

Führt der Fehlalarm eines Rauchmelders dazu, dass die Feuerwehr anrückt und werden während des Einsatzes durch das Öffnen von Fenstern und Rollläden Schäden am Haus verursacht, kann der Hauseigentümer in der Regel keinen Schadensersatz geltend machen. In einem konkreten Fall gab während der Abwesenheit der Bewohner ein Rauchmelder ein Alarmzeichen ab, worauf die städtische Feuerwehr anrollte. Weil die Haustür verschlossen war, mussten die Feuerwehrleute einen Rollladen hochschieben, der dabei beschädigt wurde. Auf der Rückseite des Hauses schlugen die Einsatzkräfte ein Fenster ein, um in das Innere des Hauses zu gelangen. Außerdem öffneten sie noch gewaltsam eine Kellerstahltür. Erst danach konnte festgestellt werden, dass es sich um den Fehlalarm eines Rauchmelders gehandelt hatte.

Zwar hat ein Fehlalarm vorgelegen, trotzdem musste die Feuerwehr aufgrund der Warnsignale zunächst von der schlimmstmöglichen Situation ausgehen. Deshalb war es unbedingt notwendig, zuerst eine Einsicht in das Gebäude zu erhalten. Mildere Mittel als die von ihnen gewählten Maßnahmen hätten der Feuerwehr nicht zur Verfügung gestanden, um einen Brand im Haus der Kläger sicher ausschließen zu können, urteilte das Gericht (Landgericht Heidelberg, Az.: 1 O 98/13).

Abschießend raten die ARAG Experten zu einem Blick in die landeseigenen Feuerwehrgesetze und kommunalen Satzungen. Dort ist festgelegt, wer letztendlich die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu tragen hat und wie hoch die Kosten für einen Feuerwehreinsatz sind. So müssen in Kiel beispielsweise pauschal 660 Euro bezahlt werden, wenn die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert wird oder der Fehlalarm einer Brandmeldeanlage missbräuchlich ausgelöst wird. Ein wahres „Schnäppchen“ ist ein Fehlalarm in der Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen: In Düsseldorf kostet der „Einsatz in Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage“ 1.721,40 Euro.

 

So vermeiden Sie Fehlalarm!

Oft wird die Feuerwehr zu Brandeinsätzen gerufen, weil ein defekter Rauchwarnmelder in einer Wohnung falschen Alarm ausgelöst hat. ARAG Experten haben ein paar Tipps, wie sich ein Fehlalarm verhindern lässt:

  • Nicht das billigste Gerät kaufen! Sie sollten ausschließlich geprüfte Rauchwarnmelder mit einem VDS-Siegel verwenden und spätestens nach anderthalb Jahren die Batterie wechseln. Zudem gibt es Melder mit einer Zehn-Jahres-Batterie für 30 bis 40 Euro, die sich auf lange Sicht rechnen. Doch Vorsicht: Das "10-Jahres-Versprechen" konnte in der Vergangenheit nicht immer gehalten werden. Die Luxusvariante sind funkunterstützte Melder, die das gesamte Haus warnen.
  • Wenn Sie aus der Nachbarwohnung einen Warnton von einem Rauchmelder vernehmen, sollten Sie erst mal klingeln oder klopfen und nachschauen, was sich dahinter verbirgt. Die meisten Geräte geben auch Warnsignale, wenn die Batterie ausgewechselt werden muss oder beim Kochen übermäßig viel Rauch, Dunst oder Hitze entsteht.
  • Vor einem längeren Urlaub sollte überprüft werden, ob die Geräte ordnungsgemäß funktionieren. Das heißt auch, sicherzustellen, dass die Batterien noch in Ordnung sind und die Geräte so angebracht sind, dass sie keinen Fehlalarm an heißen Sommertagen auslösen. Denn gerade in den langen oft heißen Sommerferien kam es laut ARAG Experten zu Fehlalarmen.
 
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Christina Gellert

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Mietrechts-Expertin
  • Seit 2022 zugelassene Rechtsanwältin

Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:

info@zuhorn.de

 

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