
Pflegepflichtversicherung
Wir sind da, wenn Sie uns brauchen.
Am 30. Oktober 2012 ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz in Kraft getreten. Unter anderem wurde darin geregelt, dass Sie im Falle der Pflegebedürftigkeit nach spätestens fünf Wochen das Ergebnis der Begutachtung kennen und wir Ihnen unsere Leistungsmitteilung zukommen lassen müssen. Erhalten Sie diesen schriftlichen Bescheid erst nach Ablauf der Frist, haben Sie Anspruch auf eine pauschale Zusatzzahlung von 70 Euro je Woche.
Für bestimmte Fälle gelten darüber hinaus verkürzte Begutachtungsfristen:
Vorabeinstufung, da sich der Pflegebedürftige noch in einer stationären Krankenhaus-/ Rehabilitationsbehandlung befindet und Hinweise vorliegen, dass die ambulante oder stationäre Weiterversorgung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich macht, die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person vereinbart wurde
Häusliche Pflege (ohne Palliativversorgung) und Pflegezeit wurde von der pflegenden Person gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder Familienpflegezeit wurde mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Sofern eine verkürzte Begutachtungsfrist gilt, besteht der Anspruch auf pauschale Zusatzzahlung nur dann, wenn nach Begutachtung die Bearbeitung beim Versicherer und die Zustellung des Bescheides an den Versicherten nicht unverzüglich erfolgt sind.
Wir sind zudem verpflichtet (ab 30.10.2012) eine Statistik über die Einhaltung von Fristen zu veröffentlichen. Die Statistik veröffentlichen wir jährlich zum 31. März des Folgejahres, dies erfolgt auf Grundlage von § 18 Abs. 3 SGB XI.
Frist 2018 |
Anzahl |
Fristüberschreitung mit Zahlung* |
Fristüberschreitung ohne Zahlung* |
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35 Tage | 247 | 17 | 1 |
10 Tage (7 Tage) | 12 | 0 | 0 |
4 Tage (14 Tage) | 0 | 0 | 0 |