Coaching-Vertrag ungültig? Das sagt das BGH-Urteil 2025
Dieses Urteil verändert das Coaching-Business. Was Teilnehmer und Anbieter jetzt wissen sollten.
Auf den Punkt
- Online-Coachings, die strukturiert aufgebaut sind, über längere Zeiträume laufen und mit individueller Betreuung arbeiten, gelten als Fernunterricht.
- Fernunterricht benötigt eine behördliche Zulassung durch die staatliche Zentrale für Fernunterricht (ZFU). Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG).
- Teilnehmende können alle gezahlten Beträge zurückfordern, selbst wenn das Coaching bereits vollständig absolviert wurde.
- Online-Coaches sollten jetzt ihre Vertragsstruktur prüfen, ggf. die Zulassung nachholen und Rechtsberatung einholen.
BGH kippt Coaching-Vertrag – Das Urteil
Mit seinem Urteil (Az. III ZR 109/24) vom 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof ein deutliches Signal an die Coaching-Branche gesendet.
Die Richter entschieden: Coachings, welche strukturiert Wissen vermitteln, überwiegend online stattfinden und Lernerfolgskontrollen beinhalten, gelten als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) und benötigen eine entsprechende Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt diese, ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 7 FernUSG).
Zum vollständigen Urteil des BGH
Paukenschlag für den Coaching-Markt
Der BGH hat klargestellt, dass ein Coaching-Angebot, welches die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt, ohne ZFU-Zulassung nichtig ist. Teilnehmende können sämtliche Zahlungen aufheben bzw. zurückfordern. Damit verlieren die Anbieter Anspruch auf Vergütung, selbst wenn die Leistung bereits erbracht wurde.
Wer ist von der Entscheidung betroffen?
Das Urteil betrifft nicht nur Verbraucher (Privatkunden), sondern ausdrücklich auch Unternehmer (Selbstständige, Freiberufler und Gründer). Damit sind also B2C- und B2B-Coachings gemeint. Besonders im Fokus stehen strukturierte Online-Programme wie Mentorings, Business-Formate, Mindset-Trainings und ähnliche Angebote, aber ebenfalls hochpreisige High-Ticket-Coachings (10.000 €+).
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Fernunterricht im Sinne des FernUSG liegt vor, wenn alle folgenden Merkmale erfüllt sind:
- Lerninhalte räumlich getrennt vom Anbieter vermittelt werden (z. B. online),
- sich das Angebot über einen längeren Zeitraum erstreckt,
- eine didaktisch strukturierte Vermittlung erfolgt (z. B. Module, Aufgaben)
- und eine individuelle Betreuung oder Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist (z. B. durch Feedback, Prüfungen, Video-Calls).
Nicht als Fernunterricht gelten hingegen rein autodidaktische Onlinekurse ohne persönliche Betreuung, Workshops ohne strukturierte Lerneinheiten oder reine Präsenzveranstaltungen sowie Angebote, die ausschließlich der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen.
Fernunterricht im Sinne des Gesetzes darf nur mit behördlicher Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) angeboten werden. Diese soll Teilnehmer vor mangelhaften Lerninhalten, überhöhten Preisen und unseriösen Geschäftsmodellen schützen. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG von Anfang an (ex tunc) nichtig.
So regeln Coaches ihre Verträge
Was nicht geregelt ist, kann auch nicht geschützt werden. Fast 43 % der Coaches arbeiten ohne schriftlichen Vertrag. Das erhöht das rechtliche Risiko und zeigt, dass die Professionalisierung der Branche noch Luft nach oben hat. Gerade im Licht des aktuellen BGH-Urteils.


Fast ein Viertel der Coaches arbeitet ganz ohne Vertrag. (Quelle: RAUEN Coaching-Marktanalyse 2024)
Was bedeutet das BGH-Urteil zum Coaching für Teilnehmende?
Das BGH-Urteil stärkt die Rechte von Teilnehmenden (Coachees). Haben Sie ein strukturiertes Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung gebucht, können Sie bereits gezahlte Beträge vollständig zurückfordern – auch als Selbstständiger oder Unternehmer.
Bevor Sie jedoch Zahlungen zurückfordern oder künftige Raten einstellen, sollten Sie prüfen (lassen), ob das jeweilige Coaching-Angebot tatsächlich alle Voraussetzungen des Fernunterrichts im Sinne des FernUSG erfüllt. Diese Prüfung kann im Einzelfall juristisch anspruchsvoll sein, da viele Anbieter ihre Programme so ausgestalten, dass einzelne Merkmale (etwa die didaktische Struktur oder die Form der Betreuung) strittig sein können.
Nein. Das Urteil stützt sich auf § 7 FernUSG. Ist der Vertrag mangels ZFU-Zulassung nichtig, gilt er als von Anfang an unwirksam (ex tunc). Sie müssen also nichts kündigen oder widerrufen und können sich direkt auf die Nichtigkeit berufen.
Ja, wenn der Vertrag tatsächlich nichtig ist. Falls es sich wirklich um Fernunterricht im Sinne des FernUSG handelt (und keine ZFU-Zulassung vorliegt) müssen Sie offene Raten oder Restbeträge nicht mehr zahlen.
Informieren Sie Ihren Coach schriftlich (idealerweise per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben) und berufen Sie sich auf § 7 FernUSG und das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24).
Ja. Das Urteil des BGH bestätigt die gesetzliche Nichtigkeitsfolge nach § 7 FernUSG. Diese wirkt rückwirkend (ex tunc). Das heißt: Der Vertrag gilt als von Anfang an unwirksam, unabhängig davon, ob das Coaching noch läuft, bereits abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurde. Auch in solchen Fällen können gezahlte Beträge zurückverlangt werden.
Bereits gezahlte Raten können in voller Höhe zurückverlangt werden. Selbst dann, wenn Sie das Coaching bereits vollständig absolviert haben. Da der Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung nichtig ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Wertersatz.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Anbieter einen konkreten, objektiv messbaren geldwerten Vorteil nachweisen kann, den Sie durch das Coaching erlangt haben. In der Praxis gelingt dieser Nachweis jedoch selten – etwa weil es an überprüfbaren Ergebnissen oder einem anerkannten Marktwert fehlt (z. B. bei einem rein internen Zertifikat ohne formale Relevanz).
Auch dann gilt: Der Vertrag war nie gültig. Eine Kündigung ändert nichts an der Nichtigkeit. Sie können als Coachee trotz Kündigung die gesamte gezahlte Summe zurückfordern, sofern das Angebot unter das FernUSG fällt und keine ZFU-Zulassung vorlag.
Ja, wenn das Einzelcoaching überwiegend online stattfindet und die übrigen Kriterien des FernUSG erfüllt sind. Entscheidend ist nicht die Anzahl der betreuten Personen, sondern der Ablauf und die Form der Wissensvermittlung.
Wenn das 1:1-Coaching allerdings als reine Präsenzveranstaltung stattfindet, sprich ausschließlich von Angesicht zu Angesicht ohne digitale oder schriftliche Übermittlung von Unterrichtsinhalten, dann greift das FernUSG nicht. In diesem Fall ist das 1:1-Coaching nicht von der ZFU-Zulassungspflicht betroffen.
Wenn das Coaching zwar persönlich startet, aber dann über Zoom, Microsoft Teams, Google Meet & Co. mit Hausaufgaben und Feedback-Schleifen weitergeführt wird, kann es unter das FernUSG fallen. Entscheidend ist, ob der überwiegende Teil des Coachings online abläuft. Werden zum Beispiel mehr als die Hälfte der Inhalte online vermittelt und erfolgen Lernerfolgskontrollen digital, dann greift das FernUSG. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig.
Fallbeispiele & Gerichtsurteile zum Thema Coaching
OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024 (Az.: 13 U 176/23)
Mit Erfolg klagte ein Teilnehmer eines 9-monatigen Online-Business-Mentorings auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr. Laut OLG Stuttgart erfüllte das Coaching-Programm alle Kriterien für Fernunterricht (entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegende Online-Kommunikation, Lernerfolgskontrollen). Weil eine ZFU-Zulassung fehlte, war der Vertrag nichtig. Das Unternehmen musste dem Teilnehmer die vollständige Summe von 23.800 € erstatten.
OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 (Az.: 3 U 85/22)
Eine Klientin kündigte einen Coaching-Vertrag vorzeitig, woraufhin der Anbieter weitere Zahlungen verlangte. Das OLG Celle stellte klar, dass es sich bei Coaching-Verträgen regelmäßig um Dienstverträge handelt, die gemäß § 627 BGB jederzeit fristlos kündbar sind. Darüber hinaus wies das Gericht auf das Fernunterrichtsschutzgesetz hin: Bei strukturiertem, entgeltlichem Online-Coaching ohne Zulassung durch die ZFU ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Die Klientin war daher zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18. Dezember 2023 (Az.: 13 O 2839/23)
Im Fall schloss eine Unternehmerin ein Online-Coaching ab, das ausschließlich via Videos, Live-Calls und Chats lief. Das Gericht entschied, dass auch Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen dem Schutzbereich des FernUSG unterfallen. Da das Coaching strukturiert und entgeltlich war, aber keine ZFU-Zulassung vorlag, erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig. Der Anbieter musste den gesamten Betrag zurückzahlen.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Coaches und Anbieter?
Anbieter, die strukturierte Online-Coachings mit Live-Calls, Videos und längerer Betreuung anbieten, aber keine ZFU-Zulassung haben, bewegen sich auf rechtlich dünnem Eis. Ist das Angebot zulassungspflichtig nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, sind Verträge nämlich nichtig, Zahlungen rückforderbar und der Reputationsschaden vorprogrammiert. Wer online coacht, sollte sein Angebot daher dringend prüfen und rechtlich absichern.
Ist mein Coaching betroffen?
Viele Anbieter sind unsicher, ob das BGH-Urteil auch ihre Programme betrifft. Die Faustregel: Sobald ein Coaching-Angebot strukturiert Wissen vermittelt, überwiegend online stattfindet und individuelle Betreuung oder Lernerfolgskontrollen beinhaltet, handelt es sich rechtlich um Fernunterricht mit Zulassungspflicht – unabhängig davon, ob das Format „Mentoring“, „Beratung“ oder „Mastermind“ genannt wird.
Bekommen Ihre Teilnehmenden (Coachees) individuelles Feedback oder Bewertungen? |
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Wird Ihr Coaching überwiegend (über 50 %) online durchgeführt, z. B. via Zoom, Video oder E-Mail? |
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Gibt es Hausaufgaben, Worksheets oder feste Module? |
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Läuft Ihr Programm über mehrere Wochen oder Monate? |
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Vermitteln Sie systematisch Wissen oder Fähigkeiten mit einem klaren Lehrziel? |
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Treffen mehrere dieser Punkte auf Ihr Angebot zu, sollten Sie prüfen (lassen), ob alle Voraussetzungen für Fernunterricht im Sinne des FernUSG vorliegen. Ist das der Fall und liegt keine ZFU-Zulassung vor, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG von Anfang an nichtig – mit der Folge, dass Ihre Kunden ihre Zahlungen vollständig zurückverlangen können.
Zählt ein Zoom-Coaching als Fernunterricht?
Ein Zoom-Coaching kann als Fernunterricht gelten, wenn Sie in den Online-Calls über einen längeren Zeitraum systematisch Inhalte vermitteln – in Modulen, mit Arbeitsblättern, Aufgaben oder regelmäßigen Feedback-Runden.
Im Grunde ist es unwichtig, welches Online-Tool Sie verwenden und ob es sich um Gruppen- oder Einzel-Coaching handelt. Wichtig ist, ob bestimmte Lernziele verfolgt und Fortschritte begleitet werden. In solchen Fällen liegt nach dem FernUSG zulassungspflichtiger Fernunterricht vor, der nur mit einer Zulassung der ZFU angeboten werden darf (§ 12 FernUSG). Ein einmaliges Beratungsgespräch über Zoom oder sporadischer Austausch ohne didaktischen Aufbau fällt dagegen nicht unter das Gesetz.
Was passiert ohne ZFU-Zulassung rechtlich?
Zwar sieht das FernUSG keine Bußgelder oder strafrechtlichen Sanktionen vor, da es sich nicht um ein Strafgesetz, sondern um ein verbraucherschützendes Vertragsgesetz handelt. Trotzdem sind die finanziellen und rechtlichen Folgen für Coaches, die ohne eine erforderliche ZFU-Zulassung agieren, massiv.
- Rückzahlungspflicht
Alle gezahlten Beträge können vollständig zurückgefordert werden, auch bei bereits erbrachter Leistung. Bei hochpreisigen Coachings, vor allem im B2B-Bereich, bedeutet das schnell fünfstellige Verluste pro Kunde. - Kein Anspruch auf Restzahlung
Noch nicht gezahlte Raten dürfen nicht eingefordert werden. Forderungen aus nichtigen Verträgen sind rechtlich nicht durchsetzbar (auch nicht durch Inkasso oder gerichtliche Mahnverfahren). - Prozess- und Anwaltskosten
Wer sich gegen Rückforderungen wehrt und vor Gericht verliert, zahlt obendrauf Gerichtskosten, Anwaltskosten und im schlimmsten Fall Zinsen. - Reputationsschaden und Abmahnrisiko
Eine fehlende Zulassung kann als wettbewerbswidrig eingestuft werden (§ 3a UWG i. V. m. FernUSG). Konkurrenten oder Verbraucherschützer können Sie also theoretisch abmahnen. Das kann teuer werden und negative Schlagzeilen zur Folge haben.
Zulassungspflicht ist nicht verhandelbar
Die Nichtigkeit nach § 7 FernUSG wirkt zwingend und rückwirkend. Selbst einvernehmliche Vereinbarungen mit dem Coachee oder nachträgliche Korrekturen im Vertrag ändern daran nichts. Wer rechtssicher coachen möchte, kommt an einer ZFU-Zulassung nicht vorbei.
Was ist die ZFU?
Die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist eine staatliche Stelle mit Sitz in Köln. Sie prüft Fernunterrichtsangebote nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), bevor diese in Deutschland rechtssicher vermarktet werden dürfen.
Gegenstand der Prüfung sind insbesondere die didaktische Qualität, die Vertragstransparenz sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Angebots – etwa Preisangaben, Rücktrittsrechte und Betreuungskonzepte.
Welche Coaching-Modelle sind zulassungspflichtig?
Zulassungspflichtig nach dem FernUSG sind in der Regel Coaching-Formate, die strukturierte Wissensvermittlung über längere Zeiträume bieten und mit individueller Betreuung verbunden sind. Dazu zählen zum Beispiel:
- High-Ticket-Business-Coachings mit Zoom-Calls, Aufgaben und Modulen
- Online-Programme mit persönlichem Feedback (Bewerbungscoaching, Positionierung, Mindset-Arbeit etc.)
- Gruppencoachings mit Lernzielen, festen Inhalten und Begleitung
- „Mentoring“-Programme, bei denen systematisch Wissen vermittelt und der Fortschritt kontrolliert wird
- Selbstlernkurse mit Support, wenn es Rückfragen, Aufgabenbetreuung oder Calls gibt
- Hybridmodelle (Präsenz + online), wenn der Fernanteil überwiegt und Lernkontrollen stattfinden
Das können Sie als Coach jetzt tun
Wer online coacht, muss nun proaktiv handeln. Ein erster Schritt ist, die eigene Vertragsstruktur genau zu prüfen: Wie sind Inhalte, Laufzeiten, Betreuung und Lernziele gestaltet? Muss der Vertrag angepasst werden?
Eine ZFU-Zulassung kann auch nachträglich beantragt werden – allerdings ist sie mit Aufwand verbunden: Geprüft werden unter anderem Inhalte, Ablauf, Vertragsbedingungen (z. B. AGB) und das Betreuungskonzept. Mehr Infos dazu gibt es unter www.zfu.de.
Zulassung schützt nicht rückwirkend
Wenn Sie ein Coaching-Programm jetzt nachträglich bei der ZFU zulassen, gilt die Zulassung nicht rückwirkend für bereits geschlossene Verträge. Die bleiben rechtlich angreifbar und können von Ihren Kunden rückabgewickelt werden. Trotzdem lohnt sich dieser Schritt auch als Signal an potenzielle Kunden. Denn es beweist, dass Sie Qualität und Rechtssicherheit ernst nehmen.
Ergänzend dazu sollte eine Rechtsberatung eingeholt werden, um Ihr Coaching-Angebot rechtlich einwandfrei aufzustellen.
Coaching-Verträge rechtssicher gestalten
Prüfen Sie immer, ob Sie für Ihre Kurse oder Coaching-Sessions eine ZFU-Zulassung brauchen und holen Sie diese, wenn nötig, ein. Hier noch einmal die Kriterien auf einen Blick:
- Wird Wissen systematisch vermittelt?
- Gibt es Module, Aufgaben oder Feedback?
- Läuft das Ganze überwiegend online über mehrere Wochen?
Wenn ja, ist die Zulassungspflicht wahrscheinlich.
Setzen Sie außerdem Ihre Verträge transparent und kundenfreundlich auf. Das bedeutet: keine missverständlichen Formulierungen, komplizierte Rücktrittsregeln oder dubiöse Preismodelle.
Bauen Sie keine falschen Schutzmechanismen ein. AGB-Klauseln wie „Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer“ oder vorgeschaltete Checkboxen funktionieren nicht. Alternative Bezeichnungen wie „Mentoring“, „Beratung“, „Begleitprogramm“ oder „Erfahrungsweitergabe“ schützen ebenfalls nicht vor der Zulassungspflicht, wenn Ihr Angebot dem Fernunterricht entspricht. Sprachliche Ausweichmanöver sind also ebenfalls keine gute Idee.
Lassen Sie außerdem Ihre Rechtstexte regelmäßig prüfen. Vertragsmuster aus Facebook-Gruppen oder KI-Tools sind kein Ersatz für eine individuelle rechtliche Beratung. Vor allem bei digitalen Geschäftsmodellen können sich Rechtsprechung und Gesetzeslage schnell ändern. Holen Sie sich lieber einen spezialisierten Anwalt an die Seite – idealerweise mit Erfahrung im Bildungs- oder Coachingbereich.