Urlaubsanspruch bei Krankheit: Was passiert mit meinen Urlaubstagen?
Vor einer Krankheit sind Arbeitnehmer auch kurz vor oder sogar mitten im Urlaub nicht gefeit. Um verfallene Urlaubstage müssen sie sich trotzdem erst mal keine Sorgen machen.
Auf den Punkt
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Ärztlich nachgewiesene AU-Tage zählen nicht als Urlaub. Die Krankmeldung beim Arbeitgeber bleibt Pflicht (die eAU ersetzt sie nicht).
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Bei einer Langzeiterkrankung verfällt gesetzlicher Mindesturlaub in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit erst im laufenden Jahr, spielen auch die Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers eine Rolle.
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Offener Urlaub wird mit Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt, wenn er bis dahin nicht mehr genommen werden konnte.
Urlaubsanspruch und Resturlaub bei Krankheit im Schnellcheck
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Situation |
Was passiert mit dem Urlaub? |
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Vor dem Urlaub krank |
Reicht die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit in den genehmigten Urlaub hinein, werden die betroffenen Tage nicht als Urlaub verbraucht. |
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Im Urlaub krank |
Ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. |
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Seit Jahresbeginn durchgehend langzeitkrank |
Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. |
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Erst gearbeitet, dann langzeitkrank |
Die 15-Monatsfrist greift in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber zuvor zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. |
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Arbeitsverhältnis endet während Krankheit |
Noch bestehender Urlaub, der wegen des Endes nicht mehr genommen werden kann, wird nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten. |
Krank im Urlaub: Bekomme ich die Urlaubstage zurück?
Erkranken Sie während eines genehmigten Urlaubs arbeitsunfähig, gehen die betroffenen Urlaubstage nicht verloren. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt vor, dass diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Eine Erkrankung allein reicht dafür nicht aus.
Unverzüglich krankmelden müssen Sie sich trotzdem. Die eAU nimmt gesetzlich Versicherten zwar in vielen Fällen die Vorlage der Bescheinigung ab, ersetzt aber nicht die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.
Krank im Urlaub? Meldepflicht und Nachweis in 4 Schritten
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich.
- Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen: Nur ärztlich nachgewiesene AU-Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
- Nachweis klären: Bei gesetzlich Versicherten läuft der Nachweis im Inland meist über die eAU. Im Ausland gelten zusätzliche Pflichten.
- Urlaubstage neu beantragen: Gutgeschriebene Krankheitstage dürfen nicht einfach an den genehmigten Urlaub angehängt werden.
Krank im Urlaub zu spät gemeldet
Eine verspätete Krankmeldung kann arbeitsrechtliche Folgen haben, führt aber nicht automatisch dazu, dass die Krankheitstage als Urlaub verbraucht sind. Für die Nichtanrechnung nach § 9 BUrlG ist entscheidend, dass die Arbeitsunfähigkeit für die betreffenden Urlaubstage ärztlich nachgewiesen wird.
Unabhängig davon müssen Sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren. Kommen Sie dieser Pflicht verspätet nach, kann das eine Pflichtverletzung darstellen; bei fehlenden Mitteilungen oder Nachweisen kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) die Entgeltfortzahlung vorübergehend verweigern.
Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit deshalb nach, sobald Sie das Versäumnis bemerken, und reichen bzw. sichern Sie den ärztlichen Nachweis für die betroffenen Urlaubstage.
Krank vor dem Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem geplanten Urlaub und reicht sie in den genehmigten Zeitraum hinein, werden die betroffenen Tage nicht als Urlaub verbraucht. Endet die Krankschreibung noch während des ursprünglich genehmigten Urlaubs, kann der verbleibende Urlaubszeitraum wie geplant genutzt werden.
Eine gesetzliche Pflicht, zwischen Genesung und bereits genehmigtem Urlaub zunächst einen Tag zu arbeiten, gibt es nicht. Anders sieht es mit den wegen Krankheit gutgeschriebenen Urlaubstagen aus: Sie verlängern den bewilligten Zeitraum nicht automatisch, sondern müssen später erneut beantragt und vom Arbeitgeber gewährt werden. § 9 BUrlG schützt also den Urlaubsanspruch, nicht eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs.
Krank im Urlaub im Ausland: Was muss ich beachten?
Erkranken Sie während einer Auslandsreise arbeitsunfähig, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mitteilen. Gesetzlich Krankenversicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse informieren. § 5 Abs. 2 EntgFG schreibt diese Angaben ausdrücklich vor.
Da die deutsche eAU-Abfrage bei einer im Ausland festgestellten Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht wie bei einer vertragsärztlichen Behandlung im Inland funktioniert, lassen Sie sich vor Ort ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ärztlich bescheinigen. Eine Bescheinigung, die lediglich eine Erkrankung bestätigt, genügt für die Nichtanrechnung der Urlaubstage nicht ohne Weiteres.
Gut zu wissen
Kehren Sie noch arbeitsunfähig nach Deutschland zurück, müssen Sie Arbeitgeber und Krankenkasse auch über Ihre Rückkehr unverzüglich informieren.
Darf ich trotz Krankschreibung verreisen?
Eine Krankschreibung ist kein Reiseverbot. Problematisch wird eine Reise, wenn sie die Genesung beeinträchtigt oder ärztlichen Anweisungen widerspricht. Je nach Erkrankung kann ein Ortswechsel unproblematisch oder sogar förderlich sein. Steht er der Behandlung oder ärztlichen Anweisungen entgegen, können dagegen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Besondere Vorsicht gilt beim Bezug von Krankengeld und einer Reise ins Ausland. Soll der Auslandsaufenthalt erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnen, sollten Sie vorher die Zustimmung Ihrer Krankenkasse einholen. Mit deren Zustimmung ruht der Krankengeldanspruch nach § 16 Abs. 4 SGB V nicht.
Wann drohen Abmahnung oder Kündigung?
Wer die Krankmeldung schuldhaft verspätet abgibt oder während der Arbeitsunfähigkeit gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, muss je nach Schwere des Falls mit einer Abmahnung rechnen. Eine Reise trotz Krankschreibung ist dagegen nicht automatisch pflichtwidrig, solange sie die Genesung nicht beeinträchtigt. Deutlich ernster wird es, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder erschlichen wird. Dann kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Urlaubstage bei behördlicher Absonderung
Auch ohne eigene Erkrankung können Urlaubstage erhalten bleiben. Ordnet die Behörde eine Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) an, etwa eine Isolation oder Quarantäne, werden die davon erfassten Tage nach § 59 Abs. 1 IfSG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Wann der Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit verfällt
Eine längere Arbeitsunfähigkeit lässt den gesetzlichen Mindesturlaub weiter entstehen. Bei fortdauernder Erkrankung kann er jedoch 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.
15-Monats-Frist: 2 Fälle, 2 Regeln
Fall 1: Seit Jahresbeginn durchgehend arbeitsunfähig
Besteht die Arbeitsunfähigkeit vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31. März des zweiten Folgejahres ohne Unterbrechung, kann der gesetzliche Mindesturlaub mit Ablauf dieser 15-Monats-Frist verfallen. Eine vorherige Aufforderung zur Urlaubsnahme oder ein Hinweis auf den drohenden Verfall ist in dieser Konstellation nicht erforderlich. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 31. Januar 2023 entschieden (Az. 9 AZR 107/20).
Fall 2: Erst gearbeitet, dann langzeitkrank
Beginnt die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit erst im Laufe des Urlaubsjahres, kann der Urlaub nach Ablauf der 15 Monate regelmäßig nur verfallen, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Er muss Beschäftigte konkret zur Urlaubsnahme auffordern und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen. Diese Linie hat das BAG mit Urteil vom 20. Dezember 2022 bestätigt (Az. 9 AZR 401/19).
Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit so früh im Jahr eintritt, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten vorher noch gar nicht erfüllen konnte. Auch hierzu hat das BAG in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2023 (Az. 9 AZR 107/20) differenziert.
15-Monats-Frist bei Langzeiterkrankung – Beispiel Urlaubsjahr 2027
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2027 |
2028 |
Bis 31.3.2029 |
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Urlaubsanspruch entsteht auch bei Krankheit. Ist die Person seit Jahresbeginn durchgehend arbeitsunfähig, kann sie den Urlaub nicht nehmen. |
Der Urlaubsanspruch wird wegen der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit weiter übertragen. |
Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Mindesturlaub mit Ablauf des 31.03.2029 – also 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. |
Beginnt die Langzeiterkrankung erst im Laufe des Urlaubsjahres, können die Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers darüber entscheiden, ob der Urlaub tatsächlich verfällt.
Urlaubsanspruch bei Krankengeldbezug nach 6 Wochen
Auch während des Krankengeldbezugs entsteht gesetzlicher Mindesturlaub weiter, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Der Wechsel von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld ändert daran nichts. Entscheidend für ihren späteren Verfall sind die Regeln zur Langzeiterkrankung, insbesondere die 15-Monats-Frist. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass gesetzlicher Mindesturlaub nicht voraussetzt, dass im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet wurde.
Nach 6 Wochen endet bei derselben Erkrankung regelmäßig die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Das ist jedoch eine andere Rechtsfrage als der Bestand des Urlaubsanspruchs.
Habe ich noch Urlaubsanspruch nach 78 Wochen Krankheit?
Das Erreichen der 78-Wochen-Grenze lässt den Urlaubsanspruch nicht automatisch entfallen. Bei derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch innerhalb von 3 Jahren auf 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird dabei mitgerechnet.
Für Urlaub gelten eigene Verfallsregeln. Deshalb können während einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit neue Urlaubsansprüche entstehen, während ältere bereits nach der 15-Monats-Frist verfallen sind. Nach 78 Wochen besteht also nicht zwangsläufig noch der gesamte Urlaub aus allen vorherigen Jahren.
Ist Urlaub während der Wiedereingliederung möglich?
Während einer stufenweisen Wiedereingliederung gelten Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig. Erholungsurlaub kann in dieser Phase daher nicht gleichzeitig genommen werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass vor und während der Wiedereingliederung eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehen muss.
Der Urlaubsanspruch kann währenddessen weiter entstehen und nach erfolgreichem Abschluss der Wiedereingliederung genommen werden, soweit er zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 208 SGB IX bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 5 zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Der gesetzliche Zusatzurlaub entsteht auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit und folgt bei Langzeiterkrankung den urlaubsrechtlichen Verfallsregeln. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeit wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst. Für gleichgestellte Beschäftigte gilt dieser Zusatzurlaubsanspruch nicht.
Mehrurlaub aus Arbeits- oder Tarifvertrag – Eigene Fristen möglich
Die 15-Monats-Rechtsprechung betrifft den gesetzlichen Mindesturlaub. Für übergesetzlichen Mehrurlaub können Arbeits- oder Tarifverträge ein eigenständiges Fristen- und Verfallsregime vorsehen. Umgekehrt darf eine Vereinbarung Beschäftigte günstiger stellen. Das BAG hat 2025 bestätigt, dass eine arbeitsvertragliche Regelung den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Langzeiterkrankung wirksam ausschließen kann (Az. BAG 9 AZR 198/24). Dann bleibt der Anspruch länger bestehen als nach der gesetzlichen 15-Monats-Systematik.
Urlaub auszahlen bei Krankheit und Ende des Arbeitsverhältnisses
Offene Urlaubstage lassen sich während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht einfach auszahlen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich endet und noch bestehender Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz knüpft die Auszahlung ausdrücklich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine lange Arbeitsunfähigkeit ändert daran nichts. Endet das Arbeitsverhältnis, obwohl Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, wird noch vorhandener Urlaub finanziell abgegolten. Voraussetzung bleibt, dass der Urlaubsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch besteht und nicht bereits nach den für Langzeiterkrankungen geltenden Fristen verfallen ist.
Urlaubsabgeltung, Urlaubsentgelt oder Urlaubsgeld?
Urlaubsabgeltung ersetzt offene Urlaubstage durch Geld, wenn sie wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können. Urlaubsentgelt ist dagegen die normale Vergütung während eines genommenen Urlaubs. Urlaubsgeld bezeichnet eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, auf die nur bei entsprechender Vereinbarung oder anderer Rechtsgrundlage ein Anspruch besteht.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Die Urlaubsabgeltung richtet sich grundsätzlich nach der Vergütung, die für den Urlaub zu zahlen gewesen wäre. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Lange Krankheitszeiten dürfen den Anspruch dabei nicht einfach auf null drücken. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 3.6.2025 (Az. 9 AZR 137/24) klargestellt, dass bei unverschuldeter Arbeitsversäumnis auf die gewöhnliche, gegebenenfalls hypothetische Vergütung abzustellen ist.
Was passiert mit offenem Urlaub bei einem Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu dem darin vereinbarten Termin. Bleibt bis dahin noch ausreichend Zeit und besteht Arbeitsfähigkeit, können offene Urlaubstage vorher genommen werden. Häufig wird dafür eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs vereinbart.
Ist der Urlaub bis zum Beendigungsdatum nicht mehr erfüllbar, etwa wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Für den gesetzlichen Mindesturlaub lässt sich dieses Ergebnis nicht dadurch umgehen, dass bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf den Urlaub verzichtet wird.
Bundesarbeitsgericht: Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub
Selbst in einem gerichtlichen Vergleich kann auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Das gilt nach der Entscheidung des BAG vom 3.6.2025 sogar dann, wenn das Ende bereits feststeht und wegen einer fortdauernden Erkrankung absehbar ist, dass der Urlaub vorher nicht mehr genommen werden kann (Az. 9 AZR 104/24).
Urlaubsabgeltung bei Renteneintritt nach langer Krankheit
Der Renteneintritt allein macht aus Resturlaub noch keinen Zahlungsanspruch. Endet zugleich das Arbeitsverhältnis, muss noch bestehender Urlaub abgegolten werden, wenn er nicht mehr genommen werden kann.
Die Urlaubsabgeltung verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Anders als beim Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis setzt der Beginn dieser Verjährungsfrist nicht voraus, dass der Arbeitgeber zuvor auf drohenden Verfall hingewiesen hat. Das hat das BAG mit Urteil vom 31. Januar 2023 (Az. 9 AZR 456/20) klargestellt.
Achtung bei Ausschlussfristen
Arbeits- oder Tarifverträge können wesentlich kürzere Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen, zum Beispiel 3 Monate. Solche Ausschlussfristen können auch für die Urlaubsabgeltung gelten.
Wird Urlaubsabgeltung auf das Krankengeld angerechnet?
Nein. Eine Urlaubsabgeltung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses lässt den Krankengeldanspruch nicht ruhen. Das Bundessozialgericht hat diese Frage bereits mit Urteil vom 30. Mai 2006, Az. B 1 KR 26/05 R, geklärt.
Ist Urlaubsabgeltung steuer- und sozialversicherungspflichtig?
Urlaubsabgeltung zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtlich wird sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt (§ 23a SGB IV). Ob und in welcher Höhe tatsächlich Beiträge anfallen, hängt u. a. von der beitragsrechtlichen Zuordnung und den maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen ab.