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Aktuelle Informationen für Angestellte

Aktualisiert am 06.09.2022

Weitere Themen

Spätestens nach der Einführung der Kurzarbeitsregelungen und dem Umzug ins Home-Office hat sich das Arbeitsleben von Millionen Angestellten in Deutschland schlagartig verändert. Was muss man zum Arbeitsrecht wissen? Dürfen Betriebe aufgrund von Auftragsmangel Kündigungen aussprechen? Und wie sind Angestellte bei einer Ansteckung mit COVID-19 geschützt? Das Wichtigste auf einen Blick.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage schnell ändern kann. Ältere Beiträge können daher von der aktuellen Rechtslage abweichen.

06.09.2022

Kind krank, Schule zu – was nun?

Bereits jetzt ziehen die ersten Viren und Bakterien ihre Kreise durch Schulen und Kindergärten. Auch im Hinblick auf die Pandemieentwicklung könnte es bald wieder zu Betreuungsengpässen kommen. Zum Tag der berufstätigen Eltern am 16. September 2022 geben die ARAG Experten einen Überblick über aktuelle Regelungen.

Kind krank
Wenn Kinder krank werden, müssen sie selbstverständlich betreut werden. Aber wer kümmert sich um den kranken Nachwuchs, wenn beide Eltern berufstätig sind? Es gibt zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu (Az.: 5 AZR 834/76), aber in der Praxis wird dieser Anspruch laut der ARAG Experten meistens im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen. Dennoch haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für Kinder unter zwölf Jahren – bei behinderten Kindern gibt es keine Altersgrenze – ein Recht auf (unbezahlte) Freistellung nach Paragraf 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V und bekommen dann auch das sogenannte Kinderkrankengeld. Für privat versicherte Elternteile und Kinder greift § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz, wenn die Kita schließt oder das Kind in Quarantäne muss.

Kinderkrankengeldtage
Im Zuge der Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankentage ausgeweitet. So soll es Eltern ermöglicht werden, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern. Statt eigentlich zehn Arbeitstagen je gesetzlich versichertem Kind und pro Elternteil dürfen derzeit 30 Arbeitstage für die Betreuung und Pflege genommen werden, für Alleinerziehende sind es statt 20 Tagen aktuell 60 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Die Corona-bedingte Sonderregelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Um Kinderkrankengeld zu bekommen, müssen beide Eltern einen Beruf ausüben. Zudem darf es keine weitere Person im Haushalt geben, die sich gegebenenfalls um den kleinen Patienten kümmern könnte. Darüber hinaus muss das kranke Kind im selben Haushalt leben wie der pflegende Elternteil. Ist ein Kind erkrankt, bekommen Eltern vom betreuenden Arzt auf Wunsch ein Attest. Zusammen mit einem Antrag auf Kinderkrankengeld, der in der Regel online von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird, wird das Attest sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Krankenkasse geschickt.

Wie viel Geld Eltern von der gesetzlichen Krankenkasse bekommen, ist gesetzlich festgelegt und abhängig von der Höhe des Einkommens. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen. Das Geld erhalten Eltern als Lohnersatzleistung der Krankenkasse steuerfrei. Aber durch den sogenannten Progressionsvorbehalt kann anderes Einkommen, etwa aus Vermietung oder Verpachtung, höher versteuert werden. In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das Kinderkrankengeld bei der Einkommensteuer angegeben werden muss.

Kinderkrankengeld im Homeoffice
Nach Auskunft der ARAG Experten haben auch arbeitende Eltern im Homeoffice einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Aber wie so oft kommt es immer auf den Einzelfall an. Handelt es sich beispielsweise um eine einfache Erkältung, dürfte die Arbeit im Homeoffice und die Betreuung des schniefenden Kindes – natürlich abhängig von dessen Alter – möglich sein. Ist der kleine Patient jedoch ernsthaft erkrankt, kann die Pflege unter Umständen sehr zeitintensiv und mit Arztbesuchen oder anderen medizinisch notwendigen Terminen verbunden sein. In diesem Fall kann unabhängig vom Ort der Arbeit ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn der Arzt die Notwendigkeit der Betreuung attestiert.

Betreuungs- und Bildungseinrichtungen geschlossen
Durch die Corona-Pandemie wurden die Regelungen zum Kinderkrankengeld nicht nur im Umfang der Tage erweitert. Erfolgen Corona-bedingte Schließungen der Schulen und Kitas aus Infektionsschutzgründen, wird das Kinderkrankengeld ebenfalls ausgezahlt. Hierzu genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung, um den Anspruch bei der Krankenkasse geltend zu machen. Diese Regelung läuft allerdings zum 23. September 2022 aus.

Sind Tagesmutter oder Tagesvater erkrankt, haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertretung, die durch das Jugendamt gewährleistet werden muss. Um sich im Ernstfall gegenseitig vertreten zu können, kooperieren viele Tagespflegepersonen miteinander und bieten im Vorfeld gegenseitige Kennenlerntage an oder besuchen die Kinder in der vorrangigen Tagespflege. Die ARAG Experten raten Eltern, beim Abschluss eines Tagespflegevertrages darauf zu achten, dass das Kind die Krankheitsvertretung kennt und die Betreuungszeiten vorher abgestimmt wurden.

Ist der Krankenstand in einer Kita sehr hoch und es fehlt deutlich mehr als die Hälfte des Personals, kann es sogar vorkommen, dass die Kita die Kinder nicht mehr betreuen kann, beziehungsweise darf. Zunächst müssen die Kitas selbst eine Ersatzbetreuung, z. B. durch eine ihrer anderen Einrichtungen, bereitstellen. Können sie dies vorübergehend nicht, haben die zuständigen Jugendämter eine Lösung zu finden. Aber auch die Eltern müssen jegliche zumutbare Anstrengung unternehmen, eine alternative Betreuung zu suchen. Erst danach dürfen sie bei vollem Anspruch auf Lohnfortzahlung dem Arbeitsplatz fernbleiben und ihre Kinder zu Hause betreuen. Ausnahme sind Arbeits- oder Tarifverträge, die dies ausdrücklich ausschließen. Doch die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, dies mit dem Chef abzusprechen. Vielleicht ist es auch möglich, im Homeoffice zu arbeiten oder das Kind mit zur Arbeit zu bringen. Einige Arbeitgeber haben für diese oder andere Notsituationen extra Mit-Kind-Büros oder ähnliche Räume eingerichtet.

08.08.2022

Telefonische Krankschreibung ab sofort wieder möglich

Weil die Infektionszahlen wieder steigen, können sich Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, ab sofort wieder telefonisch bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich behandelnde Ärzte im Rahmen einer eingehenden telefonischen Beratung persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen müssen. Zudem ist eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Weg für weitere sieben Tage möglich. Die Corona-Sonderregelung soll am 30. November 2022 enden.

29.06.2022

Corona-Pflegebonus wird ausgezahlt

Um besondere Belastungen in der Corona-Pandemie zu honorieren, erhalten Pflegekräfte, die in Krankenhäusern oder in der Altenpflege beschäftigt sind, eine einmalige, abgabenfreie Prämie. Je nach Qualifikation oder Arbeitszeit ist der Corona-Pflegebonus gestaffelt und kann bis zu 550 Euro betragen. Steuern und Sozialabgaben fallen auf den Bonus nicht an. Bezugsberechtigt sind nicht nur Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, sondern beispielsweise auch Auszubildende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr oder Leiharbeiter.

29.06.2022

Arbeitgeber können Corona-Tests anordnen

Arbeitgeber können berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests anzuordnen. Das hat laut ARAG Experten das Bundesarbeitsgericht kürzlich im Fall einer Flötistin der Bayerischen Staatsoper entschieden. Sie müssten die Arbeitsbedingungen so regeln, dass ihre Arbeitnehmer soweit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, wie die Natur der Arbeitsleistung es gestatte. (Az.: 5 AZR 28/22).

30.03.2022

Urlaubstage müssen für Quarantäne eingesetzt werden

Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in eine behördlich angeordnete Quarantäne, weil er Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hat, kann er laut ARAG Experten nicht von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Urlaubstage gutschreibt. In einem konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer genau dies erreichen, da er bereits im Urlaub war, als die Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgte. Der Mann berief sich dabei auf das Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 9, BUrlG), das den Erholungsurlaub in Deutschland regelt und wonach Urlaub gutgeschrieben werden muss, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Doch genau diese Voraussetzung fehlte: Der Mann war nicht arbeitsunfähig, sondern lediglich in Quarantäne. Und einer Erholung im Rahmen der Absonderung stand nach richterlicher Ansicht nichts im Wege Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 208/21).

21.12.2021

Corona-Steuerhilfen für 2022

Bürger schützen, Arbeitsplätze sichern, Wirtschaft unterstützen – das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, um Folgen der Pandemie abzufedern. So können Arbeitgeber in der Pflegebranche ihren Beschäftigten einen Pflegebonus von bis zu 3.000 Euro steuerfrei zahlen. Auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird er nach Auskunft der ARAG Experten nicht angerechnet, er muss aber bis Ende des Jahres ausgezahlt werden. Zudem werden die steuerfreien Zuschüsse für Arbeitnehmer im Home-Office verlängert. Steuerpflichtige können auch dieses Jahr pro Tag, den sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, eine Home-Office-Pauschale von fünf Euro (maximal 600 Euro) geltend machen. Dabei ist egal, ob zu Hause in einem Arbeitszimmer oder am Küchentisch gearbeitet wird.

Auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, mit denen Mitarbeitern ihr ausgefallenes Entgelt auf bis zu 80 Prozent aufgestockt werden kann, bleiben bis Ende Juni 2022 steuerfrei. Um weitere drei Monate verlängert wird auch die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020, wenn ein Steuerberater involviert ist. Auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selber machen, werden die Fristen für 2021 und 2022 nach Angaben der ARAG Experten verlängert.

15.12.2021

Treppenfall im Homeoffice

Wer morgens auf dem Weg ins Homeoffice in den eigenen vier Wänden stürzt, um die Arbeit aufzunehmen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 4/21 R).

15.12.2021

Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld werden verlängert

Bis zum 31. März 2022 werden die Sonderregeln beim Pandemie-bedingten Kurzarbeitergeld verlängert. Nach Auskunft der ARAG Experten erhalten geringfügig Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, bis Ende März weiterhin einen Aufschlag. Das Kurzarbeitergeld beträgt ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Mit Kindern im Haushalt liegen die Leistungssätze bei 77 bzw. 87 Prozent. Anspruch haben auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

08.12.2021

Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit

Wer von seinem Arbeitgeber aufgrund der Corona-Lage zu Kurzarbeit verpflichtet wird, muss eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs hinnehmen. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Vor diesem hatte eine Verkaufshilfe In letzter Instanz verloren. Die Bäckerei, in der sie tätig war, hatte sie wegen Arbeitsausfalls vorübergehend in "Kurzarbeit 0" geschickt und von ihrem Jahresurlaub für jeden Monat, an dem sie nicht im Laden erscheinen musste, jeweils ein Zwölftel abgezogen (Az.: 9 AZR 225/21; 9 AZR 234/21).

27.09.2021

Quarantäne-Entschädigung nur noch für Geimpfte

Bislang hat der Staat gezahlt, wenn Arbeitnehmer in Corona-bedingte Quarantäne mussten. Ab 1. November gilt eine Neuregelung, nach der nur noch Geimpften eine Quarantäne-Entschädigung zusteht. Ungeimpfte Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass sie im Fall einer angeordneten Quarantäne bei Verdienstausfällen keine Lohnfortzahlung mehr bekommen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass diese Neuregelung nur für Menschen zutrifft, für die es eine Impfempfehlung gibt. Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, hat weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung. Wann die neue Verordnung wo in Kraft tritt, regeln die Bundesländer individuell.

13.09.2021

Schutz vor Cyberangriffen im Home-Office

Die Pandemie hat auch die Arbeitswelt verändert. Bei vielen Unternehmen zeichnet sich ab, dass nach Corona mobiles Arbeiten beibehalten oder eine Mischung aus Präsenz und Home-Office eingeführt wird. Durch das langfristig vermehrte Arbeiten von zu Hause ist aber davon auszugehen, dass sich Kriminelle immer wieder neuer Taktiken bedienen und sich Maschen für Cyberangriffe einfallen lassen. ARAG IT-Experten geben daher Tipps, wie man sich vor diesen Angriffen nicht nur zu Hause, sondern auch am Arbeitsplatz schützen kann.

(Heim)-Arbeitsplatz
Grundsätzlich sollte man, egal ob im Büro oder zu Hause, seinen Arbeitsplatz immer vor einem unbefugten Zugriff schützen. Verlässt man den Arbeitsplatz, sperrt man den Bildschirm am besten mit der Tastenkombination Windows(-Taste) + L. Mit sensiblen Informationen wie vertraulichen Dokumenten oder Passwörtern gilt es gewissenhaft umzugehen. Sie sollten sicher vor Dritten aufbewahrt werden. Nicht mehr benötigte Dokumente sollten zu Hause oder bei der Arbeit entsorgt werden. Absolutes Muss: Ein sicheres Passwort .

Heimnetz
Da IT-Experten fast täglich neue Schwachstellen finden, empfiehlt es sich, Heimnetzgeräte wie z. B. Router, Repeater und „Smart-Devices“ mit den vom Hersteller bereitgestellten Firmware-Updates aktuell zu halten. Der Standard WLAN-Schlüssel des Routers sollte geändert werden und aus mindestens 20 Zeichen bestehen. Um einen unautorisierten Zugriff zu vermeiden, raten die ARAG IT-Experten, das Passwort des Routers ebenfalls nach der Passwortrichtlinie neu festzulegen. Ferner weisen sie darauf hin, dass die Sicherheit ebenfalls erhöht wird, wenn die Geräte in einem sicheren abgeschotteten Netzwerk betrieben werden. Damit auch Gäste das Netzwerk bedenkenlos mitnutzen können, kann auf dem Router ein Gastzugang eingerichtet werden. Der heimische Router sollte darüber hinaus einen Verbindungsaufbau von unautorisierten Geräten nicht automatisiert erlauben. Denn mit dem Wi-Fi Protected Setup (WPS) werden schnell drahtlose Netzwerkverbindung zwischen zwei Geräten hergestellt – z. B. kann per Knopfdruck das Smartphone an einem WLAN-Router angemeldet werden. Damit keine potenziellen Eindringlinge unbemerkt eine Verbindung mit dem Heimnetzwerk herstellen, sollte man das WPS am besten ausschalten.

Smartphone
Für erkannte Sicherheitslücken beim Smartphone gibt es regelmäßig Updates vom Anbieter. Wird eines angeboten, sollte die Durchführung zeitnah nach der Veröffentlichung erfolgen. Nicht vertrauenswürdige App-Quellen und damit womöglich Schadsoftware lassen sich vermeiden, wenn keine Apps außerhalb des vorgesehenen App Stores installiert werden. In den „Einstellungen“ unter „Datenschutz“ können die App-Berechtigungen, wie z. B. der Zugriff auf die Kamera, verwaltet werden. Nicht notwendige Berechtigungen werden am besten direkt deaktiviert. Damit essenzielle Schutzfunktionen nicht ebenfalls deaktiviert werden, sollte kein nicht-autorisiertes Entfernen von Nutzungsbeschränkungen mittels Jailbreak (iOS) oder Root (Android) durchgeführt werden. Denn durch das Jailbreaken oder Rooten eines Smartphones erhält man nach Auskunft der ARAG IT-Experten höhere Rechte zu tiefgreifenden Modifikationen und es erlischt die Gewährleistung des Gerätes.

E-Mail
Verdächtige E-Mails, sogenannte Phishing-Mails, kann man am besten erkennen, wenn man sie auf bestimmte Merkmale wie z. B. Absender, Betreff, drängender Inhalt, unsaubere Formatierung und Rechtschreibfehler überprüft. Auch kann man verschiedene Sicherheitseinstellungen vornehmen, damit eigene Aktivitäten nicht von Dritten zu Werbezwecken genutzt werden. Die ARAG Experten raten, die Verknüpfung von E-Mail-Inhalten zu Webseiten durch die Deaktivierung der HTML-Funktion (Hypertext Markup Language) zu verhindern und sich dadurch nur die einfache Textnachricht anzeigen zu lassen.

Internet
Zur Erhöhung der Kontensicherheit im Internet bieten verschiedene Unternehmen eine Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) an, welche verwendet werden kann, um sich vor Angriffen zu schützen. Die MFA ist ein Authentifizierungsverfahren, bei dem der User zwei oder mehr Identitätsnachweise zur Verifizierung liefern muss, bevor er Zugriff auf die gewünschte Ressource erlangt, z. B. auf ein Benutzerkonto oder ein VPN . Viele Webseiten verwenden Tracker, um Informationen über das Surfverhalten der Besucher zu sammeln und darauf basierend personalisierte Werbungen anzuzeigen oder Verbesserungen vorzunehmen. Das Tracking kann in den meisten Browsern teilweise bis vollständig unter „Einstellungen“, „Datenschutz & Sicherheit“ blockiert werden. Verifizierte Webseiten erkennt man anhand eines Schlosssymbols in der Statusleiste des Browsers oder wenn die Adresszeile mit "https" beginnt. Zudem sollte auf die korrekte Schreibweise der URL geachtet werden (z. B. google.com statt googl0ft.biz). Die ARAG IT-Experten empfehlen, dass nur notwendigen Webseiten eine Berechtigung erteilt wird. So benötigt beispielsweise eine Website für das Lesen eines Artikels nicht den Standort. Diese Berechtigungen finden sich in der Regel in den „Einstellungen“ unter „Datenschutz & Sicherheit“. Browser-Erweiterungen, sogenannte Add-ons, haben Zugriff auf beinahe alle Aktivitäten innerhalb des Browsers. Unnötige Add-ons können und sollten daher deinstalliert werden.

Private Rechner
Updates zu ignorieren könnte auch beim eigenen privaten Rechner fatal sein. Es empfiehlt sich auch hier eine zeitnahe Installation, um allgemein erkannte Sicherheitslücken zu schließen. Mit einer mit einem Passwort verschlüsselten Festplatte haben es Angreifer schwerer auf die Daten zuzugreifen. Damit die Daten des Rechners vor Gefahren wie Verlust oder Totalschaden geschützt werden, empfehlen die ARAG IT-Experten regelmäßig ein Backup auf einem externen Datenträger, der vom Rechner getrennt aufbewahrt werden sollte. Zum weiteren Schutz sollte die Firewall des Rechners standardmäßig aktiviert sein.

03.09.2021

Zurück ins Büro

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer – in diesem Fall ein Grafiker – gestattet, seine Tätigkeit im Home-Office auszuüben, kann seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Home-Office sprechen. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (Az.: 3 SaGa 13/21).

27.08.2021

Stolpersteine bei der Rückkehr ins Büro

Ein wichtiger Bestandteil der Bundesnotbremse in der Corona-Krise war, dass Arbeitgeber vielen Arbeitnehmern die Arbeit im Home-Office ermöglichen mussten. Diese Regelung endete am 30. Juni 2021. Immer mehr Beschäftigte kehren nun – zumindest teilweise – an ihren Schreibtisch im Betrieb zurück. Was rechtlich bei der Rückkehr ins Büro für Beschäftigte und Arbeitgeber gilt, erläutern die ARAG Experten.

Büroflucht in der Pandemie
Millionen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind vor über einem Jahr ins Home-Office gegangen. Noch Ende Januar arbeitete knapp ein Viertel der Erwerbstätigen laut Statista ausschließlich oder überwiegend im Home-Office; im ersten Lockdown im April 2020 waren es sogar 27 Prozent. Insgesamt hat das Arbeiten von zu Hause aus in der Pandemie deutlich zugenommen. Und am Ende lief es ganz gut. Immerhin waren 85 Prozent der Home-Office-Nutzer zufrieden in den eigenen vier Wänden, knapp 70 Prozent würden den Küchentisch auch nach der Pandemie gerne häufiger mit dem Schreibtisch im Büro tauschen.

Regeln für die Rückkehr
Für knapp die Hälfte aller Arbeitgeber ist es laut Chefsache Jahresreport 2021 sehr wichtig, dass ihre Mitarbeiter vor Ort arbeiten. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Infektionsschutz am Arbeitsplatz weiterhin gilt. Verlangt der Chef also eine Rückkehr ins Büro, muss er dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter nach Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die noch mindestens bis zum 10. September gilt, arbeiten. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Corona-Tests und Masken oder die Reduktion der Personenkontakte auf ein Minimum.

Desk Sharing – Das neue Normal
Während es für die einen ein Segen war, von zu Hause aus arbeiten zu können, um Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen, sehnen sich andere nach dem gewohnten Arbeitsumfeld im Betrieb. Und für Unternehmen bedeutete Home-Office nicht nur eine organisatorische, sondern vor allem eine technische und arbeitsrechtliche Herausforderung.

Vermutlich wird es – ähnlich wie an Schulen – zu einem Wechselmodell zwischen Präsenz am Arbeitsplatz und Home-Office kommen. Wer in solch einem hybriden Modell nur noch tageweise im Betrieb arbeitet, hat nach Auskunft der ARAG Experten keinen Anspruch auf einen festen Schreibtischplatz. Bei diesem so genannten Desk Sharing (engl.: Schreibtisch teilen) fällt der personalisierte Arbeitsplatz weg. Ob also das Familienfoto, der Glücksbringer oder die Pflanze auf dem Schreibtisch stehen bleiben dürfen, muss mit dem Chef geklärt und sollte vor allem auch mit dem teilenden Kollegen besprochen werden.

Kein Recht aufs Home-Office
In Deutschland bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Ein Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus haben daher nur Arbeitnehmer, deren Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Arbeit im Home-Office regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.

Andersherum kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht gegen ihren Willen ins Home-Office verbannen. Da deren Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangs-Versetzung und sie dürfen die Heimarbeit ablehnen. Dabei weisen die ARAG Experten auf eine Ausnahme hin: Wurde das Home-Office arbeitsvertraglich festgeschrieben, muss man bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung rechnen.

Natürlich ist es auch möglich, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern die Entscheidung überlassen, ob sie weiterhin von zu Hause aus arbeiten wollen.

11.08.2021

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne

Erkrankt ein Arbeitnehmer und wird wegen seiner Kopf- und Magenschmerzen von der Behörde sogar in Quarantäne geschickt, ist dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschlossen. Der infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch greife nach Auskunft der ARAG Experten nur bei entsprechendem Ansteckungs- und Krankheitsverdacht (Arbeitsgericht Aachen, Az.: 1 Ca 3196/20).

05.08.2021

Keine Nachgewährung von Urlaub wegen Quarantäne

Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Infektion mit dem Coronavirus während seiner Urlaubszeit in Quarantäne musste, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung der in Absonderung verbrachten Urlaubstage. ARAG Experten verweisen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, welches klargestellt hat, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, da dann sind die Voraussetzungen von Paragraf 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht erfüllt seien (Az.: 2 Ca 504/21).

27.04.2021

Keine Kündigung wegen Quarantäne

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte. Eine solche Kündigung sei sittenwidrig, weil sich der Arbeitnehmer an die behördliche Quarantäneanordnung halten müsse. Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln.

20.04.2021

Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten

Ab sofort werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Home-Office arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen nach Angaben der Bundesregierung zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Dazu wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine entsprechende Verpflichtung ergänzt und bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Ob die Mitarbeiter den Test dann machen, bleibt jedem selbst überlassen. Der Test ist also nicht verpflichtend und darf auch nicht vom Chef angeordnet werden. Und die ARAG Experten weisen darauf hin, dass alle übrigen Maßnahmen, wie z. B. Hygiene- und Abstandsregeln, Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen oder die Bildung möglichst fester Arbeitsgruppen selbstverständlich weiterhin gelten.

30.03.2021

Staatliche Hilfen für Arbeitnehmer

Für viele Arbeitnehmer ist die Corona-Pandemie eine Zeit voller existenzieller Ängste. Machtlos ausgeliefert, unverschuldet hineingeraten, Ausgang ungewiss. Um die wirtschaftlichen Folgen für Arbeitnehmer abzufedern, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen.

Anspruch auf Home-Office
Sofern die Tätigkeiten es zulassen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen. So sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit auf ein Minimum reduziert werden. Diese Schutzmaßnahme wurde verlängert und gilt nun bis 30. April 2021. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Beschäftigte nicht verpflichtet sind, das Home-Office zu nutzen.

Arbeitsschutz im Betrieb
Beschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist, müssen natürlich ebenso vor einer Infektion geschützt werden. Dazu enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung verschiedene zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können. In Betrieben ab zehn Mitarbeitern soll beispielsweise in möglichst kleinen Gruppen zeitversetzt gearbeitet werden. Außerdem sollen jedem Mitarbeiter zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden müssen. Ist das nicht möglich oder kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Auch eine verstärkte Lüftung müssen Chefs sicherstellen und Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden.

Entgeltfortzahlung
Sind Beschäftigte arbeitsfähig und arbeitsbereit, können aber aufgrund einer Corona-bedingten Betriebsschließung nicht beschäftigt werden, sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Mitarbeitern weiterhin Lohn zu zahlen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die ausgefallenen Arbeitszeiten nicht nachgearbeitet werden müssen.

Entschädigung bei Quarantäne
Mitarbeiter, die vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden, haben Anspruch auf Entschädigung. Für die Dauer der Quarantäne, längstens aber für sechs Wochen, erhalten sie daher von ihrem Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe des Nettolohnes. Diese Kosten werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Woche zahlt der Staat die Leistungen in Höhe des Krankengeldes weiter. Die ARAG Experten betonen, dass diese Regelung nur für Covid-19-Infizierte gilt.

17.03.2021

Weniger Urlaubsanspruch in Kurzarbeit

Da während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen (Az.: 6 Sa 824/20).

01.03.2021

Steuernachzahlung durch Corona?

Viele Kurzarbeiter müssen erstmals eine Steuererklärung abgeben und auf einige Arbeitnehmer könnten Steuernachzahlungen warten. Progressionsvorbehalt heißt das im Fachjargon. Gleichzeitig könnte der Wegfall von Fahrtkosten zu einer geringeren Steuererstattung führen. Andererseits können durch die Home-Office-Pauschale Steuern gespart werden. Mit welchen Überraschungen Arbeitnehmer bei der Steuer rechnen müssen, weiß ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Was ist mit dem Progressionsvorbehalt gemeint und kann sich das auf die Steuer auswirken?

Tobias Klingelhöfer: Indirekt werden Empfänger von Kurzarbeit durch den Progressionsvorbehalt nachträglich belastet. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei. Dennoch zählt es zum Gesamteinkommen dazu und hierdurch kann sich die Steuerlast erhöhen. Das kann dann unterm Strich zu einer Steuernachzahlung führen. In der Regel können Arbeitnehmer sich das von einem handelsüblichen Steuerprogramm ausrechnen lassen, indem sie dort in der Anlage N die Höhe des Kurzarbeitergeldes eintragen. Der Betrag steht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Übrigens: Alle Arbeitnehmer, die letztes Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bekommen haben, müssen dieses Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Wie wirkt sich das Home-Office auf die Pendlerpauschale aus?

Tobias Klingelhöfer: Die Fahrtkosten für den Hin- und Rückweg zur Arbeit drücken die Steuerlast bei den meisten Arbeitnehmern kräftig nach unten. In Corona-Zeiten arbeiten aber viele von zu Hause aus. Aus pandemischer Sicht absolut nötig, aus Steuersicht könnte das jedoch zu weniger Erstattungen führen. Denn die Pendlerpauschale darf nur für die Tage genutzt werden, die Arbeitnehmer tatsächlich dienstlich unterwegs waren. Für diese Wege gilt dann allerdings die neue Pauschale: Ab dem 21. Kilometer können ab sofort 35 Cent geltend gemacht werden, vorher waren das 30 Cent. Und ich rate dringend davon ab, bei den Fahrtkosten zu schummeln. Finanzämter fragen durchaus schon einmal beim Arbeitgeber nach, ob der Mitarbeiter im Büro oder zu Hause war.

Lohnt sich die Home-Office-Pauschale für Steuerzahler?

Tobias Klingelhöfer: In den Genuss der Home-Office-Pauschale kommen nur Arbeitnehmer, die ihr Büro komplett nach Hause verlegt haben. Nie zuvor gab es so viele Mitarbeiter in Heimarbeit wie in Zeiten von Corona. Und es haben natürlich nicht alle Arbeitnehmer ein komplett eingerichtetes, separates Büro daheim. Viele arbeiten am Küchentisch, in der Essecke oder im Gästezimmer. Aber wer von zu Hause aus arbeitet, verbraucht mehr Strom, Gas, Wasser, etc. Diese Mehrkosten konnte man bislang nur mit ‚echtem‘ Arbeitszimmer absetzen, was nur beruflich genutzt wird. Und genau hier soll die Home-Office-Pauschale Abhilfe schaffen.

Das Problem: Die Pauschale wird in die allgemeine Werbekostenpauschale, die bei 1.000 Euro liegt, inkludiert. Ein echter Mehrwert ist das also nicht. Die Home-Office-Pauschale lohnt sich daher nur für Arbeitnehmer, die mehr als 1.000 Euro für Werbungskosten ausgeben, z. B. für eigens angeschaffte Büromöbel für Zuhause, einen zusätzlichen Computer, Fortbildungen oder Telefon- und Internetkosten. Dafür kann es dann zusätzliche Erstattungen geben. Auch hier rate ich Arbeitnehmern, bei der Angabe der Home-Office-Tage genau zu sein. Das Finanzamt ist wachsam.

Kann man die Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale gleichzeitig anrechnen?

Tobias Klingelhöfer: Nein, das geht nicht. Die Home-Office-Pauschale kann nur für die Tage geltend gemacht werden, an denen der Arbeitnehmer vollständig von zu Hause aus gearbeitet hat. Fährt er ins Büro – und sei es, um nur kurz Unterlagen nach Hause zu holen – muss er für den Tag die Entfernungspauschale berechnen und den Tag von der Home-Office-Pauschale abziehen, das sind fünf Euro pro Tag und maximal 600 Euro im Jahr.

17.02.2021

Zu Hause arbeiten, aber sicher!

Unser Zuhause ist durch die Corona-Pandemie längst mehr als trautes Heim. Es ist mal Kino oder Restaurant, mal dient es als Kita oder Schule, mal wird es zum Fitnessstudio oder zum Büro. Doch wie sind wir eigentlich versichert, wenn wir beim häuslichen Workout vom Heimtrainer fallen oder beim Weg ins Arbeitszimmer ausrutschen und uns verletzen? Die ARAG Experten erklären, welche Versicherung wann greift und wo sich ein zusätzlicher Schutz lohnt.

Sportunfälle zu Hause
Wer sich zu Hause sportlich betätigt, ist in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Wer sich schützen will, benötigt eine private Unfallversicherung. Wer hingegen Mitglied in einem Sportverein ist, kann Glück haben: Einige Versicherer dehnen den Versicherungsschutz während der Corona-bedingten Schließungen von Sportstätten auch auf den häuslichen Bereich aus, wenn der Sportverein oder Verband dort versichert ist. So können beispielsweise auch Kursprogramme per Videotelefonie, die der Verein als Alternative zum Sport in der Halle oder auf der Sportanlage anbietet, oder auch individuelles Training im Rahmen solch einer Sportversicherung abgesichert sein.

Mehr zu Sportunfällen in den eigenen vier Wänden erfahren Sie hier.

Versicherte Unfälle im Home-Office
Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitern, wo immer es möglich ist, die Arbeit zu Hause ermöglichen, um Neuinfektionen zu stoppen. So die deutliche Ansage von Kanzlerin Merkel. Also sitzen viele Arbeitnehmer derzeit zu Hause am Küchentisch, auf der Couch, im Bett oder – wenn es gut läuft – in einem eigenen Arbeitszimmer. Grundsätzlich sind Unfälle, die im Home-Office passieren, nur durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn die Tätigkeit direkt in Verbindung mit der Arbeit steht. So ist die Fahrt vom Home-Office beispielsweise zu einer externen Besprechung genauso versichert, wie der Weg innerhalb der Wohnung zum Arbeitsplatz – egal, ob dies der Küchentisch oder ein separates Arbeitszimmer ist.

Sogar ein Wegeunfall kann zu Hause versichert sein. In einem konkreten Fall stürzte eine Frau zu Hause auf einer Treppe, während sie mit ihrem Chef dienstlich telefonierte. Da sie während des Telefonats sogar Laptop und Unterlagen bei sich trug, werteten die Richter den Unfall eindeutig als innerhäuslichen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen musste (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 28/17).

Nicht versicherte Unfälle im Home-Office
Wer im Home-Office auf die Toilette geht, ist bei einem Unfall dagegen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. In einem konkreten Fall war ein Mann auf dem Rückweg vom heimischen WC an den Arbeitsplatz gestürzt. Er wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen, scheiterte aber vor Gericht (Sozialgericht München Az.: S 40 U 227/18).

Wer sich während der Arbeit im Home-Office beispielsweise aus seiner Küche ein Glas Wasser holt und dabei ausrutscht und verletzt, ist ebenfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Denn ein Getränk zu holen, ist reine Privatsache (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 2/15 R). Hier schützt nur eine private Unfallversicherung.

Wenn das Toben ins Auge geht
Durch geschlossene Kitas und Schulen spielt sich das Leben der meisten Kinder ebenfalls zum größten Teil zu Hause ab. Also wird hier nach Lust und Laune getobt, gespielt und gestritten. Wenn sich dabei ein Kind verletzt, greift die gesetzliche oder private Krankenversicherung, je nachdem, wie das Kind über seine Eltern mitversichert ist. Kommt es während des Distanzlernens zu Hause zum Unfall – etwa beim gemeinsamen Online-Sportunterricht – sind die Schüler auch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Hier gilt aber wie auch beim Home-Office: Der Weg zur Toilette oder in die Küche ist nicht erfasst. Besteht eine private Unfallversicherung, sind dagegen alle Unfälle zu Hause auch durch sie abgesichert.

10.02.2021

Home-Office im Hotel

Konzentriert zu Hause arbeiten mit Kindern im Home-Schooling? Fehlanzeige. Ruhe für die Videokonferenz mit dem Chef? Ein Witz. Ein eigener Raum für die ganzen Unterlagen, Ordner und Hardware aus dem Büro? Ein Traum. Arbeiten im Home-Office kann schwierig, undankbar und zermürbend sein. Daher haben die aktuellen Beschlüsse des Corona-Gipfels die meisten berufstätigen Eltern im Home-Office eher erschreckt: Heimarbeit soll – wenn auch nicht verpflichtend – dennoch verstärkt angeboten werden. Gleichzeitig bleiben die Schulen weiterhin geschlossen. Eine Katastrophe. Doch die ARAG Experten haben einen Tipp, wie man den eigenen vier Wänden zum Arbeiten entfliehen kann.

Hotelzimmer für ein paar Stunden
Das, was anrüchig klingt, ist ein absolut professionelles Angebot, mit dem sich viele Hotels über Wasser halten: Sie vermieten ihre Zimmer stunden-, tage- oder auch wochenweise an Berufstätige, die auf der Suche nach Ruhe sind. Über eine Plattform kann man in Deutschland unter knapp 700 Hotels wählen. Dabei steht Kunden meist ein Großteil der Hotel-Logistik zur Verfügung: WLAN, Schreibtisch, Telefon, Parkplatz, Zimmerservice. In den meisten Häusern gilt allerdings „Bring your own device“; der Computer muss also mitgebracht werden, das Drucken ist meist über den Hotelservice möglich.

Die Zimmerpreise betragen dabei oft nur einen Teil dessen, was Übernachtungsgäste zahlen müssten. ARAG Experten weisen darauf hin, dass natürlich auch übernachtet werden darf, wenn das Hotelzimmer als Büro für einen längeren Zeitraum gebucht wurde. Dass dieses Angebot nicht für touristische Zwecke ausgenutzt wird, bleibt natürlich Vertrauenssache.

Hotel im Ausland
Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern im Home-Office frei, unter Palmen statt am Küchentisch zu arbeiten. Je nach Destination und Einreisebestimmungen muss allerdings eine Quarantäne in Kauf genommen werden. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Auslandsaufenthalt mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden muss. Ansonsten riskieren Arbeitnehmer mindestens eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.

Wer trägt die Kosten?
Kosten für das Home-Office im Hotelzimmer oder unter Palmen muss der Arbeitnehmer in der Regel selbst zahlen. Allerdings steht es ihm frei, einen Zuschuss oder die komplette Kostenübernahme mit dem Chef zu vereinbaren. Eine gute Nachricht der ARAG Experten zum Schluss: Die Kosten für das Home-Office können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

20.01.2021

Kündigung wegen gestohlenem Desinfektionsmittel

Die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bei einem Paketzustellunternehmen, der im März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro und eine Handtuchrolle aus den Waschräumen entwendet hatte, ist rechtens. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Es liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, denn zum damaligen Zeitpunkt sei Desinfektionsmittel Mangelware gewesen (Az.: 5 Sa 483/20).

07.01.2021

Die korrekte Krankmeldung

Die telefonische Krankschreibung geht bis März in die Verlängerung. Ein Anruf beim Hausarzt genügt. Doch auch in Corona-Zeiten gelten bestimmte Regeln bei der Krankmeldung. Je nach Vertrag und Betrieb können besondere Bestimmungen gelten, die Arbeitnehmer kennen sollten. Ansonsten riskieren sie eine Abmahnung. Die ARAG Experten informieren über die wichtigsten Aspekte rund um die Krankmeldung.

Verlängerung bis März
Um die während der Erkältungssaison ohnehin vollen Wartezimmer zu entlasten, wurde eine bewährte Corona-Sonderregelung aus dem Frühjahr mit Beginn der Erkältungssaison wieder eingeführt und geht nun bis Ende März in Verlängerung: Die telefonische Krankmeldung. Damit können sich Patienten mit Erkältungssymptomen telefonisch bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Eine einmalige Verlängerung von weiteren sieben Tagen ist ebenfalls wieder telefonisch möglich. Dabei erfolgt eine eingehende telefonische Befragung durch einen niedergelassenen Arzt.

Wie schnell muss man die Firma informieren?
Damit der Chef ohne den erkrankten Mitarbeiter den Betrieb planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es „unverzüglich“ tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Wer also um acht Uhr Arbeitsbeginn hat, sollte nach Auskunft der ARAG Experten auch bis spätestens zu diesem Zeitpunkt die Firma oder den Chef informiert haben. Dabei raten die ARAG Experten, die Krankmeldung telefonisch zu erledigen. Zwar sind im ersten Schritt auch E-Mail, Messenger, SMS oder Fax erlaubt, doch dabei müssen kranke Arbeitnehmer sicherstellen, dass den Chef die Nachricht wirklich erreicht hat.

Wer muss informiert werden?
Nicht immer ist es der Arbeitgeber persönlich, den man über seine Erkrankung in Kenntnis setzen muss. Je nach betriebsinterner Regelung können das auch Abteilungsleiter, die Personalabteilung oder andere Vorgesetzte sein. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass es in der Regel nicht genügt, den Betriebsrat oder einen Kollegen über die Krankheit zu informieren.

Attest – Immer nach drei Tagen?
Ab dem wievielten Krankheitstag ein ärztliches Attest dem Chef vorliegen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss laut EntgFG spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Dabei betonen die ARAG Experten, dass es sich hier definitiv um Kalendertage handelt. Zur Frist zählen also auch Wochenenden und Feiertage. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge.

Grund der Krankmeldung ist Privatsache
Warum ein Arbeitnehmer krank ist, ist Privatsache und geht den Chef schlicht und ergreifend nichts an. Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten allerdings Ausnahmen: Handelt es sich um eine ansteckende Erkrankung, muss der kranke Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nachkommen und den Chef informieren. Im Falle einer Corona-Infektion besteht sogar eine Anzeigepflicht, wenn der betroffene Mitarbeiter Kontakt zu Kollegen hatte. Hat er dagegen von zu Hause aus im Home-Office gearbeitet, muss er seinem Chef nicht verraten, dass er sich infiziert hat.

Auch neu:
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung: Das Aus für den „Gelben Schein“
Bislang hatten kranke Arbeitnehmer nach dem Gang zum Arzt viel Bürokratie zu erledigen: Eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung des Arztes musste an den Chef geschickt werden, eine weitere an die Krankenkasse und die dritte Ausfertigung war für die eigenen Akten bestimmt. Mit so viel Papierkram ist ab 2021 Schluss. Dann wird die AU-Bescheinigung von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Kassen übermittelt. Die Kasse informiert den Arbeitgeber ebenfalls elektronisch, ab wann und wie lange der Mitarbeiter ausfällt. Damit geht die Informationspflicht vom Versicherten auf den Arzt über. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich Arbeitnehmer auch weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden müssen. Das können sie telefonisch, per Mail oder auch per Messenger-App machen. Dabei liegt die Nachweispflicht, ob die Nachricht den Chef erreicht hat, beim Arbeitnehmer. Nach wie vor muss die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tag der Erkrankung vorliegen, es sei denn, der Chef möchte schon vorher ein Attest sehen.

22.12.2020

Pendlerpauschale und Home-Office-Pauschale

2021 erhöht sich auch die Pendlerpauschale – also der Betrag, den Arbeitnehmer pro Tag, an dem sie ihre Arbeitsstätte aufsuchen, vom zu versteuernden Einkommen abziehen dürfen. Und zwar unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel! Dabei zählt nach Auskunft der ARAG Experten die einfache Entfernung der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Bislang lag sie pauschal bei 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab 2021 dürfen ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer abgezogen werden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent. Wer als Geringverdiener unter dem Grundfreibetrag liegt und keine Steuern zahlt, bekommt für Arbeitswege, die länger als 20 Kilometer sind, eine Mobilitätsprämie von 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, also 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.

Weil derzeit allerdings viele Arbeitnehmer Corona-bedingt vom heimischen Schreibtisch aus arbeiten, hat der Gesetzgeber eine Home-Office-Pauschale eingeführt. Für jeden Tag, den Angestellte ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet haben, werden fünf Euro täglich von der Einkommenssteuer abgezogen – und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Begrenzt ist die Pauschale nach Angaben der ARAG Experten auf 120 Tage, also 600 Euro, die steuerlich geltend gemacht werden können. Damit sollen die Mehraufwendungen für die Nutzung der eigenen Wohnung als Arbeitsplatz abgegolten werden. In den Genuss der Pauschale kommen daher nur Steuerpflichtige, die nicht bereits ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Außerdem wird sie nur gewährt, wenn die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird.

10.11.2020

Neues zum Thema Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld und Kurzarbeit
Nie gab es mehr Beschäftigte in Kurzarbeit als in Corona-Zeiten. Laut ifo-Institut waren im Oktober rund 3,3 Millionen Menschen betroffen. Viele dieser Arbeitnehmer hatten vor Corona sogar einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Und nach Auskunft der ARAG Experten ändert auch die Corona-Krise nichts an diesem Anspruch. Wer also vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als sogenannte Einmalzahlung keine Auswirkung.

Weihnachtsgeld 2020: Wann ist es steuerfrei?
Die Summe des Weihnachtsgeldes sehen Sie meistens auf Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung im November. Es wird auf Ihren Bruttomonatsverdienst aufgeschlagen. Auf das Weihnachtsgeld sind grundsätzlich Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben zu zahlen. In diesem Jahr können Sie Ihr Weihnachtsgeld aber unter Umständen sogar steuerfrei erhalten – und zwar dann, wenn es als Corona-Sonderzahlung geleistet wird. Sonderleistungen bis zu 1.500 Euro, die Arbeitnehmer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Corona-Krise von ihrem Chef erhalten, bleiben nämlich steuerfrei. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Für das Weihnachtsgeld bedeutet das: Es bleibt nur steuerfrei, wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Es darf also weder laut Arbeits- oder Tarifvertrag noch aufgrund einer betrieblichen Übung geschuldet sein.

07.10.2020

Maskenpflicht am Arbeitsplatz?

Eine generelle Maskenpflicht am Arbeitplatz ohne Publikumsverkehr gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Jedoch gab es in der Vergangenheit beispielsweise in Jena eine Maskenpflicht auch in Büros und anderen Einrichtungen ohne Publikumsverkehr.

Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden entsprechende Regelungen treffen.

Ferner weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gegenüber eine Schutz- und Fürsorgepflicht hat. In Corona-Zeiten muss er also dafür sorgen, dass eine Infektionsgefahr am Arbeitsplatz möglichst gering ist.

Der Schutz der Mitarbeiter ist in der Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) festgelegt und wurde erst im August an die Corona-Pandemie angepasst. Danach muss am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Wo dies nicht möglich ist, muss es entsprechende Abtrennungen der einzelnen Arbeitsplätze geben. Wenn auch dies nicht umsetzbar ist, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Beschäftigten verpflichtend.

In dem Fall muss der Chef seinen Beschäftigten eine Maske bereitstellen oder die Kosten dafür übernehmen. Darüber hinaus kann es aber auch örtliche Bestimmungen geben, die strenger als die Arbeitsschutzregeln sind und entsprechend eingehalten werden müssen.

Mitarbeiter, die sich nicht an die Maskenpflicht halten, müssen mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen.

30.09.2020

Warnstreiks in Corona-Zeiten

Wenn dieser Tage Kitas geschlossen bleiben, Schüler mit dem Rad zur Schule fahren oder die Mülltonnen nicht geleert werden, liegt es ausnahmsweise nicht am Coronavirus, sondern am Warnstreik im öffentlichen Dienst, zu dem die Gewerkschaft Verdi bereits am Sonntag aufgerufen hat. Welche Konsequenzen dies für betroffene Arbeitnehmer hat, erklären die ARAG Experten in einem Überblick.

Kein Grund für Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz
Kommt der öffentliche Nahverkehr durch einen Streik zum Erliegen, haben Arbeitnehmer, die üblicherweise mit Bus oder Bahn zum Arbeitsplatz fahren, keinen Grund, zu spät zur Arbeit zu kommen oder gar zu schwänzen. Im Zweifel kann der Arbeitgeber sogar den Lohn entsprechend kürzen. Dies ist dann das so genannte Wegerisiko von Arbeitnehmern. Sie müssen sich daher rechtzeitig um eine entsprechende Alternative bemühen. Das kann das Fahrrad sein, das eigene Auto oder die Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen. Der Mitarbeiter muss alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen. Nicht zumutbar wäre beispielsweise eine Anreise einen Tag früher und womöglich eine Übernachtung im Hotel, weil man es sonst nicht pünktlich zur Arbeit schaffen würde. Auch hohe Taxikosten ins Büro sind im niedrigeren Lohnsektor nicht zumutbar. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer mit dem Chef besprechen, welche Möglichkeiten es gibt – beispielsweise ein Nacharbeiten oder das Arbeiten im Home-Office. Doch wie die Lösung auch ausfällt: Ist vertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt, ist der Chef nach Angaben der ARAG Experten nicht gezwungen, Alternativen anzubieten.

Info an den Chef
Wenn abzusehen ist, dass es der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen aufgrund eines Streiks nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit schafft, muss er seinen Arbeitgeber, den Vorgesetzten oder die Personalabteilung darüber informieren. Dabei raten die ARAG Experten, nach Möglichkeit eine Mail zu schreiben, um im Streitfall einen Beweis in der Hand zu haben. Eine Nachricht an den Kollegen ist nicht ausreichend.

Kita zu – was nun?
Auch wenn es sich aktuell nur um Warnstreiks handelt, bei denen Beschäftigte für wenige Tage die Arbeit niederlegen, ist es für berufstätige Eltern eine Herausforderung, wenn die Kita Streik-bedingt geschlossen bleibt. Die ARAG Experten weisen zwar darauf hin, dass Eltern im Notfall – wenn also die Kita unvorhergesehen geschlossen bleibt – zu Hause bleiben dürfen, wenn der Arbeitsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt. Ein angekündigter Streik ist aber in der Regel kein Notfall. Hier müssen Eltern also eine andere Lösung finden, wie z. B. die Betreuung durch Großeltern, sofern dies Corona-bedingt unproblematisch ist oder das Arbeiten im Home-Office. Auch die Betreuung des Nachwuchses im Büro kann möglich sein, wenn der Chef einverstanden ist.
Ein Anspruch, zu Hause bleiben zu dürfen, gilt nur bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Schließungen oder wenn Arbeitnehmer alle zumutbaren Möglichkeiten der Kinderbetreuung erfolglos ausgeschöpft haben. In dem Fall wiegt die Pflicht zur Kinderbetreuung schwerer als die Arbeitspflicht. Dann haben Eltern nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf Lohnfortzahlung (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 616).

Kurzfristig Urlaub nehmen?
Spontan einen Urlaubstag opfern, um den Nachwuchs zu betreuen, ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Denn nach Auskunft der ARAG Experten können Arbeitnehmer nicht eigenmächtig über ihre Urlaubstage entscheiden. Sie müssen beantragt und gewährt werden. Im schlimmsten Fall riskieren Mitarbeiter eine Kündigung. Abschließend sei erwähnt, dass auch eine vorgetäuschte Krankmeldung keine gute Idee ist, denn auch sie kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn der Schwindel auffliegt.

Streikgeld für Gewerkschafts-Mitglieder
Um die Lohneinbußen für streikende Mitglieder abzumildern, zahlen Gewerkschaften Streikgeld, dessen Höhe in den jeweiligen Gewerkschaft-Satzungen festgelegt und vom Bruttogehalt des Streikenden abhängig ist. Nach Angaben der ARAG Experten muss Streikgeld nicht versteuert werden, da es kein Einkommen und auch keine Lohnersatzleistung, wie z. B. Arbeitslosengeld, ist. Gleichzeitig können Streikende aber keine Kosten geltend machen, die mit dem Streik zusammenhängen, wie etwa Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand, Übernachtungs- oder Werbungskosten. Allerdings kann der Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft bei der Einkommenssteuer angegeben werden.

23.09.2020

Corona-Sonderzahlung ist nicht pfändbar

Für ihre Mithilfe bei der Lieferung von Hygieneartikeln ins Pflegeheim wollte ihr Chef sie mit einem Corona-Bonus von 500 Euro belohnen. Den konnte die Angestellte eines Pflegeheims gut gebrauchen. Durch ihre Überschuldung verfügte sie über einen Freibetrag von 1.200 Euro monatlich. Alles, was sie darüber hinaus verdient, wird zugunsten ihrer Gläubiger gepfändet. Das sollte nun auch mit dem Corona-Bonus geschehen. Dagegen wehrte sich die Pflegerin jedoch erfolgreich vor Gericht. Nach Auskunft der ARAG Experten ist bei Corona-Sonderzahlungen zwar nicht ausdrücklich festgelegt, ob sie gepfändet werden dürfen oder nicht. Doch in diesem Fall war die Sonderzahlung eine Anerkennung für ihre Unterstützung während der Corona-Pandemie. Würde der Bonus den Gläubigern zugutekommen, wäre dieser Zweck verfehlt (Amtsgericht Zeitz, Az.: 5 M 837/19).

09.09.2020

Unterstützung für pflegende Angehörige

Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. Damit Berufstätige, die Corona-bedingt Angehörige pflegen, Beruf und Pflege besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung eine Akuthilfe beschlossen. So sollen rund 2,5 Millionen Betroffene besser durch die Corona-Krise kommen. Dazu zählt, dass Angehörige bei einer akut auftretenden Pflegesituation 20 statt wie bisher zehn Arbeitstage bezahlt zu Hause bleiben können. Diese Regelung wurde bis Ende des Jahres verlängert.

Auch das Pflegeunterstützungsgeld, das gezahlt wird, wenn die Pflege Corona-bedingt zu Hause erfolgen muss, kann statt zehn Arbeitstage nun bis zu 20 Arbeitstage lang in Anspruch genommen werden. Berufstätige, die aufgrund der Sonderregelungen zu Covid-19 eine Freistellung von sechs oder 24 Monaten in Anspruch genommen haben, können verbleibende Monate auch nach Auslaufen der Regelung weiterhin in Anspruch nehmen.

26.08.2020

Kurzarbeitergeld verlängert

Die ARAG Experten weisen auf aktuelle Beschlüsse des Koalitionsausschusses hin, die in der Nacht gefallen sind. Danach soll das Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert werden, um auch weiterhin Massenentlassungen in der Corona-Krise zu verhindern. Zudem sollen Sozialversicherungsbeiträge noch bis 30. Juni 2021 zu 100 Prozent erstattet werden. Für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, würden vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Nur, wenn den Mitarbeitern während der Kurzarbeit eine Weiterbildung ermöglicht wird, ist weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialbeiträge möglich. Auch die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe werden verlängert. Eigentlich bis Ende August befristet, wird das Programm nun bis Ende 2020 fortgeführt.

21.08.2020

Hinzuverdienen in Corona-Zeiten

Das Coronavirus hat viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Um diese Schieflage etwas zu lindern, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen auf den Weg gebracht, so dass es nun während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten gibt, etwas hinzuzuverdienen.


Sonderregelung für Kurzarbeiter
Noch bis 31. Dezember 2020 dürfen Beschäftigte in Kurzarbeit einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass sie Abzüge beim Kurzarbeitergeld befürchten müssen. Allerdings weisen die ARAG Experten auf eine Bedingung hin: Der Arbeitnehmer darf durch die Nebenbeschäftigung nicht mehr verdienen, als er vor der Kurzarbeit mit seiner Hauptbeschäftigung verdient hat. Wurde der Nebenjob auch schon vor der Kurzarbeit ausgeübt, erfolgt ebenfalls keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Auch 450-Euro-Jobs bleiben bis Ende des Jahres vollständig anrechnungsfrei.

Sonderregelung für Frührentner
Frührentner, die ihren Ruhestand bereits vor der Regelaltersgrenze angetreten haben, durften bislang maximal 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Wer mehr verdiente, musste Rentenkürzungen hinnehmen. Für das Kalenderjahr 2020 hat die Bundesregierung die Hinzuverdienstgrenze nun auf 44.590 Euro jährlich angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Zusatzverdienst steuerpflichtig und unter Umständen auch sozialversicherungspflichtig ist.

Sonderregelungen für 450-Euro-Jobber
Paketdienste, Supermärkte, Essen-Lieferservices – in manchen Branchen werden gerade in der Corona-Krise mehr Minijobber benötigt als bisher. Nach Auskunft der ARAG Experten können Minijobber ihren Jahresverdienst von 5.400 Euro durchaus überschreiten – vorausgesetzt, die Verdienstgrenze wird nur gelegentlich, also nicht mehr als drei Monate, überschritten. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 gilt sogar, dass eine fünfmalige Überschreitung möglich ist. Außerdem muss der höhere Verdienst unvorhersehbar, also vorher nicht vereinbart, sein. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn ein Kollege krank wird oder in Quarantäne muss. Wie viel mehr der Minijobber verdient, spielt in diesem Rahmen keine Rolle.

Teaser Serviceseite Coronavirus

Fragen rund um Corona? Wir sind für Sie da – digital, telefonisch, persönlich

11.08.2020

Probezeit in der Corona-Krise

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen zum Jobwechsel

Mehr als die Hälfte der Deutschen stand 2019 kurz vor einem Jobwechsel. In der Altersgruppe der 18 bis 36-Jährigen sind sogar 74 Prozent offen für einen neuen Job (Studie "Jobwechsel 2019" von JobUFO). Aber ist es eine gute Idee, während der Corona-Pandemie auf Jobsuche und in eine Probezeit zu gehen? Es gibt zwar keine gesetzlich festgelegte Probezeit, doch ist es mittlerweile üblich, dass am Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses eine Probezeit steht. Daran hat auch Covid-19 nichts geändert. Wir haben nachgefragt, was Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten während der Probezeit wissen müssen.

21.07.2020

Mit dem Firmenwagen im Home-Office Steuern sparen

Rund zwölf Prozent der Arbeitnehmer hierzulande fahren einen Dienstwagen (Firmenwagenmonitor 2019, CompensationPartner). Doch viele Beschäftigte arbeiten während der Corona-Pandemie von zu Hause aus und das Auto steht still. Was geschieht aber nun mit dem Firmenfahrzeug, wenn viele Fahrten Corona-bedingt wegfallen? Hat das steuerliche Auswirkungen? Die ARAG Experten informieren, was sich ändert und warum ein wenig genutzter Dienstwagen in Corona-Zeiten sogar steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.

Ein-Prozent-Regel
Im Normalfall versteuern Arbeitnehmer ihren Dienstwagen, sofern sie ihn auch privat nutzen, mit der pauschalen Ein-Prozent-Regelung. Dazu wird ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Gehalt hinzugerechnet, wodurch die Steuern steigen. Kostet der Firmenwagen beispielsweise 50.000 Euro, muss der Arbeitnehmer dafür 500 Euro monatlich als geldwerten Vorteil über seine Lohnabrechnung versteuern.

0,03-Prozent-Regel
Zusätzlich schlagen auch die Fahrten von zu Hause zum Arbeitsplatz steuerlich zu Buche. Dabei wird die Anzahl der Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnung mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (in unserem Beispiel also 15 Euro) multipliziert. Bei 25 Entfernungskilometern für die einfache Fahrt zum Büro ergibt sich also ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 375 Euro, macht einen Gesamtvorteil von 875 Euro monatlich, die auf das Bruttogehalt aufgeschlagen und versteuert werden müssen. Aus beispielsweise 3.000 Euro Bruttogehalt werden also 3.875 Euro.
Und um es noch etwas komplizierter zu machen, wird davon wiederum die Entfernungspauschale – oder auch Pendlerpauschale – von 30 Cent abgezogen. Bei einer einfachen Wegstrecke von 25 Kilometern und 220 Arbeitstagen dürfen also 137,50 Euro monatlich abgezogen werden. Es bleibt ein Monatsbrutto von 3.737,50 Euro übrig, das versteuert werden muss.

0,002-Prozent-Regel im Home-Office
Setzt der Firmenwagen aufgrund der Corona-bedingten Heimarbeit in der Garage Staub an, könnte es nach Auskunft der ARAG Experten vorteilhafter sein, die 0,002-Prozent-Regel anzuwenden. Das kann sich bereits lohnen, wenn das Fahrzeug weniger als 180 Tage im Jahr oder 15 Tage im Monat für Fahrten zur Arbeit genutzt wird. Bei dieser Methode wird jede einzelne Fahrt ins Büro berechnet und besteuert. Dabei wird wieder der Bruttolistenpreis (hier 50.000 Euro) zugrunde gelegt und nun mit 0,002 Prozent multipliziert (= 1 Euro). Das ergibt bei 25 Entfernungskilometern 25 Euro, die pro Fahrt versteuert werden müssen.

Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Einzelfahrten für das ganze Jahr über ab Januar dokumentiert werden müssen. In Unternehmen, in denen die Anwesenheit nicht mit einem System erfasst werden, kann beispielsweise eine Zeiterfassung per Outlook-Kalender oder eine Bestätigung des Arbeitgebers als Fahrten-Nachweis dienen.

10.07.2020

Kündigung in Corona-Zeiten

Egal, was Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zur Kündigung bewegt, sie müssen einige Vorschriften für eine wirksame Kündigung einhalten. Daran ändert sich auch in Corona-Zeiten nichts, in denen vieles digital oder aus dem Homeoffice erledigt wird. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Kündigung immer zwingend der Schriftform bedarf (Paragraf 623 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Damit ist eine elektronische Kündigung in Form einer Mail, eines Faxes oder gar über einen Messenger ausgeschlossen. Laut Paragraf 126 Absatz 1 BGB muss die Kündigung zur Wahrung der Schriftform eigenhändig mit vollständigem Namen unterzeichnet werden. Ein Kürzel oder ein Handzeichen sind nicht genug. Darüber hinaus muss eine formwirksame Kündigung im Original zugestellt werden. Ein Foto des Dokumentes per Mail oder Messenger zu verschicken, ist tabu. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist erst mit ordentlichem Zugang des Schreibens beginnt.

09.07.2020

Urlaub verschieben? Chef fragen!

Vielen Arbeitnehmern macht das Coronavirus einen Strich durch die Urlaubsplanung. Oftmals ist der geplante Urlaubsort derzeit wegen der Pandemie geschlossen. Dann muss umgebucht oder der Urlaub verschoben werden. Aber kann man als Arbeitnehmer einseitig den bereits bewilligten Urlaub auf später verlegen? Leider nein, sagen ARAG Experten. Dazu bedarf es laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) immer der Einwilligung des Arbeitgebers. Für ihn ist es ein Problem, wenn jetzt viele Arbeitnehmer ihren Urlaub verschieben und dann im Spätsommer oder Herbst kaum Arbeitskräfte verfügbar sind. Die Arbeitgeber können daher entscheiden, ob sie ihren Angestellten entgegenkommen. Das BUrlG schreibt laut ARAG Experten nur vor, dass die Urlaubstage der Erholung dienen sollen. Und Erholung ist letztendlich auch zu Hause möglich.

23.06.2020

So wirkt sich Kurzarbeit auf die Altersvorsorge aus

Nie waren so viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit wie in Corona-Zeiten. Fast alle Branchen sind davon betroffen. Kurzarbeit bedeutet nicht nur aktuell weniger Einkommen, sondern auch künftig weniger Geld für Investitionen in die Altersvorsorge. Die ARAG Experten über die wichtigsten Fragen zum Thema Altersvorsorge in Corona-bedingten Zeiten von Kurzarbeit.

Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge (baV) ist eine Leistung des Arbeitgebers, mit der eine Zusatzrente für seine Mitarbeiter aufgebaut wird. Dabei haben in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte sogar einen Anspruch darauf, einen Teil ihres Gehalts zu einer baV umzuwandeln, die so genannte Entgeltumwandlung. Je nach Modell der baV können die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer allein oder von beiden gemeinsam aufgebracht werden.

Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Auswirkungen der Kurzarbeit auf Betriebsrenten sind nur dann möglich, wenn die baV abhängig ist von der Höhe des Gehaltes. Ist die Betriebsrente allein arbeitgeberfinanziert und gilt Kurzarbeit null, werden die Beiträge für die Dauer der Kurzarbeit ausgesetzt. Reduziert sich die normale Arbeitszeit lediglich, verringert sich die Höhe des Beitrags entsprechend. Die Folge: Auch die spätere Rente wird reduziert.

Selbstfinanzierte Betriebsrente
Arbeitnehmer, die die baV durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren, haben bei Kurzarbeit nur die Möglichkeit, die Beiträge zur Betriebsrente aus privaten Mitteln fortzuführen. Das Kurzarbeitergeld hingegen ist eine Lohnersatzleistung, die nicht umgewandelt werden kann. Anders verhält es sich, wenn das Unternehmen die Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und bisherigem Nettoeinkommen zahlt oder Bruttolohnzahlungen leistet. Diese Aufstockung darf für Beiträge zur baV genutzt werden.

Niedrige Betragszahlungen später ausgleichen
Niedrigere Beiträge führen zu einer niedrigeren Versorgungsleistung. Eine einfache Rechnung. Daher besteht bei einigen Versicherern die Möglichkeit, höhere Beiträge zu zahlen, sobald die Kurzarbeit vorüber ist, um die Lücke aufzufüllen, die durch die geringeren Beiträge während der Kurzarbeit entstanden ist.

27.05.2020

Keine Pfändung von Corona-Soforthilfen

Eine Kontenpfändung des Finanzamtes, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 1 V 1286/20 AO).

13.05.2020

Wenn der Arbeitgeber pleitegeht: Alles zum Insolvenzausfallgeld

Ein Drittel der deutschen Unternehmen halten die Einschränkungen durch Covid-19 nur noch maximal drei Monate aus (April-Umfrage ifo Institut München). Danach bleiben die Türen für immer zu. Auch der Einzelhandel befürchtet Insolvenzen im hohen fünfstelligen Bereich. Die Folge: Insolvenzbedingt könnten viele Arbeitnehmer ihren Job verlieren. Um das wegbrechende Gehalt auszugleichen, haben Betroffene Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Das fließt aber nicht automatisch, sondern muss von den Arbeitnehmern beantragt werden. Was es dabei zu beachten gibt, wissen die ARAG Experten.

Wenn Insolvenz angemeldet wurde
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, d. h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt eine einheitliche Kündigungsfrist (§ 113 S. 2 Insolvenzordnung), die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist anwendbar ist.

Wann und wie lange wird das Insolvenzausfallgeld gezahlt?
Das Insolvenzausfallgeld muss spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Die Arbeitsagentur zahlt dann rückwirkend maximal den Lohn, der für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aussteht. Das Insolvenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des Nettogehaltes gezahlt. Hat das insolvente Unternehmen auch Sonderzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld geleistet, bekommen Arbeitnehmer auch für diesen wegfallenden Posten Ersatz. Allerdings nur anteilig für den Zeitraum von drei Monaten, in denen auch Insolvenzausfallgeld gezahlt wird. Steuern müssen auf das Insolvenzausfallgeld nicht gezahlt werden; es muss nach Auskunft der ARAG Experten aber trotzdem bei der Einkommenssteuer angegeben werden.

Den Antrag stellen: online oder bei der Arbeitsagentur
Die ARAG Experten weisen betroffene Arbeitnehmer darauf hin, dass sie selbst tätig werden und den Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellen müssen. Der Antrag kann – sofern das in Zeiten von Corona möglich ist – persönlich in der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden oder online über die Homepage der Bundesarbeitsagentur.

Was wird aus Urlaubstagen und Überstunden?
Der Anspruch auf noch bestehende Urlaubstage ist davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Insolvenz noch andauert oder bereits beendet ist. Besteht das Arbeitsverhältnis noch, kann der Urlaub beantragt und genommen werden. Wurde der Urlaub allerdings vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur eine Insolvenzforderung und muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn er nicht in den Zeitraum fällt, für den Insolvenzgeld bezogen wird. Urlaubsentgelt für Urlaub, der nach der Insolvenzeröffnung genommen wird, wird als Masseforderung gezahlt. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht Anspruch auf die Abgeltung von noch nicht genommenen Urlaubstagen. Anders sieht es nach Auskunft der ARAG Experten beim Thema Überstunden aus, die vor der Insolvenz geleistet worden sind. Insolvenzgeld gibt es nur für Überstunden, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung der Insolvenz geleistet wurden. Alle übrigen noch nicht gezahlten Überstunden müssen als Insolvenzforderung angemeldet werden.

05.05.2020

Corona-Hilfspaket: Weihnachtsgeld und Prämien steuerfrei

Um von der Corona-Krise besonders betroffene Steuerzahler zu entlasten, haben die Finanzbehörden der Länder verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen. Beispielsweise sind Sonderzahlungen steuerfrei: Wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Arbeitslohn extra Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Prämien erhalten, müssen Sie diese im Normalfall versteuern. Hier hat das Bundesfinanzministerium aufgrund der Corona-Krise eine neue Regelung getroffen, nach der alle Sonderzahlungen oder Sachleistungen bis 1.500 Euro, die im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährt werden, steuerfrei bleiben.

23.04.2020

Länger Arbeitslosengeld I

Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das bislang für 12 Monate gezahlte ALG I wird nun um drei Monate verlängert, wenn der ALG-Anspruch normalerweise zwischen 1. Mai und 31. Dezember enden würde.

21.04.2020

Jobsuche in Corona-Zeiten

Wie kann ich mich arbeitslos melden, wenn das Jobcenter geschlossen ist? Kann ich kurzfristig die Branche wechseln oder Saisonarbeit machen? Welche Fristen rund um Kündigung und Arbeitslosigkeit gelten? Die Antworten auf Fragen wie diese stehen in unserem Artikel.

Kündigung in Corona-Zeiten
Jede Kündigung muss – sofern aufgrund der Betriebsgröße das Kündigungsschutzgesetz (KschG) anwendbar ist – sozial gerechtfertigt sein. Das gilt auch in Corona-Zeiten. Und nicht automatisch ist die Corona-Krise ein triftiger Grund für eine Kündigung. Wer aber rechtmäßig in dieser Zeit seinen Job verliert oder schon vor der Corona-Pandemie ohne Job war, für den wird die Jobsuche nicht leichter. Allerdings gibt es gerade jetzt auch Branchen, die durch Covid-19 zumindest befristet einen erhöhten Personalbedarf haben.

Wie melde ich mich arbeitslos?
Da der persönliche Weg zur Agentur für Arbeit zurzeit nicht möglich ist, kann man sich auch telefonisch arbeitslos melden, ohne dadurch Nachteile befürchten zu müssen. Die Bundesagentur weist allerdings darauf hin, dass die telefonische Erreichbarkeit aufgrund eines erhöhten Anfrageaufkommens oft eingeschränkt ist. Daher kann man sich auch online arbeitssuchend melden.

Die Frist bleibt allerdings gleich: Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss die Meldung erfolgt sein. Wer erst kurzfristig von seiner Kündigung erfährt, hat drei Tage Zeit, sich zu melden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es bei Versäumnissen eine Sperrfrist von bis zu einer Woche geben kann.

Anschließend erhalten Arbeitssuchende einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der online ausgefüllt werden kann. Hilfestellung bietet ein Erklärvideo der Bundesagentur für Arbeit. Alle übrigen erforderlichen Unterlagen wie z. B. Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsausweis und Lebenslauf können ebenfalls elektronisch über die Online-Service-Seiten eingereicht oder in den Hausbriefkasten der zuständigen Dienststelle geworfen werden.

Persönlicher Termin
Sobald die Agenturen für Arbeit wieder öffnen, erhalten Arbeitssuchende automatisch eine Einladung, um sich persönlichen zu melden. Wer bereits einen Termin hatte, muss ihn nach Auskunft der ARAG Experten nicht extra absagen; er entfällt automatisch und es sind keine Sanktionen oder Nachteile zu befürchten. Auch Beratungs- und Vermittlungsgespräche finden nur in absoluten Notfällen an einem Notfallschalter in den jeweiligen Dienststellen statt. Bei dringenden Fragen ist die Bundesagentur für Arbeitnehmer unter der Servicerufnummer 0800 45555 00 und für Arbeitgeber unter der 0800 45555 20 zu erreichen.

Bewerben in Corona-Zeiten
In vielen Unternehmen, in denen noch kein Einstellungsstopp herrscht, haben Personaler zurzeit eher damit zu tun, die Mitarbeiter effizient umzuverteilen oder erfolgreich ins Homeoffice umzusiedeln. Für Bewerbungen bleibt oft wenig Zeit. Doch die ARAG Experten raten Arbeitssuchenden, sich davon nicht abschrecken zu lassen. Auch der telefonische Nachfass zu einer eingesandten Bewerbung ist trotz Corona erlaubt bzw. sollte nicht vernachlässigt werden. Wer es bis zu einem Vorstellungsgespräch geschafft hat, sollte damit rechnen, dass dieses nicht persönlich, sondern per Video- oder Telefonkonferenz stattfindet, und sich entsprechenden Medien herunterladen und sich damit vertraut machen.

Kurzfristiger Branchenwechsel
Durch die Corona-Krise gibt es einerseits viele Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken müssen, und andererseits suchen andere Branchen wie etwa Supermärkte oder landwirtschaftliche Betriebe händeringend Personal. Die Lösung: Eine kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung. Dabei wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem anderen Chef gegen Entgelt für eine begrenzte Zeit überlassen.

Schleswig-Holstein hat Angebot und Nachfrage bereits auf einem Portal gebündelt. Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung informiert über Austauschmöglichkeiten zu einem kurzfristigen Branchenwechsel. Eine Arbeitnehmerüberlassung muss weder der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden, noch bedarf sie deren Zustimmung. Die Voraussetzungen für diese befristete Überlassung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier zusammengefasst.

Saisonarbeit
Wer aufgrund der Corona-Pandemie gerade ohne Job dasteht, hat die Möglichkeit, als Saisonarbeiter etwas hinzuzuverdienen. Auf einem Portal hat die Bundesagentur für Arbeit alle Stellenangebote zusammengetragen.

17.04.2020

Corona: Resturlaub muss geopfert werden

Kein Arbeitnehmer muss seinen Jahresurlaub 2020 aus dem laufenden Kalenderjahr opfern, wenn er aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit geht oder gar freigestellt wird. Doch wer noch Resturlaub aus dem Vorjahr hat, muss nach Angaben der ARAG Experten darauf verzichten, wenn man Corona-bedingt weniger arbeitet. Diese Weisung der Bundesagentur für Arbeit gilt bis 31. Dezember 2020.

30.03.2020

Minijob in Corona-Zeiten: Was Sie jetzt wissen sollten

Was gilt für Minijobber in Corona-Zeiten: Bekommen sie weiterhin Geld, wenn sie aufgrund des Coronavirus zu Hause bleiben müssen? Darf Minijobbern einfach gekündigt werden? Oder dürfen sie während der Corona-Pandemie sogar mehr arbeiten? Hier die wichtigsten Fragen zum Minijob.

Was passiert, wenn der Betrieb ruht
Viele Geschäfte mussten aufgrund der Corona-Krise schließen. Damit haben viele Minijobber plötzlich nichts mehr zu tun. Werden sie daher von ihren Arbeitgebern freigestellt, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen und der Chef muss weiterhin sechs Wochen lang den Lohn zahlen. Ihm werden die Kosten allerdings vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet, wenn es sich um einen Fall handelt, in dem das Infektionsschutzgesetz greift, also etwa eine Quarantänemaßnahme.

Was gilt, wenn Minijobber am Coronavirus erkranken?
Erkrankt eine 450-Euro-Kraft am Coronavirus und ist arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis zu sechs Wochen weiter und erhält über ein so genanntes Umlageverfahren 80 Prozent der Kosten von der Krankenkasse erstattet.

Wenn Minijobber unter Quarantäne gestellt werden
Infiziert sich ein Minijobber und muss in Quarantäne oder wird er in Quarantäne gestellt, weil er Kontakt zu einem Infizierten hatte, muss der Arbeitgeber ebenfalls den Lohn für die Dauer der Quarantäne – in der Regel also zwei Wochen – weiterzahlen. Dann greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch hier streckt er das Geld vor und kann sich auch die Kosten anschließend bei der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.

Stichwort Kündigung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kündigungsfristen auch während der Corona-Pandemie gelten. Wird einem Minijobber coronabedingt gekündigt, muss der Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitergezahlt werden.

Kann man seine Verdienstgrenze ausdehnen?
Paketdienste, Supermärkte, Essen-Lieferservices – in manchen Branchen werden gerade in der Corona-Krise mehr Minijobber benötigt als bisher. Aber dürfen geringfügig Beschäftigte einfach so mehr verdienen, ohne dass sie Sozialabgaben leisten müssen? Nach Auskunft der ARAG Experten können Minijobber ihren Jahresverdienst von 5.400 Euro durchaus überschreiten – vorausgesetzt, die Verdienstgrenze wird nur gelegentlich, also nicht mehr als drei Monate, und unvorhersehbar, also vorher nicht vereinbart, überschritten. Diese Voraussetzungen sind mit Covid-19 erfüllt. Wie viel mehr der Minijobber verdient, spielt in diesem Rahmen keine Rolle.

Minijob während der Kurzarbeit ist möglich
Werden Arbeitnehmer in die Kurzarbeit geschickt, haben sie unter Umständen sehr viel mehr Zeit. Warum also diese Zeit nicht nutzen, um etwas Geld hinzuzuverdienen und die Verdienstlücke zu schließen? Nach Auskunft der ARAG Experten ist das grundsätzlich kein Problem. Allerdings kann sich der 450-Euro-Job auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Daher sollte der Plan mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Agentur für Arbeit besprochen werden.

Was passiert bei verspäteten Beitragszahlungen?
Kann der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie den Lohn nicht weiterzahlen, gelten besondere Regelungen der Sozialversicherung, weil ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Minijob-Zentrale und Krankenversicherungen haben sich bereit erklärt, auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen zu verzichten. Zudem werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge zunächst ausgesetzt. Doch die ARAG Experten raten Arbeitgebern, sich umgehend mit den Einzugsstellen in Verbindung zu setzen, da Beitragszahlungen, Mahngebühren und Säumniszuschläge elektronisch gesteuert sind und nur auf einen direkten Hinweis ausgesetzt werden können.

26.03.2020

Das Wichtigste zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Viele müssen derzeit in Kurzarbeit. Lesen Sie, welche Regelungen durch das im Eilverfahren beschlossene Gesetz für sie gilt, wer Kurzarbeitergeld beantragen kann und welche Auswirkungen Kurzarbeit auf Rente, Krankenversicherung und Pflegeversicherung hat.

Die Neuregelungen gelten zunächst bis Ende 2021
Am 13. März 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen, direkt im Anschluss vom Bundespräsidenten unterschrieben und am 14. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Die Neuregelungen des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ treten rückwirkend zum 1. März in Kraft und gelten zunächst bis 31. Dezember 2021.

Arbeitgeber müssen den Antrag auf Kurzarbeit innerhalb des Monats stellen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Dabei zahlen sie Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen so lange weiter, bis der Antrag von der Bundesarbeitsagentur bearbeitet wurde. In der Regel dauert dies 15 Tage. Dann erhalten Arbeitgeber rückwirkend das vorgestreckte Geld erstattet.

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Laut Gesetz greift das Kurzarbeitergeld (KUG), wenn es „aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis“ zu einem Arbeitsausfall kommt. Die aktuelle Corona-Krise ist ein solches Ereignis. Beantragt wird Kurzarbeit vom Arbeitgeber, nicht vom Arbeitnehmer. Doch die ARAG Experten raten Mitarbeitern zu einem offenen Gespräch über dieses Thema mit dem Chef, denn gerade bei kleinen Betrieben ist Kurzarbeit Neuland.
Beantragen können alle Betriebe, selbst wenn sie nur einen Mitarbeiter beschäftigen. Auch Auszubildende und Vereine, Schulen, Kitas, Theater oder andere gemeinnützige Unternehmen erhalten nach Auskunft der ARAG Experten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld. Neu ist, dass auch Leiharbeitsfirmen Kurzarbeit melden dürfen, weil bei anderen Firmen kein Bedarf mehr an Leiharbeitern ist.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Die regelmäßige Arbeitszeit und der Lohn müssen um mehr als zehn Prozent gekürzt werden, wenn KUG beantragt werden soll. Dabei kann die Kurzarbeit auch nur für bestimmte Abteilungen gelten und muss nicht für den ganzen Betrieb eingeführt werden. Neu ist, dass Kurzarbeit deutlich früher beantragt werden kann. Es genügt, wenn zehn Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Vorher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft. Zudem übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialbeiträge auf das KUG. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht werden muss, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Minijobber und Aushilfen erhalten kein KUG.

Wie viel und wie lange?
Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern bekommen 67 Prozent. Normalerweise bekommen Arbeitnehmer zwölf Monate lang Kurzarbeitergeld. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor – wie zurzeit durch das Coronavirus der Fall – kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer auf zwei Jahre verlängern.

Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf die Rente, Kranken- und Pflegeversicherung
An der Rentenversicherung ändert sich auch in Zeiten der Kurzarbeit nichts. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt in vollem Umfang erhalten – auch wenn die Arbeit komplett ruht, also bei ‚Kurzarbeit Null‘. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es insbesondere bei Kurzarbeit Null geringfügige Einbußen bei der Rente geben kann. Egal, ob privat oder gesetzlich versichert: Kurzarbeiter haben keine Nachteile bei ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Informationen der Deutschen Rentenversicherung stehen hier.

Können Selbstständige Kurzarbeitergeld beantragen?
Weil Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, erhalten sie nach Angaben der ARAG Experten kein Kurzarbeitergeld.

20.03.2020

Arbeitsunfähigkeit, Home-Office, Fürsorgepflicht, Überstunden, Zwangsurlaub: Ihre Rechte in der Corona-Krise

Muss ich ins Büro, wenn der Kollege hustet? Wie muss mich mein Arbeitgeber vor dem Coronavirus schützen? Was ist, wenn ich nicht ins Büro komme, weil Bus und Bahn nicht mehr fahren? Muss ich meinem Chef meine Handynummer geben, wenn er mich ins Home-Office schickt? Darf ich mich weigern, zu Hause zu arbeiten? Muss ich Überstunden wegen der Corona-Krise machen? Wer zahlt meinen Lohn, wenn ich in Quarantäne geschickt werde? Fragen über Fragen, die sich wohl jeder Arbeitnehmer früher oder später stellt.

Zu Hause bleiben, weil der Kollege hustet?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es kein allgemeines Recht gibt, aufgrund einer Erkrankungswelle – und dazu zählt auch eine Pandemie durch COVID 19 – zu Hause zu bleiben. Solch eine Leistungsverweigerung ist nur gerechtfertigt, wenn es eine erhebliche, objektive Gefahr bzw. Gefährdung für Leib und Gesundheit am Arbeitsplatz gibt. Husten ist auch in Corona-Zeiten keine ausreichende Gefahr.

Darf ich nach Hause geschickt werden, weil ich huste?
Ob mit oder ohne Coronavirus – ist ein Arbeitnehmer objektiv arbeitsunfähig, muss ihn der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht nach Hause schicken. In dem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Schickt ihn der Chef vorsorglich heim, muss er den Lohn weiterzahlen und darf nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit nachholt oder von seinem Überstundenkontingent abzieht. Doch die ARAG Experten raten auch hier zur Umsicht: Ein einmaliges Husten oder Niesen wird zwar zurzeit etwas kritischer beäugt, als vor dem Ausbruch des Coronavirus, ist aber kein Grund, einen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken.

Home-Office in Corona-Zeiten kann durchaus sinnvoll sein. Doch der Chef darf kein Home-Office anordnen; Mitarbeiter müssen vielmehr freiwillig von zu Hause aus arbeiten. Es sei denn, der Vertrag sieht grundsätzlich ein Home-Office vor. Oft kommen dabei andere Kommunikationskanäle zum Einsatz als das Bürotelefon. Mit Skype, FaceTime und Co. muss man noch nicht einmal auf das Antlitz des lieben Kollegen oder Chefs verzichten, während man kommuniziert. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer im Home-Office nicht verpflichtet sind, ihre privaten Handynummern und Accounts für die kollegiale Kommunikation zu nutzen.

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht
Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber gerade aktuell dafür sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist. So muss beispielsweise immer genügend Desinfektionsmittel in den sanitären Anlagen zur Verfügung stehen, damit das Infektionsrisiko möglichst gering gehalten wird. Zudem sind Arbeitgeber dazu angehalten, ihre Mitarbeiter in puncto Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu schulen.

Wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen?
Ist man länger als drei Tage krank, muss man dem Chef spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Allerdings darf der Arbeitgeber diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher oder später verlangen oder ganz darauf verzichten. Wenn es aufgrund von überlasteten Arztpraxen nicht möglich ist, umgehend ein Attest zu bekommen, darf man dies nachreichen und erhält sein gegebenenfalls ausgesetztes Arbeitsentgelt rückwirkend ausbezahlt.
Kämpfen Arbeitnehmer mit einer Erkältung, Grippe oder einer Erkrankung der oberen Atemwege, dürfen sie sich aktuell durch eine Ausnahmeregelung krankschreiben lassen, ohne persönlich einen Arzt aufzusuchen, da für sie eine Ansteckung mit dem Coronavirus ernsthafte Konsequenzen hätte. Wer sogar schwere Symptome hat oder gar den Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion erfüllt, darf ohnehin keine Arztpraxis aufsuchen, sondern muss telefonisch einen Arzt oder die von den Gesundheitsämtern genannten Nummern kontaktieren.

Überstunden durch Corona?
COVID 19 sorgt zurzeit für erhebliche Personalausfälle. Daher müssen so manche Kollegen Überstunden leisten. Und nach Auskunft der ARAG Experten darf der Chef diese Überstunden sogar anordnen, wenn sie nicht vertraglich festgeschrieben sind – vorausgesetzt, dem Unternehmen droht Schaden. Ordnet er Mehrarbeit an, haben Arbeitnehmer allerdings Anspruch auf eine Bezahlung der geleisteten Überstunden.

Quarantäne – was passiert mit Arbeit und Lohn?
Wer in Quarantäne muss, weil er erkrankt ist oder Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte, bekommt sechs Wochen lang seinen normalen Lohn vom Arbeitgeber. Dieser kann sich das Gehalt von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Ab der siebten Woche erhalten Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Wer unter amtlich angeordneter Quarantäne steht, ist nach Auskunft der ARAG Experten von seiner Arbeitsverpflichtung befreit.

Wegen Corona entlassen werden – geht das?
Auch wenn das Coronavirus manchen Betrieb wirtschaftlich in eine echte Krise stürzt, rechtfertigt die aktuelle Situation nicht automatisch eine Kündigung. Sie muss nach wie vor sozial gerechtfertigt sein. Daher raten ARAG Experten betroffenen Arbeitnehmern, die Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen. Dazu müssen sie innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Zudem müssen sich gekündigte Arbeitnehmer spätestens drei Tage nach Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden – unerheblich davon, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Die entsprechenden Formulare stehen online zur Verfügung.

Zwangsurlaub wegen Corona?
Theoretisch können Betriebe 60 Prozent des Jahresurlaubs ihrer Arbeitnehmer als Betriebsferien verplanen. Allerdings müssen Dauer und Termin mit sehr viel Vorlauf bekannt gemacht werden. Da dieser Vorlauf in der aktuellen COVID-19-Krise fehlt, dürfen Mitarbeiter nicht kurzfristig in den Zwangsurlaub geschickt werden.

19.03.2020

Covid 19: Zu Hause bleiben und im Home-Office arbeiten

Viele Unternehmen haben ihre Mitarbeiter nach Hause ins Home-Office geschickt. So soll die Ausbreitung des Coronavirus bei laufendem Betrieb minimiert werden. Welche Regeln bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch gelten, wissen die ARAG Experten.

Darf Home-Office angeordnet werden?
Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit. Auch nicht in Zeiten von Corona. Allerdings geben die ARAG Experten zu bedenken, dass das Home-Office unter Umständen mehr Sicherheit für den Arbeitnehmer bedeuten kann und sinnvoll ist, um eine Infektion auszuschließen. Ist der Mitarbeiter allerdings infiziert, darf er weder im Büro noch zu Hause arbeiten.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Richtet Ihr Arbeitgeber Ihnen in den eigenen vier Wänden einen Bildschirmarbeitsplatz ein, der über Informations- und Kommunikationseinrichtungen mit der Firma verbunden ist, handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Telearbeitsplatz. Im Normalfall werden laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag das Arbeiten im Home-Office nicht vorgesehen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine zusätzliche Vereinbarung diesbezüglich treffen. Ganz wichtig sind dabei diese Fragen:

  • Wer übernimmt die Kosten für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes?
  • Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten?
  • Wie frei ist man in seiner Zeiteinteilung?
  • An wie vielen Tagen pro Woche darf oder soll die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden?
  • Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Home-Office einzuhalten sind?
  • Muss man zu bestimmten Zeiten für Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden erreichbar sein?
  • Darf der Chef den Heimarbeitsplatz besichtigen?
  • Was darf man auch privat nutzen?

Arbeitsschutz gilt auch daheim
Genau wie im Unternehmen gelten in Ihrem Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Sie auch an Ihrem Bildschirmarbeitsplatz zu Hause Ihre Gesundheit nicht gefährden – und handelt ordnungswidrig, wenn er diese Vorschriften nicht einhält.

Grundsätzlich kann er auch nach Absprache prüfen, ob Sie Ihre Vertraulichkeitspflichten einhalten. Ob das aktuell in die Tat auch geschehen wird, ist natürlich fraglich. Dennoch müssen Sie alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte schützen. Sie sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.

Wie bin ich im Home-Office versichert?
Auch bei der Arbeit im Home-Office oder als mobiler Arbeiternehmer unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Kunden. Ihr Arbeitsweg beginnt übrigens erst an der Außentür des Wohngebäudes, wie das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Daher liegt kein so genannter Wegeunfall vor, wenn Sie im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeiten und dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglücken (SG Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10). Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – ebenfalls nicht unfallversichert (SG München, Az.: S 40 U 227/18).

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