Informationen zur Beitragsanpassung
In 3 Minuten erklärt: Die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
Unter welchen Voraussetzungen dürfen private Krankenversicherungen die Beiträge anpassen? Wir erklären die rechtlichen Rahmenbedingungen und welche Einflussfaktoren eine Rolle spielen. Außerdem erläutert ARAG Experte Tobias Tamm, welche Möglichkeiten Versicherte haben, um Ihren Beitrag nach einer Beitragserhöhung wieder zu senken.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung der ARAG Krankenversicherung.
Diese Informationen richten sich an unsere Kunden in Deutschland.
Ihr Beitrag in der privaten Krankenversicherung ist abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht*, Umfang des Versicherungsschutzes sowie von Ihrem Gesundheitszustand bei Antragstellung. Er setzt sich aus dem Sparanteil, aus dem Risikoanteil und dem Kostenanteil zusammen. Der Sparanteil wird dazu verwendet, das mit zunehmendem Alter steigende Krankheitsrisiko auszugleichen, so dass der Beitrag sich allein durch das Älterwerden nicht verändert. Dazu wird ab Vertragsbeginn in jungen Jahren Kapital aufgebaut (Alterungsrückstellung). Der Risikoanteil deckt die durch Erkrankung verursachten Schäden ab, der Kostenanteil den Verwaltungsaufwand. (Abweichend davon enthalten die Beiträge der Tarife 25, BAB, BAK, BAEB, BA1, Z90Bonus, Dent70, Dent90, Dent90+, Dent100, Dent90E, Dent90+E, Zfest, Zplus, SN262, SU262, SD262, V100s, KT42, MedKlinik 1-Bett S und MedKlinik 2-Bett S keinen Sparanteil.)
Die Grundlagen der Beitragskalkulation sind in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), die die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung betrifft, festgelegt.
* gilt nicht für ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossene Unisex-Tarife
Das Gesundheitssystem in Deutschland ist eines der besten weltweit - und auch eines der teuersten. Als Privatpatient haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen. Eine einseitige Leistungsreduzierung durch den Versicherer ist mit Ausnahme des Standard- bzw. Basistarifs im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.
Die Kosten im Gesundheitswesen steigen
Die Kalkulationsgrundlage zur Beitragsberechnung beruht auf heute vorliegenden Statistiken über die Gesundheitskosten: Sie enthält zusätzlich auch Informationen über die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Nun kann niemand Entwicklungen auf lange Sicht verlässlich vorhersehen. So hat der medizinische Fortschritt eine nicht prognostizierbare Dynamik entfaltet. Neue Diagnose- und Behandlungsverfahren erlauben es, viele Krankheiten zu erkennen und zu behandeln, bei denen dies früher nicht möglich war. Diese neuen Verfahren sind jedoch kostenintensiv und ein wesentlicher Grund für die Preisänderungen bei Gesundheitsleistungen.
Regelmäßige Überprüfung gewährleistet Versicherungsschutz
Als ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergleichen wir zumindest einmal jährlich bei jedem Tarif für jede einzelne Beobachtungseinheit* gesondert die Höhe der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen sowie die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt die Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als fünf Prozent und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen bzw. ergibt die Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, werden alle Rechnungsgrundlagen (insbesondere Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten, Versicherungsleistungen, Rechnungszins und Kosten) der jeweils betroffenen Beobachtungseinheit eines Tarifs überprüft. Die Notwendigkeit und das Ausmaß einer Beitragsanpassung bewertet unser verantwortliche Aktuar. Ein unabhängiger Treuhänder prüft diese Einschätzung. Nur wenn er zustimmt, darf die Beitragsanpassung vorgenommen werden.
Eine erforderliche Anpassung kann sowohl zu einer Reduzierung als auch zu einer Erhöhung Ihrer Versicherungsbeiträge führen.
Nur die regelmäßige Überprüfung – und wenn nötig Aktualisierung – der Rechnungsgrundlagen gewährleistet die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen.
* Da die Tarifkalkulation auch das Eintrittsalter berücksichtigt, werden die Rechnungsgrundlagen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gesondert betrachtet. Diese Altersgruppen werden als Beobachtungseinheit bezeichnet. Bei Tarifen, die geschlechtsabhängig kalkuliert sind, wird für Jugendliche und Erwachsene zusätzlich noch nach Männern und Frauen unterschieden.
Wir vergleichen jährlich bei jedem Tarif für jede einzelne Beobachtungseinheit* die Höhe der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen sowie die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als fünf Prozent und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen bzw. ergibt die Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, müssen für jeden betroffenen Tarif und jede betroffene Beobachtungseinheit alle Rechnungsgrundlagen überprüft werden. Dies sind im Wesentlichen die Höhe der durchschnittlichen Versicherungsleistung je Versicherten und die Lebenserwartung, aber auch der Rechnungszins, die Kosten oder die Bestandsfestigkeit (Stornowahrscheinlichkeit). Zur Beitragsberechnung werden dann die heute vorliegenden Statistiken zu den für eine Kalkulation erforderlichen Rechnungsgrundlagen herangezogen.
Speziell das Schadenaufkommen schwankt pro Tarif und pro Beobachtungseinheit naturgemäß, so dass sich unterschiedliche Beitragsänderungen ergeben können.
Außerdem spielt der letzte Beitragsanpassungszeitpunkt eine Rolle. Wurde ein Tarif z.B. längere Zeit nicht angepasst, so werden durch die heute vorliegenden Statistiken auch die in Bezug auf die Rechnungsgrundlagen erfolgten Änderungen der letzten Jahre berücksichtigt.
* Da die Tarifkalkulation auch das Eintrittsalter berücksichtigt, werden die Rechnungsgrundlagen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gesondert betrachtet. Diese Altersgruppen werden als Beobachtungseinheit bezeichnet. Bei Tarifen, die geschlechtsabhängig kalkuliert sind, wird für Jugendliche und Erwachsene zusätzlich noch nach Männern und Frauen unterschieden.
Die Notwendigkeit und das Ausmaß einer Beitragsanpassung bewertet der Verantwortliche Aktuar des Unternehmens. Ein unabhängiger Treuhänder prüft diese Einschätzung. Nur wenn er zustimmt, wird die Beitragsanpassung wirksam.
Die Überprüfung und eine eventuelle Anpassung der Beiträge erfolgt für alle in einem Tarif versicherten Personen in regelmäßigen Abständen. Es kann also passieren, dass Sie als Neukunde am Ende eines solchen Turnus eintreten. Wenn das Ergebnis der Überprüfung eine nicht vorhersehbare Erhöhung oder Reduzierung unserer Ausgaben ergab, tritt die Beitragsanpassung leider sehr zeitnah nach Vertragsbeginn ein.
Welche Entwicklung die Beiträge in Zukunft nehmen, kann niemand voraussagen. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass eine verlässliche Prognose nicht möglich ist, da zum Beispiel eine nicht nur vorübergehende Kostensteigerung als Folge des medizinischen Fortschritts regelmäßig nicht berechenbar ist. Kalkulierbar sind die Ausgaben erst, wenn klar ist, in welchem Umfang sie auftreten.
Die Stabilität der Beiträge im Alter ist von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesundheitsreformgesetzes 2000 mit Gültigkeit ab 01. Januar 2000 einen hierfür bestimmten Beitrag (gesetzlicher Zuschlag) vorgeschrieben. Er wird grundsätzlich für alle Personen zwischen 21 und 60 Jahren in Höhe von zehn Prozent auf den jeweiligen Beitrag der Tarife der Vollversicherung erhoben.
Möglichst stabiler Beitrag ab 65
Ziel des gesetzlichen Zuschlages ist es, die Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter über einen zusätzlichen Sparprozess zu gewährleisten. Den individuell für den Versicherten angelegten und von uns verwalteten Zuschlag verwenden wir in vollem Umfang dazu, Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr möglichst zu vermeiden. Ab einem Alter von 80 Jahren sieht die gesetzliche Regelung dann die Verwendung für Beitragssenkungen vor, bis der angesparte gesetzliche Zuschlag aufgebraucht ist.
Überschüsse mindern Beitragsanpassungen
Wir nutzen für ältere Versicherte einen Großteil der Zinsüberschüsse aus den Alterungsrückstellungen ausschließlich dazu, eventuell nötige Beitragsanpassungen für diese Personengruppe zu verringern. Diese Verwendung der Zinsüberschüsse gilt sowohl für die Voll- als auch für die Zusatzversicherung.
Wahl eines Tarifs mit Beitragsentlastungskomponente
Wir bieten Ihnen im ambulanten Premium-Bereich, in der KomfortKlasse sowie in MedExtra und MedBest auch die Möglichkeit einen Tarif mit Beitragsentlastungskomponente zu vereinbaren. Damit reduziert sich der Beitrag Ihres ambulanten Tarifs, der KomfortKlasse, des MedExtra bzw. MedBest um den vereinbarten Entlastungsbetrag. Die Beitragsreduktion beginnt – je nach vereinbarter Entlastungskomponente – ab Alter 63 oder 67.
Bei einer Beitragsanpassung legen wir immer das zum Zeitpunkt der Änderung erreichte Lebensalter zugrunde. Kunden, die bereits über eine gewisse Vertragslaufzeit verfügen, haben gegenüber Neukunden einen Beitragsvorteil. Dieser Vorteil spiegelt sich im monatlichen Rabatt wider, der aus der bisher angesparten Alterungsrückstellung finanziert wird. Diesen Rabatt erhalten Sie bis zum Ausscheiden aus der Versicherung.
Durch zum Beispiel längere Lebenserwartung steigt die durchschnittliche Vertragsdauer. Daher wird die bisher angesammelte Alterungsrückstellung für einen längeren Zeitraum – nämlich der längeren zu erwartenden Vertragsdauer – aufgeteilt. Dadurch ergibt sich eine Reduzierung des Rabattes.
Kann ich Alterungsrückstellungen in der Kranken-Vollversicherung beim Wechsel zu anderen Versicherungsunternehmen mitnehmen?
Das kommt darauf an, ab wann Sie privat krankenversichert sind. Für Kunden, die bereits vor dem 01. Januar 2009 privat krankenversichert waren, werden die Alterungsrückstellungen kollektiv gebildet und fließen bei Stornierung des Vertrages auch wieder dem Kollektiv zu.
Kunden, die ab dem 01. Januar 2009 privat krankenversichert sind, können bei Stornierung des Vertrages einen Teil der Alterungsrückstellung – die so genannten Übertragungswerte – zum neuen Versicherer mitnehmen.
Um frühzeitig Einfluss auf Kostenverläufe zu nehmen und so mögliche Beitragsanpassungen einzudämmen, haben wir ein besonderes Augenmerk auf die Annahmepolitik gerichtet. Unsere spezifische Gesundheitsprüfung ist darauf ausgerichtet, Personen mit erhöhtem Risiko zu erkennen und so die individuell richtige Prämie für jeden Antragsteller zu ermitteln. Dies kann zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder auch zu kompletten Antragsablehnungen führen. So können wir sicherstellen, dass das durchschnittliche Kostenniveau der Versichertengemeinschaft nicht beeinträchtigt wird.
Für jeden Kunden die optimale Lösung
Wir prüfen Rechnungen z.B. von Ärzten, Heilpraktikern, Zahnärzten und Krankenhäusern im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und nach gebührenrechtlichen Aspekten. Sie hilft Ihnen, Ihre Interessen gegenüber dem Leistungserbringer durchsetzen zu können.
Wir unterstützen bei schwierigen Krankheitsverläufen. Unsere Experten analysieren auf Wunsch die Situation und schlagen Therapien und entsprechend qualifizierte Ärzte vor. Ziel ist, durch eine hochwertige und gezielte Behandlung schnell zu Erfolgen zu kommen und so langfristig auch Kosten zu sparen. Dies betrifft alle Krankheitsbilder, insbesondere im Bereich der Orthopädie erkennen wir eine hohe Nachfrage.
Auch im Falle einer psychischen Erkrankung unterstützen wir unsere Kunden der Krankenvollversicherung. So bieten unsere derzeitigen Kooperationspartner eine schnelle Versorgung durch eine Psychotherapie per Video oder einen Therapieplatz in der Nähe an. Wir besorgen innerhalb kurzer Zeit eine stationäre Versorgung und organisieren die ambulante Nachbehandlung, um den Behandlungserfolg zu sichern und mittel- und langfristig Kosten zu sparen.
Im Bereich der Zahnmedizin kooperieren wir mit einem Netzwerk von Zahnärzten, das besondere Preise bietet.
Wir besorgen Hilfsmittel (wie Krankenfahrstühle, Beatmungsgeräte usw.) preiswerter und bietet in Absprache mit dem behandelnden Arzt Medikamentenmanagement. Hörgeräte können zu besonderen Preisen bei einer mit uns kooperierenden Hörgeräte-Kette bezogen werden.
Zudem gibt es das Programm „Mein Coach & ich“ für chronisch Kranke mit Diabetes und/oder Herzerkrankungen. Die vertrauensvollen Betreuung des Patienten und die Kontaktpflege mit dem behandelnden Arzt unterstützen eine leitliniengerechte medizinische Versorgung. Dadurch können Folgeerkrankungen verhindert werden.
Und unsere digitalen Geburtsvorbereitungskurse, Hebammenberatung und Hebammenvermittlung haben eine sichere Schwangerschaft zum Ziel, wodurch Frühgeburten oder Kaiserschnitte verhindert werden können.
Im orthopädischen Bereich ist es oft sinnvoll sich eine Zweitmeinung einzuholen, um sichergehen zu können, dass alle konservativen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Operation der nächste richtige Schritt ist. Wir bieten daher die Möglichkeit, eine kompetente medizinische Zweitmeinung einzuholen.
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung ist abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht*, vom Umfang des Versicherungsschutzes sowie vom Gesundheitszustand bei Antragstellung. Die Beiträge werden für jeweils eine in einem bestimmten Tarif zusammengefasste Beobachtungseinheit errechnet. Sie dienen dazu, die anfallenden Versicherungsleistungen dieser gesamten Beobachtungseinheit zu finanzieren. Steigen die Kosten der Beobachtungseinheit, erhöhen sich auch die Beiträge für alle Personen der Beobachtungseinheit – unabhängig davon, ob Sie konkret Leistungen in Anspruch genommen haben. Nur so können wir sicherstellen, die vereinbarten Leistungen für alle Personen dieser Beobachtungseinheit zu erbringen.
Solidarprinzip gewährleistet gute medizinische Versorgung
Ist eine Beitragsanpassung aufgrund von gestiegenen Leistungsausgaben erforderlich, erhöht sich der Beitrag für die gesamte Gruppe. Sie bildet eine Solidargemeinschaft. Das erlaubt eine Risikostreuung auf die Mitglieder. Die Beiträge aller gewährleisten im Krankheitsfall die Kostenübernahme für den Einzelnen. Von diesem Solidarprinzip profitiert somit jeder Einzelne. Denn niemand kann ausschließen, einmal selbst auf eine gute medizinische Versorgung – und somit auf die Versichertengemeinschaft – angewiesen zu sein.
* gilt nicht für ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossene Unisex-Tarife
Die Beitragsentwicklung ist weder vorhersagbar noch kann sie zum heutigen Zeitpunkt zuverlässig prognostiziert oder kalkulatorisch berücksichtigt werden. Faktoren wie neue medizinische Entdeckungen oder die Auswirkungen von politischen Entscheidungen kann niemand voraussehen. Das Ausmaß der Kostenentwicklung ist also nicht seriös prognostizierbar. Deshalb überprüfen wir jährlich alle Tarife. Diese Vorgehensweise gewährleistet den rechtzeitigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben durch eine entsprechende Beitragsgestaltung. Nur so können wir die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen.
Ja. Mit Ihrem privaten Krankenversicherungsschutz bei der ARAG haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Eine einseitige Leistungsreduzierung durch den Versicherer haben Sie mit Ausnahme des Standard- bzw. Basistarifs im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu befürchten. Im Gegenteil:
Der Wert Ihrer Versicherung steigt kontinuierlich
Ihr Versicherungsschutz orientiert sich an hochwertiger medizinischer Versorgung und an innovativen Behandlungsmethoden. Diese neuen Behandlungsmethoden und Therapieformen sind in unser Leistungsangebot integriert. Das erhöht den Wert Ihrer privaten Krankenversicherung kontinuierlich. Und für Sie bedeutet das zusätzlich mehr Lebensqualität durch die Sicherheit, modernste Behandlungsmethoden im tariflich vereinbarten Umfang in Anspruch nehmen zu können.
Ja, unter bestimmten Bedingungen: Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht Anspruch auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz. Dies ist möglich bei Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Beinhaltet der Zieltarif Mehrleistungen, wird grundsätzlich eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen entsprechende Angebote oder beraten Sie telefonisch.
Unser Serviceteam erreichen Sie unter:
089 4124-8282
Selbstverständlich sind unsere Beratung für eine Tarifoptimierung und der Tarifwechsel für Sie kostenlos.
Aufgrund der Beitragsanpassung kann ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Dessen Voraussetzungen sind in § 205 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt: „Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.“ Nähere Informationen zu Ihrem Kündigungsrecht können Sie auch den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
In Deutschland besteht Versicherungspflicht. Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung dieser Pflicht – handelt es sich also um eine Vollversicherung – (§ 193 Abs. 3 VVG), setzt die Kündigung überdies voraus, dass die versicherte Person bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt. Dieser neue Vertrag muss den Anforderungen der Versicherungspflicht genügen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass er bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Dies ist in § 205 Abs. 6 VVG festgelegt.
Bei der Pflegepflichtversicherung muss bei fortbestehender Versicherungspflicht innerhalb der Kündigungsfrist ein Nachweis erbracht werden, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Bei einer Kündigung können für Sie Nachteile entstehen
Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihren Vertrag bei uns aufgrund der Beitragsanpassung zu kündigen, bedenken Sie bitte auch die möglichen Nachteile, die daraus für Sie entstehen können:
Bei einem neuen Versicherer kann eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein, die bei bestehenden Erkrankungen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen kann.
Bei einem neuen Versicherer sind Leistungseinschränkungen möglich, zum Beispiel durch Versicherungsobergrenzen oder gestaffelte Leistungen im Zahntarif über mehrere Jahre.
Der neue Beitrag richtet sich nach dem aktuellen Eintrittsalter. Der bisher angesammelte Rabatt (Alterungsrückstellung) verfällt ganz oder teilweise zu Gunsten der Versichertengemeinschaft. Dadurch kann der Beitrag höher ausfallen.
Es kann zum Verlust einer möglichen Beitragsrückerstattung kommen, da diese regelmäßig nur bei ungekündigten Verträgen gewährt wird.
Sie verlieren den angesparten gesetzlichen Zuschlag für einen Vertrag der Krankheitskostenvollversicherung, der vor dem 01. Januar 2009 geschlossen wurde.
Sie haben einen erhöhten Beitrag beim neuen Versicherer – sofern der Vertrag vor dem 01. Januar 2009 geschlossen wurde – da Sie die Alterungsrückstellung in der Krankheitskostenvollversicherung bei Wechsel zu einem anderen Unternehmen nicht mitnehmen können.
Dies gilt bei Verträgen der Krankheitskostenvollversicherung, die ab dem 01. Januar 2009 geschlossen wurden, da nur ein Teil der Alterungsrückstellung zum neuen Versicherer mitgenommen werden kann – der so genannte Übertragungswert.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes dürfen seit dem 21. Dezember 2012 nur noch Versicherungen angeboten werden, deren Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert sind, sogenannte Unisex-Tarife. Für Personen, die ihren Vertrag vor diesem Datum geschlossen haben, können die Beiträge der Unisex-Tarife beim neuen Versicherer deutlich teurer sein.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist in besonderem Maße von dem Kostenanstieg im Gesundheitswesen betroffen. In der GKV sind direkte und indirekte Beitragserhöhungen zu unterscheiden.
Direkte Beitragserhöhungen
Eine direkte Beitragserhöhung ergibt sich aus dem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze. Diese lag 2024 bei 62.100 Euro und erhöht sich für das Jahr 2025 voraussichtlich auf 66.150 Euro. Zudem hat sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag ab 2025 von 1,7 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht.
Indirekte Beitragserhöhungen
Die indirekten Beitragserhöhungen ergeben sich aus Leistungskürzungen. Seit Jahren sind für die Mitglieder der GKV deutlich spürbare Leistungseinschränkungen und Eigenbeteiligungen zu verzeichnen wie z.B. Wegfall des Zuschusses für Brillen ab einem Alter von 18 Jahren, Verordnungsgebühr für Heilmittel und häusliche Pflege – pro Verordnung zehn Euro, Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel – zehn Prozent mindestens fünf Euro maximal zehn Euro, Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalten – zehn Euro pro Tag, maximal für 28 Tage und erhebliche Leistungseinschränkungen im Zahnbereich.
Wir sind für Sie da!
Sie haben weitere Fragen? Unser Serviceteam erreichen Sie unter:
089 4124-8282
Sie haben von uns einen Vorschlag zum Tarifwechsel erhalten? Senden Sie ihn einfach digital an uns zurück, wenn Sie den Tarifwechsel wünschen:
Angebot zurücksenden
Kennen Sie schon unsere Services rund um die Krankenversicherung?
ARAG GesundheitsApp: Belege einfach online einreichen
Ganz gleich, ob Rechnungen, Rezepte oder Heil- und Kostenpläne: Schicken Sie uns Ihre Belege einfach per App. So haben Sie den Bearbeitungsstatus immer im Blick, sparen Porto und Zeit.
Rechtliche Fragen
-
Was ist die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung?
Der Gesetzgeber hat in § 203 Abs. 2 und 5 VVG die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage geschaffen. Daneben sind weitere Regelungen zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Beitragsanpassung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Vertrags verankert. Sie finden diese Regelungen unter § 8b der AVB (abweichend hiervon Tarif PF: § 11 Teil I der AVB und Tarif ST: § 8a der AVB) – für Tarif PF finden Sie diese Regelungen unter § 11 Teil I der AVB für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung. -
Was ist die Rechtsgrundlage für „Altersbedingte Umstellungen“?
Gemäß § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB, zahlen Kinder ab 01. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Beitrag für Jugendliche. Jugendliche zahlen ab 01. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 21. Für die Pflegetagegeldtarife PI0 bis PI3, P1fest, P2fest und PIN1 bis PIN5 erfolgt die Umstellung von Jugendlichen- auf Erwachsenenbeitrag gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum 01.01. des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. -
Was ist die Rechtsgrundlage für den altersbedingten Beitragssprung im Tarif DentalPro Z90Bonus?
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 36., 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung des Tarifs Z90Bonus (AVB Teil III). -
Was ist die Rechtsgrundlage für den altersbedingten Beitragssprung in den Tarifen BAB, BAK, BAEB, BA1?
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 26., 31. oder 36. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung der Tarife BAB, BAK, BAEB, BA1 (AVB Teil III). -
Was ist die Rechtsgrundlage für den altersbedingten Beitragssprung in den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+, Dent90E und Dent90+E?
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 34., 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung der Tarife Dent70, Dent90, Dent90+, Dent90E und Dent90+E (AVB Teil III). -
Was ist die Rechtsgrundlage für den altersbedingten Beitragssprung im Tarif Dent100?
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung des Tarifs Dent100 (AVB Teil III). -
Was ist die Rechtsgrundlage für den altersbedingten Beitragssprung in den Tarifen SN262, SU262, SD262, Zfest, Zplus und V100s?
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 26., 31., 36., 41., 46., 51., 56., 61., 66., 71., 76., 81., 86. oder 91. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 4 der Tarifbeschreibung des Tarifs SN262 (AVB Teil III) bzw. unter Punkt 5 der Tarifbeschreibung der Tarife SU262 und SD262 (AVB Teil III) bzw. unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung der Tarife Zfest, Zplus und V100s (AVB Teil III). -
Was ist die Rechtsgrundlage für den altersbedingten Beitragssprung im Tarif KT42?
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21., 26., 31., 36., 41., 46., 51., 56., 61., 66. oder 71. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 4 der Tarifbeschreibung des Tarifs KT42 (AVB Teil III). -
Was ist die Rechtsgrundlage für den altersbedingten Beitragssprung im Tarif MedKlinik 1-Bett S und MedKlinik 2-Bett S?
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Ziffer 2 bestimmt sich der Beitrag für Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 31. Lebensjahr vollenden, nach dem Beitrag der im jeweiligen Kalenderjahr dem Neuzugangsbeitrag ihres tariflichen Lebensalter entspricht. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung der Tarife MedKlinik 1-Bett S, MedKlinik 2-Bett S (AVB Teil III).