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Der Bundesgerichtshof hat es jetzt bestätigt: Bereits seit 2017 haften Anbieter von offenen WLAN-Netzen nicht mehr, wenn in ihren Hotspots illegale Inhalte hoch- und heruntergeladen worden sind. Filesharing an sich bleibt aber strafbar.

Viele tausend Internetnutzer erhalten jeden Monat unangenehme Post. Sie sollen Musik, Filme oder Hörbücher illegal heruntergeladen haben. Der neueste Hollywood-Blockbuster, spannende Fernsehserien und jede Menge aktuelle Musik: Online ist alles nur ein paar Mausklicks entfernt. Alles gibt es angeblich gratis – wenn man den Versprechungen verschiedenster Anbieter glauben möchte. Doch letztlich surft das Risiko immer mit.

Denn die Musik- und Filmindustrie setzt seit Jahren auf Abschreckung durch Abmahnungen. Gefordert wird Schadensersatz in Höhe von mehreren hundert Euro, in Extremfällen schon mal ein paar tausend Euro. Für ein einziges Album von Rihanna sollte ein Nutzer zum Beispiel 3.500 Euro zahlen.

Besonders riskant ist nach wie vor die Nutzung klassischer Tauschbörsen

Zu den bekanntesten Tauschbörsen zählen uTorent oder eMule. In letzter Zeit kommen auch optisch aufgemotzte Dienste dazu. Diese gaukeln dem Nutzer mit schöner Gestaltung und einfacher Handhabbarkeit vor, er sei auf einer ganz „normalen“ Internetseite.

Der Fall „Popcorn Time“

Ein klassisches Beispiel ist die große Abmahnwelle gegen die Nutzer von „Popcorn Time“ eine. Knapp 1.000 Euro Schadensersatz werden von jedem verlangt, der sich dort beispielsweise aktuelle Filme oder Serien angesehen hat. Viele Nutzer von „Popcorn Time“ sind aus allen Wolken gefallen. Ihnen war nämlich oft überhaupt nicht klar, dass „Popcorn Time“ ebenfalls nur den Zugang zu Tauschbörsen vermittelt, wenn auch in hübscher Verpackung.

Dabei sind Tauschbörsen an sich legal und deshalb auch frei zugänglich. Kritisch wird es erst dann, wenn urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder Hörbücher durch die Leitungen rauschen. Das Angebot von „Popcorn Time“ besteht zum Beispiel fast nur aus aktuellen Filmen, für die man anderswo zahlen muss.

Die IP-Adresse Ihres Internetanschlusses ist relativ problemlos ermittelbar

Die Rechteinhaber können alle Tauschbörsen leicht überwachen, gleich in welcher Aufmachung diese daherkommen. Die IP-Adressen der beteiligten Internetanschlüsse sind relativ problemlos ermittelbar. Das gilt jedenfalls so lange, wie der Nutzer seine IP-Adresse nicht mit einem Anonymisierungsprogramm verschleiert. Solche spezielle Software, auch Proxy genannt, ist übrigens nicht verboten. Denn niemand muss seine (richtige) IP-Adresse im Internet offenbaren. Eventuelle Urheberrechtsverstöße rechtfertigt so eine „Tarnkappe“ aber natürlich nicht.

Sind die Rechteinhaber an eine verwertbare IP-Adresse gelangt, können sie recht einfach den Anschlussinhaber ermitteln. Der Internetprovider muss nämlich auf eine gerichtliche Anordnung hin Namen und Adresse seines Kunden nennen.

Was aber, wenn der Anschlussinhaber gar nicht selbst der Übeltäter ist? Immerhin nutzen in Haushalten Partner, Ehegatten und Kinder regelmäßig den Anschluss mit. Oder wie steht es mit Besuchern?

Die wichtigsten Fragen

Hafte ich für illegale Downloads von Familienangehörigen oder Gästen?

In der Neufassung des Telemediengesetzes steht: Ein Vermittler eines Internetzuganges kann nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Die früher in Deutschland geltende sogenannte Störerhaftung ist damit sowohl für private als auch kommerzielle WLAN-Betreiber passé. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil nach der Gesetzesänderung ausdrücklich klargestellt. Ein Problem allerdings bleibt: Verletzen Familienmitglieder oder Gäste aus dem heimischen WLAN heraus Urheberrechte, geht die Abmahnung nach wie vor dem Anschlussinhaber zu, weil der über die IP-Adresse ermittelt wird. Es ist dann zunächst seine Sache darzulegen, dass er selbst keine Urheberrechte verletzt hat, sondern ein offenes WLAN angeboten hat.

Was müssen Hotspot-Anbieter beachten?

Eigentlich haben WLAN-Netz-Betreiber ein Stück Rechtssicherheit gewonnen, nachdem die Haftungsrisiken weggefallen sind. Nach einem Filesharing-Verstoß müssen Hotspotbesitzer aber dennoch Wiederholungen vermeiden. Der BGH stellt sich da beispielsweise eine Registrierungspflicht des Nutzers oder eine Verschlüsselung mit Passwort vor. Aber wo bleibt da die Anonymität? Oder eine technische Lösung für eine Sperrtechnik, die Urheberrechtsverstöße verhindern kann, indem sie Filesharing-Software oder den Zugang zu Filesharing-Plattformen unterbindet. Legales Filesharing wäre dann aber auch unmöglich. Mit diesen Problemen muss sich jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigen, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

Auch wenn ich als Anwalt von Rechtsstreiten lebe, kann ich Musik- und Filmfreunden trotzdem nur raten: Finger weg von illegalen Tauschbörsenangeboten! Denn Filesharing an sich ist nach wie vor strafbar!

Es gibt legale und günstige Alternativen

So bitter bzw. teuer muss dieser „Verzicht“ auch gar nicht sein. Es ist heute ja längst nicht mehr so, dass Musik und Filme nur als teure CD oder Einzeldownload erhältlich sind. Vielmehr gibt es für Musik brauchbare Flatrate-Angebote, etwa von Spotify, Apple Music, Napster oder Google Play Music. Filme und TV-Serien bieten u. a. die Platzhirsche Netflix oder Amazon Prime an.

Für knapp zehn Euro im Monat ist man dann nicht mehr auf dubiose Angebote angewiesen. Sorgen um illegale Downloads der eigenen Kinder muss man sich auch nicht mehr machen. Denn für ein paar Euro mehr lässt sich ein passender Familientarif buchen. Passende Jugendschutzeinstellungen gibt es bei den Angeboten auch.

Das passende Gerichtsurteil

Die Koch Media GmbH hatte als ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" geklagt. Am 6.1.2013 wurde das Spiel "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Koch Media mahnte den Beklagten daraufhin ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Beklagte behauptet, er selbst habe keine Rechtsverletzung begangen. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots. Er erklärt außerdem, er sei IT-Sicherheits-Spezialist und wollte mit den fünf offenen WLAN-Hotspots Geld verdienen.

Ein Unterlassungsanspruch gegen ihn kommt laut ARAG Experten heute nicht mehr in Betracht, denn inzwischen gilt eine Neufassung des Telemediengesetzes. Diese besagt: Ein Vermittler eines Internetzuganges kann nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Regelung nun bestätigt (BGH, Az.: I ZR 64/17).

Gibt es eigentlich eine Versicherung, die Sie unterstützt, wenn Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechts-Verstoßes erhalten haben?

Ja, die gibt es! Wir bieten Ihnen mit ARAG web@ktiv Schutz bei angeblichen Urheberrechts-Verstößen wie zum Beispiel nach einem Download von Musik und Filmen aus Filesharing-Tauschbörsen.

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