Rechte bei der Wohnungssuche: Zulässige Fragen, Unterlagen & Diskriminierung bei der Bewerbung
Bereits im Bewerbungsprozess gelten rechtliche Vorgaben für Vermieter und Mietinteressenten. Hier finden Sie eine Orientierung zu Rechten, Pflichten und typischen Streitfragen rund um die Wohnungssuche.
Auf den Punkt
- Vor der Vertragsunterschrift besteht kein Anspruch auf die Wohnung.
- Vermieterinnen und Vermieter dürfen nur zulässige Fragen stellen und für den Mietvertrag erforderliche Unterlagen verlangen.
- Benachteiligungen beispielsweise wegen Herkunft, Religion, Geschlecht oder sexueller Identität sind unzulässig und können Entschädigungsansprüche begründen.
- Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht und fristgerecht eingeklagt werden.
Wohnungssuche und Bewerbung: So läuft der Weg zur Mietwohnung ab
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist angespannt. Laut der Studie Sozialer Wohn-Monitor 2026 fehlen aktuell rund 1,4 Millionen bezahlbare Wohnungen. Für Wohnungssuchende bedeutet das: Viele Bewerberinnen und Bewerber konkurrieren um wenige Angebote und im Auswahlprozess entstehen häufig rechtliche Fragen.
Wichtig ist die juristische Einordnung. Vor der Unterschrift unter dem Mietvertrag besteht kein Anspruch auf die Wohnung, selbst wenn bereits Unterlagen eingereicht oder Gespräche geführt wurden. Erst mit Abschluss des Mietvertrags entsteht ein verbindliches Mietverhältnis. Bis dahin bewegen sich Interessenten in einem rechtlich unverbindlichen Bewerbungsverfahren.
Trotzdem sind auch in dieser Phase Vermieter und Makler nicht frei in ihrem Handeln. Schon während der Bewerbung greifen bestimmte Regeln – beispielsweise zu zulässigen Fragen, zum Umgang mit Bewerberdaten oder zu Diskriminierungsverboten.
Mieterselbstauskunft: Das müssen Sie darüber wissen
Wer sich für eine Wohnung bewirbt, kommt an der Mieterselbstauskunft kaum vorbei. Gerade bei Online‑Bewerbungen wird sie häufig automatisch übermittelt oder angefordert. Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe gibt es allerdings nicht. Wer die Mieterselbstauskunft verweigert, hat rechtlich nichts zu befürchten. Da jedoch Vermieterinnen und Vermieter beziehungsweise Maklerinnen und Makler die Auskunft zur Vorauswahl nutzen, muss man damit rechnen, im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt zu werden.
Gelegentlich wird auch eine eidesstattliche Versicherung in der Mieterselbstauskunft erwähnt. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche eidesstattliche Versicherung im rechtlichen Sinn, wie sie etwa vor Behörden abgegeben wird. In vielen Formularen zur Mieterselbstauskunft wird der Begriff umgangssprachlich verwendet, um zu betonen, dass die Angaben wahrheitsgemäß sein sollen. Dennoch: Wer eine solche Erklärung unterschreibt, sollte prüfen, welche Aussagen damit verbindlich bestätigt werden.
Was darf der Vermieter bei der Wohnungsbewerbung fragen?
Vermietende dürfen nur solche Informationen erheben, an denen sie ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf den möglichen Mietvertrag haben. Zulässig sind Fragen zu Haushaltsgröße, Einkommen oder zur künftigen Nutzung der Wohnung.
Fragen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Mietverhältnis haben oder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und zu Diskriminierung führen können, sind unzulässig. Bewerbende dürfen solche Fragen unbeantwortet lassen, ausweichen oder auch unzutreffend antworten, ohne dass dies später als Täuschung gewertet werden darf („Recht zur Lüge“).
Anders ist es bei zulässigen Fragen. Falsche Angaben zu Einkommen oder bestehenden Mietrückständen können als arglistige Täuschung gewertet werden. Der Vermieter oder die Vermieterin kann den Mietvertrag dann anfechten oder unter Umständen fristlos kündigen.
Zulässige vs. unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft
|
Thema |
Darf gefragt werden? |
|---|---|
|
Einkommen und Beruf |
Ja |
|
Haushaltsgröße |
Ja |
|
Haustiere |
Ja (Art und Anzahl relevant) |
|
Religion und ethnische Herkunft |
Nein |
|
Politische Einstellung |
Nein |
|
Kinderwunsch und Schwangerschaft |
Nein |
|
Krankheiten |
Nein |
|
Rauchen |
Ja (aber kein automatischer Ablehnungsgrund) |
|
Vorstrafen |
Nein |
|
Rechtsschutzversicherung |
Nein |
Unterlagen bei der Wohnungssuche: Zwischen Auskunftspflicht & Datenschutz
Vermieterinnen und Vermieter dürfen von Mietinteressenten nur solche Daten und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über einen möglichen Mietvertrag tatsächlich erforderlich sind. Grundlage sind die Prinzipien der Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
In der ersten Kontaktphase genügen in der Regel wenige Basisangaben. Genauere Nachweise zur Identität und Bonität sind erst gerechtfertigt, wenn der Vermieter tatsächlich ernsthaftes Interesse an einem Vertragsabschluss hat.
Welche Unterlagen darf der Vermieter verlangen?
|
Unterlage/Angabe |
Darf bei ernsthafter Auswahl verlangt werden |
|---|---|
|
Name, Anschrift, Kontaktdaten |
Ja |
|
Identitätsnachweis (zur Vertragserstellung) |
Ja, in der Abschlussphase |
|
Kopie des kompletten Personalausweises zur dauerhaften Akte |
Nein |
|
Angaben zu Einkommen und Beruf |
Ja |
|
Aktuelle Gehaltsnachweise |
Ja |
|
Bonitätsauskunft (z. B. SCHUFA) |
Ja, mit Einwilligung |
|
Mietschuldennachweis/Selbstauskunft |
Ja |
|
Vollständige Kontoauszüge |
Nein (höchstens auszugsweise und mit Schwärzungen) |
|
Vollständige Steuerbescheide |
Nein (höchstens auszugsweise und mit Schwärzungen) |
Kontoauszüge oder Steuerbescheide sind besonders sensible Dokumente. Falls ein Vermieter Einsicht verlangt, müssen diese Unterlagen nicht vollständig übergeben werden. Bewerbende dürfen irrelevante Informationen (Kontostände, Buchungen, Steuernummern etc.) schwärzen. Sichtbar bleiben muss nur, was zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit erforderlich ist.
Vermietende dürfen Bewerberdaten nicht unbegrenzt aufbewahren
Kommt kein Mietvertrag zustande, müssen die Daten gelöscht bzw. die Unterlagen vernichtet werden, sobald das Auswahlverfahren abgeschlossen ist und keine berechtigten Gründe für eine weitere Speicherung bestehen (Art. 5 und Art. 17 DSGVO).
Mietinteressenten haben nach Art. 13 und Art. 15 DSGVO zudem das Recht zu erfahren, welche Daten gespeichert wurden, zu welchem Zweck sie verwendet werden, wie lange eine Speicherung vorgesehen ist und wann eine Löschung erfolgt.
Diskriminierung bei der Wohnungssuche
Bei der Vermietung von Wohnraum gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es schützt Bewerbende vor Benachteiligungen, wenn Wohnungen am Markt angeboten und nicht ausschließlich im eng privaten Bereich vergeben werden. Demnach dürfen Vermieter Bewerbende nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft ablehnen. Eine Absage ist nur zulässig, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, wie z. B. eine unzureichende Bonität oder eine objektiv nicht passende Haushaltsgröße. Werden mehr als 50 Wohnungen vermietet – sogenannten „Massengeschägte“, darf laut AGG zudem keine Diskriminierung wegen
- Religion,
- Geschlecht,
- Alter,
- Behinderung oder
- sexueller Identität erfolgen.
Grenzen des Diskriminierungsschutzes auf dem Wohnungsmarkt
Das AGG kennt Ausnahmen. So darf z. B. ein privater Vermieter, wenn sich die vermietete Wohnung in einem Gebäude befindet, das auch vom Vermieter selbst oder nahen Angehörigen bewohnt wird, Bewerber in gewissem Rahmen bevorzugen (z. B. ältere Mieter, da die betagte Mutter mit im Haus wohnt).
Großvermieter können in engen Grenzen auf „ausgewogene Siedlungsstrukturen“ achten, dürfen dies aber nicht als Vorwand für rassistische oder sonst unzulässige Benachteiligung nutzen.
Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG
Wird eine Person bei der Wohnungssuche aus einem in § 1 AGG genannten Grund benachteiligt, stehen ihr nach § 21 AGG eigene Ansprüche zu. Das Gesetz unterscheidet zwischen Ersatz eines konkreten Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsverletzung.
- Materieller Schadensersatz setzt voraus, dass durch die diskriminierende Ablehnung ein messbarer finanzieller Nachteil entstanden ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn infolge der Benachteiligung eine teurere Ersatzwohnung angemietet werden musste oder zusätzliche Umzugskosten entstanden sind. Der Schaden muss ursächlich auf der Diskriminierung beruhen.
- Daneben kommt eine immaterielle Entschädigung in Betracht. Sie dient dem Ausgleich der Benachteiligung als solcher, unabhängig von einem konkreten Vermögensschaden. Bei der ungerechtfertigten Ablehnung einer Wohnung ist die Höhe gesetzlich nicht starr festgelegt. In der Rechtsprechung bewegen sich Entschädigungen häufig im Bereich von ein bis zwei Nettokaltmieten der betroffenen Wohnung (in schwerwiegenden Fällen sind auch höhere Beträge möglich).
Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Wohnung bereits anderweitig vergeben wurde. Entscheidend ist allein, ob im Auswahlverfahren eine unzulässige Benachteiligung stattgefunden hat.
BGH-Urteil zur Diskriminierung durch Makler
Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2026 (Az.: I ZR 129/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Makler und Maklerinnen bei diskriminierenden Auswahlentscheidungen selbst gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen können.
Im November 2022 bewarb sich die Klägerin über ein Online-Formular um einen Besichtigungstermin für eine Wohnung. Sie verwendete ihren pakistanischen Namen und erhielt wiederholt Absagen. Weitere Anfragen unter anderen ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls erfolglos. Zeitgleich bewarb sie sich unter Namen wie „Schneider“ und „Schmidt“ und erhielt positive Rückmeldungen. Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße waren identisch.
Der Bundesgerichtshof wertete dieses Vorgehen als unzulässige Benachteiligung. Makler treten in solchen Konstellationen nicht lediglich als Hilfsperson des Vermieters auf. Treffen sie eigenständig Auswahlentscheidungen oder setzen diskriminierende Vorgaben um, haften sie selbst nach dem AGG.
Beweislast bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt
Betroffene müssen eine Diskriminierung nicht vollständig beweisen. Es genügt, Tatsachen vorzutragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen.
Indizien können etwa sein:
- eine Absage mit ausdrücklichem Bezug auf Herkunft, Alter oder ein anderes geschütztes Merkmal,
- unterschiedliche Anforderungen an vergleichbare Bewerbende,
- auffällige Auswahlmuster oder
- widersprüchliche oder nachträglich wechselnde Begründungen.
Werden solche Anhaltspunkte dargelegt, greift die gesetzliche Beweislastregel des § 22 AGG. Dann muss die Gegenseite darlegen und beweisen, dass ausschließlich sachliche Gründe für die Entscheidung maßgeblich waren.
Ausschlussfristen nach dem AGG
AGG-Ansprüche unterliegen strengen gesetzlichen Fristen und müssen innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nicht automatisch mit der Absage. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Das kann der Zugang einer diskriminierenden Begründung sein, aber auch ein später bekannt gewordener Umstand, der auf eine unzulässige Auswahlentscheidung schließen lässt.
Wird der Anspruch außergerichtlich geltend gemacht und nicht erfüllt, muss für Entschädigungsansprüche innerhalb von 3 Monaten Klage erhoben werden. Ansprüche auf materiellen Schadensersatz verjähren in 3 Jahren. Werden diese Fristen versäumt, sind die Ansprüche regelmäßig ausgeschlossen.
Was Sie bei Verdacht auf Diskriminierung bei der Wohnungssuche tun können


Wer den Eindruck hat, wegen eines geschützten Merkmals bei der Wohnungssuche benachteiligt worden zu sein, sollte dafür Belege sichern. Im Streitfall genügt es zunächst, Indizien vorzutragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dann muss die Gegenseite darlegen, dass sachliche Gründe ausschlaggebend waren.
6 Tipps für die Wohnungssuche
Viele Wohnungen werden gar nicht erst öffentlich inseriert oder sind nur sehr kurz online. Wer sich allein auf die bekannten Plattformen verlässt, übersieht deshalb einen Teil des Markts.
- Hausverwaltungen direkt kontaktieren
Viele Wohnungen werden intern vergeben, bevor sie online erscheinen. - Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften einbeziehen
Früh registrieren, Wartelisten nutzen, regelmäßig nachhaken. - Aushänge im Umfeld prüfen
Auf schwarzen Brettern in Supermärkten, Arztpraxen oder Cafés verstecken sich oft lokale Angebote. - Netzwerk aktivieren
Freunde, Kollegen und Nachbarn gezielt ansprechen. Auch lokale Gruppen und Social Media nutzen. - Eigene Suchanzeige schalten
Kurzprofil mit Eckdaten erstellen und lokal veröffentlichen (Online-Gruppen, Anzeigen, Aushänge). - Suchradius und Timing prüfen
Erweiterter Umkreis oder flexible Einzugsdaten erhöhen die Chancen.
Häufige Irrtümer bei der Wohnungssuche
Nein. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Vermietende dürfen danach fragen; sie ist aber keine zwingende Voraussetzung für einen Mietvertrag. Wer sie nicht vorlegen kann, darf allein deshalb rechtlich nicht automatisch ausgeschlossen werden, auch wenn die Chancen in der Praxis sinken können.
Nein. Gebühren dafür, eine Wohnung „freizuhalten“, sind rechtlich problematisch und häufig unwirksam. Geld sollte erst fließen, wenn ein Mietvertrag geschlossen ist oder eine klar zulässige Leistung erbracht wird.
Nein. Ohne unterschriebenen Mietvertrag besteht kein Anspruch auf die Wohnung.
Ja, grundsätzlich schon. Solange kein Mietvertrag unterschrieben ist, kann ein Vermieter seine Entscheidung ändern. Etwas anderes kann gelten, wenn bereits ein verbindlicher Vorvertrag geschlossen wurde.
Es gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn auch. In der Regel ist das der Vermieter. Mieter müssen eine Provision nur dann zahlen, wenn sie den Makler oder die Maklerin selbst ausdrücklich mit der Suche nach einer konkreten Wohnung beauftragt haben.
Nein. Für die Erstellung eines Mietvertrags dürfen Vermieter grundsätzlich keine gesonderten Gebühren verlangen.
Nur mit Ihrer Einwilligung. Ohne Zustimmung darf der frühere Vermieter nicht kontaktiert werden. Selbst bei Einwilligung sollten sich Nachfragen auf sachliche Punkte beschränken, etwa Mietzahlungen oder Vertragsverlauf. Eine Pflicht zur Zustimmung besteht nicht.
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Ein Anruf beim Arbeitgeber greift in die Privatsphäre ein und ist meist nicht erforderlich. Üblicherweise reichen Gehaltsnachweise oder eine Arbeitgeberbescheinigung. Sie müssen einer Kontaktaufnahme nicht zustimmen.
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Alle ArtikelMein Ansatz in der Rechtsberatung ist es, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen und meine Mandanten sicher durch ihre rechtlichen Herausforderungen zu führen. Ich setze auf transparente Kommunikation und das Streben nach der besten Lösung für meine Mandanten, sei es außergerichtlich oder vor Gericht.", "autorBioTeaser":"Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:", "autorEmail":"info@zuhorn.de", "autorTelefon":"0201 84294 41", "autorDiroKoop":"", "autorWebsite1":"https://zuhorn.de/", "autorWebsite2":"", "autorWebsite3":"", "autorWebsite4":"", "autorWebsite5":"", "autorFacebook":"", "autorFacebookUsername":"", "autorLinkedIn":"", "autorTwitter":"", "autorInstagram":"", "autorXing":"https://www.xing.com/profile/Christina_Zech", "autorYoutube":"", "autorQuelleName1":"", "autorQuelleUrl1":"", "autorQuelleName2":"", "autorQuelleUrl2":"", "autorQuelleName3":"", "autorQuelleUrl3":"", "autorQuelleName4":"", "autorQuelleUrl4":"", "autorQuelleName5":"", "autorQuelleUrl5":"", "autorQuelleName6":"", "autorQuelleUrl6":"", "autorQuelleName7":"", "autorQuelleUrl7":"", "sd_escoTermcode":"2611", "sd_escoName":"2611", "sd_escoUrl":"https://esco.ec.europa.eu/en/classification/occupation?uri=http://data.europa.eu/esco/isco/C2611", "sd_Type":"LegalService", "sd_Url":"https://zuhorn.de/" }, "status":"ok" }
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