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19.12.2022

Aufwärmtraining: Wenn Radfahrer und Läufer kollidieren

Einige Mitglieder eines Düsseldorfer Sportvereins im Alter zwischen 13 und 17 Jahren wärmten sich im Rahmen eines Vereinstrainings auf. Dazu liefen die Jugendlichen am rechten Rand eines Weges, der als gemeinsamer Fuß- und Radweg ausgewiesen ist. Ein Radfahrer überholte die Gruppe. Um ihren Rückweg auf der anderen Seite des Weges fortzusetzen, wendete die an der Spitze der Gruppe laufende Sportlerin. In der Folge kam es zu einer Berührung mit dem Fahrrad, woraufhin der Radfahrer zu Boden stürzte und sich verletzte.

 

Kaputtes Fahrrad und Schmerzensgeld: Wer muss zahlen?

Der Radfahrer verlangte vom Sportverein und von der Läuferin Schadensersatz für sein beschädigtes Rad und die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Vor Gericht scheiterte er aber. Die Richter entschieden, dass sich die Läuferin beim Wendevorgang nicht fahrlässig verhalten habe. Die sich aus der konkreten Situation ergebenden Sorgfaltsanforderungen habe sie mit dem Schulterblick gewahrt, sodass eine Haftung wegen der Schäden des Radfahrers nicht gegeben sei.

Auch der Sportverein musste nicht haften. Das Gericht führte aus, dass ein gemeinsamer Fuß- und Radweg nicht nur der zielgerichteten Fortbewegung diene, sondern auch der Allgemeinheit zum Zweck der sportlichen Betätigung offenstehe. Der Sportverein hätte auch woanders trainieren können; dies ändere aber nichts an der grundsätzlichen Berechtigung, den öffentlichen Weg zu benutzen. Einer besonderen Begründung für diese sozialadäquate Nutzung bedürfe es nicht.

Zudem schied eine Aufsichtspflichtverletzung eines Übungsleiters und damit des Sportvereins aus: Kinder und Jugendliche im Alter von 13 bis 17 Jahren müssen während eines gemeinsamen Aufwärmtrainings auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg und auf abgesprochener Strecke (fernab von motorisiertem Verkehr) nicht von einem Erwachsenen beaufsichtigt werden.

 

Wie half die ARAG?

Sowohl der Sportverein als Mitgliedsverein eines LSB/LSV als auch die Läuferin als Vereinsmitglied sind über den Sportversicherungsvertrag haftpflichtversichert. Die ARAG beauftragte einen Anwalt auf ihre Kosten, der in dem Rechtsstreit die Interessen beider Beklagten wahrnahm. Da das Gericht die Klage abwies, trug der Radfahrer sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

 

Gut zu wissen: Das gilt bei der Benutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs

Die tägliche Praxis zeigt, dass viele die genauen Regeln auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht genau kennen. Nicht einfacher macht es, dass die Straßenverkehrsordnung keine besonderen Regeln für den Begegnungs- oder den gleichgerichteten Verkehr zwischen Radfahrern und Fußgängern auf einem kombinierten Geh- und Radweg enthält.

Folgendes gilt für Radfahrer und Fußgänger auf einem kombinierten Fuß- und Radweg:

  • Fußgänger können den von ihnen bevorzugten Wegteil auf der gesamten Breite frei wählen. Sie müssen nicht rückwärts nach Radfahrern Ausschau halten.
  • Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Rechtsfahrgebot gilt für einen kombinierten Fuß- und Radweg nicht.
  • Das Verhalten der Radfahrer und Fußgänger orientiert sich überwiegend an dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Den Radfahrer als stärkeren und in der Regel schnelleren Verkehrsteilnehmer treffen die höheren Sorgfaltspflichten.
  • Radfahrer sind für die gefahrlose Überholung der absoluten Vorrang genießenden Fußgänger, wozu auch Läufer und Jogger zählen, verantwortlich – durch genügenden Seitenabstand und rechtzeitiges Klingeln. Die Frage, ob ein Radfahrer, der eine Gruppe von Fußgängern überholen möchte, durch Klingeln auf sich aufmerksam machen muss, oder nur dann, wenn Anlass besteht, ist umstritten.
 

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