Gesundheitskosten für Beamte und Soldaten: Wer zahlt was?
Bei Beamten teilen sich Beihilfe und Krankenversicherung die Kosten. Aktive Soldaten werden dagegen direkt über die Bundeswehr medizinisch versorgt. So funktionieren die beiden Systeme.
Auf den Punkt
- Privat versicherte Beamte begleichen die Arztrechnung zunächst aus eigener Tasche. Anschließend lassen sie sich die Kosten von der Beihilfe und ihrer privaten Restkostenversicherung erstatten.
- Für Beihilfeanträge gelten Ausschlussfristen: Beim Bund müssen Aufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach dem Rechnungsdatum geltend gemacht werden. In den Bundesländern können kürzere Fristen gelten.
- Aktive Soldaten erhalten die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (freie Heilfürsorge) als Sachleistung.
- Für Behandlungen bei zivilen Ärzten ist – außer in Notfällen – für Soldaten ein vorheriger Behandlungsauftrag der Bundeswehr erforderlich.
Wer übernimmt die Gesundheitskosten von Beamten und Soldaten?
Beamte und Beamtinnen erhalten Beihilfe von ihrem Dienstherrn (Bund oder Bundesland). Diese deckt einen Teil der Kosten ab. Den verbleibenden Teil (teilweise 10 %, meist 30 bis 50 %) sichern Beamte über eine private Restkostenversicherung ab.
Für aktive Soldaten und Soldatinnen übernimmt die Bundeswehr während der Dienstzeit die medizinische Versorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, kurz utV). Sie umfasst unter anderem ambulante und stationäre Behandlungen sowie die zahnärztliche Versorgung (§ 30 SG).
Ausnahmen für bestimmte Beamtengruppen
Bestimmte Beamtengruppen (z. B. Landespolizei oder Berufsfeuerwehr in einigen Bundesländern) erhalten im aktiven Dienst freie Heilfürsorge statt Beihilfe. Im Ruhestand wechseln aber auch sie in das Beihilfesystem.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.
|
Ihre Situation |
Wer übernimmt die Gesundheitskosten? |
Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
|
Beamte auf Widerruf*, Probe oder Lebenszeit |
Beihilfe + PKV; je nach Dienstherr auch GKV mit pauschaler Beihilfe |
Krankenversicherung passend zum Beihilfeanspruch wählen |
|
Beamte im Ruhestand |
Beihilfe (häufig erhöhter Satz) + PKV |
Gegebenenfalls Versicherungsschutz an den neuen Beihilfesatz anpassen |
|
Aktive Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten |
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung |
Frühzeitig eine Anwartschaft für die spätere PKV abschließen |
|
Berufssoldaten im Ruhestand |
Beihilfe (beim Bund idR. 70 %) + PKV |
Anwartschaft aktivieren und Tarif an den Beihilfesatz anpassen |
|
Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden |
GKV oder PKV; während des Übergangs Bezug von Übergangsgebührnissen |
Krankenversicherung rechtzeitig vor dem Dienstzeitende klären und gegebenenfalls Anwartschaft aktivieren |
Müssen Beamte Arztrechnungen selbst bezahlen?
Ja. Wie alle Privatpatienten müssen auch Beamte die Arztrechnungen selbst begleichen, da sie Vertragspartner des Arztes sind. Ein typischer Ablauf sieht so aus:
- Rechnung erhalten: Nach dem Arztbesuch bekommen Sie die Rechnung per Post oder digital und müssen diese innerhalb der Zahlungsfrist (meist 30 Tage) begleichen.
- Belege sammeln und Fristen beachten: Für Beihilfeanträge kann eine Mindestantragssumme gelten. Beim Bund liegt sie bei 200 €. Kleinere Rechnungen können Sie zunächst sammeln, bis dieser Betrag erreicht ist. Droht die Antragsfrist abzulaufen, dürfen Sie die Belege auch vorher einreichen (§ 51 Abs. 1 BBhV).
- Achten Sie auf die Ausschlussfrist: Beim Bund müssen Beihilfeanträge innerhalb von 3 Jahren nach dem Rechnungsdatum gestellt werden (§ 54 BBhV). Für Landesbeamte gelten die Vorschriften ihres jeweiligen Bundeslandes. Dort können die Fristen kürzer sein.
- Bei der Beihilfe einreichen: Reichen Sie die gesammelten Belege bei Ihrer Beihilfestelle ein. Heute erfolgt das meist digital über Apps oder Online-Portale.
- Bei der PKV einreichen: Anschließend oder parallel reichen Sie dieselben Unterlagen bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein. Hier gibt es meist keine Mindestgrenzen.
- Erstattung erhalten: Beide Stellen erstatten den jeweiligen Anteil auf Ihr Konto.
Es kann vorkommen, dass eine Rechnung fällig wird, bevor das Geld auf Ihrem Konto ist. Dann müssen Sie die Summe zunächst aus eigener Tasche begleichen.
Was tun bei hohen Arztrechnungen?
Bei besonders großen Summen (z. B. nach teurer Diagnostik) sprechen Sie die Arztpraxis am besten an. Oft lässt sich ein späteres Zahlungsziel vereinbaren, bis die Erstattungen eingegangen sind.
Nach einem Krankenhausaufenthalt müssen Sie in der Regel nicht in Vorkasse treten. Bei stationären Behandlungen rechnen Krankenhäuser die versicherten Kosten häufig direkt mit der PKV ab. Ob auch eine Direktabrechnung mit der Beihilfestelle möglich ist, hängt vom jeweiligen Beihilferecht und vom Krankenhaus ab.
Wie teilen sich Beihilfe und Krankenversicherung die Rechnung?
Der Dienstherr übernimmt über die Beihilfe einen festen Prozentsatz – je nach Lebenssituation und Bundesland zwischen 50 und 90 %. Die private Krankenversicherung ergänzt die Beihilfe. Ihr Tarif ist exakt auf den Restprozentsatz abgestimmt, den die Beihilfe nicht zahlt (sog. Restkostenversicherung).
Ein Beispiel: Sie erhalten eine Arztrechnung über 1.000 €. Werden sämtliche Kosten als beihilfefähig anerkannt und beträgt Ihr persönlicher Beihilfesatz 70 %, übernimmt die Beihilfe 700 €. Die PKV erstattet die verbleibenden Kosten nach den Bedingungen des vereinbarten Tarifs.
Kostendämpfungspauschale (KDP)
Einige Bundesländer ziehen von der Beihilfe eine jährliche Kostendämpfungspauschale ab. Sie funktioniert ähnlich wie ein Selbstbehalt: Bevor die Beihilfe Kosten erstattet, wird einmal pro Kalenderjahr ein fester Betrag abgezogen. Erst danach erstattet die Beihilfe Aufwendungen wieder in voller Höhe. Je nach Bundesland kann die KDP – abhängig von Besoldungsgruppe oder Familienstand – zwischen rund 100 und mehreren hundert Euro liegen.
Wann bleibt ein Eigenanteil?
Eigenanteile entstehen, wenn Beihilfe und Krankenversicherung bestimmte Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen. Typische Gründe dafür sind:
- Überschreitung von Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ): Ärzte müssen nach festen Sätzen abrechnen. Überschreitet eine Rechnung die Regelsätze (z. B. den 2,3-fachen Satz) ohne ausreichende medizinische Begründung oder durch eine private Honorarvereinbarung, verbleiben diese Mehrkosten oft bei Ihnen.[KC1] Je nach PKV-Tarif können jedoch auch Aufwendungen oberhalb der üblichen Höchstsätze erstattet werden.
- Kostendämpfungspauschale: Der einmalige jährliche Abzug durch die Beihilfe.
- Nicht beihilfefähige Leistungen: Bestimmte Medikamente (z. B. Lifestyle-Präparate), Sehhilfen oder Behandlungen beim Heilpraktiker sind je nach Bundesland von der Beihilfe ausgeschlossen oder stark gedeckelt.
- Selbstbehalte in der PKV: Wenn Sie in Ihrem privaten Versicherungstarif einen jährlichen Selbstbehalt vereinbart haben, um Beiträge zu sparen.
- Fehlende Vorab-Genehmigungen: Für bestimmte Leistungen, wie Zahnersatz, Psychotherapien oder Sanatoriums- und Rehabilitationsaufenthalte, verlangen Beihilfe und/oder private Krankenversicherung vorab eine Genehmigung oder die Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. eines Heil- und Kostenplans). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Erstattung ganz oder teilweise entfallen.
- Wahlleistungen und Hilfsmittel: Verordnet Ihr Arzt ein Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät), werden oft nur Pauschalbeträge erstattet. Auch optionale Komfortleistungen im Krankenhaus (z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) müssen über Ihren PKV-Tarif speziell abgesichert sein, da die Beihilfe diese Kosten je nach Bundesland gar nicht oder nur gegen eine Eigenbeteiligung übernimmt.
Was tun, wenn Kosten gekürzt oder abgelehnt werden?
Prüfen Sie zunächst die Begründung im Beihilfebescheid oder der Abrechnung Ihrer PKV. Manchmal fehlen lediglich Unterlagen, Rezepte oder eine detaillierte ärztliche Begründung (z. B. bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes). Diese können Sie unkompliziert nachreichen.
Liegt ein echter Fehler vor, können Sie reagieren:
- Bei der Beihilfe: Gegen den Bescheid können Sie formell Widerspruch einlegen. Achten Sie dabei auf die Frist (meist einen Monat nach Erhalt des Bescheids).
- Bei der PKV: Hier ist kein formeller Widerspruch nötig. Sie können die Versicherung schriftlich um eine erneute Überprüfung bitten (ggf. mit einer Stellungnahme Ihres Arztes). Bei Uneinigkeiten hilft auch der kostenlose und unabhängige PKV-Ombudsmann.
Müssen Soldaten Arztrechnungen selbst bezahlen?
Nein. Solange die Behandlung im vorgesehenen Verfahren über die Bundeswehr erfolgt, rechnen Ärzte und Krankenhäuser die Leistungen direkt ab. Soldaten müssen sich deshalb nicht mit Rechnungen beschäftigen.
So läuft die medizinische Versorgung bei Soldaten ab
Bei einer Erkrankung ist der erste Ansprechpartner der Truppenarzt bzw. die zuständige Sanitätseinrichtung. Normalerweise erfolgt dort die Untersuchung. Ist ein ziviler Facharzt oder ein Krankenhausaufenthalt nötig, stellt der Truppenarzt einen Behandlungsauftrag (Abrechnungsschein) aus. Der zivile Arzt rechnet direkt mit der Bundeswehr ab.
Was gilt bei Notfällen?
Bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung hat die schnelle medizinische Versorgung selbstverständlich Vorrang. Die Behandlung kann deshalb auch in einem zivilen Krankenhaus erfolgen.
Sobald es die Situation zulässt, sollte die zuständige Sanitätseinrichtung informiert werden. Sie organisiert die weitere medizinische Versorgung und das weitere Vorgehen.
Wichtig: Wer für eine planbare Behandlung ohne den erforderlichen Behandlungsauftrag selbst einen Termin bei einem zivilen Arzt vereinbart, riskiert Probleme bei der Kostenübernahme!
Welche Leistungen werden bei Beamten und Soldaten übernommen?
|
Leistung |
Beamte |
Soldaten |
|---|---|---|
|
Arztbesuch & Medikamente |
Beihilfe + PKV teilen sich die Kosten nach Beihilfevorschriften und Tarifvorgaben. |
Über Truppenärzte bzw. zivile Ärzte mit Behandlungsauftrag abgedeckt. |
|
Klinik (stationär) |
Allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) setzen einen entsprechenden PKV-Tarif voraus und sind je nach Beihilferecht unterschiedlich erstattungsfähig. |
Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus oder falls erforderlich in einem zivilen Krankenhaus. |
|
Zahnersatz |
Beihilfefähig unter bestimmten Voraussetzungen. Vor größeren Behandlungen sollte ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden. Die verbleibenden Kosten übernimmt – je nach Tarif – die PKV. |
Versorgung durch Truppenzahnärzte. Ziviler Zahnersatz bedarf der vorherigen Genehmigung. |
|
Hilfsmittel |
Erstattung oft nur bis zu Höchstbeträgen bzw. Pauschalen (z. B. bei Rollstühlen, Hörgeräten). |
Bereitstellung durch die Bundeswehr nach medizinischer Notwendigkeit. |
Was gilt im Ruhestand oder nach der Dienstzeit?
Beamte behalten ihren Beihilfeanspruch auch im Ruhestand. Der Beihilfesatz steigt in der Regel auf 70 %, sodass häufig nur noch eine private Restkostenversicherung für die verbleibenden 30 % benötigt wird. Deshalb sollte geprüft werden, ob der bestehende PKV-Tarif an den höheren Beihilfeanspruch angepasst werden muss.
Für Berufssoldaten endet mit dem Ruhestand die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Stattdessen erhalten Versorgungsempfänger in der Regel Beihilfe in Höhe von 70 %. Die verbleibenden Kosten werden über eine PKV abgesichert. Hier greift die im aktiven Dienst abgeschlossene Anwartschaft, um ohne erneute Gesundheitsprüfung in den aktiven Tarif zu wechseln.
Soldaten auf Zeit scheiden meist in die GKV oder reguläre PKV aus. Während der Übergangszeit besteht oft noch Anspruch auf Übergangsgebührnisse. Eine Anwartschaft sichert auch hier den günstigen Einstieg in eine private Krankenversicherung nach dem Dienstzeitende.
Wer übernimmt die Gesundheitskosten der Familie?
Kinder von Beamten erhalten in der Regel einen Beihilfebemessungssatz von 80 %. Die verbleibenden Kosten werden über eine PKV abgesichert. Der Anspruch besteht grundsätzlich, solange das Kind beihilferechtlich berücksichtigungsfähig ist.
Ehe- oder Lebenspartner von Beamten können ebenfalls beihilfeberechtigt sein, wenn sie die Voraussetzungen des jeweiligen Beihilferechts erfüllen. Beim Bund liegt die Einkommensgrenze seit 2026 bei 22.648 € pro Jahr. Viele Bundesländer haben vergleichbare, teilweise aber auch abweichende Einkommensgrenzen. Werden die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Beihilfe in der Regel 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Für den verbleibenden Kostenanteil ist eine private Restkostenversicherung erforderlich.
Bei Soldaten gilt die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ausschließlich für den Soldaten selbst. Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder erhalten diese Leistung nicht. Sie können jedoch – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen – selbst beihilfeberechtigt sein. Die verbleibenden Krankheitskosten werden dann ebenfalls über eine PKV abgesichert.
FAQ: Noch Fragen zu Gesundheitskosten für Beamte und Soldaten?
Beamte: Wird ein Dienstunfall anerkannt, greift die Unfallfürsorge des Dienstherrn. Die medizinische Behandlung erfolgt dann im Rahmen des sogenannten Heilverfahrens. Die hierfür entstehenden Kosten trägt grundsätzlich der Dienstherr, sodass Beihilfe und private Krankenversicherung in der Regel nicht in Anspruch genommen werden müssen.
Wichtig: Melden Sie einen Unfall unverzüglich Ihrem Dienstherrn. Erst nach der Anerkennung als Dienstunfall können Leistungen der Unfallfürsorge gewährt werden.
Soldaten: Bei Unfällen im Dienst greift das Recht der Wehrdienstbeschädigung (WDB). Die medizinische Behandlung erfolgt über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Bei bleibenden Schäden richten sich die Leistungen seit dem 1. Januar 2025 nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.
Beamte: Die Beihilfe erstattet Kosten für Behandlungen im Ausland, allerdings gibt es Unterschiede: Innerhalb der EU werden Kosten meist problemlos anerkannt. Außerhalb der EU gilt das Inlandsprinzip: Erstattet wird nur das, was die Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Die PKV leistet je nach Tarif weltweit (oft zeitlich begrenzt auf 1 bis 3 Monate bei Urlaubsreisen). Für Urlaube außerhalb der EU sollte möglichst eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, um teure Rücktransporte abzusichern.
Soldaten: Bei dienstlichen Auslandsaufenthalten (z. B. Auslandseinsatz oder Kommandierung) ist die medizinische Versorgung über die Bundeswehr sichergestellt. Bei privaten Auslandsreisen ist der Schutz eingeschränkt. Die Bundeswehr erstattet Behandlungskosten nur bis zu der Höhe, die für eine vergleichbare Behandlung im Inland entstanden wäre. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung ist deshalb dringend zu empfehlen.
Ja, das ist möglich, aber meist finanziell unattraktiv. Da Beamte versicherungsfrei sind, können sie sich nur freiwillig in der GKV versichern.
Das Problem: Der Dienstherr zahlt bei der klassischen Beihilfe keinen Arbeitgeberanteil zur GKV. Der Beamte muss den gesamten GKV-Beitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) allein tragen. Die Beihilfe ruht in dieser Zeit.
In immer mehr Bundesländern gibt es jedoch Ausnahmen. In Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Niedersachen gibt es die so genannte „pauschale Beihilfe“. Hier übernimmt der Dienstherr die Hälfte des GKV-Beitrags (analog zum Arbeitgeberanteil). Das lohnt sich vor allem für Beamte mit vielen Kindern, geringerem Einkommen oder schweren Vorerkrankungen.
Beamte: Während der Elternzeit bleibt der Beihilfeanspruch bestehen. Die private Restkostenversicherung (PKV) muss jedoch weitergezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Dienstherr für die Zeit der Elternzeit einen Beitragszuschuss zur PKV (oft bis zu 31 € monatlich) oder übernimmt in manchen Fällen die PKV-Beiträge während des Elterngeldbezugs komplett. Mehr Infos dazu erhalten Sie in unserem Ratgeber „Wenn Beamte Eltern werden“.
Soldaten: Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung wird während der Elternzeit auch ohne Besoldungsanspruch weiter gewährt.
Der Beihilfebemessungssatz richtet sich grundsätzlich nicht nach der Arbeitszeit. Bei einer Reduzierung auf Teilzeit bleibt er daher in der Regel unverändert. Auch der Beitrag zur privaten Krankenversicherung sinkt nicht automatisch, da er unabhängig vom Einkommen berechnet wird. Durch die geringere Besoldung kann die finanzielle Belastung durch die PKV im Verhältnis zum Nettoeinkommen jedoch steigen.