Kundeninfo
Informationen zur Beitragsanpassung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung der ARAG Krankenversicherung.
Für Klarheit rund um Ihre Beiträge
Beitragsänderungen werfen Fragen auf. Wir erklären Ihnen verständlich, warum Anpassungen notwendig sind, welche Rechte Sie haben und wie Sie Ihre private Krankenversicherung optimal an Ihre Lebenssituation anpassen können.
Häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung
Diese Informationen richten sich an unsere Kunden in Deutschland.
Rahmenbedingungen der Beitragsanpassung kurz erklärt.
Beitragskalkulation und Änderungsgründe
Ihr Beitrag in der privaten Krankenversicherung ist abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht*, Umfang des Versicherungsschutzes sowie von Ihrem Gesundheitszustand bei Antragstellung. Er setzt sich aus einem Sparanteil, einem Risikoanteil und einem Kostenanteil zusammen. Der Sparanteil wird dazu verwendet, die mit zunehmendem Alter typischerweise steigenden Krankheitskosten auszugleichen, so dass der Beitrag sich allein durch das Älterwerden nicht verändert. Dazu wird ab Vertragsbeginn zunächst Kapital aufgebaut (Alterungsrückstellung). Der Risikoanteil deckt die durch Erkrankung verursachten Schäden ab, der Kostenanteil u.a. den Verwaltungsaufwand. (Abweichend davon enthalten die Beiträge der Tarife 25, BAB, BAK, BAEB, BA1, Z90Bonus, Dent70, Dent90, Dent90+, Dent100, Dent90E, Dent90+E, Zfest, Zplus, SN262, SU262, SD262, V100s, KT42, BFK, BFP, MedKlinik 1-Bett S und MedKlinik 2-Bett S keinen Sparanteil).
Die Grundlagen der Beitragskalkulation sind in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), die die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung betrifft, festgelegt.
* gilt nicht für ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossene Unisex-Tarife
Das Gesundheitssystem in Deutschland ist eines der besten weltweit - und auch eines der teuersten. Als Privatpatient haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen. Eine einseitige Leistungsreduzierung durch den Versicherer ist mit Ausnahme des Standard- bzw. Basistarifs im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.
Die Kosten im Gesundheitswesen steigen
Die Kalkulation zur Beitragsberechnung beruht auf heute vorliegenden Statistiken über die Gesundheitskosten. Nun kann niemand Entwicklungen auf lange Sicht verlässlich vorhersehen. So hat der medizinische Fortschritt eine nicht prognostizierbare Dynamik entfaltet. Neue Diagnose- und Behandlungsverfahren erlauben es, viele Krankheiten zu erkennen und zu behandeln, bei denen dies früher nicht möglich war. Diese neuen Verfahren sind jedoch kostenintensiv und ein wesentlicher Grund für die Preissteigerungen bei Gesundheitsleistungen.
Regelmäßige Überprüfung gewährleistet Versicherungsschutz
Als ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergleichen wir zumindest einmal jährlich bei jedem Tarif für jede einzelne Beobachtungseinheit* gesondert die Höhe der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen sowie die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt die Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als fünf Prozent und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen bzw. ergibt die Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, werden alle Rechnungsgrundlagen (insbesondere Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten, Versicherungsleistungen, Rechnungszins und Kosten) der jeweils betroffenen Beobachtungseinheit eines Tarifs überprüft. Die Notwendigkeit und das Ausmaß einer Beitragsanpassung bewertet unser Verantwortlicher Aktuar. Ein unabhängiger Treuhänder prüft diese Einschätzung. Nur wenn er zustimmt, darf die Beitragsanpassung vorgenommen werden.
Eine erforderliche Anpassung kann sowohl zu einer Reduzierung als auch zu einer Erhöhung Ihrer Versicherungsbeiträge führen.
Nur die regelmäßige Überprüfung – und wenn nötig Aktualisierung – der Rechnungsgrundlagen gewährleistet die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen.
* Als Beobachtungseinheit gelten Kinder, Jugendliche und Erwachsene und werden gesondert betrachtet. Bei Tarifen, die geschlechtsabhängig kalkuliert sind, wird für Jugendliche und Erwachsene zusätzlich noch nach Männern und Frauen unterschieden.
Die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) werden analog zur PKV regelmäßig durch den PKV-Verband überprüft, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Kosten der Pflegeleistungen decken. In den letzten Jahren sind diese Kosten spürbar gestiegen – vor allem durch gesetzliche Pflegereformen, die den Leistungsumfang deutlich erweitert haben.
Die letzte Anpassung erfolgte in der Tarifstufe PVB (Tarifstufe für Beihilfeberechtigte) zum 1. Januar 2024 und in der Tarifstufe PVN (Tarifstufe für Personen ohne Beihilfeanspruch) bereits zum 1. Januar 2023. Gemessen an der hohen Ausgabenentwicklung fällt die Beitragserhöhung zum 01.01.2026 für jüngere Erwachsene dennoch moderat aus. So haben sich unter anderem die gestiegenen Kapitalerträge dämpfend ausgewirkt. Für ältere Erwachsene (insbesondere im PVN) kann die Beitragserhöhung jedoch deutlich höher ausfallen.
Mehr Leistungen für mehr Empfänger
Zwischen 2014 und 2024 sind die Leistungsausgaben der privaten Pflegepflichtversicherung von rund 880 Millionen Euro auf fast 2,8 Milliarden Euro gestiegen – sie haben sich damit mehr als verdreifacht. Hauptgründe sind die deutlich gestiegene Zahl der Leistungsberechtigten aufgrund gesetzlicher Reformen. Zudem wurden die Zuschüsse zu Eigenanteilen im Pflegeheim erhöht. Insgesamt ist der Leistungsumfang der Pflegeversicherung in den vergangenen Jahren erheblich gewachsen. Diese Verbesserungen entlasten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich – und machen die Pflegeversicherung zugleich wertvoller.
Beiträge ab dem 1. Januar 2026
Durch den geänderten Beitragssatz in der Soziale Pflegeversicherung (SPV) ergibt sich, dass die Beiträge für Personen, die länger als 5 Jahre versichert sind, nicht höher sein dürfen als 209,26 Euro in PVN (Tarifstufe für Personen ohne Beihilfeanspruch) und 80,70 Euro in PVB (Tarifstufe für Personen mit Beihilfeanspruch).
Die Notwendigkeit und das Ausmaß einer Beitragsanpassung bewertet der Verantwortliche Aktuar des Unternehmens. Ein unabhängiger Treuhänder prüft diese Einschätzung. Nur wenn er zustimmt, wird die Beitragsanpassung wirksam.
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung ist abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht*, vom Umfang des Versicherungsschutzes sowie vom Gesundheitszustand bei Antragstellung. Die Beiträge werden je Beobachtungseinheit berechnet. Sie sind als Versicherter in diesem Tarif Teil dieser Beobachtungseinheit. Steigen die Kosten dieser Beobachtungseinheit, erhöhen sich auch die Beiträge für alle Personen der Beobachtungseinheit – unabhängig davon, ob Sie konkret Leistungen in Anspruch genommen haben. Nur so können wir sicherstellen, die vereinbarten Leistungen für alle Personen dieser Beobachtungseinheit zu erbringen.
Die Beiträge aller gewährleisten im Krankheitsfall die Kostenübernahme für den Einzelnen. Davon profitiert somit jeder Einzelne. Denn niemand kann ausschließen, einmal selbst auf eine gute medizinische Versorgung – und somit auf die Versichertengemeinschaft – angewiesen zu sein.
* gilt nicht für ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossene Unisex-Tarife
Die Beitragsentwicklung ist weder vorhersagbar noch kann sie zum heutigen Zeitpunkt zuverlässig prognostiziert oder kalkulatorisch berücksichtigt werden. Faktoren wie neue medizinische Entdeckungen oder die Auswirkungen von politischen Entscheidungen kann niemand voraussehen. Das Ausmaß der Kostenentwicklung ist also nicht seriös prognostizierbar. Deshalb überprüfen wir jährlich alle Tarife. Diese Vorgehensweise gewährleistet den rechtzeitigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben durch eine entsprechende Beitragsgestaltung. Nur so können wir die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen.
Weitere Fragen rund um Beitragsanpassungen
Welche Entwicklung die Beiträge in Zukunft nehmen, kann niemand voraussagen. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass eine verlässliche Prognose nicht möglich ist, da zum Beispiel eine nicht nur vorübergehende Kostensteigerung als Folge des medizinischen Fortschritts regelmäßig nicht berechenbar ist. Kalkulierbar sind die Ausgaben erst, wenn klar ist, in welchem Umfang sie auftreten.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist in besonderem Maße von dem Kostenanstieg im Gesundheitswesen betroffen. In der GKV sind direkte und indirekte Beitragserhöhungen zu unterscheiden.
Auch erheben viele gesetzliche Krankenversicherungen Zusatzbeiträge, die ebenfalls angepasst werden können.
Indirekte Beitragserhöhungen
Die indirekten Beitragserhöhungen ergeben sich aus Leistungskürzungen und zusätzlichen Gebühren. Seit Jahren sind für die Mitglieder der GKV deutlich spürbare Leistungseinschränkungen und Eigenbeteiligungen zu verzeichnen wie z.B. Wegfall des Zuschusses für Brillen ab einem Alter von 18 Jahren, Verordnungsgebühr für Heilmittel und häusliche Pflege – pro Verordnung zehn Euro, Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel – zehn Prozent mindestens fünf Euro maximal zehn Euro, Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalten – zehn Euro pro Tag, maximal für 28 Tage und erhebliche Leistungseinschränkungen im Zahnbereich.
Die Überprüfung und eine eventuelle Anpassung der Beiträge erfolgt für alle in einem Tarif versicherten Personen in regelmäßigen Abständen. Es kann also passieren, dass Sie als Neukunde am Ende eines solchen Turnus eintreten. Wenn das Ergebnis der Überprüfung eine Erhöhung oder Reduzierung unserer Ausgaben ergab, kann Ihre erste Beitragsanpassung sehr zeitnah nach Vertragsbeginn eintreten.
Bei einer Beitragsanpassung legen wir immer das zum Zeitpunkt der Änderung erreichte Lebensalter zugrunde. Kunden, die bereits über eine gewisse Vertragslaufzeit verfügen, haben gegenüber Neukunden einen Beitragsvorteil. Dieser Vorteil spiegelt sich im monatlichen Rabatt wider, der aus der bisher angesparten Alterungsrückstellung finanziert wird. Diesen Rabatt erhalten Sie grundsätzlich bis zum Ausscheiden aus der Versicherung.
Durch zum Beispiel längere Lebenserwartung steigt die durchschnittliche Vertragsdauer. Daher wird die bisher angesammelte Alterungsrückstellung für einen längeren Zeitraum – nämlich der längeren zu erwartenden Vertragsdauer – aufgeteilt. Dadurch ergibt sich eine Reduzierung des Rabattes.
In den Medien wird derzeit verstärkt über steigende Ausgaben im Gesundheitswesen berichtet. Wir bieten Ihnen exzellente Leistungen – behalten dabei aber auch die Kostenseite im Blick.
Wir prüfen eingereichte Kostenbelege – etwa von Ärzten, Heilpraktikern, Zahnärzten oder Krankenhäusern – sorgfältig im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit und gebührenrechtliche Aspekte. Denn es liegt in unserem gemeinsamen Interesse, unangemessene Rechnungen nicht zu akzeptieren.
Zusätzliche Services für Ihre Gesundheit:
- Unsere medizinischen Experten stehen Ihnen unterstützend zur Seite: Auf Wunsch analysieren sie Ihre Situation und empfehlen geeignete Fachärzte. Ziel ist eine wirksame Behandlung, die auch langfristig zur Kostenreduktion beiträgt.
- Für unsere Kunden der Krankenvollversicherung bieten wir bei psychischen Erkrankungen schnelle und unkomplizierte Unterstützung. Unsere Kooperationspartner ermöglichen zeitnahe psychotherapeutische Versorgung – per Video oder vor Ort. Bei Bedarf organisieren wir kurzfristig eine stationäre Behandlung und kümmern uns um die ambulante Nachsorge, um den Therapieerfolg nachhaltig zu sichern.
- Durch die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Zahnarztnetzwerk profitieren Sie von attraktiven Konditionen bei zahnmedizinischen Leistungen.
- Wir beschaffen medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Beatmungsgeräte kostengünstig und stimmen das Medikamentenmanagement eng mit Ihrem behandelnden Arzt ab. Hörgeräte erhalten Sie zu Sonderkonditionen über unsere Partnerkette.
- Für Kundinnen und Kunden mit Diabetes oder Herzerkrankungen bieten wir ein vertrauensvolles Coaching über einen Partner an. Die Versorgung erfolgt leitliniengerecht. Folgeerkrankungen können vermieden werden.
- Digitale Geburtsvorbereitungskurse, Hebammenberatung- und Vermittlung fördern eine gesunde Schwangerschaft und helfen, Frühgeburten und Kaiserschnitte zu vermeiden.
- Gerade bei orthopädischen Diagnosen ist es sinnvoll, eine medizinische Zweitmeinung einzuholen. So stellen wir sicher, dass alle konservativen Optionen ausgeschöpft sind, bevor eine möglicherweise riskante Operation erfolgt.
Die Stabilität der Beiträge im Alter ist von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesundheitsreformgesetzes 2000 mit Gültigkeit ab 01. Januar 2000 einen hierfür bestimmten Beitrag (gesetzlicher Zuschlag) vorgeschrieben. Er wird grundsätzlich für alle Personen zwischen 21 und 60 Jahren in Höhe von zehn Prozent auf den jeweiligen Beitrag der Tarife der Vollversicherung erhoben.
Möglichst stabiler Beitrag ab 65
Ziel des gesetzlichen Zuschlages ist es, die Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter über einen zusätzlichen Sparprozess zu gewährleisten. Den individuell für den Versicherten angelegten und von uns verwalteten Zuschlag verwenden wir in vollem Umfang dazu, Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr möglichst zu vermeiden. Ab einem Alter von 80 Jahren sieht die gesetzliche Regelung dann die Verwendung für Beitragssenkungen vor, bis der angesparte gesetzliche Zuschlag aufgebraucht ist.
Wahl eines Tarifs mit Beitragsentlastungskomponente
Wir bieten Ihnen im ambulanten Premium-Bereich, in der KomfortKlasse sowie in MedExtra und MedBest auch die Möglichkeit, einen Tarif mit Beitragsentlastungskomponente zu vereinbaren. Damit reduziert sich der Beitrag Ihres ambulanten Tarifs, der KomfortKlasse, des MedExtra bzw. MedBest um den vereinbarten Entlastungsbetrag. Die Beitragsreduktion beginnt – je nach vereinbarter Entlastungskomponente – ab Alter 63 oder 67.
Handlungsoptionen bei Beitragsanpassungen
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Gerne prüfen wir aber, ob Sie durch eine Umstellung Ihres Versicherungsschutzes Beiträge einsparen können. Bitte kommen Sie auf uns zu!
Unser Serviceteam erreichen Sie unter: 089 4124-8282
Aufgrund der Beitragsanpassung kann ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Dessen Voraussetzungen sind in § 205 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt: „Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.“ Nähere Informationen zu Ihrem Kündigungsrecht können Sie auch den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
In Deutschland besteht Versicherungspflicht. Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung dieser Pflicht – handelt es sich also um eine Vollversicherung – (§ 193 Abs. 3 VVG), setzt die Kündigung überdies voraus, dass die versicherte Person bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt. Dieser neue Vertrag muss den Anforderungen der Versicherungspflicht genügen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass er bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Dies ist in § 205 Abs. 6 VVG festgelegt.
Bei der Pflegepflichtversicherung muss bei fortbestehender Versicherungspflicht innerhalb der Kündigungsfrist ein Nachweis erbracht werden, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Bei einer Kündigung können für Sie Nachteile entstehen
Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihren Vertrag bei uns aufgrund der Beitragsanpassung zu kündigen, bedenken Sie bitte auch die möglichen Nachteile, die daraus für Sie entstehen können:
- Erneute Gesundheitsprüfung:
Bei einem neuen Versicherer kann eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein, die bei bestehenden Erkrankungen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen kann. - Leistungseinschränkungen:
Bei einem neuen Versicherer sind Leistungseinschränkungen möglich, zum Beispiel durch Versicherungsobergrenzen oder gestaffelte Leistungen im Zahntarif über mehrere Jahre. - Höherer Beitrag wegen höherem Eintrittsalter:
Der neue Beitrag richtet sich nach dem aktuellen Eintrittsalter. Der bisher angesammelte Rabatt (Alterungsrückstellung) verfällt ganz oder teilweise zu Gunsten der Versichertengemeinschaft. Dadurch kann der Beitrag höher ausfallen. - Verlust der Beitragsrückerstattung:
Es kann zum Verlust einer möglichen Beitragsrückerstattung kommen, da diese regelmäßig nur bei ungekündigten Verträgen gewährt wird. - Verlust des gesetzlichen Zuschlags:
Sie verlieren den angesparten gesetzlichen Zuschlag für einen Vertrag der Krankheitskostenvollversicherung, der vor dem 01. Januar 2009 geschlossen wurde. - Alterungsrückstellung kann nicht mitgenommen werden:
Sie haben einen erhöhten Beitrag beim neuen Versicherer – sofern der Vertrag vor dem 01. Januar 2009 geschlossen wurde – da Sie die Alterungsrückstellung in der Krankheitskostenvollversicherung bei Wechsel zu einem anderen Unternehmen nicht mitnehmen können. - Teilweiser Verlust der Alterungsrückstellung:
Dies gilt bei Verträgen der Krankheitskostenvollversicherung, die ab dem 01. Januar 2009 geschlossen wurden, da nur ein Teil der Alterungsrückstellung zum neuen Versicherer mitgenommen werden kann – der so genannte Übertragungswert. - Erhöhter Beitrag durch geschlechtsunabhängige Beitragskalkulation:
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes dürfen seit dem 21. Dezember 2012 nur noch Versicherungen angeboten werden, deren Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert sind, sogenannte Unisex-Tarife. Für Personen, die ihren Vertrag vor diesem Datum geschlossen haben, können die Beiträge der Unisex-Tarife beim neuen Versicherer deutlich teurer sein.
Ja, unter bestimmten Bedingungen: Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht Anspruch auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz. Dies ist möglich bei Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Beinhaltet der Zieltarif Mehrleistungen, wird grundsätzlich eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen entsprechende Angebote oder beraten Sie telefonisch.
Unser Serviceteam erreichen Sie unter: 089 4124-8282
Selbstverständlich sind unsere Beratung für eine Tarifoptimierung und der Tarifwechsel für Sie kostenlos.
Das kommt darauf an, ab wann Sie privat krankenversichert sind. Für Kunden, die bereits vor dem 01. Januar 2009 privat krankenversichert waren, werden die Alterungsrückstellungen kollektiv gebildet und fließen bei Stornierung des Vertrages auch wieder dem Kollektiv zu.
Kunden, die ab dem 01. Januar 2009 privat krankenversichert sind, können bei Stornierung des Vertrages einen Teil der Alterungsrückstellung – die so genannten Übertragungswerte – zum neuen Versicherer mitnehmen.
Hinweise zum brancheneinheitlich kalkulierten Basis- und Standardtarif
Beim Basistarif handelt es sich um einen brancheneinheitlich kalkulierten Tarif. Der Leistungsumfang ist mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der maximal zu zahlende Beitrag ist auf den aktuellen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Für Personen mit Beihilfeanspruch berechnet sich der maximal zu zahlende Beitrag aus dem gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag und dem persönlichen Prozentsatz der Beihilferestkosten.
Was passiert bei Hilfebedürftigkeit?
Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder des Zwölften (Sozialhilfe) Buches Sozialgesetzbuch, so vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit. Würde durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit bestehen, vermindert sich der Beitrag für die Zeit, für die Hilfebedürftigkeit entstehen
würde. Bei bestehender oder durch die Zahlung des Beitrags entstehender Hilfebedürftigkeit verringert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte des Zahlbeitrages, der Beitrag für die private Pflege-Pflichtversicherung auf die Hälfte des Höchstbeitrages.
Die Aufnahme in den Basistarif ist möglich, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen wurde, oder
- das 55. Lebensjahr vollendet wurde, oder
- eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt sind und diese Rente bereits beantragt wurde, oder
- ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezogen wird oder
- Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts besteht.
Beim Standardtarif handelt es sich um einen brancheneinheitlich kalkulierten Tarif. Der Leistungsumfang ist mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der maximal zu zahlende Beitrag ist auf den aktuellen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag begrenzt. Für Ehegatten mit einem jährlichen Gesamteinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt eine Beitragsbegrenzung auf insgesamt 150 Prozent des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Wechsel in den Standardtarif ist möglich, wenn der Vertrag bereits vor dem 01. Januar 2009 geschlossen wurde und nicht zwischenzeitlich ein Wechsel in einen Unisex-Tarif erfolgt ist, eine mindestens 10-jährige Vorversicherungszeit in der Krankenvollversicherung besteht und
- das 65. Lebensjahr vollendet ist, oder
- das 55. Lebensjahr vollendet ist und das jährliche Gesamteinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, oder
- eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezogen wird und das jährliche Gesamteinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Rechtliche Fragen
Der Gesetzgeber hat in § 203 Abs. 2 und 5 VVG die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage geschaffen. Daneben sind weitere Regelungen zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Beitragsanpassung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Vertrags verankert. Sie finden diese Regelungen unter § 8b der AVB (abweichend hiervon Tarif PF: § 11 Teil I der AVB und Tarif ST: § 8a der AVB) – für Tarif PF finden Sie diese Regelungen unter § 11 Teil I der AVB für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung.
Gemäß § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB, zahlen Kinder ab 01. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Beitrag für Jugendliche. Jugendliche zahlen ab 01. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 21. Für die Pflegetagegeldtarife PI0 bis PI3, P1fest, P2fest und PIN1 bis PIN5 erfolgt die Umstellung von Jugendlichen- auf Erwachsenenbeitrag gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum 01.01. des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 36., 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung des Tarifs Z90Bonus (AVB Teil III).
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 26., 31. oder 36. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3a) der Tarifübergreifenden Bestimmungen der Tarifbeschreibung für die Krankheitskosten-Versicherung für Personen mit Anspruch auf Beihilfe (AVB Teil IIIA.).
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 34., 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung der Tarife Dent70, Dent90, Dent90+, Dent90E und Dent90+E (AVB Teil III).
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung des Tarifs Dent100 (AVB Teil III).
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Nr. 2 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 26., 31., 36., 41., 46., 51., 56., 61., 66., 71., 76., 81., 86. oder 91. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 4 der Tarifbeschreibung des Tarifs SN262 (AVB Teil III) bzw. unter Punkt 5 der Tarifbeschreibung der Tarife SU262 und SD262 (AVB Teil III) bzw. unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung der Tarife Zfest, Zplus und V100s (AVB Teil III).
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21., 26., 31., 36., 41., 46., 51., 56., 61., 66. oder 71. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 4 der Tarifbeschreibung des Tarifs KT42 (AVB Teil III).
Ergänzend zu § 8a Teil II Abs. 1 Ziffer 2 bestimmt sich der Beitrag für Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 31. Lebensjahr vollenden, nach dem Beitrag der im jeweiligen Kalenderjahr dem Neuzugangsbeitrag ihres tariflichen Lebensalter entspricht. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr. Diese Regelung finden Sie unter Punkt 3 der Tarifbeschreibung der Tarife MedKlinik 1-Bett S, MedKlinik 2-Bett S (AVB Teil III).
Wir sind für Sie da!
Sie haben weitere Fragen? Unser Serviceteam hilft Ihnen gerne.
Aus Tradition ausgezeichnet

Focus Money: Fairster Leistungsregulierer
3/2025
Bereits zum fünften Mal in Folge sind wir von Focus Money als „Fairster Leistungsregulierer“ ausgezeichnet worden – eine Auszeichnung, die nur wenigen Krankenvollversicherern regelmäßig gelingt.
