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Die ARAG Experte Tobias Klingelhöfer beleuchtet die rechtliche Seite des Einschreibens, mit dem wir das sichere Eintreffen von Post beim Empfänger verbinden. Er sagt, welche Varianten es gibt und warum man manchmal eine persönliche Übergabe vor Zeugen oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bevorzugen sollte.

 

Herr Klingelhöfer, welche Varianten des Einschreibens gibt es?

Tobias Klingelhöfer
Bei der Deutschen Post gibt das „Einschreiben“, das „Einschreiben Eigenhändig“, das „Einschreiben Rückschein“ und das „Einschreiben Einwurf“.

 

Was kann man mit Einschreiben verschicken?

Tobias Klingelhöfer
Briefe, Postkarten und Blindensendungen – das sind Schriftstücke in Braille-Schrift –, für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen und ähnliches.

 

Wie unterscheiden sich die Leistungen?

Tobias Klingelhöfer
Beim „Einschreiben“ übergibt der Zusteller Sendung persönlich gegen Unterschrift an den Empfänger, seinen Bevollmächtigten oder einen Empfangsberechtigten; beim „Einschreiben Eigenhändig“ auch nur gegen Unterschrift, aber ausschließlich an den Empfänger oder einen schriftlich Bevollmächtigten. Beim „Einschreiben Rückschein“ bekommt man den Rückschein mit dem Zustelldatum und der Originalunterschrift des Empfängers zugesendet. Beim „Einschreiben Einwurf“ dokumentiert der Zusteller, dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde.

 

Die Post empfiehlt oft das „Einschreiben Rückschein“ als sicherste Variante. Stimmt das?

Tobias Klingelhöfer
Leider nein! Das ist in vielen Fällen überflüssig und kann sogar schädlich sein! Der Absender verschickt beispielsweise einen Brief per Einschreiben mit Rückschein und denkt, er ist damit auf der sicheren Seite. Doch der Empfänger des Briefes ist zum Zeitpunkt des Eintreffens des Briefes nicht zu Hause und er holt ihn auch nicht auf der Post ab. In dem Fall bekommt der Absender keine schriftliche Empfangsbestätigung. So könnte z.B. eine Kündigung als nicht zugegangen gelten. Der Absender erhält seinen Brief zurück und hat möglicherweise Pech, dass er eine wichtige Frist verpasst hat. Mit dem „Eischreiben Einwurf“ kann das nicht passieren. Damit gilt der Brief als zugestellt.

 

Ist man mit dem Einwurfeinschreiben rechtlich am besten abgesichert?

Tobias Klingelhöfer
Gänzlich auf der rechtlich sicheren Seite ist ein Absender auch dann nicht. Es kann nämlich passieren, dass der Empfänger behauptet, dass in dem Brief gar nicht der Inhalt war, den der Absender verschickt hat. Solche Fälle passieren z. B. bei Mietkündigung, wenn der Vermieter die Kündigung des Mieters nicht akzeptieren will. Der Absender kann zwar beweisen, dass der Brief zugestellt wurde, jedoch nicht, welchen Inhalt das Schreiben hatte.

In solch hartnäckigen Fällen hilft nur die persönliche Übergabe vor Zeugen oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Bei den Zeugen muss man allerdings darauf achten, dass sie sich vom Inhalt des Briefes tatsächlich überzeugt haben.

 

Kann der Empfänger die Annahme eines Einschreibens verweigern?

Im Prinzip können Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte die Annahme eines Einschreibens verweigern. Lediglich Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt. Trotz einer Annahmeverweigerung kann ein Schreiben aber als zugestellt gelten. Es schützt also unter Umständen nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn man ein Einschreiben nicht annimmt.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) verstößt der Empfänger eines Einschreibens mit der grundlosen Zurückweisung gegen Treu und Glauben. In dem verhandelten Fall verkaufte die Klägerin ein Grundstück. Nachfolgend erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung sendete sie mit Einschreibebrief der Beklagten zu. Diese verweigerte grundlos die Annahme des Schreibens. Der BGH entschied, dass sich der Empfänger aufgrund der zwischen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen so behandeln lassen muss, als sei das Schreiben zugegangen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Empfänger grundlos ein Schreiben des Absenders zurückweist, obwohl die bestehenden Rechtsbeziehungen ein solches Schreiben nicht unwahrscheinlich machen (BGH, Az.: V ZR 24/82).

 
 
 

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