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Ein Reiseschnäppchen ist kein Grund für den Sonderurlaub von Schülern. Überlegen Sie es sich doppelt, die Schulferien für Ihre Kinder zu verlängern. Das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Und schummeln sollten weder Kinder noch Eltern.

 

Zu Beginn und Ende von Schulferien macht sich bundesweit häufig ein Phänomen breit: Die Schulklassen sind etwas leerer, weil Eltern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder verlängern, um ein Urlaubs­schnäppchen wahrnehmen zu können. Sie umgehen einfach die festgelegten Ferienzeiten der Bundesländer, verletzen dabei die Schulpflicht ihrer Kinder und lassen ihren Nachwuchs ein paar Tage vor oder nach den Schulferien „blaumachen“.

Dabei gibt es schulfrei nur aus wichtigen Gründen. Lehrer und Schulleiter können Schülern nämlich durchaus ein paar Tage frei geben, etwa für einen Besuch zum runden Geburtstag der Großmutter, einen Umzug oder in einem Trauerfall. Auch für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, kulturellen Aufführungen oder Wettbewerben gibt es meist frei.

Über geplantes Fernbleiben vom Unterricht berichten wir ausführlich in unserem Artikel Entschuldigung für die Schule: Nur mit gutem Grund!

 

Manchmal hilft eine ehrliche Anfrage

Wollen Sie Ihre Kinder vom Unterricht befreien lassen, müssen Sie dies bei der Schule beantragen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden. Sollen die Kinder länger als drei Tage fehlen, muss die Schulleitung zustimmen. Umgehen Sie den Antrag, indem Sie Ihr Kind krank melden, kann die Schulleitung ein ärztliches Attest fordern, wenn der Verdacht besteht, dass Sie schummeln, weil Sie in Urlaub fahren wollen.

Dann müssten Sie zum Kinderarzt. Doch die möchten laut Presseberichten zunehmend keine solchen Atteste für die Schulen mehr ausstellen, vor allem wenn es darum gehen könnte, dass Ferien verlängert werden. In einer gemeinsamen Pressemitteilung der Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) erklären die Mediziner, warum Kinder- und Jugendärzte in Nordrhein-Westfalen sich vor den Sommerferien 2023 weigern, Eltern und Kinder im Auftrag der Schulen zu kontrollieren.
Die Pressemitteilung lesen

 

Wenn der Antrag zur Schulferienverlängerung nicht genehmigt wird

Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, und Ihre Kinder fehlen zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird. Nicht nur, dass es in der Schule auffällt, wenn Kinder dem Unterricht fernbleiben; die Polizei hat an Flughäfen in der Vergangenheit schon Kontrollen durchgeführt.

 

Schulferienverlängerung: Diese Sanktionen sind möglich

Das Ordnungsamt kann beim eigenmächtigen Verlängern von Schulferien Strafgelder verhängen, die in ihrer Höhe sehr schwanken können. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Manche Länder setzen auch auf Prävention und verzichten auf Bußgelder.

Bevor ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, stehen zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten. Wenn die Schulbehörde Bußgelder verhängt, ist die Höhe des Ordnungsgeldes je nach Wohnort extrem unterschiedlich. In München kann das Bußgeld ein echtes Loch in die Reisekasse reißen: Denn im Freistaat wird der wirtschaftliche Vorteil der unerlaubten Ferienverlängerung betrachtet und für die Berechnung der individuellen Bußgeldhöhe zugrunde gelegt. Das Strafgeld wird auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt. Dabei greift Bayern gleich auf zwei Gesetze zurück – einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, § 17) und das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 119). In Bremen etwa wird das Bußgeld nach dem Ausmaß der Fehlzeiten gestaffelt und orientiert sich mindestens am Kindergeldsatz.

Diese Bußgelder wurden in der Vergangenheit beispielsweise angedroht: In Hamburg 200 Euro bei einem Kind und 300 Euro bei zwei und mehr Kindern, in Sachsen bis zu 1.250 Euro und in Berlin bis zu 2.500 Euro. Einige Bundesländer verhängen Strafen, die sich an der Anzahl der Fehltage orientieren. Bitte beachten Sie, dass unsere Angaben ohne Gewähr sind.

 

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