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Auf den Punkt

 
  • Unverheiratete Paare haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Vermögensaufteilung, Schuldenregelung oder Unterhaltsansprüche. Diese müssen individuell vertraglich festgelegt werden.
  • Ein Partnerschaftsvertrag regelt die rechtlichen und finanziellen Verhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und schafft Klarheit bei Trennung oder unvorhergesehenen Ereignissen.
  • Der Vertrag regelt Eigentumsverhältnisse, Unterhaltsfragen, Nutzungsrechte und Verkauf von Immobilien etc. Besonders wichtig ist ein Partnerschaftsvertrag bei gemeinsamen Immobilienkäufen.
  • Zwar kann ein Partnerschaftsvertrag ohne Notar erstellt werden, aber die notarielle Beurkundung bietet mehr Rechtssicherheit. Die Kosten variieren je nach Geschäftswert und Komplexität des Vertrags.
 

Was ist ein Partnerschaftsvertrag?

Der Partnerschaftsvertrag ist ein wichtiges Werkzeug für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und ihre rechtlichen und finanziellen Verhältnisse klar regeln möchten. Oftmals denkt man an solche Vereinbarungen erst, wenn Konflikte oder unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Mit einem Partnerschaftsvertrag können Sie jedoch vorsorgen und viele Unklarheiten von vornherein vermeiden.

Unverheiratete Paare genießen in Deutschland nicht denselben rechtlichen Schutz wie Verheiratete. Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen für die Aufteilung von Vermögen, Schulden oder Unterhaltsansprüchen. Ohne einen Partnerschaftsvertrag müssen diese Aspekte im Falle einer Trennung oft mühsam, kostspielig und manchmal sogar vor Gericht geklärt werden.

Durch einen Partnerschaftsvertrag können Sie individuell und flexibel auf Ihre Lebenssituation zugeschnittene Regelungen treffen. Sie können festlegen, wie gemeinsames Vermögen aufgeteilt wird, wer für welche Schulden verantwortlich ist und welche Unterhaltsansprüche bestehen. Auch Regelungen zum Wohnrecht und zu Erbschaftsfragen können aufgenommen werden. Ein Partnerschaftsvertrag ist nicht nur für Paare wichtig, die bereits zusammenleben, sondern auch für solche, die eine gemeinsame Immobilie erwerben oder andere größere finanzielle Verpflichtungen eingehen möchten. Mit klaren Vereinbarungen können Sie von Anfang an festlegen, wer wie viel zum Kauf oder Bau einer Immobilie beiträgt und wie im Falle einer Trennung oder eines Todesfalls verfahren wird.

Darüber hinaus bietet ein Partnerschaftsvertrag auch Vorteile, wenn Sie planen, später zu heiraten. Viele der im Vertrag getroffenen Regelungen können angepasst und in einen Ehevertrag übernommen werden, sodass Sie auch in der Ehe klare und faire Vereinbarungen haben.

Letztlich ist ein Partnerschaftsvertrag ein Ausdruck von Verantwortungsbewusstsein und gegenseitigem Respekt. Er zeigt, dass Sie bereit sind, offen und fair mit Ihrem Lebensgefährten umzugehen und gemeinsam für Ihre Zukunft vorzusorgen. Mit einem solchen Vertrag schaffen Sie eine solide Basis für Ihre Beziehung und können sich sicher fühlen, dass Ihre Interessen in jeder Lebenslage geschützt sind.

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rechte und Pflichten

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die auch als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet wird, leben zwei Personen zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie fragen sich nun: Ab wann ist mein Freund mein Lebenspartner bzw. meine Freundin meine Lebenspartnerin? Darauf gibt es keine einheitliche Antwort. Es sollte eine Kombination aus verschiedenen Faktoren bestehen, die zeigt, dass Ihre Freundin bzw. Ihr Freund als Lebenspartner betrachtet wird. Zum Beispiel wenn Ihre Beziehung eine gewisse Dauer und Stabilität erreicht hat, Sie gemeinsam wohnen, wirtschaftliche und emotionale Interessen teilen und von Ihrem sozialen Umfeld als Paar wahrgenommen werden.

Obwohl nichteheliche Lebensgemeinschaften in unserer Gesellschaft immer häufiger vorkommen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen weniger klar geregelt als bei verheirateten Paaren. Anders als in einer Ehe, wo das Vermögen während der Ehezeit häufig als gemeinschaftlicher Besitz betrachtet wird, behalten Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihr individuelles Vermögen. Dies bedeutet, dass jeder Partner alleiniger Eigentümer dessen bleibt, was er in die Beziehung eingebracht oder während der Beziehung erworben hat. Es gibt auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach einer Trennung und keine Regelung, wer nach der Trennung im gemeinsamen Zuhause bleiben darf.

Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ohne ein Testament erbt der überlebende Partner nichts vom Verstorbenen. Im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners bestehen keine Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente oder ähnliche sozialrechtliche Leistungen, die für Ehepartner vorgesehen sind.

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haftet jeder Partner in der Regel nur für seine eigenen Schulden. Gemeinsame Schulden müssen ausdrücklich vereinbart und geregelt werden, was beispielsweise mithilfe des Partnerschaftsvertrages geschehen kann. Dinge, die gemeinsam angeschafft wurden, gehören beiden Partnern gemeinsam, aber auch hier wäre ratsam festzulegen, wie diese Güter im Falle einer Trennung aufgeteilt werden sollen.

 

Trennung und Ausgleichsansprüche bei unverheirateten Paaren

Eine Trennung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann kompliziert werden, da es keine gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Ausgleichsansprüche und der Vermögensaufteilung gibt. Deswegen müssen im Falle eines Konfliktes nach der Trennung allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zur Anwendung kommen. Relevant sind dabei zum Beispiel §§ 705 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, sowie §§ 812 ff. BGB, die sich mit ungerechtfertigter Bereicherung befassen oder § 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage.

Die ungerechtfertigte Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB trifft dann zu, wenn einer der Partner in erheblichem Maße zum gemeinsamen Vermögen beigetragen hat, ohne dass dafür eine Gegenleistung oder eine vertragliche Regelung existierte. Beispielsweise kann ein Partner, der erhebliche finanzielle Beiträge zum Hausbau geleistet hat, nach der Trennung Ansprüche geltend machen, sofern diese Beiträge über die normalen Erwartungen einer Partnerschaft hinausgehen.

Eine weitere Möglichkeit, Ausgleichsansprüche zu erheben, bietet § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Wenn beispielsweise größere Geldgeschenke von Familienmitgliedern zum gemeinsamen Nutzen gemacht wurden, diese aber aufgrund der Trennung ihren ursprünglichen Zweck verlieren, kann eine Anpassung oder Rückforderung dieser Schenkungen gerechtfertigt sein. Ein prominentes Beispiel ist die Rückforderung von Geldern, die Eltern zum Hauskauf beigesteuert haben, wenn die Beziehung kurz nach dem Kauf endet.

§§ 705 ff. BGB tritt beispielsweise dann in Kraft, wenn die Partner durch konkludentes, also schlüssiges Verhalten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet haben. Dies kann der Fall sein, wenn beide Partner gemeinsam eine Immobilie kaufen und finanzieren. Auch ohne formellen Vertrag kann durch das gemeinsame Ziel des Hausbaus oder -kaufs eine Gesellschaft entstehen, deren Auflösung bei Trennung nach den Regelungen der §§ 705 ff. BGB erfolgen muss.

 
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Mit dem ARAG Familienrechtsschutz sind Sie auf alle Eventualitäten vorbereitet. Egal ob es um rechtliche Fragen in der Partnerschaft, bei Trennung oder anderen familiären Angelegenheiten geht – unsere Versicherung bietet Ihnen umfassenden Kostenschutz und rechtliche Unterstützung.

 

Individuelle Absicherung: Das gehört in einen Partnerschaftsvertrag

Ein Partnerschaftsvertrag kann individuell gestaltet werden, je nachdem, welche Regelungen das Paar für verschiedene Aspekte seines Zusammenlebens treffen möchte. Folgende Punkte können theoretisch in den Vertrag aufgenommen werden:

Aspekt
Details
Vermögensaufteilung Individuelles Vermögen:
Vermögen vor der Beziehung oder durch Erbschaft/Schenkung erworben

Gemeinsames Vermögen:
Dokumentierte Anteile
Schuldenregelung Verantwortlichkeit für bestehende Schulden

Aufteilung der Schulden im Falle einer Trennung
Unterhalt Unterhaltsansprüche nach der Trennung

Dauer des Unterhalts
Wohnrecht Verbleib in der gemeinsamen Wohnung/Haus

Aufteilung der Miete und Nebenkosten
Regelungen im Todesfall Wer erbt was im Todesfall?

Wer verfügt über gemeinsames Vermögen?
Versicherungsschutz Lebensversicherung:
Begünstigte bestimmen

Krankenversicherung:
Aufteilung der Kosten
Kinderbetreuung Vereinbarungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder
Haushaltsführung Aufteilung der Haushaltsaufgaben
 

Vermögensaufteilung und Schuldenregelung

Bei der Vermögensaufteilung wird zwischen individuellem und gemeinsamem Vermögen unterschieden. Individuelles Vermögen umfasst alle Besitztümer, die ein Partner vor Beginn der Partnerschaft erworben hat oder während der Partnerschaft durch Erbschaft oder Schenkung erhält. Im Partnerschaftsvertrag sollte eindeutig festgehalten werden, welches Vermögen als individuell gilt, um Missverständnisse und Ansprüche auf diese Vermögenswerte im Falle einer Trennung zu verhindern.

Gemeinsames Vermögen umfasst alle Besitztümer, die während der Partnerschaft gemeinsam erworben wurden – unabhängig davon, wer den Kauf finanziert hat. Große gemeinsame Anschaffungen sollten dokumentiert und die Anteile jedes Partners klar festgehalten werden, zum Beispiel mit Quittungen, Verträgen oder schriftlichen Vereinbarungen.

Im Falle einer Trennung kann man das Vermögen auf unterschiedliche Weise aufteilen. Eine Möglichkeit ist die hälftige Aufteilung, bei der das gesamte gemeinsame Vermögen zwischen den Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Eine andere Möglichkeit ist die Aufteilung nach Beiträgen, wobei berücksichtigt wird, wer wie viel zum Erwerb des Vermögens beigetragen hat. Falls ein Partner das gemeinsame Vermögen weiterhin nutzt, kann ein finanzieller Ausgleich vereinbart werden.

Neben der Vermögensaufteilung ist die Schuldenregelung ein wichtiger Punkt im Partnerschaftsvertrag. Individuelle Schulden sind Schulden, die ein Partner vor Beginn der Partnerschaft gemacht hat oder allein während der Partnerschaft gemacht hat. Im Vertrag sollte festgehalten werden, dass jeder Partner für seine individuellen Schulden selbst verantwortlich bleibt.

Gemeinsame Schulden sind Schulden, die beide Partner gemeinsam aufgenommen haben, beispielsweise für die Finanzierung einer Immobilie oder andere größere Anschaffungen. Im Vertrag sollte klar geregelt sein, wie diese Schulden im Falle einer Trennung aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit ist die gleichmäßige Aufteilung der Schulden, bei der beide Partner jeweils die Hälfte der gemeinsamen Schulden übernehmen. Eine andere Möglichkeit ist die Aufteilung nach Nutzung, wobei die Schuldenlast entsprechend der Nutzung des gemeinsamen Vermögens aufgeteilt wird.

 

Unterhalt – wer hat Ansprüche?

Wie bereits erwähnt, gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bei einer Trennung von nicht verheirateten Paaren. Deshalb sollte dieser Punkt unbedingt in den Partnerschaftsvertrag mit aufgenommen werden.

Anders ist es bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern hat. Hier besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für die Kinder, unabhängig vom Familienstand der Eltern. Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann der betreuende Elternteil Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Dieser soll die finanziellen Nachteile ausgleichen, die durch die Betreuung des Kindes entstehen und wird ebenfalls durch das BGB geregelt (siehe § 1615l BGB). Dieser Anspruch kann sowohl während der ersten drei Lebensjahre des Kindes als auch darüber hinaus bestehen, je nach den individuellen Umständen des Falls.

Obwohl der Kindesunterhalt gesetzlich geregelt ist, kann im Partnerschaftsvertrag festgehalten werden, wie die Zahlungen erfolgen sollen und ob zusätzliche Unterstützungen gewährt werden.

 

Wohnrecht bei Trennung

Gemeinsame Wohnung bei Trennung – was tun? Falls Sie keinen Partnerschaftsvertrag haben, müssen Sie sich auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und individuellen Verhandlungen verlassen. Wenn Sie gemeinsam eine Mietwohnung bewohnen und sich für einen Partnerschaftsvertrag entscheiden, dann sollten Sie darin festhalten, wer das Mietverhältnis nach der Trennung übernimmt. Entweder einer der Partner übernimmt den Mietvertrag und wohnt weiterhin in der Wohnung (das muss mit dem Vermieter abgestimmt werden) oder beide Partner entscheiden sich, die Wohnung aufzugeben und den Mietvertrag gemeinsam zu kündigen. Manchmal entscheiden sich Paare sogar dafür, die Wohnung weiterhin gemeinsam zu nutzen, beispielsweise um Kindern eine stabile Umgebung zu bieten. In diesem Fall sind klare Regeln zur Nutzung und Kostenteilung besonders wichtig.

Wenn Sie eine gemeinsame Eigentumswohnung oder ein Haus haben, dann wird es etwas komplizierter. Mögliche Vereinbarungen im Partnerschaftsvertrag könnten sein:

  • alleinige Nutzung durch einen Partner
  • Verkauf der Immobilie
  • Miteigentum mit Nutzungsausgleich

Lesen Sie mehr dazu weiter unten im Kapitel „Unverheiratet Haus kaufen: Was gibt es zu beachten“.

 

Regelungen bezüglich Todesfalls und Verfügungen

Da unverheiratete Paare keinen gesetzlichen Erbanspruch haben, macht es Sinn, auch diesen Punkt in den Partnerschaftsvertrag aufzunehmen. In einem Testament können Sie festlegen, welche Vermögenswerte Ihr Partner erben soll. Dabei ist es wichtig, das Testament regelmäßig zu aktualisieren, damit es Ihren aktuellen Wünschen bzw. der aktuellen Situation entspricht. Das Testament kann eigenhändig (handschriftlich) oder notariell erstellt werden.
Eine weitere Option stellt der Erbvertrag her. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen, in dem die Verteilung des Nachlasses festgelegt wird. Der Erbvertrag ist bindender als das Testament: Änderungen oder der Widerruf sind nur unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Um wirksam zu sein, muss der Erbvertrag notariell beurkundet werden.

Zusätzlich zu den Regelungen im Partnerschaftsvertrag können Sie auch über die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung nachdenken. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, dass Ihr Partner im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit für Sie handeln darf. Eine Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls durchgeführt werden sollen. Beide Dokumente können Ihrem Partner im Ernstfall wichtige Entscheidungen erleichtern und sicherstellen, dass Ihre Wünsche respektiert werden.

 
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Gemeinsam sicher in die Zukunft

Unverheiratete Paare haben oft keinen gesetzlichen Schutz bei Vermögensaufteilung und Unterhaltsansprüchen. Mit einem Partnerschaftsvertrag und dem ARAG Familienrechtsschutz können Sie Ihre rechtlichen und finanziellen Verhältnisse klar regeln.

 

Gemeinsame Immobilie: Ohne Trauschein Haus kaufen?

Ein Hauskauf ist eine der größten Investitionen im Leben der meisten Familien. Wenn Sie als unverheiratetes Paar kaufen oder bauen wollen, dann sollten Sie rechtliche Vorkehrungen treffen. Was passiert mit dem gemeinsamen Haus, wenn es in einer eheähnlichen Gemeinschaft zur Trennung kommt? Die meisten mögen zwar nicht daran denken, aber damit im Fall der Fälle alles geregelt ist, sollte ein Partnerschaftsvertrag geschlossen werden und beispielsweise folgende Punkte beinhalten:

  • Eigentumsverhältnisse
  • Eigenkapital und Finanzierung
  • Nutzungsrechte und Wohnrecht
  • Verkauf und Aufteilung

Das Haus kann entweder als gemeinsames Eigentum oder als einzelnes Eigentum erworben werden.

Gemeinsames Eigentum

Gesamthandseigentum:

Beide Partner erwerben das Haus gemeinsam und sind gleichberechtigte Eigentümer. Entscheidungen über das Haus können nur gemeinsam getroffen werden.

Miteigentum nach Bruchteilen:

Jeder Partner erwirbt einen bestimmten Anteil am Haus. Die Anteile können unterschiedlich sein, je nach dem eingebrachten Eigenkapital. Jeder Partner kann über seinen Anteil frei verfügen, allerdings haben beide Partner bei wichtigen Entscheidungen ein Mitspracherecht.

Einzelnes Eigentum

Alleineigentum:

Nur ein Partner wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der nicht im Grundbuch eingetragene Partner hat in diesem Fall keine Eigentumsrechte am Haus. Im Falle einer Trennung kann das zu Problemen führen, weshalb eine vertragliche Absicherung wichtig ist.

Achtung: Wer im Grundbuch steht, hat die Rechte an der Immobilie – unabhängig davon, wie viel Geld und Sachleistungen er tatsächlich eingebracht hat und auch bei unterschiedlichem Eigenkapital. Im Idealfall sollten beide Parteien im Grundbuch eingetragen sein.

Wird ein gemeinsamer Kredit aufgenommen, haften beide Partner gesamtschuldnerisch. Das Finanzinstitut kann also jeden Partner für die gesamte Kreditsumme in Anspruch nehmen, falls der andere zahlungsunfähig wird. Nimmt nur einer der Partner die Baufinanzierung auf, dann haftet er allein gegenüber der Bank. In diesem Fall sollte der andere Partner abgesichert sein – wiederum durch einen Partnerschaftsvertrag, der festlegt, wie dieser im Falle einer Trennung oder Zahlungsunfähigkeit entschädigt wird.

Für den Fall einer Trennung sollte außerdem festgelegt werden, wer im Haus bleiben darf und unter welchen Bedingungen. Wenn ein Partner auszieht und der andere im Haus bleibt, müsste eine Nutzungsentschädigung vereinbart werden. Sollte das Haus verkauft werden, was erfahrungsgemäß leider in den meisten Fällen passiert, so muss vorab geklärt werden, wie der Verkaufsprozess ablaufen soll und wie der Erlös aufgeteilt wird.

Interessante Gerichtsurteile zum Geldausgleich bei Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaften

BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05
Ein unverheiratetes Paar lebte von 2012 bis 2014 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Während dieser Zeit investierte der Mann erhebliche finanzielle Mittel in das gemeinsame Haus, das im Alleineigentum seiner Partnerin stand, zahlte jedoch keine Miete. Die Beklagte finanzierte die Immobilie mit ca. 1.000 EUR monatlich. Nach der Trennung klagte der Mann: Er forderte von seiner Ex-Freundin die Rückzahlung von insgesamt 30.000 Euro. Das Landgericht Coburg wies die Klage zurück. Die Begründung lautete, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass es sich bei seinen Zahlungen um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen handelte. Um als solche anerkannt zu werden, müssten die Aufwendungen über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird.

Der Kläger konnte keine entsprechenden Rechnungen vorlegen, um seine Investitionen als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nachzuweisen. Daher wurden diese als Schenkungen betrachtet, die nicht zurückgefordert werden können. Den Betrag, den der Kläger für die Doppelgarage gezahlt hatte, sah das Gericht als Ersatz für die nicht gezahlte Miete an. Es setzte einen geschätzten Betrag von 12.000 Euro für die zwei Jahre des gemeinsamen Wohnens an. Auch die darüber hinausgehenden 3.000 Euro wurden aus Billigkeitsgründen nicht zurückgezahlt, da die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers komfortabel war, während die Beklagte ihre Kreditverbindlichkeiten bedienen und nun als Alleinerziehende für den gemeinsamen Sohn sorgen musste. Eine Verpflichtung der Mutter zum Vermögensausgleich wurde daher als unbillig angesehen.

 

Unverheiratet Haus kaufen und später heiraten

Wenn Sie als unverheiratetes Paar ein Haus kaufen und später heiraten, werden sich die Eigentumsverhältnisse am Haus nicht automatisch ändern. Wenn das Haus vor der Heirat gemeinsames Eigentum war (Gesamthandseigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen), bleibt es auch nach der Heirat so. Die Anteile der Partner bleiben gleich, unabhängig von ihrem neuen Familienstand.

Durch die Heirat treten Sie jedoch automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein – es sei denn, Sie vereinbaren etwas anderes in einem Ehevertrag. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das vor der Ehe erworbene Vermögen getrenntes Eigentum der jeweiligen Partner. Der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird aber im Falle einer Scheidung zwischen den Partnern ausgeglichen.

Die Haftung für gemeinsame Schulden bleibt auch nach der Heirat bestehen. Wenn ein Partner allein die Baufinanzierung aufgenommen hat, bleibt er der alleinige Schuldner gegenüber der Bank. Allerdings können Sie als Ehepaar entscheiden, die finanzielle Verantwortung zu teilen und beispielsweise gemeinsame Konten zu eröffnen oder gemeinsam für bestehende Kredite zu haften.

Wenn vor der Heirat ein Partnerschaftsvertrag bestand, können viele der darin getroffenen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben. Allerdings sollten Sie den Vertrag überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Im Übrigen können viele Regelungen des Partnerschaftsvertrags in einen Ehevertrag übernommen werden. Damit kann man bestehende Vereinbarungen noch einmal bestätigen und neue Regelungen hinzuzufügen, die speziell auf Ihre Ehe zugeschnitten sind.

 

Ist ein Partnerschaftsvertrag ohne Notar möglich?

Da es sich beim Partnerschaftsvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, muss dieser nicht unbedingt notariell beglaubigt werden. Aber: Ohne notarielle Beurkundung sind Sie nicht abgesichert. Im Falle eines Streits oder einer Trennung könnte es zu Problemen kommen, zum Beispiel könnten Teile des Vertrags unwirksam sein oder leicht angefochten werden.

Ein Notar sorgt dafür, dass der Partnerschaftsvertrag allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, relevanten Aspekte berücksichtigt und keine unzulässigen oder unwirksamen Klauseln enthält.

 

Was kostet ein notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag?

Wenn Sie Ihren Partnerschaftsvertrag vom Notar erstellen lassen, dann wird dieser nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abrechnen. Die Gebühren hängen vom Geschäftswert des Vertrags ab, der sich aus dem Wert des zu regelnden Vermögens und der finanziellen Verhältnisse der Partner ergibt. Zum Beispiel würden sich die Kosten bei einem Geschäftswert von bis 50.000 Euro auf etwa 165 bis 330 Euro belaufen. Bei einem gemeinsamen Immobilienkauf belaufen sich die Notarkosten auf rund fünf Euro je 1.000 Euro Immobilienwert.

Jan-Hendrik Hermans

Fachanwalt für Erb- und Familienrecht

  • Rechtsanwalt & Partner, Kanzlei Züll Hermans Schlüter
  • ARAG Partneranwalt & Familienrechts-Experte
  • Seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt

Als Fachanwalt für Erb- und Familienrecht mit langjähriger Erfahrung stehe ich meinen Mandanten in allen Fragen des Familien- und Erbrechts zur Seite. Gerne beantworte ich Ihre Fragen persönlich:

hermans@kanzlei-zhs.de

 

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