Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

Teil 1 – Recht am eigenen Bild?

Ein Schnappschuss ist mit dem Smartphone schnell gemacht. Die Kinder im Kindergarten spielen zusammen und gleich gibt es Mittagessen. Ihren Schnappschuss dürfen Sie allerdings nicht einfach so auf Facebook hochladen oder auf der Website des Kindergartens veröffentlichen.

Für Kinder gilt – wie für Erwachsene auch – das Recht am eigenen Bild. Dieses auch als Bildnisrecht bekannte Gesetz ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob ein Bild von ihm veröffentlicht wird oder nicht. Da das Recht am eigenen Bild zum Persönlichkeitsrecht gehört, ist es ein absolutes, umfassendes Recht. Es dient dazu, die Privatsphäre jedes Menschen zu schützen. Darüber hinaus soll jeder Einzelne selbst bestimmen können, wie er in der Öffentlichkeit und als soziales Mitglied einer Gesellschaft wahrgenommen wird. Daher spricht der Gesetzgeber auch von Öffentlichkeits-, Sozial-, Privat- und Intimsphäre.

Vor der Veröffentlichung steht die Zustimmung

Wann darf ein Kinderfoto veröffentlicht werden? Gemäß den Paragraphen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) ist zunächst jeder Mensch – groß wie klein – vor Veröffentlichung geschützt. Ob die Veröffentlichung im Internet, in einem Buch, einer Zeitschrift oder in der Zeitung stattfindet, spielt keine Rolle. Wichtig zu wissen: Das KunstUrhG gilt nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch nach dem Tod.

Können Eltern die Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder geben?

Ab dem 14 Lebensjahr ist ein Kind einsichtsfähig. Vorher entscheiden die Eltern

Grundsätzlich ja, wobei es einer gewissen Differenzierung bedarf. Bei Kindern bis zu sieben Jahren entscheiden alleine die Eltern oder Erziehungsberechtigten darüber, ob ein Foto veröffentlicht werden darf. Es ist also nicht möglich, ungefragt das Foto eines Minderjährigen ins Netz zu stellen.

Zwischen acht und 17 Jahren gilt dann die sogenannte Doppelzuständigkeit: Nun müssen sowohl die Eltern als auch die Kinder oder Jugendlichen befragt werden, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Juristen nennen das "erreichte Einsichtsfähigkeit". Rechtlich nicht vollständig geklärt ist, gemäß den Worten von John Weitzmann (iRights.info), wann diese "Einsichtsfähigkeit" erreicht ist. Grundschulkinder etwaverstehen in der Regel noch nicht, was die Preisgabe von Daten bedeutet.

Anders gesagt: Der Gesetzgeber lässt hier einen gewissen Spielraum, geht jedoch davon aus, dass ab Vollendung des 14. Lebensjahres die "erreichte Einsichtsfähigkeit" gegeben ist. Gerade aber weil der Gesetzgeber an dieser Stelle vage bleibt, sollten die Eltern von Minderjährigen um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gebeten werden. Etwa, wenn auf der Webseite der Schule Fotos vom letzten Bandkonzert oder dem Sommerausflug an den See eingestellt werden.

Im Zuge der Edathy-Affäre wurde 2014 Paragraph 201a "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" (StGB) zusätzlich verschärft. Seither sind auch die "Herstellung oder Übertragung einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt" sowie die "Weitergabe einer Bildaufnahme einer anderen Person, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden", strafbar.

Fotos im Freibad: Erlaubt?

Grundsätzlich ist es zumindest nicht verboten, im Freibad zu fotografieren. Doch wie so oft, ist auch hier der Einzelfall entscheidend. Jedes Freibad hat nämlich eigene Regeln für das Fotografieren. So sind mancherorts beispielsweise Panoramabilder und Fotos von Bekannten erlaubt, die von Kindern gänzlich verboten, da die Kleinsten oft nur mit knapper oder ganz ohne Badekleidung plantschen.

Daher sollten sich Eltern vorher beim Bademeister erkundigen, ob sie ihren Sprössling fotografieren oder filmen dürfen und dann sicherstellen, dass keine fremden Kinder mit auf dem Bild sind. Leider hat man wenig Einfluss darauf, wo Schnappschüsse am Ende des Tages auftauchen. Wer nicht in Badekleidung abgelichtet und später unter Umständen in sozialen Netzwerken landen möchte, kann eigentlich nur eines tun: Zu Hause bleiben.

In den meisten Bädern ist das Personal dazu angehalten, Hobby-Fotografen im Auge zu behalten und sie im Zweifel darauf hinzuweisen, dass Fotografieren nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt ist.

Zahlreiche Kommunen haben in den vergangenen Jahren ihre Satzungen für die Freibäder verschärft. Wer beim Fotografieren erwischt wird, muss sein Handy abgeben oder das Bad verlassen. Einige Bäder verteilen auch Sticker an Badegäste, die partout nicht auf ihr Gerät verzichten wollen. Damit müssen sie dann die Kameralinsen am Smartphone abkleben, solange sie im Freibad sind.

Große Veranstaltungen: Welche Rechte hat der Fotograf?

Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Aufnahmen zählen zum sogenannten Fotorecht. Das Fotorecht regelt das Verhältnis zwischen Anbieter und Verwerter. Gleichzeitig befasst es sich mit den Persönlichkeitsrechten derer, die fotografiert werden.

Es gibt Faktoren, die im Alltag eine Bildveröffentlichung erleichtern. In bestimmten Fällen ist sogar die Veröffentlichung von Kinder- und Jugendfotos auch ohne die Einwilligung der Eltern oder Abgebildeten möglich. Beispiel: eine größere Menschenansammlung. Bei Straßen- und Schulfesten darf natürlich fotografiert werden, ohne dass jeder Einzelne zuvor befragt werden muss, ob er auf einem Bild erscheinen möchte. In diesem Fall bleibt aber wichtig, dass der Abgebildete ausschließlich Teil einer größeren Menge ist. Wer also bei einem Konzert oder einer Demonstration anwesend ist, muss damit rechnen, fotografiert zu werden.

Schnappschluss

Wenn man "Beiwerk" ist

Was ist, wenn bei Bildaufnahmen jemand nur "Beiwerk" ist? Etwa, wenn einem bei einer Architekturfotografie oder einer Landschaftsaufnahme ein Kind zufällig ins Bild läuft. Wird das Foto später im Netz veröffentlicht, kann dem in der Regel nicht widersprochen werden. Stehen aber die Menschen im Vordergrund und sind damit Thema des Bildes, kommt der Fotograf um das Einholen einer Einverständniserklärung nicht herum. Holt er diese nicht ein, begeht er eine Rechtsverletzung.

 

Mit einer Einverständniserklärung auf der sicheren Seite

Kurz gesagt: Das Recht, eine Fotografie von einem Kind zu machen, bedeutet nicht, diese auch veröffentlichen zu dürfen. Das Recht am Bild hat übrigens grundsätzlich viel mit der "Erkennbarkeit" zu tun. Auch wenn ein Kind oder Jugendlicher "nur" über ein bestimmtes Merkmal – etwa einen bestimmten Schmuck – erkennbar ist, muss das Einverständnis eingeholt werden.

Vorsicht bei Bildveröffentlichungen, die eine definierte Gruppe zeigen. Sitzen beispielsweise bei einem Klassenausflug mehrere Kinder gut erkennbar nebeneinander, muss das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Denn auch bei Gruppenfotos gilt das Bildnisrecht. Minderjährige und Eltern müssen gefragt werden, ob ein Bild gepostet werden darf oder nicht. Ist nur einer dagegen, darf das Bild nicht veröffentlicht werden.

Was sollte eine Einverständniserklärung enthalten?

Die Einverständniserklärung sollte so präzise wie möglich den Sachverhalt darstellen: Wozu werden die Fotos benutzt? Welche möglichen Risiken ergeben sich bezüglich der Daten? Könnten etwa Dritte die Fotos kopieren und weiter nutzen? Ebenso wird die Dauer der Einverständniserklärung festgelegt. Sie beginnt und endet an einem bestimmten Datum. Ferner muss der Hinweis enthalten sein, dass diese Erklärung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einverständniserklärung sollte nach Angaben der ARAG Experten auch beinhalten, wie lange es – im Falle eines Widerrufs braucht – um das entsprechende Bildmaterial zu entfernen.

Eine Einverständniserklärung enthält: Verwendung, Risiken, Nutzung Dritter, Widerruf und Dauer

Private Kinderfotos im Internet – was ist zu beachten?

Kindergeburtstage sind eine persönliche Veranstaltung, werden jedoch gerne im Internet – etwa via Facebook – durch zahlreiche Fotos dokumentiert. Was gang und gäbe ist, so der Glaube, kann nicht falsch sein. Dasselbe gilt für Webseiten von Schulen oder Kindergärten. Das Kunsturheberrecht greift auch bei der Verwertung vom persönlichen Fotoshooting mit strahlenden Kindergesichtern am Geburtstag des Sprösslings. Lassen Sie sich nicht zu unbedachten Veröffentlichungen hinreißen. Die Einverständniserklärung der Eltern darf nicht umgangen werden.

Tipp

Und Videoaufnahmen?

Beispielsweise bei YouNow und Periscope? Das Recht aufs Bild macht auch vor bewegten Bilden nicht Halt. Hier ist der Gesetzgeber strikt: Was via Internet oder anderweitig veröffentlicht wird, bedarf der Einverständniserklärung – ohne Wenn und Aber.

Rechte von Kinder bei Videoaufnahmen

Was tun bei einer Persönlichkeitsverletzung des Kindes?

Die Veröffentlichung von Bildmaterial ohne entsprechende Genehmigung kann Konsequenzen nach sich ziehen. Verletzen gewerblich genutzte Bilder Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte, müssen sie gegebenenfalls wieder von der Website gelöscht werden. Der Abgebildete kann Schmerzensgeld verlangen oder sogar den Gewinn einfordern, der mit Veröffentlichung erzielt wurde. Vorsätzlichkeit kann im Extremfall zu einer Haftstrafe führen.

Wenn ein Foto gegen Ihren Willen im Netz gepostet wurde, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Ein Unterlassungsanspruch regelt, dass beispielsweise ein Kinderfoto umgehend von der Internetseite entfernt werden muss.
  • Schadensersatz
  • Geldentschädigung
  • Vernichtung der digitalen Kopien oder Herausgabe von klassischen Negativen
Unsere Empfehlung

Unser Schutz für Ihr digitales Leben

Damit Sie und Ihre Kinder sicher im Netz unterwegs sind, haben wir für Sie ARAG web@ktiv entwickelt. Drei gute Gründe für unseren Internet-Rechtsschutz:

  • Schutz bei angeblichen Urheberrechts-Verstößen
  • Aktive Strafverfolgung bei Mobbing im Internet
  • Hilfe bei Löschung rufschädigender Inhalte

Könnte Sie auch interessieren

Fotos der eigenen Kinder ins Netz stellen. Ja oder nein?

Ist es in Ordnung, wenn Ihre Freunde Bilder von Ihrem Nachwuchs hochladen? Wir haben Vor- und Nachteile aufgelistet.

Cybermobbing: Was ist ein „bloßstellendes Foto“?

Unser Internetrechts-Experte Udo Vetter zu Cybermobbing und welche Rechte Opfer heute schon haben.

YouNow und Periscope

Unser Internetrechts-Experte Udo Vetter erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Live-Broadcast mit YouNow.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services